Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.27

Verfügung vom 10. Februar 2020

Revision (Art. 17 ATSG). Gesundheitliche Verschlechterung bejaht. Prüfung der Statusfrage

 


Tatsachen

I.        

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern, meldete sich im Februar 2005 unter dem Hinweis auf Kopfschmerzen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In der Folge holte die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten ein (Gutachten vom 15. Juni 2005, IV-Akte 14) und führte eine Abklärung im Haushalt durch, anlässlich derer die Sachverständige Abklärung feststellte, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 75% im Haushalt beschäftigt und zu 25% erwerbstätig (IV-Akte 16). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 (IV-Akte 26) lehnte die IV-Stelle bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.

Im Juli 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Kopfschmerzen, Rückenbeschwerden und einem psychischen Leiden erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 29). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen, insbesondere erteilte sie dem C____ den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 31. Dezember 2008 [IV-Akte 46]; Stellungnahme vom 7. Mai 2009 [IV-Akte 48]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akten 49 und 50) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2010 (IV-Akte 60) ab. Zur Begründung gab sie an, dass aufgrund der somatischen Leiden keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Hingegen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe jedoch bereits vor bzw. seit Einreise in die Schweiz im Februar 1999 bestanden. Damit sei eine allfällige Invalidität bereits vor Einreise in die Schweiz entstanden, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Rentenleistungen nicht erfüllt seien.

Am 5. November 2017 (IV-Akte 67) erfolgte eine erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen. Des Weiteren holte sie den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2018 (IV-Akte 80) ein. Darin stellte die Fachperson Abklärungsdienst fest, die Beschwerdeführerin wäre weiterhin bei guter Gesundheit zu 75% im Haushalt beschäftigt und zu 25% erwerbstätig. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 17% eingeschränkt. Nach Rückfragen beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD, IV-Akten 83 und 89) lehnte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 (IV-Akte 90) - gestützt auf einen in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode errechneten Invaliditätsgrad von 25% - einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob diese, vertreten durch B____, am 23. Januar 2019 Einwand (vgl. IV-Akte 94). Zugleich beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 (IV-Akte 98) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. März 2019 (IV-Akte 103) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. November 2019 (IV-Akte 115) ab. Am 10. Februar 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Rentenleistungen, fest (IV-Akte 117).

II.       

Mit Beschwerde vom 16. März 2020 wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin – in Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2020 – ab 1. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten mit Advokat B____ als Rechtsvertreter ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 18. Juni 2020 und Duplik vom 19. August 2020 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 7. April 2020 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ bewilligt.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 10. März 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 10. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 25% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 25% erwerbstätig und zu 75% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 17%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung auf der ärztlichen Beurteilung des RAD vom 28. November 2018 (IV-Akte 89). Danach habe sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht spätestens seit Anfang 2017 verschlechtert. Der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation aus rein somatischer Sicht die Ausübung von körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitspensums von 50% zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten (IV-Akte 117).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen mit der Festlegung des Status nicht einverstanden. Sie wendet diesbezüglich ein, es könne nicht aus der Zeit, als die Beschwerdeführerin noch gesund war und nicht gearbeitet habe, auf ihre aktuelle Situation geschlossen werden. Denn bei Beginn der psychisch bedingten Beeinträchtigungen seien die Kinder rund 4, 9, 11 und 12 Jahre alt gewesen. Es sei daher offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit, als sie noch gesund gewesen sei, wegen den Betreuungspflichten gegenüber den Kindern gar nicht habe erwerbstätig sein können. Die fehlende Erwerbstätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt lasse also keine Schlüsse hinsichtlich der mutmasslichen Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit zu. Relevant seien im Weiteren auch die finanziellen Verhältnisse. Mit Verlust der Stelle des Ehemanns und Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe sei eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Familie eingetreten. Die Beschwerdeführerin hätte zweifellos spätestens 2007, als das jüngste Kind 16 Jahre alt gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Angesichts des Alters des jüngsten Kindes sei eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100% möglich gewesen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in diesem Umfang ausgeübt worden. Auf die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, sie würde bei guter Gesundheit ihre bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 25% weiterhin ausüben, könne nicht abgestellt werden. Denn bei der damaligen Tätigkeit handle es sich um eine Erwerbstätigkeit, die sie trotz Behinderung ausgeübt habe. Die Frage nach dem mutmasslichen Erwerbspensum bedürfe zudem eines hohen Abstraktionsvermögens, gerade dann, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon lange bestünden. Eine diesbezügliche Aussage sei deshalb kritisch zu würdigen. Es dürfe von der IV-Stelle erwartet werden, dass sie sich um eine objektive Betrachtung bemühe. Unter den gegebenen Umständen müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bald nach der Einschulung des jüngsten Kindes eine Teilzeittätigkeit aufgenommen und mutmasslich ab 2007 das Pensum auf 100% erhöht hätte. Dementsprechend sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden. Da das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf den gleichen Grundlagen beruhen würden und die Beschwerdeführerin zu 50% arbeitsunfähig sei, betrage der Invaliditätsgrad 50%. Folglich habe die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Beschwerde vom 16. März 2020 und Replik vom 18. Juni 2020).

2.3.          Zu untersuchen ist, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).  

3.2.          Zunächst ist zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen:

Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ vom 31. Dezember 2008 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 7. Mai 2009 (IV-Akten 46 und 48) kam die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2010 zum Schluss, es bestehe aus somatischer Sicht keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einem Verdacht auf Übergang in eine Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor bzw. seit Einreise in die Schweiz im Februar 1999. Da der Eintritt der Invalidität somit nicht in der Schweiz erfolgt sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Rentenleistungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Rentenleistungen (IV-Akte 60).

Die Beschwerdeführerin macht nunmehr eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht geltend (IV-Akte 72). Nach Einholung von medizinischen Unterlagen erhebt der RAD mit Bericht vom 24. August 2018 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Lebendnierentransplantation am 16. Januar 2017 bei terminaler Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie, eine Panarthrose Handgelenk rechts und DRUG-Arthrose rechts, einen Verdacht auf TIA im Stromgebiet der A. cerebri media rechts vom 23. März 2017, eine Exazerbation einer COPD GOLD II mit persistierender Unterlappenatelektase links bei Mucum plugging, eine Polyneuropathie unklarer Ursache, eine Adipositas BMI 39, eine chronische Depression und chronische Schmerzen (IV-Akte 83). Auch ohne Berücksichtigung des psychischen Gesundheitsschadens liege eine Polymorbidität vor. Medizinisch-theoretisch könne bei Würdigung der Beeinträchtigungen wie Müdigkeit, der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und des Gelenkapparates, der Polyneuropathie und einer eingeschränkten pulmonalen Leistungsfähigkeit, für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. RAD-Bericht vom 28. November 2018, IV-Akte 89).

3.3.          Die Beschwerdeführerin kritisiert die medizinischen Feststellungen der IV-Stelle nicht (vgl. Beschwerde vom 16. März 2020 und Replik vom 18. Juni 2020). In Erwägung der Aktenlage sind die RAD-Berichte vom 24. August 2018 und vom 28. November 2018 grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (IV-Akten 83 und 89) und es kann darauf abgestellt werden. Nach dem Vorerwähnten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin - ohne Berücksichtigung des nicht versicherten psychischen Gesundheitsschadens - in somatischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1.). Damit ist in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten rentenabweisenden Verfügung eingetreten. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Veränderung des Gesundheitszustandes zu einer Revision im Sinne von Art. 17 ATSG führt. Strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die IV-Stelle zur Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt hat.

4.                

4.1.          Vorab ist zu untersuchen, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, ist die Prüfung abgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2013 [9C_698/2012]).

4.2.          Vorliegend ist das letzte Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2007 nicht infolge eines zu geringen IV-Grades, sondern aufgrund der Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen worden. In der Regel gelten die versicherungsmässigen Voraussetzungen – anders als der Gesundheitszustand bzw. der IV-Grad – als veränderungsresistent. Der Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert nämlich aus einem klassischen Versicherungsverhältnis im Bereich der Invalidenversicherung, in welchem ein während des Bestehens der Versicherungsdeckung eingetretener versicherter Schaden einen Anspruch auf die Versicherungsleistung – die Invalidenrente – entstehen lässt. Tritt also, bevor eine versicherte Person die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat, d.h. bevor das Versicherungsverhältnis in Bezug auf das Risiko, dass ein zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führender Gesundheitsschaden eintreten könnte, überhaupt entstanden ist, ein Gesundheitsschaden ein, so kann dieser selbst dann nicht versichert sein, wenn die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Voraussetzungen in der Folge erfüllt werden und sich der Gesundheitsschaden gegebenenfalls sogar massgeblich vergrössert (vgl. dazu auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2006 [I 76/05], E. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, sofern die Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person nicht einer Vergrösserung des bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses bestehenden Gesundheitsschadens, sondern einem komplett neuen, nach der Entstehung des Versicherungsverhältnisses auftretenden Gesundheitsschadens geschuldet ist, zu prüfen, ob der neue Gesundheitsschaden – zusätzlich zum bereits bestehenden «Schaden» bzw. zur bereits bestehenden Invalidität – einen rentenrelevanten IV-Grad zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010, [9C_369/2010] E 3.1.1).

4.3.          Nach dem Dargelegten ist ein neuer Gesundheitsschaden entstanden, der in der Hauptsache auf somatische Gründe zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin ist nun in somatischer Hinsicht in leidensangepassten Tätigkeiten zu 50% arbeitsunfähig (vgl. E. 3). Es ist indes fraglich, ob eine anspruchserhebliche Veränderung des Sachverhalts und damit ein Revisionsgrund vorliegt. Denn anlässlich des letzten Leistungsgesuchs der Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung vom 31. Mai 2010 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig. Damit ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bei Anwendung der Einkommensvergleichsmethode bereits ein Invaliditätsgrad von mindestens 80% resultiert. Dies schliesst aber die Entstehung eines Rentenanspruchs aus. Denn hat der vorbestehende nicht versicherte Gesundheitsschaden einen IV-Grad von 80% zur Folge gehabt, kann der neue Gesundheitsschaden nur noch maximal einen IV-Grad von 20% begründen, da die Erwerbsfähigkeit maximal 100% beträgt. Die Entstehung eines Rentenanspruchs ist hier also unmöglich (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 16. November 2018 [IV 2017/214]). Unter diesen Umständen ist eine rentenerhebliche Sachverhaltsänderung zu verneinen. Damit ist ein Revisionsgrund ausgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand.

4.4.          Selbst wenn aber die aus somatischen Gründen eingetretene 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Revisionsgrund anerkannt würde, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden wäre. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, sie würde bei guter Gesundheit dieselbe Tätigkeit, welche sie von 2001 – 2003 ausgeübt habe, auch heute im selben Rahmen (25%-Pensum) ausüben (IV-Akten 80, S. 2). Zwar sind diese «Aussagen der ersten Stunde» praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017 [8C_762/2016], E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Dennoch kommt diesen Aussagen vorliegend nicht denselben Stellenwert zu. Denn die Beschwerdeführerin leidet schon seit Jahren unter gesundheitlichen Beschwerden, weshalb der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für sie nicht einfach zu erkennen war. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit im vorliegenden Fall nicht vorab die gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gemachten Aussagen, sondern vielmehr die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. zum Ganzen auch Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2005 [I 253/05] E. 4.2.2). In Erwägung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde – aufgrund des fehlenden Familieneinkommens bzw. der fehlenden Renteneinkünfte des Ehemannes – gezwungen gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ihr Pensum zu erhöhen (vgl. dazu auch Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. August 2020, IV-Akte 120). Ebenfalls mitzuberücksichtigen sind sodann das Alter der Kinder und damit der Wegfall der Erziehungs- und Betreuungspflichten im Laufe der Jahre. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde voll erwerbstätig. Denn aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie nie in einem höheren Pensum gearbeitet hat bzw. kaum einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug vom 7. Dezember 2017, IV-Akte 74). Hinzu kommt, dass – wie die IV-Stelle zu Recht festhält – der Beschwerdeführerin der innerfamiliäre Zusammenhalt sehr wichtig ist. So gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung an, sie würde sich bei guter Gesundheit um den Haushalt und die Familie, vor allem auch um ihre sechs Enkelkinder kümmern (IV-Akte 80, S. 2). Auch die im Abklärungsbericht vom 6. August 2020 beschriebenen Umstände legen nahe (IV-Akte 120), die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit Aufgaben im Haushalt übernehmen und keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt wurde, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Wahl der Bemessungsmethode nicht allein massgeblich ist, was der Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund von sozialhilferechtlichen Vorgaben oder aus scheidungsrechtlicher Sicht zuzumuten wäre. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu beachten (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2012 [9C_841/2011], E. 3.2). Nach dem Vorerwähnten erscheint es deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde in einem Vollzeitpensum tätig wäre. Jedoch ist anzunehmen, sie würde zu einem höheren Pensum als 25% arbeiten. Folglich hat die IV-Stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode angewandt. In Anlehnung an die nachvollziehbaren Ausführungen der IV-Stelle im Abklärungsbericht vom 6. August 2020 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu rund 60% erwerbstätig gewesen wäre (IV-Akte 120). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Restarbeitsfähigkeit von 50% (vgl. E. 3.) müsste das Valideneinkommen mit Fr. 55'656.-- und das Invalideneinkommen mit Fr. 27'619.-- beziffert werden (vgl. IV-Akte 117). Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von 50%. Wird diese gewichtet (x 0.6, vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV) lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mit 30% beziffern. Im Aufgabenbereich besteht eine Einschränkung von 17%. Nach Gewichtung (x 0.4) kann die Einschränkung im Haushaltsbereich mit 6.8% beziffert werden (E. 2.3.). Daraus resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 37% (30% + 6.8%). Ein Invaliditätsgrad von 37% schliesst indes einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aus (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.5.          Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle somit zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.  

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: