|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 10.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.27
Verfügung vom 10. Februar 2020
Revision (Art. 17 ATSG).
Gesundheitliche Verschlechterung bejaht. Prüfung der Statusfrage
Tatsachen
I.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern,
meldete sich im Februar 2005 unter dem Hinweis auf Kopfschmerzen zum
Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte
1). In der Folge holte die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten ein
(Gutachten vom 15. Juni 2005, IV-Akte 14) und führte eine Abklärung im Haushalt
durch, anlässlich derer die Sachverständige Abklärung feststellte, die
Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 75% im
Haushalt beschäftigt und zu 25% erwerbstätig (IV-Akte 16). Mit Verfügung vom 2.
Oktober 2006 (IV-Akte 26) lehnte die IV-Stelle bei einem in Anwendung der
gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 0% einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.
Im Juli 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf Kopfschmerzen, Rückenbeschwerden und einem psychischen Leiden erneut zum
Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 29). Die IV-Stelle traf wiederum
entsprechende Abklärungen, insbesondere erteilte sie dem C____ den Auftrag zur
polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 31. Dezember
2008 [IV-Akte 46]; Stellungnahme vom 7. Mai 2009 [IV-Akte 48]). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Akten 49 und 50) wies die IV-Stelle das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 2010
(IV-Akte 60) ab. Zur Begründung gab sie an, dass aufgrund der somatischen
Leiden keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Hingegen
bestehe aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese
psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe jedoch bereits vor bzw. seit
Einreise in die Schweiz im Februar 1999 bestanden. Damit sei eine allfällige
Invalidität bereits vor Einreise in die Schweiz entstanden, weshalb die
versicherungsmässigen Voraussetzungen für Rentenleistungen nicht erfüllt seien.
Am 5. November 2017 (IV-Akte 67) erfolgte eine erneute
Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. Die IV-Stelle tätigte daraufhin
medizinische und erwerbliche Abklärungen. Des Weiteren holte sie den
Haushaltsabklärungsbericht vom 16. März 2018 (IV-Akte 80) ein. Darin stellte
die Fachperson Abklärungsdienst fest, die Beschwerdeführerin wäre weiterhin bei
guter Gesundheit zu 75% im Haushalt beschäftigt und zu 25% erwerbstätig. Im
Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 17% eingeschränkt. Nach Rückfragen beim regionalen
ärztlichen Dienst (RAD, IV-Akten 83 und 89) lehnte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 (IV-Akte 90) - gestützt auf einen in Anwendung
der gemischten Bemessungsmethode errechneten Invaliditätsgrad von 25% - einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob diese, vertreten durch B____, am 23.
Januar 2019 Einwand (vgl. IV-Akte 94). Zugleich beantragte sie die
unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren. Mit Zwischenverfügung vom
6. Februar 2019 (IV-Akte 98) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
13. März 2019 (IV-Akte 103) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 11. November 2019 (IV-Akte 115) ab. Am 10. Februar 2020 erliess die
IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
Entscheid, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Rentenleistungen,
fest (IV-Akte 117).
II.
Mit Beschwerde vom 16. März 2020 wird beantragt, es sei der
Beschwerdeführerin – in Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2020 – ab 1.
Mai 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für alle ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten mit Advokat B____ als Rechtsvertreter ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. Juni 2020 und Duplik vom 19. August 2020
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 7. April 2020
die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ bewilligt.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hat, findet am 10. März 2021 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 10. Februar 2020 bei einem
Invaliditätsgrad von 25% einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Sie hat zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewandt.
Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 25%
erwerbstätig und zu 75% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe eine
Einschränkung von 17%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung
auf der ärztlichen Beurteilung des RAD vom 28. November 2018 (IV-Akte 89).
Danach habe sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht spätestens seit
Anfang 2017 verschlechtert. Der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung
der gesundheitlichen Situation aus rein somatischer Sicht die Ausübung von
körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten im Rahmen eines
Arbeitspensums von 50% zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-,
Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder
Montagearbeiten (IV-Akte 117).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen mit der Festlegung des
Status nicht einverstanden. Sie wendet diesbezüglich ein, es könne nicht aus
der Zeit, als die Beschwerdeführerin noch gesund war und nicht gearbeitet habe,
auf ihre aktuelle Situation geschlossen werden. Denn bei Beginn der psychisch
bedingten Beeinträchtigungen seien die Kinder rund 4, 9, 11 und 12 Jahre alt
gewesen. Es sei daher offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin während der
Zeit, als sie noch gesund gewesen sei, wegen den Betreuungspflichten gegenüber
den Kindern gar nicht habe erwerbstätig sein können. Die fehlende
Erwerbstätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt lasse also keine Schlüsse hinsichtlich
der mutmasslichen Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit zu. Relevant seien im
Weiteren auch die finanziellen Verhältnisse. Mit Verlust der Stelle des
Ehemanns und Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe sei eine
wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Familie eingetreten. Die
Beschwerdeführerin hätte zweifellos spätestens 2007, als das jüngste Kind 16
Jahre alt gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Angesichts des
Alters des jüngsten Kindes sei eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100%
möglich gewesen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in diesem Umfang
ausgeübt worden. Auf die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der
Haushaltsabklärung, sie würde bei guter Gesundheit ihre bisherige Tätigkeit mit
einem Pensum von 25% weiterhin ausüben, könne nicht abgestellt werden. Denn bei
der damaligen Tätigkeit handle es sich um eine Erwerbstätigkeit, die sie trotz
Behinderung ausgeübt habe. Die Frage nach dem mutmasslichen Erwerbspensum
bedürfe zudem eines hohen Abstraktionsvermögens, gerade dann, wenn die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon lange bestünden. Eine diesbezügliche
Aussage sei deshalb kritisch zu würdigen. Es dürfe von der IV-Stelle erwartet
werden, dass sie sich um eine objektive Betrachtung bemühe. Unter den gegebenen
Umständen müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bald nach der Einschulung des
jüngsten Kindes eine Teilzeittätigkeit aufgenommen und mutmasslich ab 2007 das
Pensum auf 100% erhöht hätte. Dementsprechend sei zur Berechnung des
Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden. Da das Validen-
wie auch das Invalideneinkommen auf den gleichen Grundlagen beruhen würden und
die Beschwerdeführerin zu 50% arbeitsunfähig sei, betrage der Invaliditätsgrad
50%. Folglich habe die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente (Beschwerde vom 16. März 2020 und Replik vom 18. Juni
2020).
2.3.
Zu untersuchen ist, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar
2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.
Zunächst ist zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
Stellung zu nehmen:
Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ vom 31.
Dezember 2008 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 7. Mai 2009 (IV-Akten 46
und 48) kam die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2010 zum Schluss, es
bestehe aus somatischer Sicht keine relevante Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund einer
Posttraumatischen Belastungsstörung, einem Verdacht auf Übergang in eine
Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung und einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor bzw. seit Einreise in
die Schweiz im Februar 1999. Da der Eintritt der Invalidität somit nicht in der
Schweiz erfolgt sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für
Rentenleistungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf
Rentenleistungen (IV-Akte 60).
Die Beschwerdeführerin macht nunmehr eine Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht geltend (IV-Akte 72). Nach Einholung
von medizinischen Unterlagen erhebt der RAD mit Bericht vom 24. August 2018 als
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach
Lebendnierentransplantation am 16. Januar 2017 bei terminaler
Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie, eine Panarthrose Handgelenk rechts und
DRUG-Arthrose rechts, einen Verdacht auf TIA im Stromgebiet der A. cerebri
media rechts vom 23. März 2017, eine Exazerbation einer COPD GOLD II mit
persistierender Unterlappenatelektase links bei Mucum plugging, eine
Polyneuropathie unklarer Ursache, eine Adipositas BMI 39, eine chronische
Depression und chronische Schmerzen (IV-Akte 83). Auch ohne Berücksichtigung
des psychischen Gesundheitsschadens liege eine Polymorbidität vor. Medizinisch-theoretisch
könne bei Würdigung der Beeinträchtigungen wie Müdigkeit, der degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule und des Gelenkapparates, der Polyneuropathie und
einer eingeschränkten pulmonalen Leistungsfähigkeit, für körperlich leichte
wechselbelastende Tätigkeiten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen
werden (vgl. RAD-Bericht vom 28. November 2018, IV-Akte 89).
3.3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die medizinischen Feststellungen
der IV-Stelle nicht (vgl. Beschwerde vom 16. März 2020 und Replik vom 18. Juni
2020). In Erwägung der Aktenlage sind die RAD-Berichte vom 24. August 2018 und
vom 28. November 2018 grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (IV-Akten 83 und
89) und es kann darauf abgestellt werden. Nach dem Vorerwähnten steht somit
fest, dass die Beschwerdeführerin - ohne Berücksichtigung des nicht
versicherten psychischen Gesundheitsschadens - in somatischer Hinsicht in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1.). Damit ist
in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der
letzten rentenabweisenden Verfügung eingetreten. Nachfolgend ist daher zu
prüfen, ob diese Veränderung des Gesundheitszustandes zu einer Revision im
Sinne von Art. 17 ATSG führt. Strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere die
Frage, ob die IV-Stelle zur Recht zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die
gemischte Methode angewandt hat.
4.
4.1.
Vorab ist zu untersuchen, ob ein Revisionsgrund in Form einer für
den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu, ist die Prüfung abgeschlossen
und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2013 [9C_698/2012]).
4.2.
Vorliegend ist das letzte Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin aus
dem Jahr 2007 nicht infolge eines zu geringen IV-Grades, sondern aufgrund der
Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen worden. In
der Regel gelten die versicherungsmässigen Voraussetzungen – anders als der
Gesundheitszustand bzw. der IV-Grad – als veränderungsresistent. Der Anspruch
auf eine Invalidenrente resultiert nämlich aus einem klassischen
Versicherungsverhältnis im Bereich der Invalidenversicherung, in welchem ein
während des Bestehens der Versicherungsdeckung eingetretener versicherter
Schaden einen Anspruch auf die Versicherungsleistung – die Invalidenrente –
entstehen lässt. Tritt also, bevor eine versicherte Person die
versicherungsmässigen Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat, d.h.
bevor das Versicherungsverhältnis in Bezug auf das Risiko, dass ein zu einem
Anspruch auf eine Invalidenrente führender Gesundheitsschaden eintreten könnte,
überhaupt entstanden ist, ein Gesundheitsschaden ein, so kann dieser selbst
dann nicht versichert sein, wenn die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses
erforderlichen Voraussetzungen in der Folge erfüllt werden und sich der
Gesundheitsschaden gegebenenfalls sogar massgeblich vergrössert (vgl. dazu auch
das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2006 [I 76/05],
E. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, sofern die
Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person nicht einer
Vergrösserung des bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses
bestehenden Gesundheitsschadens, sondern einem komplett neuen, nach der
Entstehung des Versicherungsverhältnisses auftretenden Gesundheitsschadens
geschuldet ist, zu prüfen, ob der neue Gesundheitsschaden – zusätzlich zum
bereits bestehenden «Schaden» bzw. zur bereits bestehenden Invalidität – einen
rentenrelevanten IV-Grad zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010, [9C_369/2010] E 3.1.1).
4.3.
Nach dem Dargelegten ist ein neuer Gesundheitsschaden entstanden,
der in der Hauptsache auf somatische Gründe zurückzuführen ist. Die
Beschwerdeführerin ist nun in somatischer Hinsicht in leidensangepassten
Tätigkeiten zu 50% arbeitsunfähig (vgl. E. 3). Es ist indes fraglich, ob eine
anspruchserhebliche Veränderung des Sachverhalts und damit ein Revisionsgrund
vorliegt. Denn anlässlich des letzten Leistungsgesuchs der Beschwerdeführerin
wurde in der Verfügung vom 31. Mai 2010 festgehalten, die Beschwerdeführerin
sei aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsunfähig. Damit ist davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der 100%igen
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bei Anwendung der
Einkommensvergleichsmethode bereits ein Invaliditätsgrad von mindestens 80% resultiert.
Dies schliesst aber die Entstehung eines Rentenanspruchs aus. Denn hat der vorbestehende
nicht versicherte Gesundheitsschaden einen IV-Grad von 80% zur Folge gehabt,
kann der neue Gesundheitsschaden nur noch maximal einen IV-Grad von 20%
begründen, da die Erwerbsfähigkeit maximal 100% beträgt. Die Entstehung eines
Rentenanspruchs ist hier also unmöglich (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts
St. Gallen vom 16. November 2018 [IV 2017/214]). Unter diesen Umständen ist eine
rentenerhebliche Sachverhaltsänderung zu verneinen. Damit ist ein
Revisionsgrund ausgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen
Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand.
4.4.
Selbst wenn aber die aus somatischen Gründen eingetretene 50%ige
Arbeitsunfähigkeit als Revisionsgrund anerkannt würde, führte dies nicht zu
einem anderen Ergebnis. Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass vorliegend
zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden wäre. Die
Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, sie würde
bei guter Gesundheit dieselbe Tätigkeit, welche sie von 2001 – 2003 ausgeübt
habe, auch heute im selben Rahmen (25%-Pensum) ausüben (IV-Akten 80, S. 2).
Zwar sind diese «Aussagen der ersten Stunde» praxisgemäss stärker zu gewichten
als spätere anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher
Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017
[8C_762/2016], E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen).
Dennoch kommt diesen Aussagen vorliegend nicht denselben Stellenwert zu. Denn
die Beschwerdeführerin leidet schon seit Jahren unter gesundheitlichen
Beschwerden, weshalb der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für
sie nicht einfach zu erkennen war. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass
sie als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit im vorliegenden Fall nicht vorab
die gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gemachten Aussagen, sondern
vielmehr die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. zum
Ganzen auch Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
9. Dezember 2005 [I 253/05] E. 4.2.2). In Erwägung dieser Umstände ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin als Gesunde – aufgrund des fehlenden Familieneinkommens
bzw. der fehlenden Renteneinkünfte des Ehemannes – gezwungen gewesen wäre, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. ihr Pensum zu erhöhen (vgl. dazu auch Stellungnahme
des Abklärungsdienstes vom 6. August 2020, IV-Akte 120). Ebenfalls
mitzuberücksichtigen sind sodann das Alter der Kinder und damit der Wegfall der
Erziehungs- und Betreuungspflichten im Laufe der Jahre. Gleichwohl kann nicht
davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde voll
erwerbstätig. Denn aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin geht
hervor, dass sie nie in einem höheren Pensum gearbeitet hat bzw. kaum einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug vom 7. Dezember 2017, IV-Akte
74). Hinzu kommt, dass – wie die IV-Stelle zu Recht festhält – der
Beschwerdeführerin der innerfamiliäre Zusammenhalt sehr wichtig ist. So gab sie
anlässlich der Haushaltsabklärung an, sie würde sich bei guter Gesundheit um
den Haushalt und die Familie, vor allem auch um ihre sechs Enkelkinder kümmern
(IV-Akte 80, S. 2). Auch die im Abklärungsbericht vom 6. August 2020
beschriebenen Umstände legen nahe (IV-Akte 120), die Beschwerdeführerin würde
bei guter Gesundheit Aufgaben im Haushalt übernehmen und keiner vollen
Erwerbstätigkeit nachgehen. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
von der Sozialhilfe unterstützt wurde, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang
bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Wahl der Bemessungsmethode nicht allein
massgeblich ist, was der Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund von
sozialhilferechtlichen Vorgaben oder aus scheidungsrechtlicher Sicht zuzumuten
wäre. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu beachten (Urteil des
Bundesgerichts vom 28. August 2012 [9C_841/2011], E. 3.2). Nach dem Vorerwähnten
erscheint es deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde in einem Vollzeitpensum tätig wäre. Jedoch ist
anzunehmen, sie würde zu einem höheren Pensum als 25% arbeiten. Folglich hat die
IV-Stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode
angewandt. In Anlehnung an die nachvollziehbaren Ausführungen der IV-Stelle im
Abklärungsbericht vom 6. August 2020 ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde zu rund 60% erwerbstätig gewesen wäre (IV-Akte
120). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Restarbeitsfähigkeit von 50%
(vgl. E. 3.) müsste das Valideneinkommen mit Fr. 55'656.-- und das
Invalideneinkommen mit Fr. 27'619.-- beziffert werden (vgl. IV-Akte 117). Nach
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert daraus eine
Erwerbseinbusse von 50%. Wird diese gewichtet (x 0.6, vgl. Art. 27bis Abs. 3
und Abs. 4 IVV) lässt sich der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich mit 30%
beziffern. Im Aufgabenbereich besteht eine Einschränkung von 17%. Nach
Gewichtung (x 0.4) kann die Einschränkung im Haushaltsbereich mit 6.8%
beziffert werden (E. 2.3.). Daraus resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von
rund 37% (30% + 6.8%). Ein Invaliditätsgrad von 37% schliesst indes einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aus (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.5.
Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle somit zu Recht einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des
Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist
ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Advokat
B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: