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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 31. August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.28
Verfügung vom 12. Februar 2020
Umschulung; res iudicata
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1965, erwarb im März 1983 einen Fähigkeitsausweis als Hotelfachassistentin (vgl. IV-Akte 1, S. 12) und später das Wirtepatent (vgl. IV-Akte 1, S. 13). Sie arbeitete im Gastronomiebereich (vgl. u.a. IV-Akte 11). Zuletzt war sie bis Ende Oktober 2001 für den Verein C____ tätig (vgl. IV-Akte 7; siehe auch IV-Akte 3, S. 3). Im Januar 2002 unterzog sie sich einer Diskushernienoperation (vgl. IV-Akte 8). Im Februar 2002 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Nach Einholung von medizinischen Unterlagen sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt ab 1. April 2002 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 36). Im Rahmen eines Revisionsverfahren liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin durch die Gutachterstelle D____ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 17. August 2015; IV-Akte 104, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 114) setzte die IV-Stelle die bislang gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 auf eine Viertelsrente herab (vgl. IV-Akte 116).
b) Im Juni 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse [...] und erkundigte sich danach, weshalb keine (ganze) Rente mehr ausbezahlt werde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 16. Oktober 2016 am 14. Juni 2017 nochmals zugestellt (vgl. implizit das Schreiben vom 18. Juli 2017; IV-Akte 119). Daraufhin erhob sie gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 121, S. 3 ff.). Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2018 (IV-Akte 132, S. 2 ff.) in dem Sinne (teilweise) gut, als die IV-Stelle dazu verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin die ganze Rente noch bis zum 31. August 2017 (unter Anrechnung der Viertelsrente) auszurichten; denn es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung im Juni 2017 erhalten habe. Der erste Tag des zweiten der Verfügung folgenden Monats sei folglich der 1. September 2017. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin – Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) folgend – nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Übrigen wurde die Beschwerde (in medizinischer Hinsicht gestützt auf das eine Verbesserung des Gesundheitszustandes belegende Gutachten der Gutachterstelle D____) abgewiesen (vgl. insb. Erwägungen 4.4. und 5.2. des Urteils).
c) Mit Schreiben vom 5. März 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und machte geltend, sie brauche Hilfe bei der Arbeitsintegration, da sie lange Zeit nicht gearbeitet habe (vgl. IV-Akte 138). Im Rahmen des Erstgespräches wünschte sie explizit eine Umschulung (vgl. IV-Akte 141). Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin in der Folge Kostengutsprache für ein individuelles Coaching mit aktiver Jobsuche (vgl. IV-Akte 155). Daraufhin verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung (vgl. IV-Akte 158). In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2019 die Ablehnung eines Anspruches auf Umschulung in Aussicht (vgl. IV-Akte 159). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2019 und nochmals ausführlich am 6. Januar 2020 (vgl. IV-Akten 160 und 167). Die IV-Stelle holte bei ihrem Rechtsdienst die Stellungnahme vom 24. Januar 2020 ein (vgl. IV-Akte 170) und erliess am 12. Februar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 172).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 20. März 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Kostengutsprache für Umschulungsmassnahmen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Mai 2020 an ihrer Beschwerde fest.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Mai 2020 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 10. Juni 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 31. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, MLaw B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen