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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 10. August 2020
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.2
Verfügung vom 20. November 2019
Rechtsschutzinteresse einer Vorsorgeeinrichtung, welche mit ihrer Beschwerde nicht auf die Abänderung des Dispositivs der angefochtenen IV-Verfügung, sondern auf die Feststellung eines höheren Invalideneinkommens abzielt, als der IV-Verfügung zugrunde lag. Nichteintreten auf die Beschwerde.
Dieses Urteil vom 10. August 2020 wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2020 (9C_552/2020) aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
Erwägungen
1.
1.1. Die Beigeladene hatte sich am 30. April 2018 (IV-Akte 4) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach durchgeführten Abklärungen und anschliessendem Vorbescheidverfahren erliess die Beschwerdegegnerin am 20. November 2019 eine Rentenverfügung (IV-Akte 73). Sie sprach der Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze und mit Wirkung ab 1. März 2019 eine Viertelsrente zu.
1.2. Die Verfügung vom 20. November 2019 wurde u.a. der Beigeladenen sowie der Beschwerdeführerin als involvierter Vorsorgeeinrichtung zugestellt (vgl. IV-Akte 73 S. 3). Die Beigeladene hat gegen die Verfügung keine Beschwerde erhoben.
1.3. Die Beschwerdeführerin erhebt am 7. Januar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es sei «festzustellen, dass das Invalideneinkommen der Versicherten CHF 50'804.-- beträgt». Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020, es sei die Beschwerde gutzuheissen.
1.4. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 beantragt die Versicherte die Beiladung zum Verfahren. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 lädt der Instruktionsrichter die Versicherte zum Verfahren bei. Die Beigeladene beantragt mit Eingabe vom 14. April 2020 die Abweisung der Beschwerde sowie, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beigeladenen «die gesetzliche und reglementarische IV-Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 41% zuzusprechen und auszurichten».
1.5. Nochmals äussern sich die Beschwerdegegnerin am 22. April 2020, die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 und die Beigeladene am 6. August 2020.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen, namentlich das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, erfüllt sind.
Für die Zeit ab März 2019 legte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsschätzung eine Einschränkung von 50% zu Grunde. Im Einkommensvergleich wurde dabei ein auf 100% aufgerechneter Jahreslohn von CHF 104'484.-- als Valideneinkommen und ein um 50% reduziertes Invalideneinkommen von CHF 52'242.-- eingesetzt. Dies ergab eine Einschränkung von 50% und, entsprechend dem für den Gesundheitsfall angenommenen Pensum von 80%, einen gewichteten Invaliditätsgrad von 40%.
Für die Zeit ab September 2019 nahm die Beschwerdegegnerin zufolge Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags ein tieferes Invalideneinkommen von CHF 49'004.-- an, was zu einer Einschränkung von 53.1% bzw. einen gewichteten Invaliditätsgrad von 42% führte.
Im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, Art. 27bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sei auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbar (KSIH, Stand 1.7.2020, Rz. 3042.2). Die Interpretation erscheint überzeugend und sichert eine rechtsgleiche Anwendung der invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzgebung (vgl. die ausführlichen Erörterungen im Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, 5V 18 101 vom 14. Juni 2019 E. 9.1.3, in LGVE 2019 III Nr. 1).
In eben diesem Sinne ist die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung der Invaliditätsschätzung auch für die Periode ab März 2019 vorgegangen.
Sogleich ist festzuhalten, dass selbst wenn das von der Beschwerdeführerin favorisierte Invalideneinkommen von CHF 50'804.-- eingesetzt würde, sich bei Gegenüberstellung mit einem Valideneinkommen von CHF 104'484.-- eine Einschränkung von 51.3% bzw. ein gewichteter Invaliditätsgrad von 41% ergibt. Daraus resultiert (nach wie vor) eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die Praxis (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2008 vom 7. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen) stellt klar, dass bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs bildet. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zu Grunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Beschwerde führende Partei allenfalls ein schutzwürdiges, das heisst besonderes, unmittelbares und aktuelles Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat.
Die Praxis (vgl. Urteil des EVG 313/04 vom 11. Oktober 2005 E. 3.1.1) bejaht zwar ein schützenswertes Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades wenn diese sofortige Auswirkungen auf die Rente zeitigt oder dass der höhere Invaliditätsgrad andere Ansprüche beeinflusst, wie etwa den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urteil O. vom 11. September 2002, I 185/00) oder - im Bereich der Unfallversicherung - die als Komplementärrente der Unfallversicherung ausgerichtete Invalidenrente (BGE 115 V 416), oder aber dass kurz bevorstehende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten sind (beispielsweise wenn nach den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen eine Härtefallrente zugesprochen worden, jedoch zu erwarten war, dass der Versicherte die Voraussetzungen für den Härtefall in Kürze nicht mehr erfüllen oder demnächst die Schweiz verlassen würde; BGE 106 V 91).
Die angeführten Fälle haben jedoch eine vom im Recht stehenden Versicherungsträger vorgenommene Schätzung des Invaliditätsgrades zum Ausgangspunkt, welche nach Meinung der Beschwerde führenden Partei abzuändern (zu erhöhen, ggf. herabzusetzen) sei. Vorliegende Beschwerde zielt jedoch nicht einmal ab auf die Feststellung eines anderen, entsprechend den für die Invalidenversicherung massgeblichen Grundsätzen zur Bestimmung des Invaliditätsgrads im IV-Verfahren ab. Die Beschwerde hat einzig einen von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Faktor (Invalideneinkommen) zum Gegenstand, der, würde er anders bestimmt als in der angefochtenen Verfügung, bei Anwendung berufsvorsorgerechtlicher Grundsätze möglicherweise zu einem von der IV abweichenden Invaliditätsgrad führen würde. Es steht darum folglich im Zentrum der Begründung der vorliegenden Beschwerde, dass nach Meinung der Beschwerdeführerin der im IV-Verfahren festgestellte Invaliditätsgrad bei den vorliegen gegebenen Verhältnissen eben gerade nicht massgeblich sei, weil in den beiden Sozialversicherungszweigen – jedenfalls bei Teilzeittätigkeit der Versicherten – unterschiedliche Berechnungsweisen Platz greifen.
Die Beschwerdeführerin und auch die Beigeladene, welche mit der Eingabe vom 14. April 2020 ein Valideneinkommen postuliert, welches ihr angeblich zu einem gemäss dem BVG rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 41% verhilft, machen nun das vorliegende IV-Verfahren zum Austragungsort für die Feststellung von Vergleichseinkommen, welche in einer berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeit womöglich für die Bejahung oder Verneinung eines Rentenanspruchs entscheidend sein könnten.
Weil sich, welche von den Parteien präsentierte Zahlen man auch immer einsetzt, am Bestand einer (auch) ab September 2019 auszurichtenden Viertelsrente gemäss IVG nichts ändert (so zutreffend die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 22. April 2020), besteht im vorliegenden Verfahren auch kein Anlass, Feststellungen über Vergleichseinkommen zu treffen, welche von den in der Verfügung vom 20. November 2019 eingesetzten womöglich abweichen. Erst recht könnte vorliegend auch nicht über den Antrag der Beigeladenen in der Eingabe vom 14. April 2020 entschieden werden, es sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer vorsorgerechtlichen Invalidenrente zu verpflichten.
Dies spricht gegen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin.
Zu würdigen bleibt die Problematik der Bindungswirkung.
Stauffer (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2019, S. 331) weist hin auf eine «spezielle Problematik» der Bindung an den IV-Entscheid bei Versicherten mit einer Teilzeitbeschäftigung. Werde bei teilerwerbstätigen Versicherten, die neben ihrer Erwerbstätigkeit einen Haushalt führen, der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG ermittelt, sei dieser Invaliditätsgrad für die Festlegung der Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung nicht anzuwenden. Vielmehr sei für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur derjenige Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerblichen Bereich resultiere. Die Vorsorgeeinrichtung müsse deshalb die von der IV verfügte Rentenhöhe wieder in die Teilelemente Erwerbstätigkeit und Haushaltschaden auftrennen.
Mit Blick auf diese Ausführungen müsste folglich im Grundsatz für den vorliegenden Fall der Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich grundsätzlich von der Bindungswirkung ausgegangen werden. Die vorstehend erörterte besondere prozessuale Konstellation im Zusammenspiel mit den unterschiedlichen Vorgaben zur Ermittlung der Vergleichseinkommen zeigt jedoch, dass den von der Beschwerdegegnerin im IV-Verfahren herangezogenen Vergleichseinkommen für die Bestimmung der berufsvorsorgerechtlich relevanten Vergleichseinkommen im konkreten, hier gegebenen Fall keine streng präjudizielle Wirkung zukommen kann. Hier greift als allgemeiner Grundsatz, dass eine IV-Verfügung, welche mangels Rechtsschutzinteresse nicht angefochten werden kann, für die Vorsorgeeinrichtung im hier interessierenden Punkt der ziffernmässigen Höhe der Vergleichseinkommen auch nicht bindend sein kann.
Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit der Beschwerdeantwort die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Eine solche Erklärung des Prozessgegners vermag das fehlende Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nicht zu ersetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin unterliegt aus formellen Gründen mit ihrem Feststellungsbegehren. Auch die Beigeladene dringt weder mit ihrem Antrag auf Festlegung eines von ihr postulierten Valideneinkommens noch mit dem Antrag Zusprache einer vorsorgerechtlichen Invalidenrente durch. Darum sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen; es haben somit sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beigeladene die jeweiligen, ihnen angefallenen ausserordentlichen Kosten selbst zu tragen.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen