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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
vertreten durch D____
Gegenstand
IV.2020.2
Verfügung vom 20. November 2019
Schätzung von Validen- und Invalideneinkommen (Rechtsschutzinteresse bejaht).
Tatsachen
I.
a) Die Beigeladene hatte sich am 30. April 2018 (IV-Akte 4) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach durchgeführten Abklärungen und anschliessendem Vorbescheidverfahren erliess die Beschwerdegegnerin am 20. November 2019 eine Rentenverfügung (IV-Akte 73). Sie sprach der Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze und mit Wirkung ab 1. März 2019 eine Viertelsrente zu.
b) Die Verfügung vom 20. November 2019 wurde u.a. der Beigeladenen sowie der Beschwerdeführerin als involvierter Vorsorgeeinrichtung zugestellt (vgl. IV-Akte 73 S. 3). Die Beigeladene hat gegen die Verfügung keine Beschwerde erhoben.
II.
a) Die Beschwerdeführerin erhebt am 7. Januar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, es sei «festzustellen, dass das Invalideneinkommen der Versicherten CHF 50'804.-- beträgt».
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020, es sei die Beschwerde gutzuheissen.
III.
a) Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 beantragt die Versicherte die Beiladung zum Verfahren. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 lädt der Instruktionsrichter die Versicherte zum Verfahren bei.
b) Die Beigeladene beantragt mit Eingabe vom 14. April 2020 die Abweisung der Beschwerde sowie, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beigeladenen «die gesetzliche und reglementarische IV-Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 41% zuzusprechen und auszurichten».
c) Nochmals äussern sich die Beschwerdegegnerin am 22. April 2020, die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 und die Beigeladene am 6. August 2020.
IV.
a) Mit Urteil vom 10. August 2020 tritt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt auf die Beschwerde nicht ein.
b) Die Beschwerdeführerin erhebt hiergegen am 11. September 2020 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
c) Mit Urteil vom 1. Dezember 2020 heisst das Bundesgericht diese Beschwerde gut, hebt das Urteil des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2020 auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
V.
a) Im Nachgang zu ihrer Eingabe vom 15. April 2021 teilt die Beigeladene am 7. September 2021 mit, dass sie infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2021 ein Revisionsgesuch eingereicht habe. Die Beigeladene teilt sodann am 12. August 2022 mit, dass sie zwischenzeitlich verwitwet ist und reicht eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2022 ein.
b) In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. September 2022 erklärt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. September 2022 den Verzicht auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen vom 12. August 2022. Die Beschwerdeführerin äussert sich am 4. November 2022.
VI.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 20. Dezember 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beigeladenen gemäss Verfügung vom 20. November 2019 (IV-Akte 73) mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze und mit Wirkung ab 1. März 2019 eine Viertelsrente zugesprochen. Der Berentung ab 1. März 2019 hat die Beschwerdegegnerin für das Zeitintervall ab März 2019 ein Invalideneinkommen von CHF 52'242.-- zu Grunde gelegt. Dieses Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich (80%) einem Valideneinkommmen von CHF 104'484.-- gegenüber und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 50% bzw. einen gewichteten Invaliditätsgrad von 40%. Für die Zeit ab September 2019 legte die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung vom 20. November 2019 ein Invalideneinkommen von CHF 49'004.-- zu Grunde. Sie verwies darauf, dass die Beigeladene ab diesem Zeitpunkt einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, in dessen Rahmen sie als Pflegefachfrau im Teilpensum von 50% arbeite. Dieses Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich (80%) wiederum einem Valideneinkommmen von CHF 104'484.-- gegenüber und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 53.10% bzw. einen gewichteten Invaliditätsgrad von 42.48%.
1.3. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, es sei festzustellen, dass das für die Zeit ab September 2019 massgebliche Invalideneinkommen mit CHF 50'804.-- zu beziffern sei. Der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt ist mit Urteil vom 10. August 2020 auf diese Beschwerde nicht eingetreten. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 2020 den einzelrichterlichen Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es erwog (E. 3), die Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens näher auf das von ihr für die Zeit ab September 2019 monierte Invalideneinkommen eingegangen werde.
Nachstehend ist somit in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2020 auf das Feststellungsbegehren gemäss Beschwerde einzutreten und das ab September 2019 massgebliche invalidenversicherungsrechtliche Invalideneinkommen zu beziffern.
1.4. Mit ihrer Stellungnahme vom 14. April 2020 zu den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin macht die Beigeladene geltend, es sei auch über die Höhe des Valideneinkommens eine Feststellung zu treffen. Zu dem auch der Verfügung vom 20. November 2019 zu Grunde gelegten Valideneinkommen in Höhe von CHF 83'587.-- (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 20. Mai 2019, IV-Akte 62) bei einem Beschäftigungsgrad von 80% (bzw. von 104'484.-- bei Aufrechnung auf 100 Stellenprozente) seien auch die Entschädigungen für regelmässig geleistete Überstunden ("Mehrstunden") zu berücksichtigen. Ferner habe die Versicherte auch regelmässig Pikettzulagen sowie Pauschalspesen für das Fahrrad bezogen.
Hat die Beschwerdeführerin gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts ein Interesse an der Feststellung des Invalideneinkommens, so ist vorliegend auch ein solches der Beigeladenen an der Feststellung der Höhe des Valideneinkommens zu bejahen. Hatte die Beigeladene sich zwar damit zufriedengegeben, dass ihr auch ab September 2019 eine Viertelsrente der IV ausgerichtete werde, so hatte sie von ihrer Warte aus keine Veranlassung, das mit der Verfügung vom 20. November 2019 festgestellte Valideneinkommen anzufechten. Nachdem die Beschwerdeführerin nun gegen die Verfügung mit dem Begehren auf Feststellung des Invalideneinkommens in Höhe von CHF 50'804.-- Beschwerde erhoben hatte, blieb der Beigeladenen einzig, sich im Rahmen dieses Verfahrens und mit Blick auf mögliche berufsvorsorgerechtliche Konsequenzen als Beigeladene zu beteiligen und mit der vorliegenden Stellungnahme vom 14. April 2020 ihrerseits den Antrag auf Feststellung eines vom Gericht zu beziffernden Valideneinkommens zu stellen. Eine Anschlussbeschwerde kennt die vorliegend massgebliche Prozessordnung des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) nicht. Würde das Feststellungsinteresse der Beigeladenen hinsichtlich des Valideneinkommens verneint, währenddem das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Invalideneinkommens zu bejahen ist, so läge darin eine ungleiche Verteilung der prozessualen Angriffs- und Verteidigungsmittel, die keinen Schutz verdient. Auch das Bundesgericht betont in seinem Urteil vom 1. Dezember 2020 (E. 3.2.2.), dass die Ermittlung des berufsvorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrades bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten regelmässig dergestalt vorzunehmen ist, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, "an welches sie grundsätzlich gebunden ist", auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf eine neuerliche Einkommensvergleichsrechnung durchführt. Somit besteht offensichtlich auch ein Interesse der Beigeladenen an der Feststellung, in welcher Höhe das Valideneinkommen zu beziffern ist.
Somit ist vorliegend auch auf das Begehren der Beigeladenen auf Feststellung der Höhe des ab September 2019 massgeblichen invalidenversicherungsrechtlichen Valideneinkommens einzutreten.
Das ab September 2019 massgebliche Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 20. November 2019 auf CHF 49'004.-- festgesetzt (IV-Akte 73 S. 6). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Betrag ermittelt aufgrund des ab 1. September 2019 massgeblichen Arbeitsvertrags vom 27./28. Mai 2019 (Beschwerdebeilage 3 = IV-Akte 63 S. 2 f.), gemäss welchem ein Monatslohn von CHF 3'769.50 (x 13), somit CHF 49'003.50 bzw. aufgerundet CHF 49'004.-- jährlich vereinbart worden war. Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde darauf hin, dass der Versicherten gemäss diesem ab 1. September 2019 massgeblichen Arbeitsvertrag zusätzlich monatliche Funktionszulagen in Höhe von CHF 150.-, jährlich somit CHF 1'800.--, gewährt worden seien. In der Beschwerdeantwort anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass diese Funktionszulagen von CHF 1'800.-- pro Jahr versehentlich nicht zum Invalideneinkommen hinzugerechnet worden seien. Somit sei ein Invalideneinkommen von CHF 50'804.-- zu berücksichtigen.
Die … [recte: Beigeladene] arbeitete gemäss dem Arbeitsvertrag vom 27./28. Mai 2019 unstrittig in einem dem damaligen Gesundheitszustand entsprechenden Pensum. Es besteht kein Hinweis, dass im vereinbarten Salär zuzüglich der Funktionszulage eine Soziallohnkomponente enthalten wäre.
Folglich ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass das ab 1. September 2019 massgebliche Invalideneinkommen CHF 50'804.-- beträgt.
Die Beigeladene macht mit Eingabe vom 14. April 2020 geltend, es seien zur Bestimmung des Valideneinkommens zusätzlich regelmässig geleistete Überstunden ("Mehrstunden", vgl. z. B. das Kumulativ-Journal 2016, IV-Akte 11 S. 13) hinzuzurechnen. Ebenso seien weitere Zulagen wie Pikettzulagen und "Pauschalspesen Velo" zu berücksichtigen.
3.2.2. Als Entschädigung für die "Mehrstunden" ergibt sich über die Jahre 2013 bis 2016 ein Durchschnitt in Höhe von aufgerundet CHF 3'043.75.
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2013 |
2'796.75 |
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2014 |
1'412.40 |
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2015 |
4'049.40 |
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2016 |
3'916.45 |
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total |
12'175.00 |
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4.00 |
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Durchschnitt |
3'043.75 |
3.2.3. Die Pikettzulagen betrugen in den Jahren 2013 bis 2016 durchschnittlich aufgerundet CHF 535.45.
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2013 |
636.05 |
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2014 |
525.40 |
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2015 |
430.30 |
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2016 |
550.00 |
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total |
2'141.75 |
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Durchschnitt |
535.44 |
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Grundlohn |
104'483.75 |
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"Mehrstunden" |
3'043.75 |
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Pikett |
535.44 |
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Velo |
649.80 |
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Total |
108'712.74 |
In Gutheissung der Beschwerde ist somit festzustellen, dass das Invalideneinkommen ab September 2019 CHF 50'804.-- beträgt.
In Gutheissung des Antrags der Beigeladenen ist festzustellen, dass das Valideneinkommen ab September 2019 CHF 108'712.75 beträgt.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- sowie eine Parteientschädigung je an die Beschwerdeführerin sowie die Beigeladene zu tragen.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen (IV-)Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden.
Bis zum Erlass des Urteils des Einzelrichters des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2020 verfasste die Vertreterin der Beschwerdeführerin nebst der Beschwerde am 19. Mai 2020 eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen vom 14. April 2020. Nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht erging eine weitere Eingabe vom 4. November 2022. Damit erwies sich die Sache als durchschnittlich aufwändig, womit sich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigt.
Der Vertreter der Beigeladenen verfasste vor dem Urteil vom 10. August 2020 am 14. April 2020 eine Stellungnahme zur Beschwerde sowie ein Schreiben vom 6. August 2020, mit welchem er sich (spontan) zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2020 äusserte. Nach Rückweisung der Sache erfolgten drei kurze Eingaben (15. April 2021, 7. September 2021, 12. August 2022). Hier erweist sich der Aufwand als unterdurchschnittlich. Es rechtfertigt sich ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das Invalideneinkommen ab September 2019 CHF 50'804.-- beträgt.
In Gutheissung des Antrags der Beigeladenen wird festgestellt, dass das Valideneinkommen ab September 2019 CHF 108'712.75 beträgt.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.--.
Ferner trägt die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 288.75 an die Beschwerdeführerin sowie von CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.50 an die Beigeladene.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– Bundesamt für Sozialversicherungen