Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.30

Verfügung vom 10. Februar 2020

Rentenrevision; rentenrelevante Sachverhaltsänderung verneint

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1976, arbeitete von Juni 1997 bis Oktober 2002 als Reiniger für die C____ AG (vgl. IV-Akte 6). Er leidet an einer spondyloepiphysären Dysplasie Typ Tarda und – damit einhergehend – mit diversen vorzeitigen Abnutzungserscheinungen an diversen Gelenken. Im Mai 2002 musste er sich einer beidseitigen Hüftoperation (Totalprothesen-Implantation) unterziehen. Im November 2002 meldete er sich wegen Hüft-, Knie- und Sprunggelenksleiden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Im Laufe des Abklärungsverfahrens klagte der Beschwerdeführer über eine Verstärkung der Schmerzen in beiden Sprunggelenken (insb. im linken OSG) sowie in den Schultern (vgl. u.a. IV-Akte 30, S. 2). Mit röntgendiagnostischer Abklärung wurde in beiden Schultergelenken eine fortgeschrittene Omarthrose (rechts mehr als links) festgestellt (vgl. u.a. IV-Akte 30, S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer wurde schliesslich im Juni 2004 an der rechten Schulter operiert (vgl. IV-Akte 30, S. 4). In Bezug auf die OSG wurde eine schwere Arthrose diagnostiziert (vgl. IV-Akte 31, S. 22). Gestützt auf die Einschätzung von Dr. D____ (Bericht vom 15. März 2005 [IV-Akte 31, S. 1-4] und ergänzende Stellungnahmen von Dr. D____ vom 19. April 2005 [IV-Akte 37, S. 2] und vom 23. August 2005 [IV-Akte 41, S. 2]) wurde dem Beschwerdeführer – ausgehend von einer noch bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – ab Juni 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. die Verfügung vom 9. Januar 2006; IV-Akte 47, S. 2 ff.).

b)        Im Oktober 2005 bzw. im Februar 2006 wurde beim Beschwerdeführer eine "supracondyläre varisierende Femurosteotomie Knie beidseits" vorgenommen (vgl. IV-Akte 55, S. 3; siehe auch IV-Akte 58, S. 2). Anfang Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut an der rechten Hüfte operiert (Pfannenwechsel; vgl. IV-Akte 75, S. 8 sowie IV-Akten 71 und 74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 89) sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 19. April 2012 (IV-Akte 92, S. 4 ff.) ab Januar 2011 bis Juni 2011 eine ganze Rente und ab Juli 2011 eine Dreiviertelsrente zu. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 94, S. 2 ff. und IV-Akte 100, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (IV-Akte 115, S. 2 ff.) abgewiesen.

c)         Am 14. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erhöhung seiner IV-Rente (vgl. IV-Akte 119, S. 1 und S. 3). Dieses wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. August 2015 abgelehnt (vgl. IV-Akte 130). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 131, S. 2 ff.) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. März 2016 (IV-Akte 139, S. 2 ff.) ab.

d)        Im November 2018 wurde der Beschwerdeführer am linken OSG operiert (anteriore tibiotalare Arthrodese; vgl. insb. IV-Akte 154, S. 5 f. und IV-Akte 145, S. 1 f.). Am 2. Mai 2019 stellte er erneut ein Gesuch um Rentenerhöhung (vgl. IV-Akte 146). Die IV-Stelle forderte in der Folge die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 6. Juli 2019, inklusive zahlreicher Beilagen [IV-Akte 155] sowie den Bericht des F____spitals vom 7. August 2019 [IV-Akte 161]). Daraufhin holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 ein (vgl. IV-Akte 164). Mit Vorbescheid vom 13. November 2019 stellte die IV-Stelle die Ablehnung einer Rentenerhöhung in Aussicht (vgl. IV-Akte 165). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 (vgl. IV-Akte 170) und am 30. Januar 2010 (vgl. IV-Akte 176). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 178) – am 10. Februar 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 180).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16. März 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm ab 1. Juni 2019 eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. April 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Mit Replik vom 15. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. E____ vom 23. Mai 2020 beigelegt.

e)        Die IV-Stelle hält mit Duplik vom 29. Juni 2020 – unter Beilegung einer Stellungnahme des RAD vom 22. Juni 2020 – am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

a)        Am 19. Oktober 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter, Dr. B____, Advokat, teil. Für die Beschwerdegegnerin erschien G____.

b)        Zunächst wurde der Beschwerdeführer befragt. Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c)         Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer (optimal) angepassten Tätigkeit weiterhin über eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man korrekterweise eine Rentenerhöhung abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 10. Februar 2020 gestützt auf die vorliegenden Unterlagen eine Erhöhung der bislang ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente abgelehnt hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.3.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 17. August 2015 (IV-Akte 130), welche vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 7. März 2016 (IV-Akte 139, S. 2 ff.) bestätigt worden ist, den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.3.1.). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.       4.3.1.  Wie bereits klargestellt wurde, gilt es vorliegend zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der – vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 7. März 2016 (IV-Akte 139, S. 2 ff.) bestätigten – Verfügung vom 17. August 2015 (IV-Akte 130) bis zum Erlass der jetzt angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2020 (IV-Akte 180) in relevanter Art und Weise verschlechtert hat (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Da sich diese Frage jedoch nicht streng losgelöst vom gesamten medizinischen Verlauf beantworten lässt, wird zunächst die medizinische Vorgeschichte einleitend nochmals kurz zusammengefasst.

4.3.2.  Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (IV-Akte 47, S. 2 ff.) – gestützt auf die Einschätzung von Dr. D____ (Bericht vom 15. März 2005; IV-Akte 31, S. 1-4) und ergänzende Stellungnahmen vom 19. April 2005 (IV-Akte 37, S. 2) und vom 23. August 2005 (IV-Akte 41, S. 2) – ab Juni 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Dr. D____ hatte im Bericht vom 15. März 2005 dargetan, eine im Gehen oder Stehen zu verrichtende Tätigkeit komme für seinen Patienten nicht mehr in Frage. Sitzende Tätigkeiten ohne jegliche körperliche Belastung (beispielsweise kontrollierende und überwachende Funktionen, Ticket-Schalter etc.) seien allenfalls zumutbar (vgl. IV-Akte 31, S. 4). Ergänzend hatte Dr. D____ mit Schreiben vom 19. April 2005 darauf hingewiesen, in Kürze würden (wegen der OSG-Beschwerden) operative Eingriffe notwendig werden (wahrscheinlich Korrektur-Osteotomie oder Sprunggelenksprothese beidseits). Ausserdem habe im Juni 2004 eine Schulteroperation (rechts) durchgeführt werden müssen, bei Rotatorenruptur und bekannter Omarthrose. Auch hier bestehe somit eine Einschränkung. Er würde die Arbeitsfähigkeit des Patienten somit (wegen der Schulter) auch für sitzende Tätigkeiten seit Juni 2004 mit maximal 50 % beziffern (vgl. IV-Akte 37, S. 2).

4.3.3.  Die von Dr. D____ (wegen der OSG-Beschwerden) angekündigten operativen Eingriffe waren schliesslich im Oktober 2005 bzw. im Februar 2006 vorgenommen worden ("supracondyläre varisierende Femurosteotomie Knie beidseits"; vgl. IV-Akte 55, S. 3 sowie IV-Akte 58, S. 2). Anfang Oktober 2010 hatte überdies an der rechten Hüfte ein sog. Pfannenwechsel vorgenommen werden müssen (vgl. IV-Akte 75, S. 8 sowie IV-Akten 71 und 74). In der Folge war dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2012 (IV-Akte 92, S. 4 ff.), bestätigt vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2012 (IV-Akte 115, S. 2 ff.), ab Januar 2011 bis Juni 2011 eine ganze Rente zugestanden worden. Ab Juli 2011 war wiederum der bisherige Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anerkannt worden. In medizinischer Hinsicht hatte das Gericht damals klargestellt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich von Oktober 2010 bis März 2011, als Folge der Hüftoperation rechts, vorübergehend verschlechtert. Aufgrund des wieder verbesserten Gesundheitszustandes sei ihm eine sitzende, nicht körperliche Tätigkeit an einem Schreibtisch, ohne Überkopfarbeiten und ohne Tragen von über drei Kilogramm medizinisch-theoretisch gesehen ab April 2011 wieder zu 50 % zumutbar (vgl. Erwägung 4.10. des Urteils).

4.3.4.  Mit Verfügung vom 17. August 2015 (IV-Akte 130) hatte die Beschwerdegegnerin erneut – mangels relevanter Sachverhaltsänderung – eine Rentenerhöhung abgelehnt. Diese Verfügung war vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. März 2016 (IV-Akte 139, S. 2 ff.) geschützt worden. Das Gericht hatte im Wesentlichen klargestellt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer progredient verlaufenden degenerativen Erkrankung leide (vgl. Erwägung 3.3.1. des Urteils). Mit dem RAD (Stellungnahme vom 2. Juli 2015; IV-Akte 125) sei allerdings festzustellen, dass in Bezug auf die OSG-Funktionen keine erhebliche Änderung eingetreten sei. Seitens der Orthopädie des Kantonsspitals H____ werde von seit 2006 prinzipiell gleich gebliebenen Beschwerden berichtet. Die Gehdauer betrage subjektiv weiterhin ca. eine Stunde, ehe pausiert oder die Füsse hochgelagert werden müssten. Damit sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer v.a. sitzenden Tätigkeit weiterhin möglich (vgl. Erwägung 3.3.2. des Urteils). Gleiches gelte auch in Bezug auf die Schulterfunktionen des Beschwerdeführers. Laut Dr. I____ hätten sich diese in den letzten zwei Jahren nur gering verändert (vgl. Erwägung 3.3.3. des Urteils). Überdies hatte das Gericht dargetan, es sei nachvollziehbar, dass die Schmerzphasen im Verlauf an Intensität und Dauer zugenommen hätten. In Bezug auf die OSG würden allerdings vorwiegend Beschwerden bei vermehrter Anstrengung bzw. Belastung angegeben. Die Einnahme von Arthrotec führe zudem zu einer Besserung. Dem sei mit dem bisherigen Zumutbarkeitsprofil mit der Massgabe leichter und überwiegend sitzender Tätigkeiten jedoch weiterhin gebührend Rechnung getragen. Auch was die Schulterschmerzen anbelange, komme der Beschwerdeführer laut Dr. I____ mit weiterhin nur unregelmässiger Einnahme von Arthrotec einigermassen zurecht und könne die Beweglichkeit beibehalten. Durch Einnahme – einer relativ geringen Menge – von 1 mg Dafalgan vor dem maximalen Schmerz könne zudem der Konsum von Arthrotec etwas geringer gehalten werden (vgl. Erwägung 3.3.4. des Urteils). Im Ergebnis verdiene somit die Auffassung des RAD den Vorzug, wonach selbst unter einer gewissen Zunahme von Intensität und Dauer der Schmerzphasen vorläufig weiterhin am bisherigen Zumutbarkeitsprofil (leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit den Armen auf Tischhöhe im Umfang von 50 %) festgehalten werden könne (vgl. Erwägung 3.4. des Urteils).

4.4.       Was die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 17. August 2015 (IV-Akte 130) angeht, präsentiert sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie im Folgenden kurz zusammengefasst wird.

4.4.1.  In Bezug auf die Situation an den OSG wurde im Bericht über die MRT OSG beidseits vom 3. April 2018 (IV-Akte 145, S. 9) festgehalten, es zeige sich nahezu symmetrisch eine ausgeprägte Abflachung der Talusrolle mit grossflächigem Knorpeldefekt beidseits. Konsekutiv zeigten sich in der Talusrolle multiple kleine Geröllzysten im subchondralen Knochen mit daran angrenzendem diskreten flächigen Knochenmarksödem. Im Bericht des F____spitals vom 10. April 2018 (IV-Akte 145, S. 8) wurde die Diagnose "fortgeschrittene OSG-Arthrose beidseits" gestellt. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Patient sei unter Vollbelastung im Normalschuh mobil. Er beklage Schmerzen, welche gelegentlich eine Einnahme von Schmerzmittel notwendig machen würden. Nachtschmerzen bestünden nicht. Zum jetzigen Zeitpunkt sei von einer operativen Versorgung abzuraten. Zunächst sollte die Schmerztherapie weiter ausgebaut werden.

4.4.2.  Am 20. November 2018 wurde der Beschwerdeführer am OSG links operiert (anteriore tibiotalare Arthrodese; vgl. den Austrittsbericht des F____spitals vom 26. November 2018 [IV-Akte 145, S. 1 f.]). Das CT OSG links vom 15. Januar 2019 zeigte ein intaktes Osteosynthesematerial sowie eine bereits durchbaute Arthrodese. Anlässlich der Kontrolle vom 18. Januar 2019 berichtete der Beschwerdeführer über einen regelrechten Verlauf. Er habe aktuell keine Schmerzen und keine Beschwerden (vgl. den Bericht vom 21. Januar 2019; IV-Akte 155, S. 9 f.). Am 15. März 2019 fand die letzte Kontrolle im F____spital statt (vgl. den Bericht vom 16. März 2019; IV-Akte 155, S. 7 f.). Im Bericht des F____spitals vom 7. August 2019 (IV-Akte 161) wurde ausgeführt, der Verlauf nach der OSG-Arthrodese sei regelrecht erfolgt. Es bestünden nur intermittierend Schmerzen im Bereich der ventralen Tibia. Man rate von Tätigkeiten im Laufen oder Stehen ab. Die Tätigkeit sollte wenig Belastung auf das linke OSG mit sich bringen. Sitzende Tätigkeiten seien möglich. Zu beachten sei, dass die Position gewechselt werden könne (sitzend/über kurze Zeit gehend). In Bezug auf den linken Fuss sei – je nach Massgabe der Beschwerden – eine Tätigkeit bis zu acht Stunden pro Tag möglich. Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien keine bekannt. 

4.4.3.  Was die Situation an den Schultern angeht, so wurde im Bericht der J____klinik vom 24. April 2018 (IV-Akte 145, S. 7) dargetan, im Bereich der rechten Schulter bestehe nach wie vor ein recht guter, stabiler Zustand. Im Bereich der linken Schulter habe der Leidensdruck in den letzten Jahren zugenommen. Zwischenzeitlich komme es immer wieder zu Schmerzschüben, welche aber weiterhin gut auf Arthrotec ansprechen würden. Dazwischen bestünden beschwerdeärmere Intervalle, während deren der Patient ohne regelmässige Einnahme von Arthrotec zurechtkomme. Rechts bestehe immer noch eine ordentliche Beweglichkeit mit Flexion und Abduktion von 130°, Aussenrotation 50°, Schürzengriff bis Dornfortsatz L1. Auf der linken Seite bestehe eine deutliche Einschränkung bei einer Flexion von 100°, Abduktion 80°, Aussenrotation 30°, Schürzengriff bis auf Gesässhöhe. Die glenohumerale Beweglichkeit betrage passiv ca. 60°. Danach komme es zu einem kompensatorisch verfrühten Mitbewegen der Scapula. Nach wie vor könne der Patient mit der Rotatorenmanschettenmuskulatur gut stabilisieren. Die Verlaufs-MRI-Untersuchung habe auf der linken Seite einen vollständig aufgebrauchten Gelenksknorpel mit subchondral zystischen Veränderungen gezeigt. Positiverweise bestehe aber kein exzentrischer exzessiver Knochenabschliff.

4.4.4.  In Bezug auf die (linke) Hüfte wurde im Bericht des F____spitals vom 9. Dezember 2015 (IV-Akte 155, S. 33 f.) ausgeführt, der Patient erzähle über Schmerzen gluteal seit Anfang Jahr. Vor allem beim Aufstehen bemerke er einen stechenden Schmerz gluteal. Zudem bestehe ab und zu ein Schmerz in der linken Leiste. Die Röntgenaufnahmen vom 4. Dezember 2015 zeigten eine regelrechte Lage des Prothesenmaterials. Es bestünden keine Hinweise auf Lockerungszeichen. Die Schmerzen seien als muskulär interpretierbar. Es gebe Hinweise auf eine Glutealinsuffizienz. Im Bericht des F____spitals vom 6. April 2016 (IV-Akte 145, S. 12) wurde klargestellt, der Patient schildere einen erfreulichen Verlauf nach der Voltaren-Kur. Seither habe er deutlich weniger Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes.

4.4.5.  Im Bericht des F____spitals vom 6. April 2016 (IV-Akte 145, S. 12) wurde dargetan, der Hauptschmerz sei im Bereich der LWS oder des lumbosacralen Überganges. Zudem berichte der Patient über symmetrische Schmerzen dorsalseitig, etwas lateral von der Projektion der lSG beidseits. Nach längerem Sitzen seien die ersten Schritte erschwert. Hier spüre er eher eine Spannung als Schmerzen. Ausstrahlende Schmerzen nach distal bestünden keine. Im Bericht über die MRT-Untersuchung der LWS vom 17. Mai 2016 (IV-Akte 145, S. 11) wurden diverse degenerative Veränderungen beschrieben. Die MRT der LWS vom 4. September 2018 brachte – im Vergleich dazu – eine leichte Zunahme der degenerativen Erscheinungen zum Vorschein (vgl. IV-Akte 145, S. 5).

4.4.6.  Auf den konventionell radiologischen Aufnahmen der BWS vom 4. September 2018 war eine normale Segmentation sowie eine geringgradige, langstreckige rechtskonvexe Kyphoskoliose erkennbar. Sichtbar war ausserdem – im Rahmen der Grunderkrankung – eine Deformität aller Wirbel mit im Verhältnis zur Länge und Breite verminderter Höhe sowie Irregularität und Sklerose der Abschlussplatten. Vor allem auf Höhe BWK 5/6 und 6/7 war zusätzlich eine Osteochondrose feststellbar. Die Aufnahmen der HWS zeigten im beurteilbaren Bereich ein harmonisches Alignement und eine regelrechte Darstellung der atlantodentalen Artikulation. Der Radiologe hielt im Röntgenbericht ausserdem fest, der Spinalkanal werde im kraniozervikalen Übergang wahrscheinlich eingeengt (vgl. IV-Akte 145, S. 4).

4.4.7.  Der RAD wies mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (IV-Akte 164) darauf hin, der Versicherte leide an multiplen chronisch-degenerativen Gelenksbeschwerden (Wirbelsäule, Schulter, Hüften, Knien, OSG). Diese könnten selbstverständlich im Verlauf der Jahre zunehmen. Führend sei aktuell die Problematik am linken Fussgelenk. Deshalb sei am 20. November 2018 eine Arthrodese durchgeführt worden. Der Verlauf sei komplikationslos gewesen. Postoperativ bestünden nur noch leichte Beschwerden. Aufgrund der Berichte könne der RAD somit keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen, welche es dem Versicherten nicht ermöglichen würde, die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer wie früher angegebenen adaptierten Tätigkeit zu 50 % zuzumuten. Mit ergänzender Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 178) machte der RAD – Bezug nehmend auf den Bericht der J____klinik vom 24. April 2018 (IV-Akte 145, S. 7; betreffend die Situation an den Schultern) – geltend, es zeige sich also rechts ein mehr oder weniger unveränderter Zustand und links eine unwesentliche, leicht höhere Einschränkung als früher. Somit sei er immer noch der Meinung, dass mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer wie früher festgelegten Tätigkeit bestehe. Eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestehe nicht. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2020 (Duplikbeilage) stellte der RAD klar, er sei sich durchaus bewusst, dass sich die Gelenksbeweglichkeit im Verlauf verschlechtere. Er beurteile aber die aktuellen funktionellen Einschränkungen. Unter Berücksichtigung der von Dr. I____, c/o J____klinik, im Bericht vom 24. April 2018 (IV-Akte 145, S. 7) erwähnten funktionellen Einschränkungen beider Schultern sei es dem Versicherten weiterhin möglich, leichte sitzende Tätigkeiten auf Tischhöhe durchzuführen. Da es um eine sitzende Verweistätigkeit gehe, spielten auch die Hüft-, Knie- und Fussgelenke keine wesentliche Rolle bei der zugemuteten Verweistätigkeit. Mit einem reduzierten Pensum/Leistung von 50 % würden die entsprechenden gesundheitsbedingten Einschränkungen hinreichend berücksichtigt.

4.5.       4.5.1.  Dieser Beurteilung des RAD kann gefolgt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere hat sich der RAD umfassend mit der Situation des Beschwerdeführers und den relevanten Akten auseinandergesetzt. In seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind sämtliche massgebenden Gegebenheiten eingeflossen. Wie bereits das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. März 2016 (IV-Akte 139, S. 2 ff.) klargestellt hat, leidet der Beschwerdeführer an einer progredient verlaufenden degenerativen Erkrankung, die sich insbesondere auf die Gelenksbeweglichkeit auswirkt (vgl. Erwägung 3.3.1. des Urteils). Dieser Tatsache war sich auch der RAD bewusst, als er seine Beurteilung abgab (vgl. die Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 [IV-Akte 164]; siehe auch den Bericht vom 22. Juni 2020 [Duplikbeilage]). Ungeachtet des progredienten Verlaufes der Erkrankung ist aber – zusammen mit dem RAD – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Die Ausführungen von Dr. E____ vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des RAD hervorzurufen. Im Bericht vom 6. Juli 2019 (IV-Akte 155, S. 1 ff.) hielt Dr. E____ fest, trotz der erfolgten operativen Eingriffe werde der Patient für jegliche körperliche Tätigkeit zunehmend eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Berufliche Massnahmen seien aussichtslos, selbst wenn der Patient die Kriterien für eine körperschonende Arbeit erfüllen würde. Wie diesen Aussagen zu entnehmen ist, orientiert sich Dr. E____ somit bei seiner Beurteilung letztlich an der bisherigen körperlichen Arbeit des Beschwerdeführers. Eine leidensangepasste Tätigkeit erachtet er (lediglich) aus Gründen des Arbeitsmarktes als unrealistisch. Soweit Dr. E____ in seinem Bericht vom 23. Mai 2020 (Replikbeilage) geltend macht, Dr. I____ gehe von einer kompletten funktionellen Unbrauchbarkeit der Schulter für sämtliche Arbeiten aus, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. I____ geht zwar von einer erheblichen Beeinträchtigung der Beweglichkeit aus (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor), nicht jedoch von der völligen Gebrauchsunfähigkeit des ganzen linken Armes. Dies deckt sich auch mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Gericht gemachten Aussagen (vgl. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch die sub Erwägung 4.5.4. hiernach gemachten Ausführungen). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, seit April 2018 (Berichterstattung durch Dr. I____; IV-Akte 145, S. 7) bis zum Verfügungszeitpunkt (10. Februar 2020) sei geraume Zeit verstrichen und eine seither eingetretene erhebliche Verschlechterung könne – angesichts der Progredienz der Erkrankung – nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden (vgl. das Verhandlungsprotokoll), kann ihm aufgrund der von ihm selber anlässlich der Parteiverhandlung gemachten Ausführungen zum noch vorhandenen Bewegungsumfang (vgl. dazu Erwägung 4.5.4. hiernach) nicht gefolgt werden.

4.5.3.  Generell vermögen die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Parteiverhandlung gemachten Aussagen die Zuverlässigkeit der Beurteilung des RAD nicht infrage zu stellen. Der Beschwerdeführer führte zunächst an, er verspüre in Bezug auf das rechte (nicht operierte) OSG konstant Schmerzen. Wenn er mehr als eine halbe oder eine Stunde gehe, dann habe er in jedem Fall Schmerzen. Es würden auch ein- bis zweimal pro Monat Blockaden auftreten. Es komme hierbei darauf an, wieviel er gehe. In Bezug auf das linke OSG wies der Beschwerdeführer darauf hin, seit der Versteifung des linken Sprunggelenkes sei er beim Gehen noch mehr eingeschränkt. Weil das Gelenk nicht mehr funktioniere, müsse er bei Steigungen auf der Fussspitze gehen. Dies führe dazu, dass der Muskel mehr angespannt sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese vom Beschwerdeführer glaubhaft geschilderten Beeinträchtigungen an den beiden OSG, welche sich auch aus den Akten ergeben, lassen sich jedoch mit einer im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit vereinbaren. Denn beim Sitzen wirkt sich die seit der Operation am linken OSG vorliegende (verstärkte) Minderung der Mobilität (vgl. diesbezüglich auch den Bericht von Dr. E____ vom 23. Mai 2020; Replikbeilage) nicht aus. Ergänzend ist anzuführen, dass auch im Bericht des F____spitals vom 7. August 2019 (IV-Akte 161) festgehalten wurde, in Bezug auf den linken Fuss sei – je nach Massgabe der Beschwerden – eine Tätigkeit bis zu acht Stunden pro Tag möglich. Nebendiagnosen seien keine bekannt. Das Ausmass der Schmerzen am rechten OSG ist grundsätzlich belastungsabhängig und daher beim Sitzen jedenfalls nicht so stark ausgeprägt wie beim Gehen. Die Schmerzsituation am linken OSG hat sich im Übrigen seit dem operativen Eingriff deutlich gebessert (vgl. u.a. den Bericht des F____spitals vom 21. Januar 2019; IV-Akte 155, S. 9 f.). Der Beschwerdeführer ist auch in der Lage, Auto zu fahren (mit Automatikschaltung), wie er anlässlich der Befragung durch das Gericht erwähnte (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Im Übrigen erschien er (anders als von Dr. E____ geschildert; vgl. den Bericht vom 23. Mai 2020 [Replikbeilage]) ohne Gehstöcke an die Parteiverhandlung. Dem Beschwerdeführer ist die Fortbewegung wegen sporadisch auftretender Blockaden am rechten OSG zwar zeitweise verunmöglicht. Es handelt sich dabei aber um kürzere Phasen, so dass allfällige Ausfälle im Rahmen der bescheinigten 50%igen Restarbeitsfähigkeit aufgefangen werden können (vgl. zur Schmerzsituation die Ausführungen sub Erwägung 4.5.5. hiernach).

4.5.4.  In Bezug auf die Schultern gab der Beschwerdeführer an, die im Jahr 2005 operierte (dominante) rechte Schulter sei funktionstüchtig. Schlechter geworden sei der Bewegungsradius mit dem linken Arm. Er vermöge den Arm nur noch bis zu einem gewissen Grad nach hinten zu strecken. Das merke er insbesondere beim Duschen. Er könne den Rücken nicht mehr selber waschen. Wenn er im Sitzen etwas mit den Händen mache, dann beginne es mit der Zeit zu schmerzen. Wenn er "im Winkel arbeite", dann sei es unangenehm. Wenn er locker lassen könne, sei es besser. Beim Fernsehen müsse er beispielsweise eine Position finden, die gut sei. Ansonsten sei der Arm wie taub. Manchmal trete auch bei den Schultern eine Bewegungsunfähigkeit auf, die etwa zwei Tage anhalte. Es sei wie eine Blockade. Eine solche trete ein- bis zweimal pro Monat auf. Bislang seien jedoch noch nie beide Schultergelenke gleichzeitig von einer derartigen Blockade betroffen gewesen. Schmerzen verspüre er auch, wenn er die Arme nicht bewege (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Auch unter Berücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer plausibel geschilderten Beeinträchtigungen, insbesondere was die linke Schulter angeht, kann die Beurteilung des RAD als korrekt erachtet werden. Denn auch mit dem verminderten Bewegungsradius kann dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (insb. leichte Arbeit auf Tischhöhe; vgl. dazu die Stellungnahme des RAD vom 22. Juni 2020 [Duplikbeilage]) grundsätzlich noch zugemutet werden. Auch der Schmerzsituation und den ab und zu auftretenden Blockaden wird mit der Reduktion des Pensums um 50 % immer noch gebührend Rechnung getragen (vgl. zur Schmerzsituation auch die Ausführungen sub Erwägung 4.5.5. hiernach). Ergänzend ist noch auf die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer (in casu nicht gegebenen) funktionellen Einarmigkeit hinzuweisen. Danach bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sogar genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1. mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung würden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. u.a. die Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1 und 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2).

4.5.5.  Schliesslich hat sich auch die Schmerzsituation ausweislich der Aktenlage nicht in relevanter Art und Weise verändert. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. März 2016 festgehalten worden war (vgl. Erwägung 4.2.4. hiervor) – weiterhin lediglich bei Schmerzschüben auf (das bei ihm gut wirkende) Arthrotec angewiesen (vgl. den Bericht der J____klinik vom 24. April 2018; IV-Akte 145, S. 7). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch anlässlich der Befragung durch das Gericht so bestätigt (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

4.6.       Aus all dem ist zu folgern, dass in der Zwischenzeit keine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist und dem Beschwerdeführer weiterhin in einer angepassten Tätigkeit (leichte sitzende Tätigkeit, Arbeit auf Tischhöhe; vgl. dazu Erwägung 3.4. des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 7. März 2016 [IV-Akte 139, S. 2 ff.]) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden kann. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 10. Februar 2020 eine Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente abgelehnt.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.

Dr. B____ hat am 19. Oktober 2020 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden ein Aufwand von 14.82 Stunden (à Fr. 250.--) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 187.60 und Mehrwertsteuer ausgewiesen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an.

Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings wurde eine Parteiverhandlung durchgeführt, was einen erhöhten Aufwand mit sich gebracht hat. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen. Dieses Honorar korreliert mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt ungefähr einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) entsprechen soll (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 227.15 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: