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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 27.
Juli 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.31
Verfügung vom 17. Februar 2020
Unentgeltliche Rechtspflege im
Vobescheidverfahren
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist beim Unternehmen B____ AG als
[...] tätig (vgl. Lohnabrechnungen sowie Stellungnahme vom 3. Februar 2020, S. 1).
Mit Gesuch vom 11. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal um
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügungen vom
23. April 2008 und 16. November 2009 verneinte die Beschwerdegegnerin eine
Leistungspflicht (Fallchronik per 29. April 2020).
1.2.
Am 12. November 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei
der Beschwerdegegnerin an. Daraufhin folgte eine Ablehnungsverfügung vom 9. Dezember
2013. Nach Eingang der SUVA-Akten ordnete die Beschwerdegegnerin am 11.
November 2015 und am 4. März 2019 medizinische Gutachten an (Fallchronik per
29. April 2020).
1.3.
Schliesslich informierte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom
13. Dezember 2019 den Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. C____,
Advokat, dass sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2017
bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente zuspreche, ab dem 1. Oktober
2017 einen Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 32%
jedoch ablehne (IV-Akte 1, S. 2, 4). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 3. Februar 2020 Stellung und beantragte unter anderem die
unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 2, S. 1).
1.4.
Mittels Verfügung vom 17. Februar 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte
6).
2.
2.1.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, nunmehr nicht mehr
anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 14. März 2020 (Poststempel vom 16. März
2020) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt sinngemäss,
es sei die Verfügung vom 17. Februar 2020 aufzuheben und ihm die
unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Mit
Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf
teilweise Gutheissung der Beschwerde.
2.2.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer dem
Gericht die mit Verfügung vom 4. Mai 2020 eingeforderten Lohnabrechnungen ein.
Diese wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben
vom 24. Juni 2020 teilte diese mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den
eingereichten Unterlagen verzichte und am bisherigen Antrag festhalte.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als
Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.
3.3.
Auf die im Übrigen frist- und
formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
4.
4.1.
In der angefochtenen Verfügung lehnte die Beschwerdegegnerin die
unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren im Wesentlichen mit der
Begründung der fehlenden Bedürftigkeit ab
(IV-Akte 6, S. 2). Beim massgebenden Lohn für die Berechnung der Einnahmen des
Beschwerdeführers stütze sie sich auf das zum Zeitpunkt der Verfügung
aktuellste Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge (ASB) vom 18. Dezember
2019.
4.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der
Berechnung der Bedürftigkeit auf falsche Einkommenszahlen abgestellt. Ebenfalls
habe sie nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer monatliche
Steuerrückzahlungen zu tätigen habe (Beschwerde vom 14. März 2020).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort, dass
die Steuerrückzahlungen bei der Beurteilung der Bedürftigkeit hätten berücksichtigt
werden müssen. Dagegen ist sie bei den Einkommenszahlen der Auffassung, dass
sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auf die Angaben des ASB abstellen
durfte.
5.
5.1.
Gemäss Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, wo dies die Verhältnisse erfordern. Es
wird kumulativ vorausgesetzt, dass eine Rechtsvertretung sachlich geboten, das
Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die versicherte Person bedürftig ist (vgl.
dazu BGE 125 V 32, 34 E. 2).
5.2.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist als bedürftig zu
werten, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene
Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die
Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche
Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf
das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den
individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369, 371 E. 4.1).
Dabei liegt die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit höher als diejenige
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BSK ATSG-Betschart, Art. 37 N 41). Bei der Beurteilung der
Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGer
9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Ein allfälliger Überschuss zwischen den
zur Verfügung stehenden Mitteln und dem prozessualen Notbedarf ist mit den für
den konkreten Fall zu erwartenden Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, um zu
beurteilen, ob die betroffene Person diese Kosten innert absehbarer Zeit
bezahlen kann (a.a.O., N 40). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit
ist der Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(BGer 8C_309/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.2 sowie a.a.O., N 39).
6.
6.1.
Die sachliche Gebotenheit der Rechtsvertretung sowie die fehlende
Aussichtslosigkeit sind vorliegend unbestritten und geben keinen Anlass zu
Bemerkungen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 17. Februar 2020
zu Recht ausführt, ist das Begehren des Beschwerdeführers nicht als von vornherein
aussichtslos einzuschätzen und von der sachlichen Gebotenheit der
Rechtsvertretung ist vorliegend auszugehen. Zur Bedürftigkeit führt die
Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis nicht erfülle,
respektive, dass die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei, weswegen sie einen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung verneine. Folglich ist somit zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist.
6.2.
Nicht strittig ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Steuerrückzahlungen bei den Ausgaben hätten berücksichtigten werden müssen
(vgl. Beschwerdeantwort vom 29. April 2020, S. 2). Strittig ist hingegen, auf
welches Erwerbseinkommen für die Berechnung der Einnahmen des Beschwerdeführers
abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Berechnung von einem
monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 962.20 aus. Dies entspricht dem Lohn
für den Monat März 2019. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dieser Lohn
nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Sein Lohn für das Jahr 2020
sei wesentlich tiefer, als derjenige des Jahres 2019. Zudem sei sein Lohn nicht
stabil und variiere je nach Monat (Beschwerde vom 14. März 2020).
6.3.
Der Lohnausweis 2019 des Beschwerdeführers weist einen Nettolohn von
CHF 10'197.00 aus. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn von
CHF 849.75 (= CHF 10'197.00 / 12). Den Lohnabrechnungen des
Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der monatliche Lohn stark fluktuiert.
So hat der Beschwerdeführer im November 2019 CHF 644.55, im Dezember 2019 CHF 846.65
und im Januar 2020 CHF 596.45 verdient. Das Berechnungsblatt vom 18. Dezember
2019 des ASB, worauf die Beschwerdegegnerin abstellt, stützt beim Erwerbseinkommen
auf den Lohn vom März 2019 ab und beziffert diesen auf CHF 962.20 (IV-Akte 14,
S. 1). Der Lohn vom März 2019 fällt somit selbst für das Jahr 2019 überdurchschnittlich
hoch aus. Setzt man den Lohn vom März 2019 in Vergleich zu den tiefer
ausfallenden Lohnabrechnungen vom November 2019 bis Januar 2020 wird die
Diskrepanz noch deutlicher. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf den Lohn
vom März 2019 abstellt, berücksichtigt sie nicht die finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers, wie sie sich zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege präsentieren, vielmehr stellt sie auf Gegebenheiten
zu einem früheren Zeitpunkt ab. Zwar ist es richtig, dass das Berechnungsblatt
vom 18. Dezember 2019 des ASB ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF
962.20 festhält, jedoch ist dem Berechnungsblatt ohne Weiteres zu entnehmen,
dass es sich dabei um den Lohn vom März 2019 handelt. Zudem wird ebenfalls
erwähnt, dass es sich um das provisorische bisherige Einkommen handelt. Wenn der
Lohn des Beschwerdeführers starken Schwankungen unterliegt und er zudem geltend
macht, nicht mehr als [...] arbeiten zu können (IV-Akte 2, S. 3, Rz.13), muss
die Beschwerdegegnerin die Höhe des vom ASB eingesetzten Betrages überprüfen.
Sie wäre angehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen und zu
verifizieren, ob die Daten des ASB den tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt gerecht werden. Es
ist somit in einem Zwischenfazit festzuhalten, dass das Erwerbseinkommen zum
Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
wie von der Beschwerdegegnerin angenommen CHF 962.20 betrug. Wie hoch das massgebende
Erwerbseinkommen zur Berechnung der Einnahmen ist, wird nachfolgend zu prüfen
sein.
6.4.
Aufgrund der vorliegend besonderen Situation des fluktuierenden
Lohnes wäre es einerseits denkbar, zur Berechnung des massgebenden Lohnes, den
Durchschnitt des Jahres 2019 zuzüglich des Januars 2020 zu bilden, was einen
Betrag von CHF 830.25 ergibt. Andererseits könnte auf die letzten drei Monate seit
Einreichung des Gesuchs abgestellt werden. Ein Durchschnitt der Monate November
2019 (CHF 644.55), Dezember 2019 (CHF 846.65) und Januar 2020
(CHF 596.45) ergibt einen Betrag von CHF 695.90. Betrachtet man die
Lohnentwicklung der Monate November 2019 bis Januar 2020 ist festzustellen,
dass der höhere Lohn vom Dezember 2019, der etwa dem durchschnittlichen Monatslohn
des Jahres 2019 entspricht, ungewöhnlich hoch ausfällt, sind doch die Löhne vom
November 2019 und insbesondere des Januars 2020 wesentlich tiefer. Aufgrund
dessen widerspiegelt der rechnerische Durchschnittslohn von CHF 695.90 die
tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege besser, weshalb dieser Berechnungsmethode der
Vorrang zu gewähren ist. Zudem erscheint der rechnerische Durchschnittslohn von
CHF 695.00 auch im Lichte der weiteren Lohnentwicklung während der Monate
Februar bis Mai 2020 (Februar: CHF 438.35, März: unbekannt, April: CHF 565.00,
Mai: CHF 583.85), in welcher sich der Abwärtstrend fortsetzte, als sachgerecht.
Der massgebende Lohn zur Berechnung der Einnahmen des Beschwerdeführers beläuft
sich somit auf CHF 695.90.
6.5.
Da die übrigen Zahlenpositionen unbestritten sind, berechnet sich
das Total der Einnahmen beim Beschwerdeführer wie folgt: AHV-Rente Ehefrau CHF
1'493.00, Rente der Pensionskasse (BVG) Ehefrau CHF 1'300.40,
Erwerbseinkommen Ehemann CHF 695.90, Ergänzungsleistungen CHF 280.00,
kantonale Beihilfe: CHF 125.00 - insgesamt: CHF 3'894.30.
6.6.
Diesem Betrag stehen folgende Ausgaben gegenüber: Grundbetrag
Ehepaar CHF 1'700.00, erweitertes Existenzminimum (zusätzlich 15% des
Grundbetrages) CHF 255.00, Miete CHF 1'200.00, Steuerrückzahlungen an die
Steuerverwaltung Basel-Stadt CHF 463.05, U-Abo (1x Erwachsener, 1x
AHV-Rentnerin): CHF 147.00, Diverses CHF 100.00. Die Ausgaben belaufen
sich somit auf total CHF 3'865.15. Dies ergibt einen Überschuss (Einnahmen
minus Ausgaben) von CHF 29.15. Ein anrechenbarer Vermögensbetrag besteht
nicht. Usanzgemäss wird der Überschuss auf drei Monate hochgerechnet und
gerundet, weshalb von einem Selbstbehalt von CHF 85.00 auszugehen ist.
7.
7.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur
Neubeurteilung mit einem Selbstbehalt von CHF 85.00 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
7.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu
beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art.
69 Abs. 1bis IVG (vgl. Thomas
Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung mit
einem Selbstbehalt von CHF 85.00 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber i.V.
lic. iur. K. Zehnder MLaw S. Walker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: