Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 27. Juli 2020  

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.31

Verfügung vom 17. Februar 2020

Unentgeltliche Rechtspflege im Vobescheidverfahren

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist beim Unternehmen B____ AG als [...] tätig (vgl. Lohnabrechnungen sowie Stellungnahme vom 3. Februar 2020, S. 1). Mit Gesuch vom 11. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Mit Verfügungen vom 23. April 2008 und 16. November 2009 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht (Fallchronik per 29. April 2020).

1.2.          Am 12. November 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an. Daraufhin folgte eine Ablehnungsverfügung vom 9. Dezember 2013. Nach Eingang der SUVA-Akten ordnete die Beschwerdegegnerin am 11. November 2015 und am 4. März 2019 medizinische Gutachten an (Fallchronik per 29. April 2020).

1.3.          Schliesslich informierte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2019 den Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. C____, Advokat, dass sie dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2017 eine ganze Rente zuspreche, ab dem 1. Oktober 2017 einen Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 32% jedoch ablehne (IV-Akte 1, S. 2, 4). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2020 Stellung und beantragte unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 2, S. 1).

1.4.          Mittels Verfügung vom 17. Februar 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte 6).

2.                

2.1.             Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 14. März 2020 (Poststempel vom 16. März 2020) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung vom 17. Februar 2020 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde.

2.2.             Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht die mit Verfügung vom 4. Mai 2020 eingeforderten Lohnabrechnungen ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 teilte diese mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen verzichte und am bisherigen Antrag festhalte.

3.                

3.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.             Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

3.3.             Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

4.                

4.1.             In der angefochtenen Verfügung lehnte die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren im Wesentlichen mit der Begründung der fehlenden Bedürftigkeit ab (IV-Akte 6, S. 2). Beim massgebenden Lohn für die Berechnung der Einnahmen des Beschwerdeführers stütze sie sich auf das zum Zeitpunkt der Verfügung aktuellste Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge (ASB) vom 18. Dezember 2019.

4.2.             Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung der Bedürftigkeit auf falsche Einkommenszahlen abgestellt. Ebenfalls habe sie nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer monatliche Steuerrückzahlungen zu tätigen habe (Beschwerde vom 14. März 2020).

4.3.             Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort, dass die Steuerrückzahlungen bei der Beurteilung der Bedürftigkeit hätten berücksichtigt werden müssen. Dagegen ist sie bei den Einkommenszahlen der Auffassung, dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auf die Angaben des ASB abstellen durfte.

5.                

5.1.             Gemäss Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, wo dies die Verhältnisse erfordern. Es wird kumulativ vorausgesetzt, dass eine Rechtsvertretung sachlich geboten, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die versicherte Person bedürftig ist (vgl. dazu BGE 125 V 32, 34 E. 2).

5.2.             Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist als bedürftig zu werten, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369, 371 E. 4.1). Dabei liegt die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BSK ATSG-Betschart, Art. 37 N 41). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Ein allfälliger Überschuss zwischen den zur Verfügung stehenden Mitteln und dem prozessualen Notbedarf ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, um zu beurteilen, ob die betroffene Person diese Kosten innert absehbarer Zeit bezahlen kann (a.a.O., N 40). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGer 8C_309/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.2 sowie a.a.O., N 39).

6.                

6.1.             Die sachliche Gebotenheit der Rechtsvertretung sowie die fehlende Aussichtslosigkeit sind vorliegend unbestritten und geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 17. Februar 2020 zu Recht ausführt, ist das Begehren des Beschwerdeführers nicht als von vornherein aussichtslos einzuschätzen und von der sachlichen Gebotenheit der Rechtsvertretung ist vorliegend auszugehen. Zur Bedürftigkeit führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer das Erfordernis nicht erfülle, respektive, dass die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei, weswegen sie einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung verneine. Folglich ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist.

6.2.             Nicht strittig ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Steuerrückzahlungen bei den Ausgaben hätten berücksichtigten werden müssen (vgl. Beschwerdeantwort vom 29. April 2020, S. 2). Strittig ist hingegen, auf welches Erwerbseinkommen für die Berechnung der Einnahmen des Beschwerdeführers abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Berechnung von einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 962.20 aus. Dies entspricht dem Lohn für den Monat März 2019. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dieser Lohn nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Sein Lohn für das Jahr 2020 sei wesentlich tiefer, als derjenige des Jahres 2019. Zudem sei sein Lohn nicht stabil und variiere je nach Monat (Beschwerde vom 14. März 2020).

6.3.             Der Lohnausweis 2019 des Beschwerdeführers weist einen Nettolohn von CHF 10'197.00 aus. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn von CHF 849.75 (= CHF 10'197.00 / 12). Den Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der monatliche Lohn stark fluktuiert. So hat der Beschwerdeführer im November 2019 CHF 644.55, im Dezember 2019 CHF 846.65 und im Januar 2020 CHF 596.45 verdient. Das Berechnungsblatt vom 18. Dezember 2019 des ASB, worauf die Beschwerdegegnerin abstellt, stützt beim Erwerbseinkommen auf den Lohn vom März 2019 ab und beziffert diesen auf CHF 962.20 (IV-Akte 14, S. 1). Der Lohn vom März 2019 fällt somit selbst für das Jahr 2019 überdurchschnittlich hoch aus. Setzt man den Lohn vom März 2019 in Vergleich zu den tiefer ausfallenden Lohnabrechnungen vom November 2019 bis Januar 2020 wird die Diskrepanz noch deutlicher. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf den Lohn vom März 2019 abstellt, berücksichtigt sie nicht die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie sie sich zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege präsentieren, vielmehr stellt sie auf Gegebenheiten zu einem früheren Zeitpunkt ab. Zwar ist es richtig, dass das Berechnungsblatt vom 18. Dezember 2019 des ASB ein monatliches Erwerbseinkommen von CHF 962.20 festhält, jedoch ist dem Berechnungsblatt ohne Weiteres zu entnehmen, dass es sich dabei um den Lohn vom März 2019 handelt. Zudem wird ebenfalls erwähnt, dass es sich um das provisorische bisherige Einkommen handelt. Wenn der Lohn des Beschwerdeführers starken Schwankungen unterliegt und er zudem geltend macht, nicht mehr als [...] arbeiten zu können (IV-Akte 2, S. 3, Rz.13), muss die Beschwerdegegnerin die Höhe des vom ASB eingesetzten Betrages überprüfen. Sie wäre angehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen und zu verifizieren, ob die Daten des ASB den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt gerecht werden. Es ist somit in einem Zwischenfazit festzuhalten, dass das Erwerbseinkommen zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen CHF 962.20 betrug. Wie hoch das massgebende Erwerbseinkommen zur Berechnung der Einnahmen ist, wird nachfolgend zu prüfen sein.

6.4.             Aufgrund der vorliegend besonderen Situation des fluktuierenden Lohnes wäre es einerseits denkbar, zur Berechnung des massgebenden Lohnes, den Durchschnitt des Jahres 2019 zuzüglich des Januars 2020 zu bilden, was einen Betrag von CHF 830.25 ergibt. Andererseits könnte auf die letzten drei Monate seit Einreichung des Gesuchs abgestellt werden. Ein Durchschnitt der Monate November 2019 (CHF 644.55), Dezember 2019 (CHF 846.65) und Januar 2020 (CHF 596.45) ergibt einen Betrag von CHF 695.90. Betrachtet man die Lohnentwicklung der Monate November 2019 bis Januar 2020 ist festzustellen, dass der höhere Lohn vom Dezember 2019, der etwa dem durchschnittlichen Monatslohn des Jahres 2019 entspricht, ungewöhnlich hoch ausfällt, sind doch die Löhne vom November 2019 und insbesondere des Januars 2020 wesentlich tiefer. Aufgrund dessen widerspiegelt der rechnerische Durchschnittslohn von CHF 695.90 die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege besser, weshalb dieser Berechnungsmethode der Vorrang zu gewähren ist. Zudem erscheint der rechnerische Durchschnittslohn von CHF 695.00 auch im Lichte der weiteren Lohnentwicklung während der Monate Februar bis Mai 2020 (Februar: CHF 438.35, März: unbekannt, April: CHF 565.00, Mai: CHF 583.85), in welcher sich der Abwärtstrend fortsetzte, als sachgerecht. Der massgebende Lohn zur Berechnung der Einnahmen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf CHF 695.90.

6.5.             Da die übrigen Zahlenpositionen unbestritten sind, berechnet sich das Total der Einnahmen beim Beschwerdeführer wie folgt: AHV-Rente Ehefrau CHF 1'493.00, Rente der Pensionskasse (BVG) Ehefrau CHF 1'300.40, Erwerbseinkommen Ehemann CHF 695.90, Ergänzungsleistungen CHF 280.00, kantonale Beihilfe: CHF 125.00 - insgesamt: CHF 3'894.30.

6.6.             Diesem Betrag stehen folgende Ausgaben gegenüber: Grundbetrag Ehepaar CHF 1'700.00, erweitertes Existenzminimum (zusätzlich 15% des Grundbetrages) CHF 255.00, Miete CHF 1'200.00, Steuerrückzahlungen an die Steuerverwaltung Basel-Stadt CHF 463.05, U-Abo (1x Erwachsener, 1x AHV-Rentnerin): CHF 147.00, Diverses CHF 100.00. Die Ausgaben belaufen sich somit auf total CHF 3'865.15. Dies ergibt einen Überschuss (Einnahmen minus Ausgaben) von CHF 29.15. Ein anrechenbarer Vermögensbetrag besteht nicht. Usanzgemäss wird der Überschuss auf drei Monate hochgerechnet und gerundet, weshalb von einem Selbstbehalt von CHF 85.00 auszugehen ist.

7.                

7.1.             Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Neubeurteilung mit einem Selbstbehalt von CHF 85.00 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2.             Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG).


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung mit einem Selbstbehalt von CHF 85.00 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber i.V.

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw S. Walker

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: