Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

Advokaturbüro C____,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.32

Verfügung vom 14. Februar 2020

Herabsetzung der Invalidenrente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1965, ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1989 und 1996). Zuletzt war sie ab Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. November 1999) als Mitarbeiterin Küche im Altersheim D____ in [...] tätig (vgl. IV-Akte 5). Daneben arbeitete sie seit Juni 1997 während acht Stunden pro Woche als Hauswartin (vgl. IV-Akte 11).

b)        Im März 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Rückenschmerzen und Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur (vgl. u.a. IV-Akten 8 und 15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 16) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2002 ab Dezember 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 70 % zu (vgl. IV-Akte 18). Die von der IV-Stelle in den Jahren 2005 und 2009 und vorgenommenen Revisionen zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl. die Mitteilungen vom 9. August 2005 und vom 5. Oktober 2009; IV-Akten 23 und 27).

c)         Im März 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege (vgl. IV-Akte 30). In diesem Zusammenhang wurden zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. E____ vom 2. April 2013 [IV-Akte 31]; Bericht Dr. F____ vom 5. Mai 2013 [IV-Akte 33]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle – der Empfehlung des RAD vom 21. November 2013 (IV-Akte 36) folgend – den G____ Kliniken einen Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 2. September 2014; IV-Akte 45). Ein weiterer Gutachtensauftrag erging an Dr. H____ (neurologisches Gutachten vom 22. November 2014 [IV-Akte 50] und ergänzende Stellungnahme vom 18. Juni 2015 [IV-Akte 59]).

d)        Unter Berücksichtigung der ärztlichen Feststellungen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2015 mitgeteilt, die durchgeführten medizinischen Begutachtungen hätten eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben. Sie sei – angesichts der Beurteilung der G____ Kliniken – ab Juli 2014 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 60 % arbeitsfähig. Dies werde zu einer Änderung des Rentenanspruches führen. Man zeige sich bereit, sie vor der Reduktion der Rente bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen (vgl. IV-Akte 63). Im Januar 2016 fand schliesslich ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt (vgl. IV-Akte 68). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich Massnahmen zur beruflichen Eingliederung (vgl. u.a. IV-Akten 81 und 89). Die im Mai 2016 begonnene Integrationsmassnahme wurde jedoch – unter Berücksichtigung des Berichtes des [...]spitals vom 16. Juni 2016 (IV-Akte 102, S. 2 ff.) – aufgrund "fehlender Steigerung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit" der Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen (vgl. IV-Akte 104).

e)        Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente (IV-Grad 43 %) in Aussicht (vgl. IV-Akte 109). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 30. November 2016. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (vgl. IV-Akte 116). In der Folge holte die IV-Stelle bei der behandelnden Psychiaterin den Bericht vom 19. Januar 2017 (IV-Akte 126) ein und veranlasste – nach Einholung weiterer Berichte von behandelnden Ärzten (vgl. insb. IV-Akten 136 und 137) – eine bidisziplinäre (psychiatrisch-neurologische) Verlaufsbegutachtung (Gutachten Dr. I____ vom 21. September 2017 [IV-Akte 141, S. 62 ff.] und Gutachten Dr. H____ vom 8. November 2017 [IV-Akte 141, S. 1-39]). Schliesslich forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin dazu auf, Angaben in Bezug auf die Behandlung der somatischen Beschwerden (insb. in Bezug auf die linke Schulter) zu machen (vgl. IV-Akte 148) bzw. forderte die behandelnden Ärzte zur Einreichung der vorhandenen ärztlichen Unterlagen auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. E____ vom 17. Juli 2018 samt Beilagen [IV-Akte 155]). Des Weiteren wurde der RAD um Stellungnahme gebeten (vgl. IV-Akte 157). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. J____ einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 28. März 2019; IV-Akte 167). Am 26. April 2019 nahm Dr. K____ (RAD) Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 169).

f)         Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin nochmals zu einer Besprechung auf die IV-Stelle eingeladen (vgl. das Protokoll "Erstgespräch Arbeitsvermittlung"; IV-Akte 173). Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) wurde ihr mitgeteilt, man gehe aufgrund ihrer subjektiven Einschätzung der gesundheitlichen Situation davon aus, dass aus ihrer Sicht keine weiteren Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien. Aus diesem Grunde werde das Dossier ohne anderslautende schriftliche Stellungnahme bis zum 5. Juli 2019 an die Rentenabteilung weitergeleitet, welche das laufende Rentenverfahren weiterführen werde (vgl. IV-Akte 175). Am 1. Juli 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 176). In der Folge organisierte die IV-Stelle für sie ein Aufbautraining bei der L____ (vgl. IV-Akten 178 ff., insb. IV-Akten 184 und 190). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Leistung während des Aufbautrainings nicht zu steigern vermochte, wurde am 30. September 2019 ein Standortgespräch mit ihr geführt (vgl. das Protokoll vom 1. Oktober 2019; IV-Akte 192). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) wurde ihr Gelegenheit geboten, sich in Bezug auf die Unterstützung durch die Invalidenversicherung zu äussern. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass man ohne Stellungnahme bis zum 18. Oktober 2019 davon ausgehe, dass ihrerseits kein Interesse an Eingliederungsmassnahmen bestehe und man nach Ablauf der Frist die diesbezüglichen Bemühungen beenden werde (vgl. IV-Akte 195). Am 14. Oktober 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 197).

g)        Die IV-Stelle holte in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 (IV-Akte 200) ein. Nach erfolgtem Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung (vgl. IV-Akte 202) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2019 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente an (vgl. IV-Akte 205). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 2. Januar 2020. Ihrer Eingabe legte sie diverse ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 215). Am 14. Februar 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 221).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. März 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. (2.) Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Februar 2020 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe sowie weitere medizinische Abklärungen durchzuführen seien (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. November 2020 an ihrer Beschwerde fest.

III.     

Am 25. Januar 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den massgebenden medizinischen Erhebungen sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Art und Weise verbessert habe. Sie verfüge wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Bei im Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich sei die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente folglich als rechtens anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr Gesundheitszustand habe sich keineswegs verbessert (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Die verfügte Rentenherabsetzung sei daher als falsch zu qualifizieren (vgl. insb. die Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 14. Februar 2020 die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

3.3.       Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5). Es kann nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl. BGE 141 V 9, 15 E. 6.4).

3.4.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet somit die Verfügung vom 17. Juni 2002 (IV-Akte 18) den Referenzzeitpunkt); denn anlässlich der Revisionen von 2005 und 2009 waren keine umfassenden medizinischen Abklärungen erfolgt.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.             

5.1.       Im Zeitpunkt der Zusprechung der ganzen IV-Rente (Verfügung vom 17. Juni 2002; IV-Akte 18) hatte sich die somatische Situation im Wesentlichen wie folgt präsentiert: Dr. M____ hatte mit Bericht vom 19. Mai 2000 (IV-Akte 8, S. 10) ausgeführt, es bestehe ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Fehlstatik (Hyperlordose lumbal infolge Adipositas) ohne klinische Anhaltspunkte für ein radikuläres Geschehen. Eine Abklärung der LWS mittels CT (Dezember 1999) und MRI (Januar 2000) habe lediglich eine mediane Protrusion L4/5 und eine leicht rechtsseitige Protrusion L5/S1 ohne Kompromittierung der Nervenstrukturen ergeben. Dadurch lasse sich das Schmerzgeschehen kaum erklären. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei zu sagen, dass diese für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus rein somatischer Sicht auch für ein Vollpensum gegeben sei. Entscheidend werde die psychiatrische Beurteilung sein.

5.2.       Dr. F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte in seinem Bericht vom 21. April 2002 (IV-Akte 15, S. 5 ff.) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode; (2.) Panikattacken; (3.) somatoforme Schmerzstörung (vgl. S. 3 f. des Berichtes). Des Weiteren hatte Dr. F____ dargetan, die Versicherte sei seit (Dezember) 1999 wegen ihrer Depression und der psychosomatischen Symptomatik krankgeschrieben. Sie sei auch heute noch apathisch-gehemmt depressiv und verbringe einen grossen Teil ihrer Zeit zu Hause liegend. Sie sei praktisch nicht arbeitsfähig. Theoretisch könnte man eine sehr begrenzte Willensanstrengung zur zumindest teilweisen Überwindung ihres Leidens postulieren. Aber auch so sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit (drei Stunden pro Tag mit einem Rendement von 50 %) auszugehen (vgl. S. 4 des Berichtes).

5.3.       Der Verfügung vom 17. Juni 2002 (IV-Akte 18), mit welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf einen IV-Grad von 70 % ab Dezember 2000 eine ganze Rente zugesprochen worden war, hatte dieser Bericht von Dr. F____ vom 21. April 2002 zugrunde gelegen.

6.             

6.1.       Um den Verlauf der somatischen Situation seit dem Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2002 beurteilen zu können, holte die Beschwerdegegnerin mehrere Gutachten ein, nämlich das neurologische Gutachten von Dr. H____ vom 22. November 2014 (IV-Akte 50, S. 1 ff.), das Verlaufsgutachten von Dr. H____ vom 8. November 2017 (IV-Akte 141, S. 1-39) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. J____ vom 28. März 2019 (IV-Akte 167). Die zentralen Aussagen dieser Gutachten werden im Folgenden kurz zusammengefasst.

6.2.       Dr. H____ hielt im Gutachten vom 22. November 2014 (IV-Akte 50, S. 1 ff.) fest, der Explorandin seien aufgrund der chronischen Rückenprobleme keine körperlich mittelschweren oder schweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit längerer Zwangshaltung der Wirbelsäule, repetitive Arbeiten über Kopf sowie Tätigkeiten im Kauern oder Bücken oder unter Vorneigung des Oberkörpers sowie unter Ziehen und Stossen von Lasten. Die Gewichtslimite sei bei 10 kg anzusetzen. Was die von der Explorandin geklagten Kopfschmerzen angehe, so müsse davon ausgegangen werden, dass ab und zu Arbeitsausfälle auftreten könnten, entsprechend einer generell um 10 % bis allerhöchstens 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 22 des Gutachtens). Bezogen auf ein volles Pensum seien der Explorandin körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung zu mindestens 80 %, eventuell auch 90 % zumutbar. Die Gewichtslimite liege bei 10 kg. Ausgeschlossen seien repetitive Arbeiten über Kopf, im Kauern oder Bücken, unter Vorneigung des Oberkörpers sowie mit Ziehen und Stossen von Lasten (vgl. S. 23 des Gutachtens).

6.3.       6.3.1.  Im Verlaufsgutachten vom 8. November 2017 (IV-Akte 141, S. 1-39) führte Dr. H____ aus, aus neurologischer Sicht zu beurteilen seien die Kopfschmerzen und die Schmerzen im Bereich von Nacken und Kreuz. Die Probleme im Bereich der linken Schulter könnten aus rein neurologischer Sicht nicht gutachterlich beurteilt werden (vgl. S. 33 des Gutachtens).

6.3.2.  Was zunächst die Kopfschmerzen angehe, so handle es sich um multifaktorielle Kopfschmerzen mit dem Hauptfaktor Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz, daneben Migräne ohne Aura und, eher untergeordnet, cervicogene Kopfschmerzen (vgl. S. 33 des Gutachtens).

6.3.3.  In Bezug auf die beklagten linksseitigen Nackenschmerzen finde sich heute klinisch ein mässig ausgeprägtes, linksseitiges oberes Zervikalsyndrom mit leichter, schmerzhafter Funktionseinschränkung. Die Lokalisation passe nicht zur radiologisch dokumentierten Bandscheibendegeneration auf Höhe HWK 6/7. Dort sei offenbar am 24. September 2014 eine gezielte Infiltration durchgeführt worden, bei Verdacht auf Ursprung der Schmerzen in diesem Segment. Die Explorandin selber gebe aber heute nur einen geringen Effekt dieser Infiltration an, so dass der Zusammenhang des radiologischen Befundes mit den Schmerzen eher gering bzw. unwahrscheinlich erscheine. Was die geklagten Ausstrahlungen zur Schulter und teilweise bis in den linken Arm angehe, so fänden sich keine pathologischen Befunde und insbesondere keine Ausfallserscheinungen. Die geklagten Parästhesien in den Fingern ll-IV seien aufgrund der aktuell feststellbaren Hinweise weiterhin und trotz erfolgter Operation auf ein Karpaltunnelsyndrom links nicht mit Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit den Nackenschmerzen zu sehen (vgl. S. 33 des Gutachtens). Das Zervikalsyndrom habe gegenüber den letzten Untersuchungen etwas zugenommen (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).

6.3.4.  Schliesslich würden auch weiterhin Kreuzschmerzen auf der rechten Seite mit Schmerzen im Gesäss und Ausstrahlung gegen den Oberschenkel rechts beklagt, ebenfalls seit vielen Jahren bestehend, belastungsabhängig verstärkt. Radiologisch seien auf Höhe L4/L5 und L5/S1 Diskopathien erkannt worden, im Bereich der unteren Etage auch ein Anuluseinriss. Relevante Protrusionen oder eine Einengung des Spinalkanales seien aber nicht beschrieben worden. Klinisch hätten sich in diesem Zusammenhang auch hier weder Hinweise auf radikuläre Reizsymptome noch auf sichere neurologische Ausfälle gefunden. Die geringe und unsichere Sensibilitätsstörung im Bereich des lateralen Fussrandes würde am ehesten der Wurzel S1 rechts entsprechen. Der Lokalbefund habe jenem eines mässig ausgeprägten, rechtsseitigen lumbovertebralen Syndromes entsprochen. Gegenüber den Voruntersuchungen habe das Lumbovertebralsyndrom etwas zugenommen (vgl. S. 34 des Gutachtens).

6.3.5.  Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. H____ an: (1.) Mischkopfschmerzen (a.) Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen, (b.) Migräne ohne Aura, (c.) cervicogene Kopfschmerzen; (2.) mässig ausgeprägtes, linksseitiges oberes Zervikalsyndrom mit (a.) leichter, schmerzhafter Funktionseinschränkung, (b.) ohne Hinweise auf radikuläre Reiz- oder Ausfallserscheinungen; (3.) mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom, (a.) ohne Funktionseinschränkung, (b.) ohne Hinweise auf radikuläre Reiz- oder Ausfallserscheinungen (vgl. S. 27 des Gutachtens).

6.3.6.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. H____ klar, zumutbar seien der Explorandin generell körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Die Gewichtslimite liege bei 5 kg, selten bei 10 kg. Ausgeschlossen seien Arbeiten über Kopf, im Kauern oder Bücken, unter Vorneigung des Oberkörpers sowie mit Ziehen und Stossen von Lasten. In einer derartigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit der Explorandin mindestens 60 %, eventuell auch 70 % bezogen auf ein volles Pensum (vgl. S. 35 des Gutachtens).

6.4.       6.4.1.  Dr. J____ hielt im rheumatologisches Gutachten vom 28. März 2019 (IV-Akte 167) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 M53.9), (a.) Osteochondrose Modic Typ II mit linksbetonter Discushernie C6/C7 und beginnender leichtgradiger linksbetonter Spinalkanalstenose (MRI HWS vom 19. März 2016), (b.) ausgeprägte muskuläre Dysbalance vom linksseitigen Schulter-Nackengürteltyp, mit sekundärem cervicocephalem Schmerzsyndrom, im Rahmen chronischer cervicocephaler Ansatztendinosen; (2.) chronisches rechtsseitiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), (a.) anamnestisch Discopathien L4/L5 und L5/S1 mit Einriss Anulus fibrosus L5/S1, insgesamt ohne Hinweise auf Myelon- und/oder Neurokompression (MRI LWS vom 19. März 2016), (b.) muskuläre Dysbalance vom rechtsseitigen Beckengürteltyp; (3.) chronische Schulterschmerzen links mit leichtem Impingement ICD-10 M75.4), gelenkseitige Partialläsion Supraspinatussehne sowie begleitende Tendinopathie Subscapularissehne; (4.) fortgeschrittene Chronifizierungsproblematik mit somatoformem Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.4). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J____ fest: (1.) mögliches residuelles Carpaltunnelsyndrom links bei Status nach operativer Dekompression Nervus medianus am 26. Mai 2015; (2.) arterielle Hypertonie; (3.) Status nach AV-Knoten Reentry-Tachykardien mit erfolgreicher Ablation 2001; (4.) Status nach laparoskopischer Magenbandoperation wegen morbider Adipositas September 2000 sowie Status nach erfolgreicher Magen-Bypassoperation Juni 2006 (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).

6.4.2.  Des Weiteren legte Dr. J____ dar, im Rahmen der aktuellen rheumatologischen Begutachtung könnten die von Dr. H____ hinsichtlich Achsenskelett beschriebenen Diagnosen bestätigt werden (vgl. S. 16 des Gutachtens). Im Vordergrund der aktuellen rheumatologischen Begutachtung stehe die Diskussion der geltend gemachten linksseitigen Schulterbeschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne hier von einem chronischen Schulterimpingement bei subacromialem Engnis mit gelenkseitiger Partialläsion der Supraspinatussehne sowie begleitenden tendinopathischen Veränderungen im Bereiche des Oberrandes der Subscapularissehne als morphologisch fassbares Korrelat ausgegangen werden. Klinisch zeige die Explorandin ein provozierbares Impingement ab einer Anteversion von aktiv 160° sowie einer Elevation aktiv von 110°. Eine relevante Einschränkung der Retroversion bzw. von Funktionen bis auf die Horizontale fänden sich nicht. Insgesamt bestehe eine leichte Kraftverminderung der Rotatorenmanschette vor allem bei Prüfen des Jobe-Tests als Korrelat für die vorliegende im Vordergrund stehende Supraspinatus-Pathologie. Die Explorandin zeige jedoch eine diffuse Abschwächung der Kraft im Bereiche der gesamten linken oberen Extremität, welche jedoch weder spezifisch der HWS-Problematik noch der Schulterproblematik zugeordnet werden könne, sondern im Rahmen der chronischen Schmerzverarbeitungsstörung gesehen werden müsse (vgl. S. 16 des Gutachtens). Des Weiteren führte Dr. J____ aus, es könne nicht festgehalten werden, ab welchem Zeitpunkt die linksseitigen Schulterbeschwerden genau symptomatisch geworden seien. Spätestens sei dies aber ab dem Zeitpunkt der durchgeführten Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter im März 2016 anzunehmen (vgl. S. 17 des Gutachtens).

6.4.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. J____ dar, aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Es gelte eine Gewichtslimite von 10 Kilogramm, maximal (selten) 15 Kilogramm. Es bedürfe einer Tätigkeit mit genügender Wechselbelastung, (abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch gehend) und ohne Zwangshaltungen, insbesondere ohne repetitiven Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm (vgl. S. 20 des Gutachtens). Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht beinhalte neben der neu aufgeführten Schulterpathologie links auch die im neurologischen Gutachten von Dr. H____ erwähnten Diagnosen betreffend die chronischen Nacken- und Schultergürtelschmerzen sowie die chronischen lumbalen Rückenbeschwerden. Nicht einbezogen worden seien die aus neurologischer Sicht separat aufgeführten chronischen Kopfschmerzen, obwohl diese multifaktorieller Natur sein dürften und entsprechend auch tendomyotische Überlastungsschmerzen beinhalten würden. Entsprechend könne aus gesamtmedizinischer Sicht eine leicht höhere Arbeitsunfähigkeit von 40 % angenommen werden (vgl. S. 20 des Gutachtens).

6.5.       Auf diese Gutachten von Dr. H____ und Dr. J____ kann abgestellt werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

6.6.       Gestützt auf die Gutachten von Dr. H____ und Dr. J____ ist somit zu folgern, dass sich die somatischen Leiden der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verschlimmert haben. Die Rückenproblematik hat sich seit der Beurteilung von Dr. M____ und auch im Nachgang an die erste Begutachtung von Dr. H____ verschlechtert. Die Schulterproblematik links besteht jedenfalls seit März 2016. Aufgrund dieser Leiden verfügt die Beschwerdeführerin jetzt in einer angepassten Tätigkeit noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 60 %.

6.7.       Fraglich und im Folgenden zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der Entwicklung der psychiatrischen Situation seit der Rentenzusprechung im Jahr 2002 (Verfügung vom 17. Juni 2002) verhält.

7.             

7.1.       7.1.1.  Im Gutachten der G____ Kliniken vom 2. September 2014 (IV-Akte 45) wurden folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 17 f.): (1.) Angst und Depression gemischt, ICD-10 F41.2; (2.) anamnestisch und hochgradiger Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (gegebenenfalls ICD-10 F45.4); (3.) isolierte Phobie (Lift), ICD-10 F40.2 (vgl. S. 17 f. des Gutachtens).

7.1.2.  Erläuternd wurde im Gutachten der G____ Kliniken vom 2. September 2014 dargetan, die erste psychiatrische Stellungnahme aus dem Jahre 2002 (von Dr. F____) konstatiere eine mittel- bis schwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Der damalige Psychostatus lasse einen direkten Vergleich aufgrund sparsamer Angaben nicht zu. Das derzeitige Bild erfülle weder die Kriterien für eine depressive Episode noch die für eine Panikstörung, wenn auch sowohl ängstliche Symptome als auch depressive Symptome genannt würden. Eine isolierte Phobie (Lift) diagnostiziere man aufgrund der Darstellung der Explorandin. In Bezug auf die Angaben betreffend Angstsymptomatik gelte es zu berücksichtigen, dass übliche innerstädtische Wege sowie Aufenthalte in zumindest einigen Geschäften und auch anderen öffentlichen Räumlichkeiten möglich seien. Am treffendsten sehe man das aktuelle Bild, abgesehen von der selbst berichteten Liftphobie, die man gesondert berücksichtige, bei subtherapeutischem Antidepressivum-Serumspiegel, im Rahmen einer gemischt ängstlich-depressiven Störung (ICD-10 F41.2) abgebildet. Definitionsgemäss seien in diesem Bild weder die depressiven noch die ängstlichen Symptome ausreichend stark ausgebildet, um eine der beiden Störungen zu diagnostizieren (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Ergänzend wurde abschliessend nochmals klargestellt, im Gegensatz zu Dr. F____ erachte man die ICD-10-Kriterien für eine depressive Episode nicht als erfüllt. Der Interessens- und Freudeverlust sowie der verminderte Antrieb sei nur fraglich krankheitsbedingt gegeben, DD bei Selbstlimitierung und Dekonditionierung. Die Schlafstörungen interpretiere man als im Zusammenhang mit den Schmerzen stehend, was der Selbsteinschätzung der Explorandin entsprechen würde. Insgesamt sehe man auch derzeit eine teilzeitige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in einer der Symptomatik angepassten Tätigkeit als gegeben. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Explorandin aktuell für eine Tätigkeit, die ihrem (geringen) Ausbildungsniveau entspreche und allfällige körperliche Limiten zusätzlich berücksichtige, zu 60 % (ca. 5 bis 5,5 Stunden täglich) arbeitsfähig (vgl. S. 20 f. des Gutachtens).

7.2.       7.2.1.  Dr. I____ hielt im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 21. September 2017 (IV-Akte 141, S. 62 ff.) fest, es könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter an: (1.) rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00); (2.) Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41); (3.) Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0); (4.) isolierte Phobie (ICD-10 F40.2) (vgl. S. 13 des Gutachtens).

7.2.2.  Erläuternd legte Dr. I____ zunächst dar, aufgrund der längeren Dauer der depressiven Beschwerden sei in diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ernst gewesen, jedoch nicht bedrückt. Die Explorandin habe immer wieder warmherzig lächeln können. Manchmal habe sie auch mit einem Lächeln auf den Lippen gesprochen. Am Ende der Untersuchung habe sie einen leicht dysphorischen Eindruck hinterlassen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien insgesamt als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Eine subjektiv von der Explorandin geklagte Müdigkeit oder eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit habe sich rein klinisch während der aktuellen 1,5 Stunden dauernden Untersuchung nicht feststellen lassen. Die Explorandin sei während der gesamten Untersuchung sehr konzentriert gewesen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad als leichtgradig zu beurteilen. Dazu passend sei auch die Tatsache, dass die Explorandin über einen Tagesablauf berichte, dem zu entnehmen sei, dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten problemlos bewältigen könne, abgesehen davon, dass sie beim Einkäufen keine schweren Lasten zu tragen vermöge. Für einen lediglich leichten Schweregrad der Depression spreche im Übrigen auch die Tatsache, dass die Explorandin vor etwa vier Monaten die Sitzungsfrequenz der Gesprächstherapie bei ihrer Psychiaterin (Dr. med. N____) von einer Sitzung wöchentlich auf eine Sitzung monatlich reduziert habe. Die heute durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung des verordneten Paroxetins ergebe zudem einen Wert innerhalb des Referenzbereichs. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass die Explorandin das ihr verordnete Antidepressivum unregelmässig einnehme (vgl. S. 14 f. des Gutachtens).

7.2.3.  Des Weiteren wies Dr. I____ darauf hin, während der aktuellen Untersuchung hinterlasse die Explorandin nicht den Eindruck, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Während der 1,5 Stunden dauernden Untersuchung hätten Mimik und Gestik keine Schmerzen angedeutet. Lediglich am Ende der Begutachtung habe die Explorandin mit ihren Händen zum Nacken gegriffen, nach dem Aufstehen auch an die lumbale Wirbelsäule, dabei kurz Schmerzen andeutend. Die Praxisräumlichkeiten habe sie dann aber ohne äusserlich sichtbare Behinderung verlassen können. Im Gegensatz dazu habe sie auf einer VAS-Skala eine erhebliche Schmerzintensität von aktuell zwischen 4-5 angegeben und von generell zwischen 3-8. Sie habe zudem widersprüchliche Angaben zur Schmerzmedikation gemacht. Spontan habe sie erklärt, dass sie nicht immer, aber manchmal wegen der Schmerzen Panadol einnehme, zeitweise bis zu vier Tabletten. Auf Nachfrage hin habe sie dann korrigiert und geschildert, dass sie täglich Panadol einnehme, etwa ein- bis zweimal pro Woche auch Tramal bei starken Schmerzen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren könne aus rein psychiatrischer Sicht die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen nicht mit Sicherheit gestellt werden (vgl. S. 14 des Gutachtens).

7.2.4.  Überdies stellte Dr. I____ klar, auch die Diagnose einer Panikstörung lasse sich nicht stellen. Die Kriterien hierfür seien als nicht erfüllt zu erachten. Die Atemnot und das Weinen beim Betreten eines Shopping-Centers mit vielen Leuten oder in einem engen Lift seien insgesamt als Ausdruck einer isolierten Phobie (ICD-10 F40.2) zu betrachten (vgl. S. 15 des Gutachtens).

7.2.5.  Insgesamt gelangte Dr. I____ zum Schluss, der Gesundheitszustand der Explorandin habe sich in der Zwischenzeit erheblich verbessert (vgl. S. 16 des Gutachtens). Er erachtet nunmehr aus psychiatrischer Sicht über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, zumal keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden könne (vgl. u.a. S. 13 des Gutachtens).

7.3.       Auf dieses Gutachten von Dr. I____ vom 21. September 2017 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Der Gutachter hat sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde bzw. der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

7.4.       7.4.1.  Namentlich hat der Gutachter die von ihm angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schlüssig begründet. In diesem Zusammenhang hat er die in den Vorakten erwähnten Befunde mit den aktuell erhobenen verglichen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erscheinen durchwegs als stringent. So hat Dr. I____ – Bezug nehmend auf die Einschätzung von Dr. F____ (Bericht vom 21. April 2002) – dargetan, im Vergleich zu den damals beschriebenen Befunden sei es zu einer deutlichen Verbesserung gekommen, zumal während der aktuellen Untersuchung keine apathisch-gehemmt depressive Symptomatik habe festgestellt werden können. Die Explorandin habe auch nicht erzählt, dass sie einen grossen Teil ihrer Zeit nur noch zu Hause liege. Zudem lasse sich heute auch keine deutliche psychosomatische Überlagerung mehr nachweisen, wie sie noch von Dr. F____ im Jahre 2002 beschrieben worden sei. Kardiologische Probleme könnten aktuell ebenfalls nicht mehr nachgewiesen werden (vgl. S. 17 f. des Gutachtens). Verglichen mit dem Bericht von Dr. F____ vom 5. Mai 2013 sei es insofern ebenfalls zu einer Verbesserung gekommen, als dass sich aktuell keine apathisch-gehemmte Depression mehr habe feststellen lassen, auch kein Weinen mehr und keine eigentlichen Panikattacken mit Schwitzen und Zittern. Die Explorandin habe während der aktuellen Untersuchung lediglich noch über eine Atemnot in bestimmten Lebenssituationen berichtet. Die im Bericht von Dr. F____ beschriebene rezidivierende depressive Störung mit mittelschwerer Episode könne aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden (vgl. S. 18 des Gutachtens). Bezugnehmend auf das Gutachten der G____ Kliniken vom 2. September 2014 wies Dr. I____ zutreffend darauf hin, im Vergleich mit den damals erhobenen Befunden sei es bis heute zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Während der aktuellen Untersuchung habe die Explorandin zu keinem Zeitpunkt geweint. Sie habe auch nicht gestöhnt und lediglich am Ende der Untersuchung tief ausgeatmet (vgl. S. 18 des Gutachtens).

7.4.2.  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht bei Dr. N____ keinen Bericht eingeholt (vgl. S. 3 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt wird (vgl. S. 4 f. der Beschwerdeantwort), forderte sie von der behandelnden Psychiaterin den Bericht vom 19. Januar 2017 (IV-Akte 126) an. In diesem war bereits damals dargetan worden, die Patientin sei zu 90-100 % arbeitsunfähig. Sie habe nicht einmal ein 20%-Pensum bei den Eingliederungsmassnahmen bewältigen können (vgl. IV-Akte 126, S. 4). Mit diesem Bericht von Dr. N____ hat sich Dr. I____ in seinem Gutachten (IV-Akte 141, S. 62 ff.) gebührend auseinandergesetzt und seine abweichende Auffassung schlüssig begründet (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Von der Einholung eines weiteren Arztberichtes war bei dieser Ausgangslage kein wesentlicher Erkenntnisgewinn mehr zu erwarten.

7.5.       Damit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verbessert hat und sie in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit über eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

8.             

8.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

8.2.       8.2.1.  Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt (vgl. IV-Akte 221, S. 3). Dem kann gefolgt werden. Angesichts der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin erscheint namentlich der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens bzw. die Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 der LSE als korrekt. Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist überdies auch der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu bestimmen. Die Erwerbseinbusse entspricht folglich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

8.2.2.  Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Leidensabzug von 5 % als gerechtfertigt (vgl. die Verfügung; IV-Akte 221, S. 3). Ob dies korrekt ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Zumindest lässt sich kein Abzug von mehr als 15 % rechtfertigen, so dass sich der IV-Grad in jedem Fall auf weniger als 50 % beläuft.

8.3.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % und weniger als 50 % hat die Beschwerdeführerin – gemäss den korrekten Feststellungen der Beschwerdegegnerin – noch Anspruch auf eine Viertelsrente.

9.             

9.1.       9.1.1.  Rechtsprechungsgemäss ist eine verbesserte oder neu festgestellte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.2.1 mit Hinweis). Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209, 211 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).

9.1.2.  Vorliegend bemühte sich die Beschwerdegegnerin während längerer Zeit um Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin. Allerdings vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen des für sie organisierten Aufbautrainings bei der L____ keine Leistungssteigerung zu erreichen. Sie machte geltend, sie könne nicht mehr als zwei Stunden pro Tag arbeiten und belegte dies auch mit Arztzeugnissen (vgl. insb. S. 1 des Protokolls über das Standortgespräch vom 1. Oktober 2019; [IV-Akte 192] sowie die Atteste von Dr. E____ [IV-Akte 191, S. 1 und IV-Akte 194, S. 1]; siehe auch das Schreiben vom 14. Oktober 2019 [IV-Akte 197]). Da diese Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin jedoch ohne nachvollziehbaren Grund mit den gutachterlichen Ergebnissen in Widerspruch stand (vgl. dazu die plausible Stellungnahme des RAD vom 25. Oktober 2019; IV-Akte 200), durfte die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen schliesslich einstellen. Das erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren hatte sie (mehrfach) durchgeführt (vgl. insb. IV-Akte 195).

9.2.       Aus all dem folgt, dass die mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (IV-Akte 221) vorgenommene Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente als korrekt zu erachten ist.

10.          

10.1.    Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

10.2.    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- von der Beschwerdeführerin zu tragen.

10.3.    Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: