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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.33
Verfügung vom 20. Februar 2020
Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Karriere als Soloviolinist mit entsprechendem Einkommen eingeschlagen hätte. Für das Valideneinkommens ist daher vorliegend auf die LSE, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, abzustellen.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführer hatte am 16. Mai 2001 einen schweren Verkehrsunfall, bei welchem er das Bewusstsein verlor und ein Polytrauma erlitt. (vgl. Bericht des C____, undatiert, IV-Akte 3; Operationsbericht D____, IV-Akte 3, S. 13; Operationsbericht D____ vom 3. Mai 2002, IV-Akte 3, S. 15; Arztbericht vom 13. Mai 2014 von E____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin, FMH, IV-Akte 7, S. 2). Er hat zunächst eine Ausbildung am Konservatorium in Wien gemacht und ist im Alter von 17 Jahren für ein Violinenstudium in die F____ Academy in der Schweiz eingetreten (vgl. undatiertes Schreiben von G____, IV-Akte 82, S. 17). Im April 2006 schloss er sein Violinenstudium mit dem «Performer Diploma» der H____ Academy ab (vgl. Diplom vom 30. April 2006, IV-Akte 4).
b) Aufgrund des Unfalls verblieben beim Beschwerdeführer Einschränkungen, sodass er als Violinist nur einzelne Engagements übernehmen konnte und er arbeitete in der Folge als Geigenlehrer. Der Beschwerdeführer kümmerte sich in dieser Zeit ausserdem um seine im Jahr 2011 geborene Tochter. Im Jahr 2014 absolvierte er sodann eine Ausbildung zum Pflegehelfer SRK. Seit dem 1. Mai 2017 ist er in einem 60% Pensum als Pflegehelfer beim Pflegezentrum «I____» angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 10. April 2017, IV-Akte 82, S. 12).
c) Am 29. April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere beauftragte sie J____, Facharzt für Rheumatologe, FMH, Facharzt für Innere Medizin, FMH, mit der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens vom 18. Juni 2015 (IV-Akte 28). Gemäss der Einschätzung von J____, bestehe in der angestammten Tätigkeit als Solomusiker keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer wechselbelastenden Tätigkeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Verlaufsbegutachtung vom 17. Juli 2017 (IV-Akte 65), attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer weiterhin eine 0%ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Solist und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Verweistätigkeit. Im Wesentlichen gestützt auf die beiden rheumatologischen Gutachten von J____ verneinte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. Juni 2018 (IV-Akte 81) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
d) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 Einwand (IV-Akte 82). Die Beschwerdegegnerin sah sich daraufhin veranlasst, eine polydisziplinäre Begutachtung beim K____ (nachfolgend K____) in den medizinischen Disziplinen allgemeine innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0% und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90%.
e) Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 139) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2020 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung des Replikrechts sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. Juni 2020 und Duplik vom 19. Juni 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 14. September 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.
IV.
Anlässlich der Beratung vom 14. September 2020 bewilligt die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
· St. nach Versorgung einer diaphysären Fermurfraktur links am 16. Mai 2001
· St. nach OSME, Korikotomie, Achsenkorrektur und Zuggurtungs-Osteosynthese infolge Nagelbruch Femur links bei verzögerter Heilung infolge low grade-Infekt mit Staph. Koagulase negativ am 08.01.2002
· St. nach Metallentfernung, Re-Plattenosteosnthese, Spongiosaplastik mit Beckenkammspongiosa Fermur links infolge Delayed union am 03.05.2002
· St. nach Osteosynthese einer bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29. Mai 2001
· Platttenbruch der lateralen OSG-Platte mit lokaler Pseudoarthrose der Fibula
· Fehlstatik (Rundrücken, Beinverkürzung links um 1 cm, konsekutiv thorakal links, lumbal, rechtskonvexe Skoliose)
3.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Berufsmusiker, (Solo- oder Konzertgeiger) bestehe bei dieser rein stehenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0%, wenn sie in einem Vollpensum ausgeübt werden müsste. In einem Teilzeitpensum wäre diese rein stehende Tätigkeit zu 50% bezogen auf ein Ganztagspensum ausübbar. Die gleiche Arbeitsfähigkeit bestehe bei der Tätigkeit als Geigenlehrer. Die Tätigkeit als Pflegehelfer sei als nicht in allen Belangen günstige Tätigkeit anzusehen. Günstig sei jedoch die Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. In einer derartigen Tätigkeit bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Der Beschwerdeführer könne einen normalen Arbeitstag von 8.5 Stunden bewerkstelligen. Dies zeige sich bereits dadurch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits den ganzen Tag für seine Arbeit unterwegs sei und nicht lediglich die vergütete Zeit von 40-60% bewerkstellige.
· ST. nach Osteosynthese einer bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29.05.2001
· Plattenbruch der lateralen OSG-Platte mit lokaler Pseudoarthrose der Fibula (Dg anlässlich GA J____ 18.06.2015)
· St. nach Versorgung einer diaphysären Fermurfraktur links mit Marknagel links am 16. Mai 2001
· St. nach OSME, Korikotomie, Achsenkorrektur und Zuggurtungs-Osteosynthese infolge Nagelbruch Femur links bei verzögerter Heilung infolge low grade-Infekt mit Staph. Koagulase negativ am 08.01.2002
· St. nach Metallentfernung, Re-Plattenosteosnthese, Spongiosaplastik mit Beckenkammspongiosa Fermur links infolge Delayed union am 03.05.2002
· Fehlstatik (Rundrücken, Beinverkürzung links um 1 cm, konsekutiv thorakal links, lumbal, rechtskonvexe Skoliose)
3.3.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest, die Beschwerdesymptomatik im Bereich des OSG’s rechts habe sich insgesamt etwas verschlechtert. Im Bereich des linken OSG sei sie etwa gleichgeblieben. Bei heute nachgewiesener beginnender OSG-Arthrose rechts habe dies vor allem auf die stehende und gehende (Belastungs-)Komponente Auswirkungen. Vor diesem Hintergrund betrage die Arbeitsfähigkeit als Berufsmusiker weiterhin (Solo- oder Konzertgeiger) 0%, wenn diese Tätigkeit in einem 100% Pensum ausgeübt werden müsste. In einem Teilzeitpensum sei die Arbeitsfähigkeit nur zu schätzen, wobei der Gutachter die Arbeitsfähigkeit für eine praktisch rein stehende Tätigkeit auf 40% festsetzte. Als Geigenlehrer habe sich die Arbeitsfähigkeit ebenfalls von 50% auf 40% reduziert.
Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer sei nicht in allen Belangen eine günstige Tätigkeit. Günstig sei jedoch, die Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Je nach Arbeitsprofil müsse der Beschwerdeführer allerdings viel gehen und dies könne, vor allem bei einer ganztägigen Tätigkeit sehr problematisch sein, sodass sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum Vorgutachten eingeschränkt zeige. In einer derartigen Tätigkeit sei heute von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagspensum auszugehen.
1. St. nach Verkehrsunfall mit Polytrauma am 16. Mai 2001 mit bezüglich des Bewegungsapparates OSG-Arthrose rechts (CT OSG vom 04.01.2016 und Röntgenbilder vom 06.12.2017) mit persistierenden Oberschenkelschmerzen links bei St. n. Femurfraktur
· St. nach Osteosynthese einer bimalleolären OSG-Fraktur rechts am 29.05.2001
· Lokale Pseudoarthrose der Fibula bei Plattenbruch der lateralen OSG-Platte (Diagnose 18.06.2015)
· St. nach operativer Versorgung der Femurfraktur links mit Marknagel am 16.05.2001, St. nach Metallentfernung, Achsenkorrektur und Zuggurtungsosteosynthese am 08.01.2002 bei Nagelbruch und verzögerter Heilung bei Low Grade-Infekt sowie St. nach Metallentfernung, Re-Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik bei Delayed union am 03.05.2002.
2. Chronische unspezifische Kreuzschmerzen
· Hyperkyphose der BWS, Beckentiefstand links um 1 cm
3. Klinisch V.a. beginnende Coxarthrose links (aktuell radiologische Abklärung bland)
· Ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm links (SIPS)
4. Minimale neuropsychologische Störung
3.4.2 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers halten die Gutachter im Rahmen der Konsensbesprechung fest, in der ursprünglichen Tätigkeit als Musiker bestehe, wie bereits von J____ festgestellt, wohl eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Tätigkeit in einem Orchester (sitzend) bestünde medizinisch-theoretisch schon eine Arbeitsfähigkeit. Realistischerweise müsse man aber davon ausgehen, dass kaum Teilzeittätigkeiten möglich wären und eine Anstellung aufgrund der gesundheitlichen Vorgeschichte kaum erfolgen würde, so dass de facto eine 100%ige Einschränkung bestehe.
Bei der Tätigkeit als Geigenlehrer sei wegen der eingeschränkten Steh- und Gehfähigkeit von einer seit Jahren bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei sei zu beachten, dass die beschriebenen Kreuzschmerzen bei noch bestehendem therapeutischen Potenzial positiv beeinflusst werden können. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem 60%-Pensum tätig sei, sei aus rheumatologischer Sicht ein zumutbares Arbeitspensum als Geigenlehrer immer noch realistisch. Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Somit werde die Arbeitsfähigkeit gesamtmedizinisch ausschliesslich durch die rheumatologische Einschätzung bestimmt.
Eine leidensangepasste, wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit erscheine aus rheumatologischer Sicht weiterhin zumutbar. Unter geeigneten Bedingungen sei ein Arbeitspensum von 100% weiterhin realistisch, allenfalls mit einer Leistungseinschränkung von 10%. Die momentan ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistent in einem Seniorenzentrum erscheine unter Berücksichtigung der vermehrt symptomatischen Sprunggelenksarthrose rechts nicht sinnvoll.
4.2.2. Als nicht ideal betrachten beide Rheumatologen die vom Beschwerdeführer momentan ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer. Er müsse in dieser Tätigkeit sehr viel Gehen, was problematisch sei und die aktuellen Beschwerden verschlimmern könnte. Auch der Beschwerdeführer selbst gibt an, bei seiner Tätigkeit als Pflegehelfer ständig auf den Beinen sein zu müssen (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 11. Februar 2019, IV-Akte 107, S. 87). Diese Beurteilung der momentanen Arbeitssituation des Beschwerdeführers ist in Anbetracht dessen, dass die hohe körperliche Belastung, welche der Arbeit als Pflegehelfer inhärent ist und auch vom Beschwerdeführer so geschildet wird, nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit dementen Personen arbeitet, welche aufgrund ihrer Erkrankung Unterstützung bei elementaren Vorgängen (Toilettengänge, An- und Auskleiden etc.) benötigen. Der Auffassung des RAD, wonach es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine leichte handle, kann somit wohl nicht gefolgt werden.
Die vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübte Tätigkeit entspricht somit nicht den Anforderungen an eine von den Gutachtern gezeichneten leidensadaptierten Verweistätigkeit. Der vom Beschwerdeführer gezogene Rückschluss, wonach das von ihm effektiv geleistete Pensum von 60% auch seiner Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit entspricht, verfängt somit nicht. Das vom Beschwerdeführer in der nicht leidensadaptierten Tätigkeit geleistete Pensum von 60% lässt damit vielmehr die Darstellung beider Gutachter, wonach eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit besteht, als plausibel erscheinen. Hinzu kommt, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung noch therapeutisches Potenzial bestehe, um die Rückenbeschwerden positiv zu beeinflussen. Die Kritik des Beschwerdeführers vermag somit die Beweistauglichkeit der vorliegenden Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
Daran ändert auch der Umstand, dass die behandelnde Hausärztin, E____ dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 28. September 2016 lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert nichts. E____ begründet ihre Einschätzung nicht weiter. Aus den Akten ist kein anderer medizinischer Bericht ersichtlich, welcher die Einschätzung von E____ stützen würde, wohingegen gleich zwei anerkannte und unabhängige Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fast identisch einschätzen. Auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Einschätzung des RAD gemäss Ziffer 5 des Protokolls des Erstgesprächs vom 30. Juli 2014 stützt die Darstellung von E____ nicht. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5.; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen).
4.2.3. Gemäss Stellungnahme vom 26. Januar 2020 (IV-Akte 133) hat der Gutachter M____ die im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der gesamten Klinik im Rahmen seines gutachterlichen Ermessens mit einer Differenz von 10% abweichend bewertet. Wie der Gutachter M____ ausdrücklich mit Stellungnahme vom 26. Januar 2020 festhält, ist im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch J____ im Jahr 2017 und der BEGAZ-Begutachtung, welche eine Art Verlaufsbegutachtung darstellt, keine eigentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten. Die Differenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10% sei Ausfluss einer unterschiedlichen Ermessensausübung der Gutachter. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass vorliegend der medizinische Sachverhalt mittels polydisziplinärem Gutachten weiter abgeklärt wurde, um auch allfällige nicht rheumatologische Einschränkungen zu erfassen. Die Beschwerdegegnerin hat jedenfalls nicht ein weiteres Gutachten eingeholt, weil ihr der festgestellte medizinische Sachverhalt nicht gefallen hat, sondern um weitere mögliche Einschränkungen in nicht rheumatologischen Fachgebieten (Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) mit zu erfassen. Dass der rheumatologische Gutachter im K____-Gutachten im Gegensatz zum Vorgutachter die Arbeitsfähigkeit mit einer Differenz von 10% anders einschätzte, vermag das Gutachten nun nicht per se in Frage zu stellen. Schliesslich wurde das polydisziplinäre Gesamtgutachten auf Einwand des Beschwerdeführers hin angeordnet, und der Beschwerdeführer hat sich dagegen nicht gewehrt. Insofern ging es im vorliegenden Zusammenhang keineswegs um eine unzulässige sog. second opinion (vgl. BGE 136 V 156, 185, E. 3.3.), sondern die Beschwerdegegnerin hat zur umfassenden medizinischen Abklärung das polydisziplinäre Gutachten per Zufallsprinzip angeordnet.
Da ferner sowohl die Verlaufsbegutachtung durch J____ im Jahr 2017, als auch das K____-Gutachten aus dem Jahr 2019 die bundesgerichtlichen Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens erfüllen, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auf die vorliegenden Gutachten abzustellen.
Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist im Übrigen die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung im Jahr 2017 im Vergleich zur Erstbegutachtung im Jahr 2015.
6.4.2. Das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich im Jahr 2017 hat sich auf die LSE 2016, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, Männer zu stützen, wonach bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Einkommen von CHF 7'446.00 anzunehmen ist. Umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden ergibt dies ein monatliches Einkommen von CHF 7'762.00 und ein jährliches von CHF 93'144.00 (12 x CHF 7'762.00). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4% (CHF 373.00) ergibt dies ein Jahreslohn von CHF 93'517.00.
6.4.3. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist für den Einkommensvergleich 2019 wie folgt zu berechnen: Grundlage bildet die LSE 2018, TA1, Sektor Kunst, Unterhaltung, Erholung, Kompetenzniveau 4, Männer, wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatlicher Lohn von CHF 7'749.00 zu erwirtschaften wäre. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies einen monatlichen Lohn von CHF 8'078.00 und einen Jahreslohn von CHF 96'936.00 (12 x CHF 8'078.00). Zu diesem ist die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 von 0.9% (CHF 872.00) zu addieren. Dies ergibt einen Jahreslohn von CHF 97’807.00.
6.5.3 Aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer jeweils einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 5%, so dass für den Einkommensvergleich 2014 letztlich von einem Invalideneinkommen von CHF 63'130.00 für das Jahr 2017 von einem Invalideneinkommen von CHF 50'998.00 und für das Jahr 2019 von einem Invalideneinkommen von CHF 57’659.00 auszugehen ist.
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. Juli 2017 eine Viertelsrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, werden zu zwei Dritteln (CHF 533.35) der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel (CHF 266.65) dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Anteil des Beschwerdeführers zu Lasten des Staates.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 169.40.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein reduziertes Kostenerlasshonorar von CHF 1'766.65 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 136.00 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen