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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.34
Verfügung vom 21. Februar 202
Keine Kostenübernahme für
Laserbehandlung zur Entfernung eines Feuermals bei rein ästhetischer
Indikation.
Tatsachen
I.
a)
Die am 2. Februar 2019 geborene Beschwerdeführerin kam mit einer
kapillären Malformation (Naevus flammeus), einem so genannten Feuermal auf der
linken Wange und des Philtrums zur Welt (vgl. Arztbericht C____, Fachärztin
Kinder- und Jugendmedizin, FMH, vom 21. August 2019, IV-Akte 7).
b)
Die Eltern als gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin, meldeten diese
daraufhin am 23. Juli 2019 für medizinische Massnahmen aufgrund eines
Geburtsgebrechens 109 (Naevus, congentius, angeborene Muttermale) oder 313
(Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2).
c)
Nach Einholung der medizinischen Unterlagen, Vorlage der Angelegenheit
an den Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD; Bericht D____, Fachärztin
für Kinder- und Jugendmedizin, FMH, vom 18. Juni 2020, IV-Akte 29) und
Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 16.
Juli 2020 (nachfolgend BSV, IV-Akte 33), lehnte die Beschwerdegegnerin nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 1. September 2019,
IV-Akte 9; Einwand vom 4. Oktober 2019, IV-Akte 10) mit Verfügung vom 21.
Februar 2020 (IV-Akte 16) das Leistungsbegehren ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 20. März 2020 beantragt die erziehungsberechtigte
Mutter der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2020
und die Kostenübernahme der medizinischen Massnahmen für das Geburtsgebrechen
109 zu gewähren.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 8.
Dezember 2020 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bringt anlässlich
ihrer Beschwerde vor, das Feuermal der Beschwerdeführerin stelle ein
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 109 GgV dar. Da das Feuermal nicht durch
eine einfache Excision, sondern nur mittels einer Farblasertherapie entfernt
werden könne, bestehe eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die
Kosten seien von ihr nicht zu übernehmen. Es handle sich beim Feuermal der
Beschwerdeführerin nicht um eine maligne Entartung. Zudem erfolge die
Farblasertherapie aus rein ästhetischer Indikation.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die
Kosten für eine Farblasertherapie aufgrund eines Geburtsgebrechens zu Recht
abgelehnt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 13 IVG haben
Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung
von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) Als Geburtsgebrechen gelten
Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) Der
Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden.
Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger
Bedeutung ist (Abs. 2). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht
und in der Liste im Anhang zur einschlägigen Verordnung die in Betracht
fallenden Geburtsgebrechen aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 9.
Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21] in
Verbindung mit Art. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Die IV kann nur dann Leistungen gemäss Art. 3 ATSG; Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um
Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV enthalten sind oder gemäss Art.
1 Abs. 2 GgV durch das Eidgenössische Departement des Innern als solche
bezeichnet wurden. Die Liste der Geburtsgebrechen hat (unter Vorbehalt von
Erweiterungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 2 GgV) abschliessenden
Charakter (BGE 122 V 113 E. 3a/cc).
3.2.
Nach Ziff. 109 GgV Anhang gelten als Geburtsgebrechen «Naevus
Congenitus (Muttermale), sofern eine Behandlung wegen maligner Entartung
notwendig ist oder wegen der Grösse der Lokalisation eine einfache Excision
nicht genügt.». Gemäss RZ 109 des Kreisschreibens über die medizinischen
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (nachfolgend: KSME, Stand:
1. Juli 2020) muss der Naevus bereits bei Geburt vorhanden sein. Unter diese
Ziffer fallen auch die Naevi flammei. Sowohl die chirurgische Excision in zwei
oder mehr Etappen als auch eine unerlässliche Laserbehandlung bei einem
Feuermal gelten nicht als einfache Excision.
3.3.
Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die
Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon
ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem
Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen
dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines
materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543, 547 f. E.
3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343, 346 E. 5.2, je mit Hinweisen).
3.4.
Um den
medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256, 261 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1,
125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt, Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1).
4.
4.1.
Zur Beurteilung der medizinischen Situation liegen unter anderem
folgende ärztlichen Unterlagen vor:
4.2.
Mit Bericht vom 21. Mai 2019 des Kinderspitals [...] (IV-Akte 15, S.
2) diagnostiziert E____, Fachärztin für Dermatologie, Venerologie und Kinder-
und Jugendmedizin, FMH, einen «Naevus flammeus» Wange/Philtrum links, ohne
Hinweise für assoziierte Anomalien, Augenuntersuchung geplant, IV-Anmeldung
unter GGV Ziffer 313 oder 109 veranlasst und Farbstofflasertherapie ab dem
Alter von 10 bis 11 Monaten.
Hinsichtlich der Beurteilung und des Procederes führte E____
aus, es bestehe aktuell kein Hinweis auf eine Gewebeverdickung der kapillären
Malformation. Eine solche sei in den ersten Jahren auch nicht zu erwarten. Die
Therapie der Wahl sei aus ästhetischer Indikation eine Farbstofflasertherapie
(repetitiv), auch um eine Gewebeverdickung und einem angiomatösen Umbau im
Oberlippenbereich entgegenzuwirken. Das Ansprechen auf diese Therapie sei im
früheren Kindesalter besser geeignet als später. In der Regel seien fünf bis
zehn Behandlungen mit Kurznarkosen/Sedationen notwendig, um ein gutes
Ansprechen und deutlicher Aufhellung ins Kindergartenalter erreichen zu können.
4.3.
E____ hält mit ergänzender Stellungnahme vom 18. Mai 2020 (einzige
Beschwerdebeilage) fest, das Feuermal der Beschwerdeführerin müsse mittels
Farblasertherapie behandelt werden, um einer Gewebeverdickung, der Entstehung
funktioneller Einschränkungen, Granuloma pyogenica und späterer Blutungsneigungen
entgegen zu wirken. Die (bereits begonnene) Laserbehandlung sei daher
unerlässlich.
4.4.
Mit Bericht vom 18. Juni 2020 führte D____ des RAD in Bezug auf die
beiden Berichte von E____ aus, diese seien nicht konkludent. Während mit
Bericht vom 21. Mai 2019 von einer rein ästhetischen Indikation für die
Farblasertherapie gesprochen wird, ist andererseits mit Bericht vom 18. Mai
2020 von einer im Hinblick auf mögliche Komplikationen unerlässlichen Therapie
die Rede. Die Berichte würden sich somit widersprechen. D____ vertritt die
Auffassung, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Laserbehandlung überwiegend aus ästhetischen
und prophylaktischen Gründen erfolgte. Eine künftige Gewebeverdickung lasse
sich heute nicht feststellen, sei jedoch theoretisch möglich.
5.
5.1.
Die vorliegend infrage stehende Weisungsbestimmung, auf welche sich
die Beschwerdegegnerin für die Ablehnung der Kostenübernahme stützt, ist mit
Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Ziff. 3.3.
hiervor) nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde mit ihr keine Einschränkung
eines gesetzlichen Anspruches eingeführt. Die Beschwerdeführerin rügt somit zu
Recht nicht, dass von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nur die Kosten für
unerlässliche Lasertherapien zu tragen sind. Während die Beschwerdeführerin
jedoch vorliegend von der Unerlässlichkeit der Farblasertherapie ausgeht,
vertritt die Beschwerdegegnerin dagegen die Ansicht, die Therapieindikation sei
ästhetisch und prophylaktisch. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die
Farblasertherapie als unerlässlich im Sinne des Kreisschreibens anzusehen ist.
5.2.
Aus den Akten geht hervor, dass die behandelnde Ärztin mit
Bericht vom 18. Mai 2019 ursprünglich eine rein ästhetische Indikation für die
Farblasertherapie angab. Erst nach Vorliegen der leistungsverweigernden
Verfügung vom 21. Februar 2020, wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die
Unerlässlichkeit der Therapie mit Bericht vom 18. Mai 2020 geltend gemacht. Aus
den übrigen Akten, insbesondere dem Bericht der behandelnden Kinderärztin, C____
vom 21. August 2019 (IV-Akte 7), ergeben sich jedoch keine Hinweise auf
anderweitigen Indikationen für die Farblasertherapie. Vielmehr gehen sowohl D____
mit Bericht vom 18. Juni 2020 und auch das Bundesamt für Sozialversicherungen
mit Schreiben vom 16. Juli 2020 in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass
mangels maligner Entartung des Gewebes und mangels Vorliegen einer
Gewebeverdickung die Farblasertherapie nicht als unerlässlich anzusehen ist. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Da die Berichte des RAD und des Bundesamtes für
Sozialversicherungen zudem vorliegend den bundesgerichtlichen Anforderungen an
den Beweiswert von ärztlichen Berichten genügen, (vgl. Ziff. 3.4 hiervor), ist
auf diese abzustellen. Anzuführen ist, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren
Hinweisen) und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung
zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb, wie vorliegend kaum je die
materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).
5.3.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 21. Februar 2020 zu Recht die Kostenübernahme für die
Farblasertherapie abgelehnt hat.
6.
6.1.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.
69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 zu tragen.
Die ordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: