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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
September 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.35
Verfügungen vom 19. Februar und
5. März 2020
Beweiswert eines psychiatrischen
Gutachtens bestätigt. Korrektur bei der Invaliditätsschätzung.
Tatsachen
I.
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 12. Januar
2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
an. Zur Behinderung gab sie an, es bestehe eine berufliche Überlastung mit
schwerer Erschöpfung auf dem Boden einer Traumafolgestörung (IV-Akte 2, S. 6). Daraufhin
nahm die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie
unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog
(IV-Akten 4, 8, 23, 31, 33, 39, 45, 49, 81, 83 und 84). Nach erfolgten
Abklärungen teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 26. September 2017
mit, die Frühintervention werde abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin sich
nach wie vor nicht als arbeitsfähig ansehe. Es werde rückwirkend der Anspruch
auf eine Rente geprüft (vgl. Mitteilung vom 26. September 2017, IV-Akte 44). In
der Folge führte die IV-Stelle am 3. Mai 2018 eine Haushaltsabklärung durch,
anlässlich derer sie feststellte, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde voll
erwerbstätig (IV-Akte 65). Weiter beauftragte sie Dr. med. C____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens (IV-Akte 95). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische
Gutachten vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 100) kündigte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 16. September 2019 an, die Beschwerdeführerin sei seit August
2016 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Ausgehend von
einer Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe nach Ablauf des Wartejahres bei einem
Invaliditätsgrad von 100% ab August 2017 Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Akte
114). Spätestens seit Januar 2018 bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten
Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 51% und unter
Berücksichtigung der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist habe die
Beschwerdeführerin ab April 2018 Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Akte 114).
Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 18. Oktober 2019
(IV-Akte 121). Am 6. Dezember 2019 und am 13. Dezember 2019 reichte die
Beschwerdeführerin eine ergänzende Begründung des Einwands sowie medizinische
Unterlagen ein (IV-Akten 128 und 131). Nachdem der regionalärztliche Dienst
(RAD) dazu Stellung genommen hatte (vgl. RAD-Beurteilung vom 12. Februar 2020,
IV-Akte 133), erliess die IV-Stelle am 19. Februar und am 5. März 2020 dem
Vorbescheid entsprechende Verfügungen und hielt an ihrem Entscheid fest
(IV-Akten 137 und 139).
II.
Mit Beschwerde vom 20. März 2020 wird beantragt, es seien die
Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung
zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen
durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat B____ beantragt.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 16. September 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters, Advokat B____,
sowie der Vertreterin der IV-Stelle, lic. iur. D____, die
mündliche Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin ist befragt worden.
Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf
das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 spricht die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%
von August 2017 bis März 2018 eine ganze Rente zu. Ab April 2018 bestehe bei
einem Invaliditätsgrad von 51% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. In
medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle insbesondere auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 100). Danach
sei die Beschwerdeführerin seit August 2016 ununterbrochen und in erheblichen
Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der Wartefrist im August 2017 sei die
Beschwerdeführerin in jeglichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig gewesen.
Spätestens seit Januar 2018 bestehe eine höhere Arbeitsfähigkeit. Der
Beschwerdeführerin seien leidensangepasste Tätigkeiten, ohne hohe Anforderungen
an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, in einem kleinen Team und
ohne häufige Kundenkontakte, in einem Pensum von 60% zumutbar. In Frage kämen
beispielsweise administrative Tätigkeiten, Beratungs- und Kontrolltätigkeiten. In
erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei
stellte sie beim Valideneinkommen auf den zuletzt erzielten Verdienst als
Lektorin bei der E____ sowie auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des
Bundesamtes für Statistik im Verlagswesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 ab. Beim
Invalideneinkommen zog die IV-Stelle ebenfalls die LSE bei, wobei sie die
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2 beizog und keinen leidensbedingten
Abzug gewährte (IV-Akte 136).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aufgrund der
übereinstimmenden Berichte der behandelnden Psychiater Dr. F____ und Dr. G____
und angesichts der sehr detaillierten und überzeugenden Begründung von Dr. G____
stehe fest, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ mangelhaft sei und
nicht als Grundlage für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin herangezogen werden könne. Danach sei die Anwendung des
Mini-ICF-APP-Rating im Gutachten nicht nachvollziehbar, da die Herleitung der
Zahlenwerte beim Rating nicht dokumentiert seien. Zudem seien bei einem
psychischen Störungsbild neuropsychologische Messungen wenig aussagekräftig.
Den von Dr. C____ durchgeführten Tests könne einzig entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin nicht simuliere oder aggraviere, ansonsten könnten die Tests
nicht als Beleg einer Dauerarbeitsfähigkeit beigezogen werden. Für die Ermittlung
eines neuropsychologisch aussagekräftigen Leistungsbildes bedürfe es eines
neuropsychologischen Fachgutachtens. Hinzu komme, dass die neuste
neuropsychologische Testung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin unter
einer neuropsychologischen Störung mittleren Ausmasses mit stark
eingeschränkter Funktionsfähigkeit für Berufe mit hohen Anforderungen leide. Es
liege derzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Für den Fall, dass auf
die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Psychiater nicht abgestellt
werden könne, werde die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens mit der
Durchführung einer qualifizierten neuropsychologischen Testung beantragt. In
erwerblicher Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
dass beim Valideneinkommen nicht auf den Verdienst als Lektorin abgestellt
werden könne. Denn die Beschwerdeführerin sei bei der Arbeit als Lektorin
bereits erheblich gesundheitlich angeschlagen gewesen. Die Beschwerdeführerin
würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde eine forschende
Tätigkeit an einer Universität ausüben und damit ein deutlich höheres Einkommen
als an ihrer letzten Arbeitsstelle erzielen (vgl. Beschwerde vom 20. März 2020
und Replik vom 3. August 2020).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügungen vom 19.
Februar und 5. März 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.
3.
3.1.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte
Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich
irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.
3.2).
3.2.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE
125 V 352).
3.3.
Die angefochtenen Verfügungen stützen sich in medizinischer Hinsicht
im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 13. Juni
2019 sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 27. August 2018. Diese beiden Berichte
werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit psychiatrischem Gutachten vom 13. Juni 2019 erhebt Dr. C____
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und
zwanghaften Zügen (ICD-10:F61.0) und eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10:F43.1) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei aktuell in der Lage, ca. zweieinhalb Stunden pro Tag
einer Tätigkeit mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit,
insbesondere der Aufmerksamkeit, nachzugehen. Dies entspreche einer
Leistungsfähigkeit von ca. 30% in der angestammten Tätigkeit als Lektorin. In
einer Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an die Konzentrations- sowie die
Aufmerksamkeitsfähigkeit stelle, keine Kundenkontakte beinhalte, mit einem
kleinen, konstant besetzten Team, bestehe eine niedrigere Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Hier sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die den
Rollenerwartungen entsprechenden fachlichen Kompetenzen umzusetzen, da keine
kognitiven Hemmnisse diesbezüglich bestünden. Auch würden weniger rasch
Ermüdungserscheinungen auftreten, so dass die Einschränkung der
Durchhaltefähigkeit geringer ausfalle und damit auch der Pausenbedarf nicht so
hoch sei. Weiterhin bestünden jedoch auch in einer Tätigkeit ohne hohe
Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit noch die Symptome der
Persönlichkeitsstörung sowie der posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb
eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit keine Kundenkontakte beinhalten dürfe
und in einem kleinen Team ohne viele Personalfluktuationen stattfinden solle.
Insgesamt sei hier von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 40%
auszugehen. In einer solchen Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin möglich,
ca. sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 20% tätig zu
sein. Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gibt Dr. C____
an, dass in den Berichten der H____ vom 19. April 2017 und von Dr. I____ vom 6.
Juli 2017 noch ein depressives Syndrom diagnostiziert worden sei. Zum Zeitpunkt
der aktuellen Untersuchung habe keine depressive Symptomatik mehr vorgelegen.
Auch finde sich in den Berichten der J____ vom 5. Februar 2018 die Diagnose
eines depressiven Syndroms nicht mehr, weswegen davon auszugehen sei, dass sich
seit Ende 2017 das Zustandsbild leichtgradig stabilisiert habe und bis Ende
2017 in der angestammten Tätigkeit als Lektorin eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 100% vorhanden gewesen sei, nun bei nicht mehr vorhandenem
depressiven Syndrom sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Lektorin von 70% auszugehen. Für eine angepasste
Tätigkeit könne davon ausgegangen werden, dass bis Ende 2017 ebenfalls eine
höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ob die
Beschwerdeführerin nie in der Lage gewesen sei, ein Arbeitspensum von 100%
auszuführen, sei rückwirkend schwierig zu beantworten. Es fänden sich mehrfach
Hinweise, die auf eine seit Langem bestehende Einschränkung schliessen lassen.
So habe die Beschwerdeführerin 13 Jahre benötigt, um ihr Studium
abzuschliessen, sie habe sich bereits im Alter von 25 Jahren in psychiatrische
Behandlung begeben, sei mit einem Unterbruch von drei Jahren seitdem
durchgehend in Behandlung. Es sei zu mehrfachen Stellenwechseln gekommen, die
begonnene Dissertation habe sie nicht beendet. Es sei daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits früher eine Beeinträchtigung
der Leistungsfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 100, S. 53-65).
Mit RAD-Stellungnahme vom 27. August 2019 hält der RAD-Arzt Dr.
med. K____ fest, dass in der Zeit von August 2016 bis Dezember 2017 eine volle
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen sei. Ab Januar 2018 sei die
Beschwerdeführerin als Lektorin zu 70% arbeitsunfähig gewesen. In einer
Verweistätigkeit habe noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Dies erkläre
sich mit dem Abklingen der Depression. Es sei davon auszugehen, dass die früh
generierte Persönlichkeitsstörung in den letzten 20 bis 25 Jahren, eher
durchgehend, ein volles Erwerbspensum nicht erlaubt habe (IV-Akte 108).
3.4.
Das vorgenannte psychiatrische Administrativgutachten erfüllt die
formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (E. 3.2 hiervor). Die Expertise beruht auf allseitigen
fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt
worden und berücksichtigt die geklagten Beschwerden; insbesondere setzt sich
Dr. C____ auch mit den teilweise abweichenden Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinander. Seine Darlegung der
medizinischen Situation leuchtet ein und seine Schlussfolgerungen sind
nachvollziehbar und plausibel begründet. Hieran vermag die Kritik der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht nichts
dagegen, dass Dr. C____ die Selbst- und Fremdbeurteilungstests und auch
eine Testung des kognitiven Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin
durchgeführt hat. Denn wie die IV-Stelle zutreffend ausführt, können solche
Testverfahren zur Symptomvalidierung sinnvoll sein und auch darin erfahrene
Ärzte können für solche Tests beigezogen werden (vgl. auch Qualitätsleitlinien
für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Juni 2016, S. 11). Vorliegend ist davon
auszugehen, dass Dr. C____ als sachverständige Person mit einem entsprechenden
spezialärztlichen Titel über die Qualifikation verfügt, um die vorerwähnten
Tests durchzuführen. Jedenfalls ist gerichtsnotorisch, dass Dr. C____ im Rahmen
seiner Begutachtungen regelmässig solche Tests vornimmt, so dass ihm eine
diesbezügliche Erfahrung nicht abgesprochen werden kann.
Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, eine neuropsychologische
Testung sei bei psychischen Beschwerden nicht aussagekräftig, ist ihr
entgegenzuhalten, dass solchen Abklärungen eine – wenn auch lediglich ergänzende
– Aussagekraft im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen zukommt. Die Tests
dienen in erster Linie der Beschwerdevalidierung und prüfen die Glaubhaftigkeit
der getätigten Aussagen der versicherten Person. Insbesondere bei geklagten
Funktionseinbussen eignen sich solche Tests zur Evaluation der
Leistungsfähigkeit bzw. der Leistungsbereitschaft der versicherten Person.
Allerdings haben diese Verfahren keinen eigenständigen gutachtlichen Charakter,
sondern sind Zusatzbefunde, welche in die psychiatrisch-gutachtliche
Gesamtbeurteilung einfliessen (vgl. auch Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische
Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie
SGPP, Juni 2016, S. 11). Vorliegend wurde verschiedentlich in den Arztberichten
beschrieben, dass die Beschwerdeführerin unter Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsstörungen leide (vgl. u.a. IV-Akte 56, S. 3), so dass die von Dr.
C____ durchgeführte Testung geeignet erscheint, die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Funktions- und Leistungseinbussen zu validieren. Dass Dr. C____
in diesem Zusammenhang beim Mini-ICF-APP keinen Verweis auf Bezugsgrössen
vorgenommen hat, vermag seine Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Wie
bereits dargelegt, kommt den Testverfahren bei der Beurteilung der Frage,
inwiefern die versicherte Person in der Funktions- bzw. Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt ist, lediglich eine ergänzende Funktion zu. Massgebend für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibt aber die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung. Dr. C____ stützt
sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit denn auch nicht ausschliesslich
auf die Testergebnisse, sondern er kommt unter Einbezug der von ihm erhobenen
Befunde, der Anamnese, der Testung als auch der Verhaltensbeobachtung anlässlich
der Begutachtung zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig (IV-Akte 100, S. 53-63). Im
Zusammenhang mit der Standardindikatorenprüfung weist er sodann auch auf Ressourcen
der Beschwerdeführerin hin. So gehe die Beschwerdeführerin einmal pro Woche
mehrere Stunden wandern, gehe regelmässig spazieren, treffe sich regelmässig
mit einer Freundin und sei auch in der Lage, Fachliteratur zu lesen (IV-Akte
100, S. 62). Dass Dr. C____ vor diesem Hintergrund davon ausgegangen ist, die
Beschwerdeführerin könne in einem beschränkten Ausmass einer Arbeitstätigkeit
nachkommen, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorerwähnten erweist sich die
von Dr. C____ vorgenommene Gesamtwürdigung der Einschränkungen als auch der
Ressourcen der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle zu
Recht darauf abgestellt hat.
Dem steht auch der Bericht des L____ vom 14. Juli 2020 nicht
entgegen (Replikbeilage 1). Darin wird zwar eine mittelgradige
neuropsychologische Störung am wahrscheinlichsten im Rahmen der bestehenden
psychopathologischen Symptomatik diagnostiziert. Aber die leitende Psychologin
erwähnt auch, dass rein formal eine leichte neuropsychologische Störung vorliege,
was im Übrigen auch den Testergebnissen anlässlich der Begutachtung von Dr. C____
entspricht (vgl. IV-Akte 100, S. 58). Dass die Psychologin unter
Berücksichtigung des stattgehabten Zeitaufwandes für die Untersuchung, der
offensichtlich stark reduzierten Belastbarkeit und des klinischen Eindrucks
eine Integration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt zum
momentanen Zeitpunkt nicht als realisierbar erachtet, vermag die Einschätzung
von Dr. C____ nicht in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen,
dass Dr. C____ – im Gegensatz zur Psychologin M____ – über die gesamte
medizinische Aktenlage verfügte und in Kenntnis derselben, aber auch unter
Einbezug seiner Untersuchungsergebnisse anlässlich der Begutachtung den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend würdigen konnte. Unter
diesen Umständen ist seiner Einschätzung den Vorzug zu geben.
Abschliessend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die beteiligten
Fachpersonen dahingehend einig sind, die Beschwerdeführerin leide unter einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und
zwanghaften Zügen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl.
IV-Akten 100, S. 53 und 131, S. 2). Weshalb der Beschwerdeführerin dadurch aber
selbst kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten, ohne Kundenkontakte und in einem
möglichst gleichbleibenden kleinen Team, im Umfang von 60% nicht zumutbar sein
soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen Dr. C____ sowie der RAD nachvollziehbar
auf, dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, um einer angepassten
Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 133). Darauf kann abgestellt werden. Diesbezüglich
ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen ist,
wenn die behandelnden Ärzte bzw. die beteiligten Fachpersonen nachher zu
unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 19.
November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.5.
Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle
auf die lege artis erstellte Expertise von Dr. C____ abgestellt und dieser
volle Beweiskraft zuerkannt hat. Weitere Abklärungen erscheinen nicht
angezeigt. Damit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ab August 2017 und von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab Januar 2018 in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle zur Berechnung der
Invaliditätsgrade von 100% ab August 2017 und von 51% ab April 2018
verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen: Für die Ermittlung des
Invaliditätsgrads von 51% ab April 2018 hat die IV-Stelle das Einkommen der
Beschwerdeführerin als Lektorin bei E____ in einem 50%-Pensum beigezogen und
mit Fr. 37'077.-- beziffert. Zudem stellte sie auf die Lohnstrukturerhebungen
(LSE, Tabelle TA1, Pos. 58-60/Verlagswesen Frauen, Kompetenzniveau 2) des
Bundesamts für Statistik ab und errechnete nach Anpassung an die
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die
Nominallohnentwicklung bis 2018 bei einem Erwerbspensum von 50% einen Betrag
von Fr. 38'077.--. Diese beiden Beträge addierte die IV-Stelle und bezifferte
das Valideneinkommen mit Fr. 75'317.--. Das Invalideneinkommen ermittelte die
IV-Stelle gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau
2. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2018 errechnete sie ein
Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 60'975.--. Unter Berücksichtigung der
Restarbeitsfähigkeit von 60% bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen
mit Fr. 36'585.--. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen
resultierte ein Invaliditätsgrad von 51% und dementsprechend ein Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente. Der Einkommensvergleich für den Zeitraum ab August
2017 gestaltete sich im Wesentlichen gleich: Bei einer Arbeitsunfähigkeit von
100% resultierte indes ab August 2017 ein Invaliditätsgrad von 100%, was die
Beschwerdeführerin zum Bezug einer ganzen Rente berechtigte (IV-Akte 136).
4.2.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Hauptsache vor, das
Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei
bereits erheblich gesundheitlich angeschlagen gewesen, als sie die Arbeit als
Lektorin im Verlag ausgeübt habe. Aus diesem Grund sei das erzielte Einkommen
invaliditätsbedingt reduziert gewesen. Wäre die Beschwerdeführerin gesund
gewesen, so hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine forschende
Tätigkeit an einer Universität ausgeübt und ein deutlich höheres Einkommen
erzielt.
4.3.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 325 f. E.
4.1 mit Hinweis).
Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere
Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG),
ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine
versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein beruflicher Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre, wenn sie
nicht invalid geworden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person
genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens
entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums,
Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts
vom 3. August 2017 [9C_368/2017], E. 4.1. mit Hinweisen).
4.4.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während
14 Jahren Philosophie, Griechische Philologie und Musikwissenschaft an der
Universität [...] studiert hat, ehe sie im Jahr 2010 ihr Studium mit dem
Lizentiat abschloss. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von Januar
bis Juni 2011 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Projekt des N____. Ab
Juli 2011 war die Beschwerdeführerin zu einem 80%-Pensum als Volontärin im
Lektorat Philosophie beim E____ tätig. Zudem arbeitet sie stundenweise von
April bis Mai 2011 und von August 2011 bis Januar 2012 als Tutorin an der
Universität [...]. Ab Juli 2012 war sie dann im Umfang eines 50%-Pensums als
Lektorin beim E____ angestellt (vgl. Lebenslauf und Arbeitszeugnisse, IV-Akte
12; Fragebogen Arbeitgeber vom 7. Februar 2017, IV-Akte 7 sowie
Austrittsbericht Psychosomatik der Klinik [...] vom 19. April 2017, IV-Akte
24). Im Februar 2014 begann die Beschwerdeführerin an ihrer Dissertation in
Philosophie zu arbeiten (Lebenslauf, IV-Akte 12), welche sie aber infolge der
psychischen Erkrankung nicht beenden konnte (IV-Akte 24 und 100, S. 65).
Mit Blick auf diese Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin und die
medizinische Aktenlage führt Dr. C____ in seinem Gutachten aus, dass mehrfach
Hinweise vorlägen, die auf eine seit Langem bestehende Einschränkung im
beruflichen als auch privaten Bereich schliessen lassen würden. Der
Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine tragfähige Beziehung aufzubauen.
Auch beruflich hätten sich bereits während der Ausbildung Schwierigkeiten gezeigt.
So habe die Beschwerdeführerin 13 Jahre benötigt, um ihr Studium
abzuschliessen, hätte dann einige Anstellungen inne gehabt, habe zuletzt 50% gearbeitet,
habe dekompensiert, als sie sechs Monate 100% gearbeitet habe. Die begonnene
Dissertation habe sie nicht beendet. Bereits im Alter von 25 Jahren habe sie
eine psychiatrische Behandlung aufgesucht, sei mit einem Unterbruch von drei
Jahren seitdem durchgehend in psychiatrischer Behandlung, sei auch mehrere Male
in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Es sei daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits früher eine
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 100, S. 58 und
65).
4.5.
Gestützt auf diese sich anamnestisch doch bereits früh
manifestierenden sozialen und beruflichen Auffälligkeiten ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Persönlichkeitsstörung als auch der posttraumatischen Belastungsstörung nicht
in der Lage gewesen ist, eine ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche
Laufbahn einzuschlagen. In diese Richtung weisen auch die Äusserungen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. Mai 2018. Die
Beschwerdeführerin gibt diesbezüglich an, dass sie seit ihrer Jugend unter
gesundheitlichen Beschwerden leide. Auf diese gesundheitlichen Gründe sei es
auch zurückzuführen, dass sie für ihr Studium nicht 5 bis 6 Jahre gebraucht,
sondern dieses vielmehr in 11 Jahren habe absolvieren können. Ihr Ziel sei es
gewesen, neben der beruflichen (Teilzeit-)Tätigkeit ihre Dissertation zu
schreiben, um schlussendlich in einem 100%-Pensum im akademischen Bereich zu
arbeiten (IV-Akte 65). Diese Schilderungen bestätigte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Verhandlung vom 16. September 2020. Sie führte aus, dass sie
Schritt für Schritt eine Doktorarbeit habe machen wollen und keine
Verlagskarriere angestrebt habe. Ihr Ziel sei gewesen, an der Universität
weiterzuarbeiten und zu forschen. Wenn sie gesund gewesen wäre, hätte sie auch
die Stadt wechseln können und hätte viel mehr Chancen gehabt, eine
entsprechende Stelle zu finden (Protokoll, S. 2). Auch dem beruflichen
Werdegang der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
nicht ausschliesslich eine Verlagskarriere anstrebte, sondern sie war ebenfalls
als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem Projekt des N____ sowie als
Tutorin an der Universität [...] tätig und wollte eine Dissertation fertig
stellen, um die Doktorwürde zu erlangen (IV-Akte 12). Schliesslich weist auch
die mit der Replikbeilage 2 eingereichte Bewerbung vom 26. März 2011 darauf
hin, dass sich die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit an der Universität interessierte,
bewirbt sie sich darin doch um eine Assistenzstelle an der Universität [...].
In Würdigung der gesamten Umstände erweist es sich als nicht sachgerecht,
dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das zuletzt
erzielte Erwerbseinkommen als Lektorin bei der E____ abgestellt hat, ist doch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Stelle als Lektorin ihr
Potenzial als Akademikerin nicht vollständig ausschöpfte und gesundheitsbedingt
ein reduziertes Einkommen generiert hat. Aufgrund des oben Dargelegten bestehen
indes konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mit der Stelle als Lektorin begnügt,
sondern sich beruflich weiterentwickelt und allenfalls auch eine akademische
Laufbahn an einer Universität eingeschlagen hätte. Jedenfalls ist es - nach dem
Vorerwähnten - überwiegend wahrscheinlich, die Beschwerdeführerin hätte als
Gesunde aufgrund ihrer Fähigkeiten und dem bisherigen beruflichen Werdegang ein
höheres Einkommen als den von der IV-Stelle festgesetzten Validenlohn erzielt. Gesamthaft
betrachtet erscheint es daher als angemessen, für die Bemessung ihres
Valideneinkommens ein durchschnittliches Einkommen von Absolventen
universitärer Hochschulen zugrunde zu legen, d.h. für die Ermittlung des
Validenlohns auf die Tabelle TA11 "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und
Quartilbereich) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater
Sektor, 2018", abzustellen. Auszugehen ist dabei von einer beruflichen
Stellung ohne Kaderposition. Dass die Beschwerdeführerin eine solche im
Gesundheitsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit bekleidet hätte, lässt sich den
Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen. Gestützt auf die
LSE TA11, Angestellte mit Universitärem Hochschulabschluss, Frauen, kann das
Valideneinkommen nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden mit Fr. 92'937.-- beziffert werden.
Das Invalideneinkommen von Fr. 36'585.-- wird von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Gestützt auf die
vorerwähnten Zahlen ist nun der Invaliditätsgrad ab April 2018 neu zu
berechnen: Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 92'937.--
und dem Invalideneinkommen von Fr. 36'585.-- resultiert ein
Invaliditätsgrad von rund 61%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug
einer Dreiviertelsrente ab April 2018.
4.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von August
2017 bis März 2018 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ab April 2018
ist der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 sind aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin hat von August 2017 bis März 2018 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente. Ab April 2018 besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
5.2.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle
aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15. September 2020 eine
Honorarnote eingereicht. Er macht für seine Bemühungen eine Entschädigung von
Fr. 4'410.-- und Auslagen von Fr. 447.-- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend
(Gerichtsakte 9), wobei der zeitliche Aufwand für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung darin nicht enthalten ist. Diesbezüglich ist Folgendes zu
bemerken: Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
– bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Es fand jedoch ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine
Verhandlung statt. Daher ist ein leicht erhöhtes Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die die
Verfügungen vom 19. Februar und 5. März 2020 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin
hat vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab
1. April 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: