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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
(Rektifikat)
vom 26. Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.37
Verfügung vom 14. Februar 2020
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer und gelernte Hochbauzeichner (vgl.
Fähigkeitszeugnis vom 25. Juni 2019, IV-Akte 81, S. 2) meldete sich am 16.
November 2016 unter Hinweis auf Dauerprobleme in der Bauchregion und psychische
Beeinträchtigungen erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Akte 2).
b)
Nach Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen (vgl.
bspw. Berichte von C____, Facharzt für Innere Medizin, FMH vom 1. Dezember
2016, IV-Akte 7 und vom 18. April 2017, IV-Akte 33; Bericht D____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 28) lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 20. Juni 2017 (IV-Akte 36) das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. August 2017 (IV-Akte
40) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar
2018 gutgeheissen und die Sache wurde zur weiteren Abklärung mittels eines
externen polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
(IV-Akte 47).
c)
In erwerblicher Hinsicht veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen
der Frühintervention zunächst ein individuelles Coaching mit aktiver
Stellensuche, durchgeführt beim E____, für eine Dauer von sechs Monaten (vgl.
Zielvereinbarung vom 13. Juni 2019/28. Juni 2019, IV-Akte 100). Aus diesem
Coaching resultierte ein Praktikum als Küchenplaner bei der Küchenbaufirma F____
(vgl. Hospitanzvertrag vom 2. Dezember 2019 bis 1. Mai 2019, Beschwerdebeilage,
BB 28b). Nach Abschluss des Praktikums besteht für den Beschwerdeführer Aussicht
auf eine Festanstellung ab Februar 2021. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019
(IV-Akte 126) lehnte die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Frühintervention
weitere Eingliederungsmassnahmen ab. Diese Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
d)
In medizinischer Hinsicht gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres
Gutachten in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie und
Rheumatologie (IV-Akte 68) bei der G____ in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt
darauf erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. Februar 2019
(IV-Akte 140) und lehnte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter
Berechnung eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 10%
vollumfänglich ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 20. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2019 und die Zusprache einer ganzen
Rente ab dem 1. Mai 2017. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 16. Juni 2020 und Duplik vom 26. Juni 2020 halten die
Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Mit
Verfügung vom 15. April 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit B____,
Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IV.
Mit Verfügung
vom 14. Juli 2020 werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen.
V.
Am 8. September 2020 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Hauptverhandlung statt, an welcher
der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, B____, Rechtsanwalt und für
die Beschwerdegegnerin, H____ teilnehmen. Der Beschwerdeführer wird befragt.
Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist –
unter Berücksichtigung nachfolgender Erwägungen (vgl. Ziff. 3.1 f.) –
grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das polydisziplinäre Gutachten
vom 17. Januar 2019 der G____ sei nicht beweistauglich. Die im Gutachten attestierte
volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit
stehe im Widerspruch zur ebenfalls erkannten psychosomatischen «Blockade», welche
der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht des Gutachters, nicht ohne äusseres
Zutun überwinden könne. Vielmehr hindere die Blockade den Beschwerdeführer
daran, die Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, weshalb von einer (vollen)
Erwerbs-, respektive Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Ferner habe sich das
Gutachten nicht fundiert mit den Berichten von behandelnden medizinischen
Fachpersonen, und zwar I____, der behandelnden Psychiaterin, J____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 21. August 2019 (IV-Akte 107), sowie
von C____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, vom 18. April 2017 (IV-Akte 33) auseinandergesetzt.
Das Gutachten nehme zudem nicht Bezug auf das Gutachten vom 26. November 2005 von
K____, Diplompsychologe (IV-Akte 18). Keine Beachtung habe ferner der Bericht
des Berufsbeistandes, L____, vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 33) gefunden.
Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in einem Praktikum als
Küchenplaner. Erst nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums könne die
Fähigkeit zur Selbsteingliederung angenommen werden. Bis dahin bestehe ein
Rentenanspruch. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragt der Beschwerdeführer
zudem ein Taggeld für das bereits begonnene Praktikum.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, das Gutachten habe vollen
Beweiswert und erfülle die an das Gutachten zu stellenden Voraussetzungen.
Zudem sei die «Blockade» klarerweise nicht auf eine psychische Störung
zurückzuführen, weswegen diese, im Sinne des Gutachtens, bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Aus dem Aktenauszug des
Gutachtens sei ersichtlich, dass die Berichte von L____, C____ sowie K____ bei
der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Auf den Antrag des
Beschwerdeführers auf Bezahlung eines Taggeldes für die Zeitdauer des
Praktikums sei nicht einzutreten, da lediglich die Berentung des
Beschwerdeführers nach Massgabe der Verfügung vom 14. Februar 2020 Verfahrensgegenstand
darstelle. Aufgrund dessen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
2.3.
Strittig und nachfolgend zur prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt
hat.
3.
3.1.
In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung – Stellung genommen
hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist
(BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).
3.2.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 14. Februar 2020,
welche sich ausschliesslich zum Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente äussert. Auf darüberhinausgehende Rügen und Anträge betreffend
berufliche Massnahmen, kann mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten
werden, zumal die diesbezügliche Verfügung vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 126) bereits
in Rechtskraft erwachsen ist.
3.3.
Auf das anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2020
gestellte Begehren betreffend die Ausrichtung von Taggeldern während des
Praktikums ist somit mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
4.
4.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der
Invalidität, demnach besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem 40%igen,
auf eine halbe Rente bei einem 50%igen, auf eine Dreiviertelsrente bei einer 60%igen
und auf eine ganze Rente bei einem 70%igen Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2
IVG).
4.2.
Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256, 261 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines
ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1,
125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt, Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1).
5.
5.1.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte die
Beschwerdegegnerin primär auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ vom 17.
Januar 2019 ab. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten
die Gutachter in der Konsensbeurteilung rezidivierende Milz- und Niereninfarkte
unklarer Ätiologie und eine schwer einstellbare Hypertonie fest. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine
positive Familienanamnese bezüglich Thromboembolien und Herzinfarkten;
gemischte Proteinurie, überwiegend glomerulär, bei normaler Nierenfunktion;
Status nach Schnittverletzung mit Partialruptur der Achillessehne rechts
02/2016; Status nach Pneumothorax rechts (IV-Akte 68, S. 7).
5.2.
Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers halten die Gutachter fest, aufgrund der dauerhaften oralen
Antikoagulation mit Marcoumar und Aspirin bestehe auch bei Bagatellverletzungen
eine wesentliche Blutungsgefährdung. Das daneben bestehende Untergewicht und
die ungenügend therapierte arterielle Hypertonie, würden die körperliche
Belastbarkeit für schwere Arbeiten reduzieren. Eine erwerbsrelevante Störung
der Persönlichkeit liesse sich nicht nachweisen. Es bestünden keine Hinweise
auf eine bedeutsame Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen. Dagegen
bestünden psychosoziale Belastungen, Schwierigkeiten und Fehlverhalten, damit
einhergehend auch eine fehlende Bereitschaft, nötige Hilfe und Unterstützung in
Anspruch zu nehmen. Dies seien keine Kriterien einer Persönlichkeitsstörung,
aber Ausdruck einer willentlichen Überwindbarkeit der psychosomatischen
Beschwerden, ausgelöst durch die somatische Grunderkrankung.
In der bisherigen Tätigkeit als Bauführer sei der
Beschwerdeführer aufgrund der bei der Tätigkeit auf Baustellen erhöhten
Verletzungs- und Blutungsgefahr unter der erforderlichen Dauerantikoagulation
seit Sommer 2015 (Beginn der oralen Antikoagulation) dauerhaft arbeitsunfähig.
In einer angepassten Tätigkeit ohne Besteigen von Baugerüsten und Leitern, ohne
körperliche schwere Tätigkeit und insbesondere ohne Verletzungs- oder
Absturzgefahr bestehe im Konsens eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zeitliche
oder leistungsmässige Einschränkungen. Diese mögliche volle Arbeitsfähigkeit
könne aufgrund der aus psychiatrischer Sicht bestehenden psychosomatischen
Blockade jedoch nicht vom Versicherten selbst reaktiviert werden. Insgesamt
scheine ohne unterstützende Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin mit dem
Ziel der beruflichen Wiedereingliederung eine schleichende Invalidisierung zu
drohen. Dieser Entwicklung könne jedoch mit angepassten Massnahmen
entgegengewirkt werden.
5.3.
Mit Bericht vom 17. April 2017 (IV-Akte 33) ging der Hausarzt des
Beschwerdeführers davon aus, der Beschwerdeführer sei nie in der Lage gewesen,
mit seiner chronischen Erkrankung (Milz- und Niereninfarkte unklarer
Äthiologie) umzugehen. Dem Beschwerdeführer könne es wohl nur mit Hilfe einer
psychotherapeutischen Begleitung und einem Coach/Berufsberater/Begleiter
gelingen, wieder Fuss in der Arbeitswelt zu fassen. Aufgrund anamnestisch
bedingter Widerstände gegen jegliche Form von Therapie gestalte sich ein
Wiedereinstieg allerdings schwierig. Der behandelnde Arzt geht davon aus, der
beschriebene Widerstand oder wie von den Gutachtern bezeichnet, die Blockade,
sei Ausfluss einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Arztbericht vom 1. Dezember
2016, IV-Akte 7).
Der behandelnde Therapeut, I____, diagnostiziert mit Bericht
vom 21. August 2019 (IV-Akte 107) unter anderem eine seit Jahren bestehende
Persönlichkeitsstörung (F60.9). Er beschreibt beim Beschwerdeführer aufgrund
der Behandlungserfahrungen und zwischenmenschlichen Enttäuschungen bestehendes
Misstrauen gegenüber dem Therapeuten, wobei er von einem längerfristigen Vertrauensaufbau
ausgeht. Er ist der Ansicht, die bestehenden Einschränkungen können durch ein
psychotherapeutisch fundiertes Coaching vermindert werden.
6.
6.1.
Wie zuvor dargestellt (vgl. Ziff. 5.1 hiervor) gehen sowohl die
Gutachter, als auch die behandelnden Ärzte von einer beim Beschwerdeführer
bestehenden Blockade aus, welche es im verunmögliche, seine ihm grundsätzlich
attestierte (volle) Arbeitsfähigkeit ohne externe Hilfe (Jobcoaching,
psychotherapeutische Behandlung) umzusetzen. Während aber die Gutachter von
einer Blockade ohne Krankheitswert ausgehen, halten die behandelnden Ärzte die
von ihnen attestierte Persönlichkeitsstörung für die Ursache der Blockade/ des
Widerstands.
Das fachpsychiatrische Gutachter, M____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, begnügt sich damit festzuhalten, dass C____
und auch dem behandelnden Therapeuten nicht gefolgt werden könne, insoweit
diese dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung attestierten. Es läge
keines der diagnostischen Merkmale wie in ICD 10 F60 beschrieben vor, welche
auf den Bestand einer Persönlichkeitsstörung schliessen liessen. Die vom
Beschwerdeführer beschriebenen Belastungsfaktoren (Widerstände gegen
therapeutische und sonstige Hilfe aufgrund kindlicher Traumatisierung,
Aufwachsen in belastender familiärer Situation, Tod der Mutter in jungem Alter,
keine familiäre Unterstützung, fehlendes soziales Netzwerk) seien
psychosozialer Natur.
Eine vertiefte Auseinandersetzung insbesondere mit den
Berichten des langjährigen behandelnden Arztes C____, welcher eine auffällige
Persönlichkeit des Beschwerdeführers, mit der Neigung schnell die Fassung zu
verlieren, das Vorhandensein von Angespanntheit, Resignation und der Mühe mit
der Verarbeitung der Diagnose der organischen Erkrankung umzugehen, beschreibt,
erfolgt nicht. Die Merkmale für eine Persönlichkeitsstörung werden nicht
dargestellt und es wird nicht hergeleitet, weshalb genau keine
Persönlichkeitsstörung vorliegt, sondern lediglich psychosoziale
Belastungsfaktoren angenommen werden. Dies erstaunt unter Berücksichtigung,
dass sowohl der Hausarzt als auch M____ die gleichen Belastungsfaktoren listen,
von der selben Arbeitsunfähigkeit ausgehen und diese ebenso kongruent ohne
externe Hilfe und Unterstützung als nicht umsetzbar erachten.
6.2.
Vorliegend ergibt sich aber aus dem sogleich zu erörternden Verlauf,
dass die Frage, ob der erwähnten «Blockade» Krankheitswert zukommt oder nicht, offengelassen
werden kann.
6.2.1.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2020 hat der
Beschwerdeführer angegeben, dass er sich zum Zeitpunkt der Diagnose der
chronischen Erkrankung im Jahr 2016 gegen Hilfe von aussen im Allgemeinen und
einer Therapie im Besonderen gewehrt habe. Er habe sich aus damaliger Sich in
einer hoffnungslosen Lage befunden und nicht daran geglaubt, sich aus dieser
Situation wieder befreien zu können.
Der Beschwerdeführer konnte in der Folge dann jedoch aus eigenem Antrieb am
10. Juni 2019 ein bis am 12. Juli 2019 befristetes Praktikum mit einem
Beschäftigungsgrad von 50% bei der Kindestagesstätte N____ antreten (IV-Akte
95). In den ersten beiden Juli -Wochen wurde der Beschäftigungsgrad gar auf
100% gesteigert (IV-Akte 91 sowie 98). Nach Beendigung des Praktikums half der
Beschwerdeführer weiterhin jeweils am Donnerstagmorgen bei der Kindertagesstätte
aus. Einen Praktikumsplatz bei der Kindestagesstätte habe er abgelehnt, da er
möglichst nahe an seinem angestammten Beruf als Hochbauzeichner arbeiten wolle
(IV-Protokoll S. 3). Etwa gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit als
Praktikant bei der Kindertagesstätte begab sich der Beschwerdeführer in
psychotherapeutische Behandlung (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Juni
2019, IV-Akte 69).
Mit Hilfe der Unterstützung seines Coaches der Frühintervention und
aufgrund guter Leistungen im Betrieb E____ absolvierte der Beschwerdeführer am
26. August 2019 einen Schnuppereinsatz bei der Firma F____ als Küchenplaner
(IV-Akte 106 und 108). Der Beschwerdeführer hinterliess im Rahmen seines
Schnuppereinsatzes einen derart guten Eindruck, dass ihm im Anschluss an den
Schnuppereinsatz direkt ein Praktikum angeboten wurde. (vgl. E-Mailverkehr vom
11. September 2019 betreffend Praktikumsantritt, IV-Akte 110). Der
Beschwerdeführer trat in der Folge am 2. Dezember 2019 das bis am 1. Mai 2020
befristete Praktikum im Pensum von 100% an (vgl. Hospitanzvertrag vom 2.
Dezember 2019, BB 28b).
Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund
seiner Leistungen im Praktikum bei der Küchenbaufirma habe man ihm direkt im
Anschluss daran bis Ende Januar 2021 ein weiteres Praktikum angeboten. Ab
Februar 2021 stehe eine Festanstellung als Küchenplaner in Aussicht. Der
Beschwerdeführer erläuterte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass es in der
Schweiz keinen Lehrgang zum Küchenplaner gäbe. Die für diesen Beruf geforderten
besonderen Fähigkeiten, könne aber ein gelernter Hochbauzeichner innerhalb von
zwei Jahren erlernen. Dies sei so üblich. Aufgrund der momentan zu
absolvierenden Ausbildung und der Aussicht auf eine Festanstellung habe er auch
in privater Hinsicht wieder besser Fuss fassen können. So treibe er regelmässig
mit Kollegen Sport und treffe sich mit diesen auch zu anderen
Freizeitaktivitäten. Der Sport und das anfängliche Praktikum bei der
Kindestagesstätte hätten ihm viel gegeben, um den Weg zurück ins Berufsleben zu
finden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 8. September 2020).
6.2.2
Die geschilderte Entwicklung zeigt auf, dass der Beschwerdeführer seine
Arbeitsfähigkeit sukzessive steigern und erhalten konnte. Damit ist ihm der
Wiedereinstieg in das Berufsleben weitgehend gelungen und er ist im
Berufsalltag, ab Februar 2021 gar in einer Festanstellung, integriert. Seine
Arbeitsfähigkeit kann der Beschwerdeführer demnach nunmehr vollständig umsetzen
und verwerten. Zudem hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er willens und
fähig ist, die notwendige Hilfe von aussen anzunehmen. So hat er einerseits das
Jobcoaching optimal genutzt und sich schnell in der neuen Tätigkeit als
Küchenbauer zurechtgefunden. Andererseits hat er sich mit Herrn I____
psychiatrische Hilfe geholt. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer zurzeit
nicht mehr in Behandlung, doch lässt er klar durchblicken, dass er die
Zusammenarbeit mit dem Psychologen schätzte und auch künftig bereit ist,
weitere Sitzungen bei diesem wahrzunehmen, so dass der attestierte Widerstand
gegenüber jeglichen Therapien überwunden scheint. Auch die positiven
Entwicklungen rund um das Privatleben des Beschwerdeführers zeigen eine bessere
Akzeptanz gegenüber seinem gesundheitlichen Zustand. So hat der Beschwerdeführer
in seiner sportlichen Betätigung einen Ausgleich zum Arbeitsalltag gefunden und
konnte auch ausserhalb des Arbeitsumfeld einen Bekanntenkreis aufbauen.
Die Arbeitsleistung, welche der Beschwerdeführer erbringt, entspricht
ungeachtet des Anstellungsverhältnisses quantitativ dem Umfang einer
Vollzeitstelle. Auch in qualitativer Hinsicht besteht keine Einschränkung der
Arbeitsleistung, entspricht diese dem geforderten und übertrifft sogar die
Erwartungen, weshalb dem Beschwerdeführer auch eine Festanstellung in Aussicht
gestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist damit wieder im beruflichen Alltag
eingegliedert und kann die volle Arbeitsfähigkeit auch in tatsächlicher Weise
umsetzen. Darum kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, es könne nicht
angenommen werden, dass die «Blockade» der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
Tätigkeit während des Praktikums entfalle, sei er doch nach langjähriger
Abstinenz vom Arbeitsmarkt nach wie vor in einem Hospitanz-Arbeitsverhältnis
angestellt, nicht gefolgt werden.
Es kann angesichts der aktuellen beruflichen Situation zusammenfassend
offengelassen werden, ob dem (fachpsychiatrische) Gutachten, hinsichtlich der
Frage, ob der geschilderten «Blockade» Krankheitswert zukommt oder nicht, bzw.
sie vor dem Hintergrund einer psychiatrisch diagnostizierten Erkrankung zu
interpretieren ist, Beweiswert anzuerkennen ist oder nicht. Die Blockade wirkt
sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2020 sowiegemäss
den Schilderungen an der Hauptverhandlung auch aktuell nicht auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Denn er ist nach den Massnahmen der
Frühintervention wieder als voll in den ersten Arbeitsmarkt integriert
anzusehen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers vor
diesem Hintergrund zum aktuellen Zeitpunkt somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1.
Den Erwägungen folgend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 15. April 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde,
gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Bei der Bemessung des
Honorars im Kostenerlass geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel
aus, dass bei durchschnittlichen Fällen rund CHF 2'650.00 zugesprochen werden,
wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen
Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich
kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung,
weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 3'200.00 (inklusive Auslagen) als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass,
lic. iur. B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3’200.00 (inkl.
Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: