Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.37

Verfügung vom 14. Februar 2020

 

Rentenanspruch aufgrund 100%iger Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint. Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens offen gelassen.

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer und gelernte Hochbauzeichner (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 25. Juni 2019, IV-Akte 81, S. 2) meldete sich am 16. November 2016 unter Hinweis auf Dauerprobleme in der Bauchregion und psychische Beeinträchtigungen erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2).

b)           Nach Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen (vgl. bspw. Berichte von C____, Facharzt für Innere Medizin, FMH vom 1. Dezember 2016, IV-Akte 7 und vom 18. April 2017, IV-Akte 33; Bericht D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 28) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (IV-Akte 36) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. August 2017 (IV-Akte 40) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2018 gutgeheissen und die Sache wurde zur weiteren Abklärung mittels eines externen polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (IV-Akte 47).

c)            In erwerblicher Hinsicht veranlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Frühintervention zunächst ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche, durchgeführt beim E____, für eine Dauer von sechs Monaten (vgl. Zielvereinbarung vom 13. Juni 2019/28. Juni 2019, IV-Akte 100). Aus diesem Coaching resultierte ein Praktikum als Küchenplaner bei der Küchenbaufirma F____ (vgl. Hospitanzvertrag vom 2. Dezember 2019 bis 1. Mai 2019, Beschwerdebeilage, BB 28b). Nach Abschluss des Praktikums besteht für den Beschwerdeführer Aussicht auf eine Festanstellung ab Februar 2021. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 126) lehnte die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Frühintervention weitere Eingliederungsmassnahmen ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

d)           In medizinischer Hinsicht gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Akte 68) bei der G____ in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 140) und lehnte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers unter Berechnung eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 10% vollumfänglich ab.

 

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 20. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2019 und die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2017. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 16. Juni 2020 und Duplik vom 26. Juni 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 15. April 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit B____, Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

IV.     

Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen.

V.      

Am 8. September 2020 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, B____, Rechtsanwalt und für die Beschwerdegegnerin, H____ teilnehmen. Der Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist – unter Berücksichtigung nachfolgender Erwägungen (vgl. Ziff. 3.1 f.) – grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das polydisziplinäre Gutachten vom 17. Januar 2019 der G____ sei nicht beweistauglich. Die im Gutachten attestierte volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit stehe im Widerspruch zur ebenfalls erkannten psychosomatischen «Blockade», welche der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht des Gutachters, nicht ohne äusseres Zutun überwinden könne. Vielmehr hindere die Blockade den Beschwerdeführer daran, die Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, weshalb von einer (vollen) Erwerbs-, respektive Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Ferner habe sich das Gutachten nicht fundiert mit den Berichten von behandelnden medizinischen Fachpersonen, und zwar I____, der behandelnden Psychiaterin, J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 21. August 2019 (IV-Akte 107), sowie von C____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, vom 18. April 2017 (IV-Akte 33) auseinandergesetzt. Das Gutachten nehme zudem nicht Bezug auf das Gutachten vom 26. November 2005 von K____, Diplompsychologe (IV-Akte 18). Keine Beachtung habe ferner der Bericht des Berufsbeistandes, L____, vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 33) gefunden.

Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in einem Praktikum als Küchenplaner. Erst nach erfolgreichem Abschluss des Praktikums könne die Fähigkeit zur Selbsteingliederung angenommen werden. Bis dahin bestehe ein Rentenanspruch. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragt der Beschwerdeführer zudem ein Taggeld für das bereits begonnene Praktikum.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, das Gutachten habe vollen Beweiswert und erfülle die an das Gutachten zu stellenden Voraussetzungen. Zudem sei die «Blockade» klarerweise nicht auf eine psychische Störung zurückzuführen, weswegen diese, im Sinne des Gutachtens, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Aus dem Aktenauszug des Gutachtens sei ersichtlich, dass die Berichte von L____, C____ sowie K____ bei der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Bezahlung eines Taggeldes für die Zeitdauer des Praktikums sei nicht einzutreten, da lediglich die Berentung des Beschwerdeführers nach Massgabe der Verfügung vom 14. Februar 2020 Verfahrensgegenstand darstelle. Aufgrund dessen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.3.          Strittig und nachfolgend zur prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat.

3.                

3.1.          In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – im Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

3.2.          Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 14. Februar 2020, welche sich ausschliesslich zum Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente äussert. Auf darüberhinausgehende Rügen und Anträge betreffend berufliche Massnahmen, kann mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden, zumal die diesbezügliche Verfügung vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 126) bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

3.3.          Auf das anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2020 gestellte Begehren betreffend die Ausrichtung von Taggeldern während des Praktikums ist somit mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

4.                

4.1.          Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Invalidenrente bemisst sich nach dem Grad der Invalidität, demnach besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem 40%igen, auf eine halbe Rente bei einem 50%igen, auf eine Dreiviertelsrente bei einer 60%igen und auf eine ganze Rente bei einem 70%igen Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.          Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4).  

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt, Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).  

5.                

5.1.          Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte die Beschwerdegegnerin primär auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ vom 17. Januar 2019 ab. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter in der Konsensbeurteilung rezidivierende Milz- und Niereninfarkte unklarer Ätiologie und eine schwer einstellbare Hypertonie fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine positive Familienanamnese bezüglich Thromboembolien und Herzinfarkten; gemischte Proteinurie, überwiegend glomerulär, bei normaler Nierenfunktion; Status nach Schnittverletzung mit Partialruptur der Achillessehne rechts 02/2016; Status nach Pneumothorax rechts (IV-Akte 68, S. 7).

5.2.          Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers halten die Gutachter fest, aufgrund der dauerhaften oralen Antikoagulation mit Marcoumar und Aspirin bestehe auch bei Bagatellverletzungen eine wesentliche Blutungsgefährdung. Das daneben bestehende Untergewicht und die ungenügend therapierte arterielle Hypertonie, würden die körperliche Belastbarkeit für schwere Arbeiten reduzieren. Eine erwerbsrelevante Störung der Persönlichkeit liesse sich nicht nachweisen. Es bestünden keine Hinweise auf eine bedeutsame Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen. Dagegen bestünden psychosoziale Belastungen, Schwierigkeiten und Fehlverhalten, damit einhergehend auch eine fehlende Bereitschaft, nötige Hilfe und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dies seien keine Kriterien einer Persönlichkeitsstörung, aber Ausdruck einer willentlichen Überwindbarkeit der psychosomatischen Beschwerden, ausgelöst durch die somatische Grunderkrankung.

In der bisherigen Tätigkeit als Bauführer sei der Beschwerdeführer aufgrund der bei der Tätigkeit auf Baustellen erhöhten Verletzungs- und Blutungsgefahr unter der erforderlichen Dauerantikoagulation seit Sommer 2015 (Beginn der oralen Antikoagulation) dauerhaft arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit ohne Besteigen von Baugerüsten und Leitern, ohne körperliche schwere Tätigkeit und insbesondere ohne Verletzungs- oder Absturzgefahr bestehe im Konsens eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkungen. Diese mögliche volle Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der aus psychiatrischer Sicht bestehenden psychosomatischen Blockade jedoch nicht vom Versicherten selbst reaktiviert werden. Insgesamt scheine ohne unterstützende Massnahmen seitens der Beschwerdegegnerin mit dem Ziel der beruflichen Wiedereingliederung eine schleichende Invalidisierung zu drohen. Dieser Entwicklung könne jedoch mit angepassten Massnahmen entgegengewirkt werden.

5.3.          Mit Bericht vom 17. April 2017 (IV-Akte 33) ging der Hausarzt des Beschwerdeführers davon aus, der Beschwerdeführer sei nie in der Lage gewesen, mit seiner chronischen Erkrankung (Milz- und Niereninfarkte unklarer Äthiologie) umzugehen. Dem Beschwerdeführer könne es wohl nur mit Hilfe einer psychotherapeutischen Begleitung und einem Coach/Berufsberater/Begleiter gelingen, wieder Fuss in der Arbeitswelt zu fassen. Aufgrund anamnestisch bedingter Widerstände gegen jegliche Form von Therapie gestalte sich ein Wiedereinstieg allerdings schwierig. Der behandelnde Arzt geht davon aus, der beschriebene Widerstand oder wie von den Gutachtern bezeichnet, die Blockade, sei Ausfluss einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Arztbericht vom 1. Dezember 2016, IV-Akte 7).

Der behandelnde Therapeut, I____, diagnostiziert mit Bericht vom 21. August 2019 (IV-Akte 107) unter anderem eine seit Jahren bestehende Persönlichkeitsstörung (F60.9). Er beschreibt beim Beschwerdeführer aufgrund der Behandlungserfahrungen und zwischenmenschlichen Enttäuschungen bestehendes Misstrauen gegenüber dem Therapeuten, wobei er von einem längerfristigen Vertrauensaufbau ausgeht. Er ist der Ansicht, die bestehenden Einschränkungen können durch ein psychotherapeutisch fundiertes Coaching vermindert werden.

6.                

6.1.          Wie zuvor dargestellt (vgl. Ziff. 5.1 hiervor) gehen sowohl die Gutachter, als auch die behandelnden Ärzte von einer beim Beschwerdeführer bestehenden Blockade aus, welche es im verunmögliche, seine ihm grundsätzlich attestierte (volle) Arbeitsfähigkeit ohne externe Hilfe (Jobcoaching, psychotherapeutische Behandlung) umzusetzen. Während aber die Gutachter von einer Blockade ohne Krankheitswert ausgehen, halten die behandelnden Ärzte die von ihnen attestierte Persönlichkeitsstörung für die Ursache der Blockade/ des Widerstands.

Das fachpsychiatrische Gutachter, M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, begnügt sich damit festzuhalten, dass C____ und auch dem behandelnden Therapeuten nicht gefolgt werden könne, insoweit diese dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung attestierten. Es läge keines der diagnostischen Merkmale wie in ICD 10 F60 beschrieben vor, welche auf den Bestand einer Persönlichkeitsstörung schliessen liessen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Belastungsfaktoren (Widerstände gegen therapeutische und sonstige Hilfe aufgrund kindlicher Traumatisierung, Aufwachsen in belastender familiärer Situation, Tod der Mutter in jungem Alter, keine familiäre Unterstützung, fehlendes soziales Netzwerk) seien psychosozialer Natur.

Eine vertiefte Auseinandersetzung insbesondere mit den Berichten des langjährigen behandelnden Arztes C____, welcher eine auffällige Persönlichkeit des Beschwerdeführers, mit der Neigung schnell die Fassung zu verlieren, das Vorhandensein von Angespanntheit, Resignation und der Mühe mit der Verarbeitung der Diagnose der organischen Erkrankung umzugehen, beschreibt, erfolgt nicht. Die Merkmale für eine Persönlichkeitsstörung werden nicht dargestellt und es wird nicht hergeleitet, weshalb genau keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, sondern lediglich psychosoziale Belastungsfaktoren angenommen werden. Dies erstaunt unter Berücksichtigung, dass sowohl der Hausarzt als auch M____ die gleichen Belastungsfaktoren listen, von der selben Arbeitsunfähigkeit ausgehen und diese ebenso kongruent ohne externe Hilfe und Unterstützung als nicht umsetzbar erachten.

6.2.          Vorliegend ergibt sich aber aus dem sogleich zu erörternden Verlauf, dass die Frage, ob der erwähnten «Blockade» Krankheitswert zukommt oder nicht, offengelassen werden kann.

6.2.1.      Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2020 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich zum Zeitpunkt der Diagnose der chronischen Erkrankung im Jahr 2016 gegen Hilfe von aussen im Allgemeinen und einer Therapie im Besonderen gewehrt habe. Er habe sich aus damaliger Sich in einer hoffnungslosen Lage befunden und nicht daran geglaubt, sich aus dieser Situation wieder befreien zu können.

Der Beschwerdeführer konnte in der Folge dann jedoch aus eigenem Antrieb am 10. Juni 2019 ein bis am 12. Juli 2019 befristetes Praktikum mit einem Beschäftigungsgrad von 50% bei der Kindestagesstätte N____ antreten (IV-Akte 95). In den ersten beiden Juli -Wochen wurde der Beschäftigungsgrad gar auf 100% gesteigert (IV-Akte 91 sowie 98). Nach Beendigung des Praktikums half der Beschwerdeführer weiterhin jeweils am Donnerstagmorgen bei der Kindertagesstätte aus. Einen Praktikumsplatz bei der Kindestagesstätte habe er abgelehnt, da er möglichst nahe an seinem angestammten Beruf als Hochbauzeichner arbeiten wolle (IV-Protokoll S. 3). Etwa gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit als Praktikant bei der Kindertagesstätte begab sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutische Behandlung (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2019, IV-Akte 69).

Mit Hilfe der Unterstützung seines Coaches der Frühintervention und aufgrund guter Leistungen im Betrieb E____ absolvierte der Beschwerdeführer am 26. August 2019 einen Schnuppereinsatz bei der Firma F____ als Küchenplaner (IV-Akte 106 und 108). Der Beschwerdeführer hinterliess im Rahmen seines Schnuppereinsatzes einen derart guten Eindruck, dass ihm im Anschluss an den Schnuppereinsatz direkt ein Praktikum angeboten wurde. (vgl. E-Mailverkehr vom 11. September 2019 betreffend Praktikumsantritt, IV-Akte 110). Der Beschwerdeführer trat in der Folge am 2. Dezember 2019 das bis am 1. Mai 2020 befristete Praktikum im Pensum von 100% an (vgl. Hospitanzvertrag vom 2. Dezember 2019, BB 28b).

Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner Leistungen im Praktikum bei der Küchenbaufirma habe man ihm direkt im Anschluss daran bis Ende Januar 2021 ein weiteres Praktikum angeboten. Ab Februar 2021 stehe eine Festanstellung als Küchenplaner in Aussicht. Der Beschwerdeführer erläuterte im Rahmen der Hauptverhandlung, dass es in der Schweiz keinen Lehrgang zum Küchenplaner gäbe. Die für diesen Beruf geforderten besonderen Fähigkeiten, könne aber ein gelernter Hochbauzeichner innerhalb von zwei Jahren erlernen. Dies sei so üblich. Aufgrund der momentan zu absolvierenden Ausbildung und der Aussicht auf eine Festanstellung habe er auch in privater Hinsicht wieder besser Fuss fassen können. So treibe er regelmässig mit Kollegen Sport und treffe sich mit diesen auch zu anderen Freizeitaktivitäten. Der Sport und das anfängliche Praktikum bei der Kindestagesstätte hätten ihm viel gegeben, um den Weg zurück ins Berufsleben zu finden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 8. September 2020).

6.2.2       Die geschilderte Entwicklung zeigt auf, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit sukzessive steigern und erhalten konnte. Damit ist ihm der Wiedereinstieg in das Berufsleben weitgehend gelungen und er ist im Berufsalltag, ab Februar 2021 gar in einer Festanstellung, integriert. Seine Arbeitsfähigkeit kann der Beschwerdeführer demnach nunmehr vollständig umsetzen und verwerten. Zudem hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er willens und fähig ist, die notwendige Hilfe von aussen anzunehmen. So hat er einerseits das Jobcoaching optimal genutzt und sich schnell in der neuen Tätigkeit als Küchenbauer zurechtgefunden. Andererseits hat er sich mit Herrn I____ psychiatrische Hilfe geholt. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer zurzeit nicht mehr in Behandlung, doch lässt er klar durchblicken, dass er die Zusammenarbeit mit dem Psychologen schätzte und auch künftig bereit ist, weitere Sitzungen bei diesem wahrzunehmen, so dass der attestierte Widerstand gegenüber jeglichen Therapien überwunden scheint. Auch die positiven Entwicklungen rund um das Privatleben des Beschwerdeführers zeigen eine bessere Akzeptanz gegenüber seinem gesundheitlichen Zustand. So hat der Beschwerdeführer in seiner sportlichen Betätigung einen Ausgleich zum Arbeitsalltag gefunden und konnte auch ausserhalb des Arbeitsumfeld einen Bekanntenkreis aufbauen.

Die Arbeitsleistung, welche der Beschwerdeführer erbringt, entspricht ungeachtet des Anstellungsverhältnisses quantitativ dem Umfang einer Vollzeitstelle. Auch in qualitativer Hinsicht besteht keine Einschränkung der Arbeitsleistung, entspricht diese dem geforderten und übertrifft sogar die Erwartungen, weshalb dem Beschwerdeführer auch eine Festanstellung in Aussicht gestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist damit wieder im beruflichen Alltag eingegliedert und kann die volle Arbeitsfähigkeit auch in tatsächlicher Weise umsetzen. Darum kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, es könne nicht angenommen werden, dass die «Blockade» der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Tätigkeit während des Praktikums entfalle, sei er doch nach langjähriger Abstinenz vom Arbeitsmarkt nach wie vor in einem Hospitanz-Arbeitsverhältnis angestellt, nicht gefolgt werden.

Es kann angesichts der aktuellen beruflichen Situation zusammenfassend offengelassen werden, ob dem (fachpsychiatrische) Gutachten, hinsichtlich der Frage, ob der geschilderten «Blockade» Krankheitswert zukommt oder nicht, bzw. sie vor dem Hintergrund einer psychiatrisch diagnostizierten Erkrankung zu interpretieren ist, Beweiswert anzuerkennen ist oder nicht. Die Blockade wirkt sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2020 sowiegemäss den Schilderungen an der Hauptverhandlung auch aktuell nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Denn er ist nach den Massnahmen der Frühintervention wieder als voll in den ersten Arbeitsmarkt integriert anzusehen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zum aktuellen Zeitpunkt somit zu Recht abgelehnt.

7.                

7.1.          Den Erwägungen folgend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. April 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzügliche Mehrwertsteuern zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 (7,7%) Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: