Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.39

Verfügung vom 18. März 2020

Kein zusätzliches Gutachten erforderlich; medizinischer Sachverhalt genügend abgeklärt

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1981 geborene Beschwerdeführerin reiste 2006 von [...] in die Schweiz ein. Sie ist Mutter von zwei Söhnen (geboren 2001 und 2010). Ab 2012 arbeitete sie teilzeitlich als Reinigungsangestellte bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. IK-Auszug [IV-Akte 7]; Lebenslauf [IV-Akte 20]), zuletzt mit einem Pensum von zehn Wochenstunden (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akte 8]). Ab 3. März 2018 wurde ihr aufgrund persistierender Schulter- und Nackenschmerzen und Migräne eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (IV-Akten 9 und 12).

b)           Im Dezember 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (IV-Akten 12 und 24). Am 14. August 2019 fand eine Abklärung im Haushalt statt (IV-Akte 31). Mit Stellungnahme vom 20. August 2019 (IV-Akte 35) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit ein Gutachten in den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie einzuholen (bidisziplinäres Gutachten vom 24. November 2019 [IV-Akte 42]).

c)           Nach Stellungnahme des RAD vom 19. Dezember 2019 (IV-Akte 44) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 27. Januar 2020 (IV-Akte 45) bei einem Invaliditätsgrad von 7% die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2020 Einwand (IV-Akte 50). Nachdem sich der RAD am 10. März 2020 (IV-Akte 53) geäussert hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 18. März 2020 (IV-Akte 55) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 4. April 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 18. März 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Sache in medizinischer Hinsicht gutachterlich zusätzlich und vertieft abzuklären.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 19. Mai 2020 (IV-Akte 59) beigelegt.

c)           Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Juni 2020 an ihrer Beschwerde fest.

d)           Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 19. Juni 2020 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.     

Am 17. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine unzureichende medizinische Abklärung des Sachverhalts geltend. Sie beantragt, ein zusätzliches rheumatologisches Gutachten einzuholen (Beschwerde Rz. 13). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesituation falle in die Kompetenz der Rheumatologie und/oder von orthopädisch-chirurgischen Wirbelsäulen-Spezialisten (vgl. Replik).

2.2.          2.2.1.  Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2020 gestützt auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 24. November 2019 (IV-Akte 42) und die RAD-Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 (IV-Akte 44) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu 40% ausserhäuslich und zu 60% im Haushalt tätig wäre. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihr neben dem Haushalt in einem vollen Pensum zumutbar. Bei einer Einschränkung im Haushalt von 11% resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7% (vgl. angefochtene Verfügung [IV-Akte 55]).

2.2.2.     Hinsichtlich der geforderten zusätzlichen rheumatologischen Begutachtung werde gestützt auf die RAD-Stellungnahmen vom 10. März 2020 (IV-Akte 53) und 19. Mai 2020 (IV-Akte 59) an der Auffassung festgehalten, dass eine solche Abklärung nicht notwendig sei. Aufgrund des neurologischen Teilgutachtens liege ein aussagekräftiger Befund der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, vor (Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 4).

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Auf­gabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.                

4.1.          Der Hausarzt med. pract. C____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, schrieb die Beschwerdeführerin aufgrund persistierender Schulter- und Nackenschmerzen und Migräne sowie einem Verdacht auf Depression mit Angststörung und Müdigkeit ab 3. März 2018 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 9 S. 2 ff). Im Arztbericht vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 25) führt med. pract. C____ einen stationären Gesundheitszustand auf. Der Patientin seien weder die bisherige Tätigkeit noch andere Tätigkeiten zumutbar.

4.2.          4.2.1.  Dr. med. D____, FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 23. März 2018 (IV-Akte 9 S. 7 ff.) ein myo­fasziales Schmerzsyndrom rechtsseitig, sekundär zu einer Diskushernie HWK 6/7 mit intermittierender Reizung C 7. Es würden vorwiegend myofasziale Schmerzen vorliegen. Ausgangspunkt sei jedoch eine Diskushernie mit Myelonkontakt HWK 6/7 mit Wurzelreizung C 7 rechtsseitig. Aktuell seien die Nervendehnungszeichen negativ. Das MRI zeige keine Hinweise auf ein pathologisches Myelonsignal.

4.2.2.     Im Verlaufsbericht vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 9 S. 17 f.) berichtete Dr. med. D____, dass sich im klinischen Status ein gleichgebliebener Befund gezeigt habe. Aufgrund des nun protrahierten Verlaufes sei eine Schmerzkomplexaufnahme vorgeschlagen worden, dies sei ebenso wie eine Wurzelinfiltration C 7 abgelehnt worden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis 19. April 2018. Ab Mitte Mai 2018 sollte bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsversuch erfolgen. Aus rheumatologischer Sicht sei ab diesem Zeitpunkt nur noch von einer Teilarbeitsunfähigkeit auszugehen.

4.3.          4.3.1.  Auf Überweisung des Hausarztes beurteilte Dr. med. E____, FMH für Neurologie, im Arztbericht vom 11. September 2018 (IV-Akte 9 S. 15 f.) die Beschwerden der Beschwerdeführerin. Er diagnostizierte eine mittelschwere Migräne­erkrankung mit zusätzlichen Auraphänomenen sowie persistierende Schulter- und Nackenschmerzen rechtsbetont bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie HWK 6/7 rechts. Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten keine eindeutigen radikulären Reizsymptome ausgelöst werden können, auch keine sensomotorischen Ausfälle insbesondere im Myotom/Dermatom C 7 rechts.

4.3.2.     Im Bericht über die Nachkontrolle vom 30. Ja­nuar 2019 (IV-Akte 25 S. 5 f.) führte Dr. med. E____ aus, seit der letzten Konsultation habe sich die Migräneerkrankung gebessert. Leider hätten sich die persistierenden Schulter-Nacken und Armschmerzen nicht gebessert und es würden weiterhin vor allem bei körperlicher Belastung mit dem rechten Arm (bei Rechtshändigkeit) störende Schmerzen und muskuläre Verspannungen bestehen. Klinisch seien keine radikulären Reizsymptome bei den HWS-Provokations­manövern feststellbar, ebenfalls keine objektivierbaren Defizite wie Atrophien oder Paresen oder eine Asymmetrie der Reflexe. Aus diesem Grund stünden weiterhin konservative Massnahmen im Vordergrund und der Patientin sei nochmals von einer Operation abgeraten worden.

4.4.          4.4.1.  Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Einschätzung der gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 24. November 2019 (IV-Akte 42).

4.4.2.     Dr. med. F____, FMH für Neurologie, führte im neurologischen Teilgutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein rechtsbetontes Zervikalsyndrom bei Diskushernie HWK 6/7 mit möglicher intermittierender radikulärer Reizsymptomatik C 7 rechts und eine Migräne mit Aura auf (IV-Akte 42 S. 11). Die Explorandin leide einerseits unter Genickschmerzen rechtsbetont andererseits auch unter intermittierenden Kopfschmerzen. Klinisch-neurologisch finde sich ein rechtsbetontes Zervikalsyndrom, welches aktuell leicht bis mässig ausgeprägt sei. Es fänden sich Druckdolenzen insbesondere im Bereich des Trapezius und des Levator scapulae rechts. HWS-Provokationsmanöver für radikuläre Beschwerden seien beidseits negativ, Sensibilität, Kraft und Trophik im Bereich der oberen Extremitäten unauffällig. Es würden sich keine Anhaltspunkte für eine aktuelle radikuläre Reiz- sowie Ausfallssymptomatik ergeben, insbesondere nicht die Wurzel C 7 betreffend (IV-Ak­te 42 S. 12 f.). Medizinisch begründet sei bei starker Belastung eine Schmerzverstärkung bei bekannter Diskushernie C 6/7 mit möglicher intermittierender Irritation der Wurzel C 7. Zudem sei bei der Explorandin eine Migräne mit Aura bekannt.

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Explorandin habe während zehn Wochenstunden im Reinigungsbereich gearbeitet. Unter der Annahme, dass die Arbeit im Reinigungsbereich eine mittelstark belastende Tätigkeit darstelle, sei diese aufgrund der Schultergürtelbelastung als eher ungeeignet anzusehen. Ab März 2018 sei deshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (IV-Akte 42 S. 16). Bei einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Kopfzwangshaltung, mit nur leichter bis maximal mässiger Belastung des Schultergürtels, ohne vermehrte Über-Kopf-Arbeiten sowie Arbeiten in gebeugter Haltung bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit, welche im Verlauf nie eingeschränkt gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin könne durch weitere therapeutische Massnahmen, z.B. lokale Infiltration oder, falls diese zu keiner Besserung führen sollte, durch eine operative Dekompression relevant verbessert werden (IV-Akte 42 S. 16 f.). Die vom Hausarzt attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar (IV-Akte 42 S. 13). Es sei davon auszugehen, dass sich die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nur auf die angestammte Tätigkeit bezogen habe und der Hausarzt keine Überlegungen im Hinblick auf eine angepasste Verweistätigkeit angestellt habe (IV-Ak­te 42 S. 15).

4.4.3.     Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) auf (IV-Akte 42 S. 22). Aufgrund der Untersuchungsbefunde, den Angaben der Explorandin und der Aktenlage, liege eine leicht bedrückte, ängstlich sorgenvoll geprägte Stimmung vor. Es bestehe aber keine durchgehende eingeengte affektive Schwingungsfähigkeit. Die Explorandin leide an somatischen Beschwerden, die sicherlich auch ihre Gemütsverfassung einschränken würden (IV-Ak­te 42 S. 23). Eine psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung sei nicht dringend indiziert (IV-Akte 42 S. 24). Angesichts der leichten depressiven Gestimmtheit der Explorandin, der berufsbezogenen nur minimalen Beeinträchtigung der Ressourcen und Funktionsfähigkeiten und der Aktivität in der Freizeit würden aus rein psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehen (IV-Akte 42 S. 27).

4.4.4.     In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei. Demnach liege bei der Beschwerdeführerin seit März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte vor. In leidensangepasster Verweistätigkeit mit körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Kopfzwangshaltung, bei leichter bis mässiger Belastung des Schultergürtels und ohne Über-Kopf-Arbeiten oder Tätigkeiten in nach vorne gebeugter Haltung bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Die im Abklärungsbericht Haushalt evaluierte Beeinträchtigung von total 11% sei aus neurologischer Sicht nachvollziehbar (IV-Akte 42 S. 28 f.).

4.5.          Das bidisziplinäre Gutachten vom 24. November 2019 (IV-Akte 42) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Sie rügt vielmehr, dass der medizinische Sachverhalt durch das neurologische Teilgutachten nicht abgedeckt werde. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesituation würde in die Kompetenz der Rheumatologie und/oder von orthopädisch-chirurgischen Wirbelsäulen-Spezialisten fallen, weshalb entsprechend ein zusätzliches Gutachten einzuholen sei (Beschwerde Rz. 13; Replik).

5.                

5.1.          Der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; 133 V 196, 200 E. 1.4). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282, 283 E. 4a).

5.2.          Die Beschwerdeführerin erachtet das Einholen eines rheumatologischen (eventuell eines orthopädischen) Gutachtens für notwendig. Aktenkundig sei ein rechtsbetontes Zervikalsyndrom bei einer Diskushernie HKW 6/7 mit möglicher radikulärer Reizsymptomatik C 7 rechts. Eine Beurteilung dieser Beschwerden könne nur durch einen rheumatologischen (oder orthopädischen) Experten erfolgen (Beschwerde Rz. 10 f.).

5.3.          5.3.1.  Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine umfassende Einordnung des Falls vorzunehmen und zu bestimmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Feb­ruar 2019 E. 6.1 mit Hinweis auf 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2).

5.3.2.     Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, empfahl mit Stellungnahme vom 20. August 2019 (IV-Akte 35) zur unabhängigen Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit, ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Als Aktenbasis der Stellungnahme dienten die Berichte des Hausarztes (IV-Akten 9 und 25), die rheumatologischen Berichte vom 23. März 2018 (IV-Akte 9 S. 7 ff.) und vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 9 S. 17 f.) sowie die neurologischen Arztberichte vom 11. September 2018 (IV-Akte 9 S. 15 f.) und vom 30. Ja­nuar 2019 (IV-Akte 25 S. 5 f.).

5.3.3.     Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst im Vorbescheidverfahren und dann in ihrer Beschwerde eine Erweiterung des Gutachtens in der Fachrichtung Rheumatologie (bzw. Orthopädie) gefordert hatte, wurde die Problematik RAD-Arzt Dr. med. I____, FMH für Orthopädie und für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (IV-Akte 59) kam er zum Schluss, eine zusätzliche rheumatologische Begutachtung erübrige sich. Bei der Versicherten seien insbesondere die gesundheitlichen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bzw. im Bereich der Wirbelsäule zu diskutieren. Der neurologische Gutachter habe einen aussagekräftigen Befund hinsichtlich der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, erhoben und eine nachvollziehbare Beurteilung abgeleitet. Ferner sei im Rahmen der neurologischen Begutachtung eine ausführliche Diskussion der gesamten Befunde im Kontext mit den vorliegenden Unterlagen erfolgt.

5.4.          Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete bidisziplinäre Begutachtung durch Dres. med. F____ und G____ entspricht der Empfehlung des RAD-Arztes vom 20. August 2019 (IV-Akte 35), welcher in Kenntnis der Aktenlage und der verschiedenen Leiden der Beschwerdeführerin die medizinischen Fachbereiche festgelegt hat. Die von ihm berücksichtigten Arztberichte lagen den Gutachtern vor (IV-Akte 42 S. 3 ff.) und wurden in ihren Schlussfolgerungen berücksichtigt. Wie Dr. med. I____ mit Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (IV-Akte 59) zu Recht ausführte, hat der neurologische Gutachter sich vertieft mit der Problematik im Bereich der Halswirbelsäule auseinandergesetzt und seine Beurteilung nachvollziehbar hergeleitet. Hätte dieser bei der Durchsicht der Akten eine rheumatologische Begutachtung als notwendig erachtet, wäre eine Rückmeldung an die Beschwerdegegnerin erfolgt. Denn es ist Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. dazu BGE 139 V 349, 353 E. 3.3).

5.5.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der Beschwerdeführerin zu Recht auf die zwei relevanten Fachdisziplinen der Neurologie und der Psychiatrie beschränkte. Gestützt auf die schlüssige und beweiskräftige Beurteilung im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. F____ und G____ vom 24. November 2019 (IV-Akte 42) ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin neben dem Haushalt eine angepasste Verweistätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist. Die Ermittlung des rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 7% durch die Beschwerdegegnerin wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit erweist sich die mit Verfügung vom 18. März 2020 erfolgte Ablehnung eines Rentenanspruchs als korrekt.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: