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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.39
Verfügung vom 18. März 2020
Kein zusätzliches Gutachten
erforderlich; medizinischer Sachverhalt genügend abgeklärt
Tatsachen
I.
a) Die 1981 geborene Beschwerdeführerin reiste 2006
von [...] in die Schweiz ein. Sie ist Mutter von zwei Söhnen (geboren 2001 und
2010). Ab 2012 arbeitete sie teilzeitlich als Reinigungsangestellte bei
verschiedenen Arbeitgebern (vgl. IK-Auszug [IV-Akte 7]; Lebenslauf
[IV-Akte 20]), zuletzt mit einem Pensum von zehn Wochenstunden (vgl.
Fragebogen für Arbeitgebende [IV-Akte 8]). Ab 3. März 2018 wurde ihr
aufgrund persistierender Schulter- und Nackenschmerzen und Migräne eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (IV-Akten 9 und 12).
b) Im Dezember 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf erwerbliche und medizinische
Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten des Krankentaggeldversicherers
ein (IV-Akten 12 und 24). Am 14. August 2019 fand eine Abklärung im Haushalt
statt (IV-Akte 31). Mit Stellungnahme vom 20. August 2019
(IV-Akte 35) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur Beurteilung
des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit ein Gutachten in den
Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie einzuholen (bidisziplinäres Gutachten vom
24. November 2019 [IV-Akte 42]).
c) Nach Stellungnahme des RAD vom 19. Dezember
2019 (IV-Akte 44) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom
27. Januar 2020 (IV-Akte 45) bei einem Invaliditätsgrad von 7% die
Abweisung des Leistungsbegehrens an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Februar
2020 Einwand (IV-Akte 50). Nachdem sich der RAD am 10. März 2020
(IV-Akte 53) geäussert hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 18. März
2020 (IV-Akte 55) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 4. April 2020 beantragt
die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 18. März 2020 sei aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Sache in medizinischer Hinsicht
gutachterlich zusätzlich und vertieft abzuklären.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 19. Mai 2020
(IV-Akte 59) beigelegt.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Juni
2020 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben
vom 19. Juni 2020 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
III.
Am 17. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen eine unzureichende
medizinische Abklärung des Sachverhalts geltend. Sie beantragt, ein zusätzliches
rheumatologisches Gutachten einzuholen (Beschwerde Rz. 13). Die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesituation falle in die Kompetenz der
Rheumatologie und/oder von orthopädisch-chirurgischen Wirbelsäulen-Spezialisten
(vgl. Replik).
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen
Verfügung vom 18. März 2020 gestützt auf das neurologisch-psychiatrische
Gutachten vom 24. November 2019 (IV-Akte 42) und die
RAD-Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 (IV-Akte 44) einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Sie ging davon aus, dass die
Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu 40% ausserhäuslich und zu 60% im
Haushalt tätig wäre. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei
ihr neben dem Haushalt in einem vollen Pensum zumutbar. Bei einer Einschränkung
im Haushalt von 11% resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
7% (vgl. angefochtene Verfügung [IV-Akte 55]).
2.2.2. Hinsichtlich der geforderten zusätzlichen rheumatologischen
Begutachtung werde gestützt auf die RAD-Stellungnahmen vom 10. März 2020
(IV-Akte 53) und 19. Mai 2020 (IV-Akte 59) an der Auffassung
festgehalten, dass eine solche Abklärung nicht notwendig sei. Aufgrund des
neurologischen Teilgutachtens liege ein aussagekräftiger Befund der
Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, vor (Beschwerdeantwort
Ziff. III Rz. 4).
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im
Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195
E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
4.
4.1.
Der Hausarzt med. pract. C____, FMH für Allgemeine Innere Medizin,
schrieb die Beschwerdeführerin aufgrund persistierender Schulter- und
Nackenschmerzen und Migräne sowie einem Verdacht auf Depression mit
Angststörung und Müdigkeit ab 3. März 2018 zu 100% arbeitsunfähig (vgl.
IV-Akte 9 S. 2 ff). Im Arztbericht vom 12. Juni 2019
(IV-Akte 25) führt med. pract. C____ einen stationären Gesundheitszustand
auf. Der Patientin seien weder die bisherige Tätigkeit noch andere Tätigkeiten
zumutbar.
4.2.
4.2.1. Dr. med. D____, FMH für Allgemeine Innere Medizin und für
Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 23. März 2018
(IV-Akte 9 S. 7 ff.) ein myofasziales Schmerzsyndrom rechtsseitig, sekundär
zu einer Diskushernie HWK 6/7 mit intermittierender Reizung C 7. Es würden
vorwiegend myofasziale Schmerzen vorliegen. Ausgangspunkt sei jedoch eine
Diskushernie mit Myelonkontakt HWK 6/7 mit Wurzelreizung C 7
rechtsseitig. Aktuell seien die Nervendehnungszeichen negativ. Das MRI zeige
keine Hinweise auf ein pathologisches Myelonsignal.
4.2.2. Im Verlaufsbericht vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 9
S. 17 f.) berichtete Dr. med. D____, dass sich im klinischen Status ein
gleichgebliebener Befund gezeigt habe. Aufgrund des nun protrahierten Verlaufes
sei eine Schmerzkomplexaufnahme vorgeschlagen worden, dies sei ebenso wie eine
Wurzelinfiltration C 7 abgelehnt worden. Es bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% bis 19. April 2018. Ab Mitte Mai 2018 sollte
bei einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ein Arbeitsversuch erfolgen. Aus
rheumatologischer Sicht sei ab diesem Zeitpunkt nur noch von einer
Teilarbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.3.
4.3.1. Auf Überweisung des Hausarztes beurteilte Dr. med. E____,
FMH für Neurologie, im Arztbericht vom 11. September 2018 (IV-Akte 9
S. 15 f.) die Beschwerden der Beschwerdeführerin. Er diagnostizierte eine mittelschwere
Migräneerkrankung mit zusätzlichen Auraphänomenen sowie persistierende
Schulter- und Nackenschmerzen rechtsbetont bei radiologisch nachgewiesener
Diskushernie HWK 6/7 rechts. Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten
keine eindeutigen radikulären Reizsymptome ausgelöst werden können, auch keine
sensomotorischen Ausfälle insbesondere im Myotom/Dermatom C 7 rechts.
4.3.2. Im Bericht über die Nachkontrolle vom 30. Januar 2019
(IV-Akte 25 S. 5 f.) führte Dr. med. E____ aus, seit der letzten
Konsultation habe sich die Migräneerkrankung gebessert. Leider hätten sich die
persistierenden Schulter-Nacken und Armschmerzen nicht gebessert und es würden
weiterhin vor allem bei körperlicher Belastung mit dem rechten Arm (bei
Rechtshändigkeit) störende Schmerzen und muskuläre Verspannungen bestehen. Klinisch
seien keine radikulären Reizsymptome bei den HWS-Provokationsmanövern
feststellbar, ebenfalls keine objektivierbaren Defizite wie Atrophien oder
Paresen oder eine Asymmetrie der Reflexe. Aus diesem Grund stünden weiterhin
konservative Massnahmen im Vordergrund und der Patientin sei nochmals von einer
Operation abgeraten worden.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Einschätzung der
gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf das von ihr eingeholte
bidisziplinäre Gutachten vom 24. November 2019 (IV-Akte 42).
4.4.2. Dr. med. F____, FMH für Neurologie, führte im neurologischen
Teilgutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein rechtsbetontes
Zervikalsyndrom bei Diskushernie HWK 6/7 mit möglicher intermittierender
radikulärer Reizsymptomatik C 7 rechts und eine Migräne mit Aura auf
(IV-Akte 42 S. 11). Die Explorandin leide einerseits unter Genickschmerzen
rechtsbetont andererseits auch unter intermittierenden Kopfschmerzen. Klinisch-neurologisch
finde sich ein rechtsbetontes Zervikalsyndrom, welches aktuell leicht bis
mässig ausgeprägt sei. Es fänden sich Druckdolenzen insbesondere im Bereich des
Trapezius und des Levator scapulae rechts. HWS-Provokationsmanöver für
radikuläre Beschwerden seien beidseits negativ, Sensibilität, Kraft und Trophik
im Bereich der oberen Extremitäten unauffällig. Es würden sich keine
Anhaltspunkte für eine aktuelle radikuläre Reiz- sowie Ausfallssymptomatik
ergeben, insbesondere nicht die Wurzel C 7 betreffend (IV-Akte 42
S. 12 f.). Medizinisch begründet sei bei starker Belastung eine
Schmerzverstärkung bei bekannter Diskushernie C 6/7 mit möglicher
intermittierender Irritation der Wurzel C 7. Zudem sei bei der Explorandin
eine Migräne mit Aura bekannt.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Explorandin habe während
zehn Wochenstunden im Reinigungsbereich gearbeitet. Unter der Annahme, dass die
Arbeit im Reinigungsbereich eine mittelstark belastende Tätigkeit darstelle,
sei diese aufgrund der Schultergürtelbelastung als eher ungeeignet anzusehen. Ab
März 2018 sei deshalb von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen
(IV-Akte 42 S. 16). Bei einer optimal angepassten Tätigkeit ohne
Kopfzwangshaltung, mit nur leichter bis maximal mässiger Belastung des
Schultergürtels, ohne vermehrte Über-Kopf-Arbeiten sowie Arbeiten in gebeugter
Haltung bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit, welche im Verlauf nie
eingeschränkt gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin könne durch
weitere therapeutische Massnahmen, z.B. lokale Infiltration oder, falls diese
zu keiner Besserung führen sollte, durch eine operative Dekompression relevant
verbessert werden (IV-Akte 42 S. 16 f.). Die vom Hausarzt attestierte
100%-ige Arbeitsunfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar
(IV-Akte 42 S. 13). Es sei davon auszugehen, dass sich die
attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nur auf die angestammte Tätigkeit bezogen
habe und der Hausarzt keine Überlegungen im Hinblick auf eine angepasste
Verweistätigkeit angestellt habe (IV-Akte 42 S. 15).
4.4.3. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er
eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) auf (IV-Akte 42 S. 22).
Aufgrund der Untersuchungsbefunde, den Angaben der Explorandin und der
Aktenlage, liege eine leicht bedrückte, ängstlich sorgenvoll geprägte Stimmung
vor. Es bestehe aber keine durchgehende eingeengte affektive
Schwingungsfähigkeit. Die Explorandin leide an somatischen Beschwerden, die
sicherlich auch ihre Gemütsverfassung einschränken würden (IV-Akte 42
S. 23). Eine psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung
sei nicht dringend indiziert (IV-Akte 42 S. 24). Angesichts der
leichten depressiven Gestimmtheit der Explorandin, der berufsbezogenen nur
minimalen Beeinträchtigung der Ressourcen und Funktionsfähigkeiten und der
Aktivität in der Freizeit würden aus rein psychiatrischer Sicht keine
Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
bestehen (IV-Akte 42 S. 27).
4.4.4. In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass
die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
massgebend sei. Demnach liege bei der Beschwerdeführerin seit März 2018 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte vor. In
leidensangepasster Verweistätigkeit mit körperlich leichten wechselbelastenden
Tätigkeiten ohne Kopfzwangshaltung, bei leichter bis mässiger Belastung des
Schultergürtels und ohne Über-Kopf-Arbeiten oder Tätigkeiten in nach vorne
gebeugter Haltung bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Die im
Abklärungsbericht Haushalt evaluierte Beeinträchtigung von total 11% sei aus
neurologischer Sicht nachvollziehbar (IV-Akte 42 S. 28 f.).
4.5.
Das bidisziplinäre Gutachten vom 24. November 2019
(IV-Akte 42) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den
Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm
grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Konkrete
Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, werden
von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Sie rügt vielmehr, dass der
medizinische Sachverhalt durch das neurologische Teilgutachten nicht abgedeckt
werde. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesituation würde in die
Kompetenz der Rheumatologie und/oder von orthopädisch-chirurgischen
Wirbelsäulen-Spezialisten fallen, weshalb entsprechend ein zusätzliches
Gutachten einzuholen sei (Beschwerde Rz. 13; Replik).
5.
5.1.
Der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) besagt, dass die verfügende Instanz
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und
ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und
feststellen muss (BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; 133 V 196, 200
E. 1.4). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es
abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282, 283 E. 4a).
5.2.
Die Beschwerdeführerin erachtet das Einholen eines rheumatologischen
(eventuell eines orthopädischen) Gutachtens für notwendig. Aktenkundig sei ein
rechtsbetontes Zervikalsyndrom bei einer Diskushernie HKW 6/7 mit
möglicher radikulärer Reizsymptomatik C 7 rechts. Eine Beurteilung dieser
Beschwerden könne nur durch einen rheumatologischen (oder orthopädischen)
Experten erfolgen (Beschwerde Rz. 10 f.).
5.3.
5.3.1. Seitens der IV-Stelle obliegt es grundsätzlich dem RAD, eine
umfassende Einordnung des Falls vorzunehmen und zu bestimmen, welche
Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 6.1 mit
Hinweis auf 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2).
5.3.2. Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH Allgemeinmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, empfahl mit Stellungnahme vom 20. August 2019
(IV-Akte 35) zur unabhängigen Beurteilung des Gesundheitsschadens und der
Arbeitsfähigkeit, ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Neurologie
und Psychiatrie einzuholen. Als Aktenbasis der Stellungnahme dienten die
Berichte des Hausarztes (IV-Akten 9 und 25), die rheumatologischen
Berichte vom 23. März 2018 (IV-Akte 9 S. 7 ff.) und vom
23. Mai 2018 (IV-Akte 9 S. 17 f.) sowie die neurologischen
Arztberichte vom 11. September 2018 (IV-Akte 9 S. 15 f.) und vom
30. Januar 2019 (IV-Akte 25 S. 5 f.).
5.3.3. Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst im Vorbescheidverfahren
und dann in ihrer Beschwerde eine Erweiterung des Gutachtens in der
Fachrichtung Rheumatologie (bzw. Orthopädie) gefordert hatte, wurde die
Problematik RAD-Arzt Dr. med. I____, FMH für Orthopädie und für Physikalische
und Rehabilitative Medizin, vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai
2020 (IV-Akte 59) kam er zum Schluss, eine zusätzliche rheumatologische
Begutachtung erübrige sich. Bei der Versicherten seien insbesondere die
gesundheitlichen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bzw. im Bereich der
Wirbelsäule zu diskutieren. Der neurologische Gutachter habe einen
aussagekräftigen Befund hinsichtlich der Wirbelsäule, insbesondere der
Halswirbelsäule, erhoben und eine nachvollziehbare Beurteilung abgeleitet.
Ferner sei im Rahmen der neurologischen Begutachtung eine ausführliche
Diskussion der gesamten Befunde im Kontext mit den vorliegenden Unterlagen
erfolgt.
5.4.
Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete bidisziplinäre
Begutachtung durch Dres. med. F____ und G____ entspricht der Empfehlung des
RAD-Arztes vom 20. August 2019 (IV-Akte 35), welcher in Kenntnis der
Aktenlage und der verschiedenen Leiden der Beschwerdeführerin die medizinischen
Fachbereiche festgelegt hat. Die von ihm berücksichtigten Arztberichte lagen
den Gutachtern vor (IV-Akte 42 S. 3 ff.) und wurden in ihren
Schlussfolgerungen berücksichtigt. Wie Dr. med. I____ mit Stellungnahme vom
19. Mai 2020 (IV-Akte 59) zu Recht ausführte, hat der neurologische
Gutachter sich vertieft mit der Problematik im Bereich der Halswirbelsäule
auseinandergesetzt und seine Beurteilung nachvollziehbar hergeleitet. Hätte
dieser bei der Durchsicht der Akten eine rheumatologische Begutachtung als
notwendig erachtet, wäre eine Rückmeldung an die Beschwerdegegnerin erfolgt.
Denn es ist Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige
Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach
zutreffenden Fachdisziplinen hinzuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe
des Auftrags führen kann (vgl. dazu BGE 139 V 349, 353 E. 3.3).
5.5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die
Begutachtung der Beschwerdeführerin zu Recht auf die zwei relevanten
Fachdisziplinen der Neurologie und der Psychiatrie beschränkte. Gestützt auf
die schlüssige und beweiskräftige Beurteilung im bidisziplinären Gutachten der
Dres. med. F____ und G____ vom 24. November 2019 (IV-Akte 42) ist
erstellt, dass der Beschwerdeführerin neben dem Haushalt eine angepasste
Verweistätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar ist. Die Ermittlung des
rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 7% durch die Beschwerdegegnerin
wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit erweist sich die mit
Verfügung vom 18. März 2020 erfolgte Ablehnung eines Rentenanspruchs als
korrekt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: