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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, lic. iur. R. Schnyder
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.41
Verfügung vom 12. März 2020
Invaliditätsbemessung;
massgebliches Valideneinkommen
Tatsachen
I.
a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete in
verschiedenen Anstellungen, mehrheitlich im Gastronomiebereich, als Küchenhilfe
oder im Service (Lebenslauf [IV-Akte 168] sowie Fragebogen Arbeitgeber
[IV-Akten 10 und 11]).
b) Im Oktober 2003 meldete er sich zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 21).
Nach der Durchführung medizinischer Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 2005
(IV-Akte 34) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% eine
Viertelsrente ab 1. August 2004 zu. In den Jahren 2007, 2010 und 2012
wurden Revisionsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin beliess den
Anspruch des Beschwerdeführers dabei jeweils unverändert (Verfügungen vom
6. November 2007 [IV-Akte 62], vom 1. November 2010 [IV-Akte 79] und vom
22. August 2014 [IV-Akte 130]).
c) Am 2. Februar 2015 stellte der
Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch (IV-Akte 134). Die Beschwerdegegnerin
tätigte daraufhin weitere Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 27. September
2016 (IV-Akte 206) teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie gedenke, sein
Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abzuweisen. Er habe aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 40% weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Am 8. Dezember
2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 221). Mit Urteil vom 23. August 2017 (Verfahren
IV.2017.9 [IV-Akte 238]) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen treffe.
Insbesondere wies es darauf hin, es müsse ein polydisziplinäres Gutachten unter
Beteiligung der Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie,
Infektiologie, Psychiatrie und Dermatologie eingeholt werden.
d) Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge der C____ GmbH
(C____ GmbH) den Auftrag zur polydisziplinären (allgemeininternistischen,
orthopädischen, infektiologischen, dermatologischen, neurologischen, neuropsychologischen
und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf das
Gutachten vom 15. August 2019 (IV-Akte 288) liess die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Oktober
2019 (IV-Akte 297) wissen, dass sie ihm ab 1. Februar 2015 eine ganze
Rente und ab dem 1. Juni 2015 eine Viertelsrente auszuzahlen gedenke.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 Einwand erheben
(IV-Akte 299). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 12. März
2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 320).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. April 2020 beantragt
der Beschwerdeführer, es sei ihm für die Zeit ab 1. Juni 2015 anstelle
einer Viertelsrente eine halbe Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 4. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 bewilligt der
Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat.
c) Mit Replik vom 14. Mai 2020 hält der
Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.
III.
Am 17. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das beweiskräftige
polydisziplinäre Gutachten vom 15. August 2019 (IV-Akte 288) davon
aus, dass dem Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2015 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit
zu 50% wieder zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzugs von 10% ermittelt sie einen Invaliditätsgrad von 41% und damit einen
Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2015.
2.2.
Der Beschwerdeführer beanstandet sowohl die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Validen- wie auch des
Invalideneinkommens. Das Valideneinkommen sei nicht anhand des Tabellenlohns
für das Gastgewerbe, sondern anhand des Tabellenlohns für das Total zu
bestimmen (Beschwerde Rz. 6 ff.). Sodann sei aufgrund der massiven
Einschränkungen, welche nicht schon bei der reduzierten Leistungsfähigkeit im
Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien, sowie aufgrund des nur
noch möglichen Teilzeitpensums von 50% der maximale Leidensabzug von 25%
angebracht (Beschwerde Rz. 11 ff.).
2.3.
Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt
ab Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Strittig ist hingegen, ob
die Beschwerdegegnerin ab Juni 2015 gestützt auf die von ihr vorgenommen
Bemessung des Invaliditätsgrads von 41% zu Recht den Anspruch auf eine Viertelsrente
herabgesetzt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343, 349
E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen analog anwendbar
(BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen;
109 V 125, 127 E. 4a). Massgebende Vergleichszeitpunkte sind einerseits
der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der
Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).
3.3.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (BGE 140 V
193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
3.5.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung
in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ GmbH vom
15. August 2019. Darin sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1). mittelschwere neuropsychologische Störung
multifaktorieller Genese; (2). schweres obstruktives Schlaf-Apnoe Syndrom
(ICD-10 G47.3); (3). Status nach Lepra lepromatosa (ICD-10 A30.5); (4).
HIV-Infektion CPC Stadium A2 (ICD-10 B24); (5). Status nach Lues (ICD-10
A53.9); (6). Pruritus sine materia (ICD-10 F45.8); (7). chronische
Fussbeschwerden beidseits (ICD-10 M79.67/Z98.8) und (8). chronischer ventraler
Knieschmerz beidseits (ICD-10 M79.66/M17.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit sind u.a. eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); ein Status nach
Schulterarthroskopie und intermittierende Kopfschmerzen, nicht sicher
klassifizierbar, DD migränös (ICD-10 G43.9) aufgeführt (IV-Akte 288 S. 11
f.).
3.6.
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum
Schluss, dass die angestammten Tätigkeiten in der Gastronomie als Küchenhilfe
und Serviceangestellter wie auch andere Tätigkeiten mit längerem Gehen und
Stehen und mit kognitiver Beanspruchung dem Exploranden seit Jahren nicht mehr
zumutbar seien (IV-Akte 288 S. 14 f.). In einer körperlich einfachen,
mehrheitlich in sitzender Position ausübbaren Tätigkeit bestehe seit Februar
2015 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50%. Der Explorand habe einen erhöhten
Pausenbedarf. Eine angepasste Arbeitssituation erfordere kognitiv einfache und
klar strukturierte praktische Aufgabestellungen, wobei die Aufgaben weitgehend
seriell zu erledigen sein sollten. Die Anforderungen an die geteilte
Aufmerksamkeit, Umstellfähigkeit und Flexibilität gelte es gering zu halten
(IV-Akte 288 S. 15).
3.7.
Das polydisziplinäre Gutachten der C____ GmbH vom 15. August
2019 (IV-Akte 288) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen,
weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren
Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen
auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt
auf die eigenen Untersuchungen und die Akten in schlüssiger und
nachvollziehbarer Weise dargelegt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der
medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen zum
Gesundheitszustand überzeugend begründet.
3.8.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit
Februar 2015 in einer leidensangepassten Verweistätigkeit über eine
Restarbeitsfähigkeit von 50% verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit
der erwerblichen Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit verhält.
4.
4.1.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Massgebend für den
Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns bzw. der
Zeitpunkt der Rentenrevision (BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3; 129 V 222, 223
E. 4.2). Die Rentenrevision erfolgte per Februar 2015, womit der
Einkommensvergleich auf dieses Datum hin vorzunehmen ist.
4.2.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt der Rentenrevision nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103,
110 E. 5.3; 134 V 322, 325 E. 4.1). Lässt sich aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs-
und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik
(BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf
jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und
beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 517/02 vom 30. Oktober
2002 E. 1.2).
4.3.
4.3.1. Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin anhand der
LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie,
Kompetenzniveau 1, Männer, unter entsprechender Umrechnung auf die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie
Indexierung auf den massgebenden Zeitpunkt festgesetzt (vgl. Verfügung vom
12. März 2020 [IV-Akte 320]). Der Beschwerdeführer wendet dagegen
ein, er habe seine letzte Arbeitsstelle vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im
Jahr 2003 aus gesundheitsfremden Gründen bzw. aufgrund einer Restrukturierung
des Personalbestandes verloren (vgl. IV-Akte 24), weshalb korrekterweise auf
die Tabellenlöhne abgestellt worden sei (Beschwerde Rz. 7). Allerdings sei
das Valideneinkommen nicht anhand eines spezifischen Tabellenlohns, sondern
nach dem allgemeinen Durchschnittslohn zu bestimmen. Zwar habe er im
Gastgewerbe gearbeitet, dort aber nur typische Handlangertätigkeiten ausgeübt,
die er auch in anderen Branchen hätte ausüben können. Nur deshalb, weil er seine
Handlangertätigkeit vor der Entlassung aus betrieblichen Gründen in einem Gastrobetrieb
ausgeübt habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er ohne
Gesundheitsschaden wieder eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe angenommen hätte
(Beschwerde Rz. 9 f.). Mit Replik führt der Beschwerdeführer zudem aus,
aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit im Gastgewerbe im Jahr 2003 habe er seine
Stellensuche zwingend ausweiten müssen. Deshalb sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall eine
Handlangertätigkeit in irgendeiner Branche angenommen hätte (Replik
Rz. 2).
4.3.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt (Beschwerdeantwort Rz. 8 f.), hat der Beschwerdeführer seit
1989 bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt im Jahr 2015 bei verschiedenen
Arbeitgebern stets Tätigkeiten in der Gastronomie oder damit verwandten
Bereichen ausgeübt. Dass er dabei branchenuntypische Tätigkeiten ausgeübt
hätte, ist aufgrund der im Lebenslauf (vgl. IV-Akte 168) aufgeführten
Funktionen als Allrounder Gastronomie, Küchenhilfe, Mitarbeiter im Service oder
als Mitarbeiter [...] bei der [...] nicht ersichtlich. Aufgrund der jahrelangen
Berufspraxis im Gastronomiebereich ist überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer zum vorliegend relevanten Revisionszeitpunkt weiterhin einer
Tätigkeit im Bereich der Gastronomie nachgegangen wäre. Unter diesen Umständen
hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Tabellenlohn der Tabelle TA1;
Ziff. 55-56 abgestellt. Allerdings ist der Wert insoweit zu berichtigen,
als eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden (vgl. BFS,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 55-56) zu
berücksichtigen ist, womit sich für das Valideneinkommen ein Betrag von
CHF 51'465.00 ergibt.
4.4.
4.4.1. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die
Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der
Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl.
u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2
und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1). Die
Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1 herangezogen, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden
zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.27%. Danach können männliche
Angestellte durch die Ausübung von einfachen Tätigkeiten ein durchschnittliches
Einkommen von CHF 66‘633.00 erzielen. Bei einem Pensum von 50% entspricht
dies CHF 33'317.00.
4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des
Einkommensvergleichs vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein höherer als
der gewährte leidensbedingte Abzug von 10% zu gewähren. Schon in der
Rentenverfügung vom 14. September 2005 (IV-Akte 34) habe die
Beschwerdegegnerin einen Abzug von 20% vorgenommen. Seither habe sich sein
Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Aufgrund der erheblichen
funktionellen Beeinträchtigungen sowie bei Vorliegen eines Teilzeitpensums sei
ihm der maximal mögliche leidensbedingte Abzug in Höhe von 25% zu gewähren
(vgl. Beschwerde Rz. 11). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der
Leidensabzug bei der Invaliditätsbemessung im Jahr 2005 im Verhältnis zu den
damals bestehenden Einschränkungen als zu hoch erscheine. Da ein Revisionsgrund
vorliege, bestehe keine Bindungswirkung an die frühere Invaliditätsbemessung,
womit der Leidensabzug neu zu ermitteln sei (Beschwerdeantwort Rz. 11).
4.4.3. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten
kann (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen). Merkmale, die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind die leidensbedingten Einschränkungen, das
Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt maximal
25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 mit
Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung
der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen
nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und
so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile
des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1;
8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Praxisgemäss sind keine
separat quantifizierten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorzunehmen
und diese zu addieren, sondern der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl. zum Ganzen
das Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 20. November 2019
E. 4.2.3).
4.4.4. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen 10%-igen Leidensabzug und
bemass den Invaliditätsgrad auf 41% (vgl. die angefochtene Verfügung
12. März 2020 [IV-Akte 320]). Dabei stufte sie die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers als mittelgradig ein (Beschwerdeantwort
Rz. 13), was nicht zu beanstanden ist. Was den Tabellenlohnabzug wegen
Teilzeitarbeit anbelangt, ist grundsätzlich ein Abzug vorzunehmen, wenn ein
Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil
Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut
entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_232/2019
vom 26. Juni 2019 E. 3.1). Allerdings muss dies stets mit Blick auf
den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte beurteilt
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2).
Für das Jahr 2014 ergibt sich bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn
bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74% eines 100%-Pensums im Vergleich zu
einem Vollzeitpensum eine Lohndifferenz von 5.85% (LSE 2014 Tabelle T18). Ob
sich vorliegend aufgrund einer Gesamtwürdigung allenfalls auch ein Abzug von
20% rechtfertigen liesse, kann offengelassen werden, denn am Ergebnis würde
sich – wie nachfolgend gezeigt wird – nichts ändern.
4.4.5. Bei einem Valideneinkommen von CHF 51'465.00 (vgl.
E. 4.3.2. hiervor) und einem Invalideneinkommen von CHF 33'317.00.ergibt
sich bei einem leidensbedingten Abzug von 20% eine Erwerbseinbusse von
CHF 24'811.00 und damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 48%. Damit hat
der Beschwerdeführer nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist
ab Juni 2015 (wieder) Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des
Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist,
gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von
CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
lic. iur. B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: