Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. R. Schnyder     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.41

Verfügung vom 12. März 2020

Invaliditätsbemessung; massgebliches Valideneinkommen

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete in verschiedenen Anstellungen, mehrheitlich im Gastronomiebereich, als Küchenhilfe oder im Service (Lebenslauf [IV-Akte 168] sowie Fragebogen Arbeitgeber [IV-Akten 10 und 11]).

b)           Im Oktober 2003 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 21). Nach der Durchführung medizinischer Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. September 2005 (IV-Akte 34) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertelsrente ab 1. August 2004 zu. In den Jahren 2007, 2010 und 2012 wurden Revisionsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin beliess den Anspruch des Beschwerdeführers dabei jeweils unverändert (Verfügungen vom 6. November 2007 [IV-Akte 62], vom 1. November 2010 [IV-Akte 79] und vom 22. August 2014 [IV-Akte 130]).

c)           Am 2. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch (IV-Akte 134). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 27. September 2016 (IV-Akte 206) teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie gedenke, sein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente abzuweisen. Er habe aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40% weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Am 8. Dezember 2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 221). Mit Urteil vom 23. August 2017 (Verfahren IV.2017.9 [IV-Akte 238]) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen treffe. Insbesondere wies es darauf hin, es müsse ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Infektiologie, Psychiatrie und Dermatologie eingeholt werden.

d)           Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge der C____ GmbH (C____ GmbH) den Auftrag zur polydisziplinären (allgemeininternistischen, orthopädischen, infektiologischen, dermatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Gutachten vom 15. August 2019 (IV-Akte 288) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2019 (IV-Akte 297) wissen, dass sie ihm ab 1. Februar 2015 eine ganze Rente und ab dem 1. Juni 2015 eine Viertelsrente auszuzahlen gedenke. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 Einwand erheben (IV-Akte 299). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 12. März 2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 320).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 14. April 2020 beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für die Zeit ab 1. Juni 2015 anstelle einer Viertelsrente eine halbe Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

b)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 bewilligt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat.

c)           Mit Replik vom 14. Mai 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 17. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten vom 15. August 2019 (IV-Akte 288) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2015 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% wieder zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% ermittelt sie einen Invalidität­sgrad von 41% und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2015.

2.2.          Der Beschwerdeführer beanstandet sowohl die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens. Das Valideneinkommen sei nicht anhand des Tabellenlohns für das Gastgewerbe, sondern anhand des Tabellenlohns für das Total zu bestimmen (Beschwerde Rz. 6 ff.). Sodann sei aufgrund der massiven Einschränkungen, welche nicht schon bei der reduzierten Leistungsfähigkeit im Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien, sowie aufgrund des nur noch möglichen Teilzeitpensums von 50% der maximale Leidensabzug von 25% angebracht (Beschwerde Rz. 11 ff.).

2.3.          Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt ab Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ab Juni 2015 gestützt auf die von ihr vorgenommen Bemessung des Invaliditätsgrads von 41% zu Recht den Anspruch auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343, 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.          Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Massgebende Vergleichszeitpunkte sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

3.3.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

3.5.          Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der C____ GmbH vom 15. August 2019. Darin sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1). mittelschwere neuropsychologische Störung multifaktorieller Genese; (2). schweres obstruktives Schlaf-Apnoe Syndrom (ICD-10 G47.3); (3). Status nach Lepra lepromatosa (ICD-10 A30.5); (4). HIV-Infektion CPC Stadium A2 (ICD-10 B24); (5). Status nach Lues (ICD-10 A53.9); (6). Pruritus sine materia (ICD-10 F45.8); (7). chronische Fussbeschwerden beidseits (ICD-10 M79.67/Z98.8) und (8). chronischer ventraler Knieschmerz beidseits (ICD-10 M79.66/M17.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); ein Status nach Schulterarthroskopie und intermittierende Kopfschmerzen, nicht sicher klassifizierbar, DD migränös (ICD-10 G43.9) aufgeführt (IV-Akte 288 S. 11 f.).

3.6.          In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammten Tätigkeiten in der Gastronomie als Küchenhilfe und Serviceangestellter wie auch andere Tätigkeiten mit längerem Gehen und Stehen und mit kognitiver Beanspruchung dem Exploranden seit Jahren nicht mehr zumutbar seien (IV-Akte 288 S. 14 f.). In einer körperlich einfachen, mehrheitlich in sitzender Position ausübbaren Tätigkeit bestehe seit Februar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50%. Der Explorand habe einen erhöhten Pausenbedarf. Eine angepasste Arbeitssituation erfordere kognitiv einfache und klar strukturierte praktische Aufgabestellungen, wobei die Aufgaben weitgehend seriell zu erledigen sein sollten. Die Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit, Umstellfähigkeit und Flexibilität gelte es gering zu halten (IV-Akte 288 S. 15).

3.7.          Das polydisziplinäre Gutachten der C____ GmbH vom 15. August 2019 (IV-Akte 288) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf die eigenen Untersuchungen und die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet.

3.8.          Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2015 in einer leidensangepassten Verweistätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 50% verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit verhält.

4.                

4.1.          Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Massgebend für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns bzw. der Zeitpunkt der Rentenrevision (BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3; 129 V 222, 223 E. 4.2). Die Rentenrevision erfolgte per Februar 2015, womit der Einkommensvergleich auf dieses Datum hin vorzunehmen ist.

4.2.          Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Rentenrevision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; 134 V 322, 325 E. 4.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 517/02 vom 30. Oktober 2002 E. 1.2).

4.3.          4.3.1.  Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Kompetenzniveau 1, Männer, unter entsprechender Umrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie Indexierung auf den massgebenden Zeitpunkt festgesetzt (vgl. Verfügung vom 12. März 2020 [IV-Akte 320]). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe seine letzte Arbeitsstelle vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2003 aus gesundheitsfremden Gründen bzw. aufgrund einer Restrukturierung des Personalbestandes verloren (vgl. IV-Akte 24), weshalb korrekterweise auf die Tabellenlöhne abgestellt worden sei (Beschwerde Rz. 7). Allerdings sei das Valideneinkommen nicht anhand eines spezifischen Tabellenlohns, sondern nach dem allgemeinen Durchschnittslohn zu bestimmen. Zwar habe er im Gastgewerbe gearbeitet, dort aber nur typische Handlangertätigkeiten ausgeübt, die er auch in anderen Branchen hätte ausüben können. Nur deshalb, weil er seine Handlangertätigkeit vor der Entlassung aus betrieblichen Gründen in einem Gastrobetrieb ausgeübt habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er ohne Gesundheitsschaden wieder eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe angenommen hätte (Beschwerde Rz. 9 f.). Mit Replik führt der Beschwerdeführer zudem aus, aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit im Gastgewerbe im Jahr 2003 habe er seine Stellensuche zwingend ausweiten müssen. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall eine Handlangertätigkeit in irgendeiner Branche angenommen hätte (Replik Rz. 2).

4.3.2.     Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Rz. 8 f.), hat der Beschwerdeführer seit 1989 bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt im Jahr 2015 bei verschiedenen Arbeitgebern stets Tätigkeiten in der Gastronomie oder damit verwandten Bereichen ausgeübt. Dass er dabei branchenuntypische Tätigkeiten ausgeübt hätte, ist aufgrund der im Lebenslauf (vgl. IV-Akte 168) aufgeführten Funktionen als Allrounder Gastronomie, Küchenhilfe, Mitarbeiter im Service oder als Mitarbeiter [...] bei der [...] nicht ersichtlich. Aufgrund der jahrelangen Berufspraxis im Gastronomiebereich ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zum vorliegend relevanten Revisionszeitpunkt weiterhin einer Tätigkeit im Bereich der Gastronomie nachgegangen wäre. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Tabellenlohn der Tabelle TA1; Ziff. 55-56 abgestellt. Allerdings ist der Wert insoweit zu berichtigen, als eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 55-56) zu berücksichtigen ist, womit sich für das Valideneinkommen ein Betrag von CHF 51'465.00 ergibt.

4.4.          4.4.1.  Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. No­vember 2015 E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 herangezogen, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.27%. Danach können männliche Angestellte durch die Ausübung von einfachen Tätigkeiten ein durchschnittliches Einkommen von CHF 66‘633.00 erzielen. Bei einem Pensum von 50% entspricht dies CHF 33'317.00.

4.4.2.     Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Einkommensvergleichs vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein höherer als der gewährte leidensbedingte Abzug von 10% zu gewähren. Schon in der Rentenverfügung vom 14. September 2005 (IV-Akte 34) habe die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 20% vorgenommen. Seither habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Aufgrund der erheblichen funktionellen Beeinträchtigungen sowie bei Vorliegen eines Teilzeitpensums sei ihm der maximal mögliche leidensbedingte Abzug in Höhe von 25% zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 11). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Leidensabzug bei der Invaliditätsbemessung im Jahr 2005 im Verhältnis zu den damals bestehenden Einschränkungen als zu hoch erscheine. Da ein Revisionsgrund vorliege, bestehe keine Bindungswirkung an die frühere Invaliditätsbemessung, womit der Leidensabzug neu zu ermitteln sei (Beschwerdeantwort Rz. 11).

4.4.3.     Auf Seiten des Invalideneinkommens kann ge­mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Merk­male, die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind die leidensbedingten Einschränkungen, das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/‌2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; 8C_805/‌2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Praxisgemäss sind keine separat quantifizierten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorzunehmen und diese zu addieren, sondern der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3).

4.4.4.     Die Beschwerdegegnerin gewährte einen 10%-igen Leidensabzug und bemass den Invaliditätsgrad auf 41% (vgl. die angefochtene Verfügung 12. März 2020 [IV-Akte 320]). Dabei stufte sie die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers als mittelgradig ein (Beschwerdeantwort Rz. 13), was nicht zu beanstanden ist. Was den Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit anbelangt, ist grund­sätzlich ein Abzug vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_232/‌2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.1). Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Für das Jahr 2014 ergibt sich bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durch­schnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74% eines 100%-Pensums im Vergleich zu einem Vollzeitpensum eine Lohn­differenz von 5.85% (LSE 2014 Tabelle T18). Ob sich vorliegend aufgrund einer Gesamtwürdigung allenfalls auch ein Abzug von 20% rechtfertigen liesse, kann offengelassen werden, denn am Ergebnis würde sich – wie nachfolgend gezeigt wird – nichts ändern.

4.4.5.     Bei einem Valideneinkommen von CHF 51'465.00 (vgl. E. 4.3.2. hiervor) und einem Invalideneinkommen von CHF 33'317.00.ergibt sich bei einem leidensbedingten Abzug von 20% eine Erwerbseinbusse von CHF 24'811.00 und damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 48%. Damit hat der Beschwerdeführer nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist ab Juni 2015 (wieder) Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: