Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.42

Verfügung vom 20. Februar 2020

 

Rentenanspruch verneint. Die Anspruchsvoraussetzungen des Wartejahrs und des Vorliegens einer Invalidität in Höhe von mindestens 40% im Zeitpunkt des Rentenbeginns sind nicht erfüllt.


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 15. April 2015 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden (vgl. Austrittsbericht B____spital Basel vom 26. November 2014, IV-Akte 4) erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Der Beschwerdeführer war zuletzt als IT-Supporter bei der C____ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2015 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. April 2015, IV-Akte 10). Im Juni 2015 erlitt der Beschwerdeführer zudem einen Herzinfarkt, auf welchen eine Stentoperation erfolgte (vgl. Arztbrief B____spital [...], Kardiologie vom 18. Juni 2015, IV-Akte 34, S. 15).

b)           Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 25. November 2015 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 31), da dieser seine Arbeitsfähigkeit nach eigenen Angaben wiedererlangt und sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zum Leistungsbezug angemeldet hatte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)             Am 14. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an, unter Hinweis auf Schulter- und Rückenbeschwerden, Herzinfarkt und psychische Probleme (IV-Akte 32).  

d)           In der Folge führte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Namentlich gab sie ein polydisziplinäres Gutachten im D____ in den Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Kardiologie und Innere Medizin unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips in Auftrag (vgl. Auftrag polydisziplinäre Abklärung vom 4. Februar 2019, IV-Akte 73). Die Gutachter kamen darin zum Schluss, dass nach dem Herzinfarkt vom 7. Juni 2015 ab dem 1. Dezember 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Sodann lag nach Auffassung der Gutachter vom 28. Februar 2019 bis zum 30. April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 1. Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor.

e)           Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des D____ vom verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 20. Februar 2020 (IV-Akte 111) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.

 

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 24. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2020 und den Zuspruch einer Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung zur eingehenden Begründung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung und Befreiung von einer Kostenvorschusspflicht.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 6. Juli 2020), Eingabe vom 29. Juli 2020 und Eingabe vom 11. August 2020 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht diverse Arztberichte ein (Ambulanzbericht E____ vom 29. Juni 2020, Konsultationsbericht F____ vom 10. Juli 2020, Konsultationsbericht F____ vom 17. Juli 2020).

d)           Mit Stellungnahme vom 6. August 2020 hält die Beschwerdegegnerin trotz der neu eingereichten Berichte an ihren Rechtsbegehren gemäss der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 fest.

III.     

Mit Verfügung vom 7. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.     

Da keiner der Parteien innert Frist die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, wird der Fall der Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 14. September 2020 zur Beratung unterbreitet.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, beim Beschwerdeführer habe nie eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 40% im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines ganzen Jahres bestanden. Aufgrund eines Herzinfarktes am 7. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer für sechs Monate 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Dezember 2015 wieder zu 100% arbeitsfähig. Wegen mehrerer Operationen habe die Arbeitsunfähigkeit vom 14. September 2017 bis zum 31. Mai 2018 erneut bei 100% gelegen. Vom 1. Juni 2018 bis zum 23. August 2018 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Vom 24. August 2018 bis zum 28. Februar 2019 sei die Arbeitsunfähigkeit bei 100% gelegen. Aus spezialmedizinischer Sicht (vgl. polydisziplinäres Gutachten des SMAB vom 3. Mai 2019, IV-Akte 84) sei der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Informatiker wieder zu 50% und ab dem 1. Mai 2019 wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug seien daher nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2019.

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und des behandelnden Therapeuten H____ Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 13. November 2019 (IV-Akte 96) zum psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 84, S. 52) sei nicht von einem Facharzt der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) geprüft worden. Zudem seien das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von I____, Fachärztin Allgemeine Medizin, FMH, vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 104, S. 3) und der Arztbericht von J____, Facharzt Kardiologie, FMH, vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 107, S. 4) nicht genügend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer kommt daher sinngemäss zum Schluss, auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2019 könne nicht abgestellt werden. Es läge, entgegen der gutachterlichen Darstellung gestützt auf die genannten ärztlichen Berichte eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit vor und es sei ihm daher eine Rente auszurichten.

2.3.          Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer erfülle die Rentenvoraussetzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht.

3.                

3.1.          Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4).  

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt, Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).  

Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten, beziehungsweise behandelnden Fachärztinnen oder Fachärzten (BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351, 353 e. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2).

3.2.          Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).  

Die Wartezeit (lit. b) bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit, nicht auf die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar die Invalidität (Art. 8 ATSG). Sie ist von diesen Begriffen abzugrenzen und bedeutet die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit bildet dennoch der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. Urteil BGer 8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 4.1).  

Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Der Unterbruch bewirkt, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginnt.

4.                

4.1.          Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten (Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin, Kardiologie) des D____ ab. Im Rahmen der Konsensbeurteilung stellten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Koronare 2-Gefässerkrankung; Status nach inferiposteriorem ST-Hebungsinfarkt am 7. Juni 2015 mit Verschluss der dominanten rechten Kranzarterie RCA, Status nach Thrombusaspiration, PTCA und Stentimplantation, verbliebene Stenose im Bereich des RIVA/D1-Abgangs; Status nach elektiver PTCA und Stentimplantation im Bereich des RIVAS/D1 Abgangs am 17. Juni 2015, diffuse Koronarsklerose; rezidivierende thorakale Beschwerden. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) halten die Gutachter chronische lumbospondylogene Schmerzen, Status nach Operation des linken Schultergelenks am 24. November 2014 ohne verbliebene Funktionseinschränkungen; Status nach unklarer Verletzung des linken Kniegelenks und Arhtrothomie 1988 ohne verbliebene Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenks; Verdacht auf Impingementsymptomatik des linken und des rechten Hüftgelenks ohne nachvollziehbare Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke; Status nach Distorsion des rechten Sprunggelenks, leichte depressive Episode (F32.0); chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41); Hypertonie, medikamentös gut eingestellt; Übergewicht (BMI 28 kg/m2); leichte Anämie, möglicherweise bei Eisenmangel; obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, extern als leicht beurteilt, nicht behandelt; Diabetes, medikamentös gut eingestellt; Nikotinabusus, ca. 40pv); kardiovaskuläre Risikofaktoren.

Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, aus internistischer, psychiatrischer und orthopädischer Sicht liesse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Aus kardiologischer Sicht, sei dem Beschwerdeführer zunächst nach dem akuten Herzinfarkt am 7. Juni 2015 ab dem 1. Dezember 2015 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Grundsätzlich sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Aufgrund der am 28. Februar 2019 durchgeführten Koronarintervention mit PTCA sei die Arbeitsfähigkeit zum Begutachtungszeitpunkt (kardiologisches Teilgutachten vom 26. März 2019, IV-Akte 84, S. 81) bis zum 30. April zu 50% eingeschränkt und ab dem 1. Mai 2019 wieder zu 100% gegeben.

Hinsichtlich des Anforderungsprofils sei der Beschwerdeführer aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht in der Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Die Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Positionswechsels stattfinden, ohne häufige Gerüst- und Leitertätigkeit, keine Überkopfarbeit, keine Zwangshaltung für die Wirbelsäule. Unter Berücksichtigung dieses Belastungsprofil sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in uneingeschränktem Pensum zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als IT-Supporter sei als optimal leidensadaptiert anzusehen.

4.2.          Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten wurden im Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Das polydisziplinäre Gutachten wurde somit in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben erstellt. Es stützt sich unter anderem auf ausführliche, in den jeweiligen Fachgutachten erhobene Anamnesen, welche auch die Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers berücksichtigen. Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Das Gutachten ist zudem aktuell und umfassend. Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesene Fachärzte, deren Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen in den Teilgutachten und auch in der Konsensbeurteilung einleuchten und schlüssig sind. Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Vorgaben bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a) ist somit auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2019 abzustellen.

 

 

5.                

5.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es würden konkrete Indizien vorliegen, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351. 535 E. 3b/bb).

5.2.          Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens kritisiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Stellungnahme G____/H____ vom 13. November 2019 (IV-Akte 96) sei nicht IV-intern durch einen RAD-Arzt mit der Fachrichtung Psychiatrie geprüft worden. Gemäss diesem Bericht vom 13. November 2019, leide der Beschwerdeführer nicht nur an einer leichten Depression. Auch die somatoforme Schmerzstörung sei nicht, wie vom Gutachter dargestellt, leichten Ausmasses. Der Gutachter nenne weiter zwar die Angst vor dem Myokardinfarkt-Rezidiv. Dessen Auswirkung auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers werde nicht berücksichtigt. Auch sei die Durchhaltefähigkeit aufgrund der Schmerzen und der depressiven Symptomatik deutlich eingeschränkt.  Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dies mangelhaft.

Es ist korrekt, dass der Bericht vom 13. November 2019 nicht dem RAD zur Stellungnahem vorgelegt wurde. Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerde vom 24. März 2020 jedoch selbst festhält, wurde der fragliche Bericht der Gutachterstelle unterbreitet. Mit Bericht vom 6. Februar 2020 nimmt der entsprechende Gutachter, K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Facharzt für Neurologie, FMH, zu den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Stellung. Mit Blick auf die vom Bundesgericht erstellten Regeln der Beweiswürdigung, wonach Berichten versicherungsinterner Ärzte praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.), ist nicht zu beanstanden, dass der Bericht vom 13. November 2019 nicht dem RAD, sondern dem psychiatrischen Gutachter vorgelegt wurde.

Inhaltlich nimmt der Gutachter, wie dargelegt zu den Vorbringen der behandelnden Psychiaterin, G____ mit Bericht vom 6. Februar 2020 Stellung. Wie der Gutachter zunächst zu Recht festhält, sind dem Befundbericht vom 13. November 2019 keine (neuen) substantiellen Angaben bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen.

Hinsichtlich der depressiven Symptomatik hält K____ mit Teilgutachten vom 2. April 2019 fest, es sei lediglich eine leichte depressive Herabgestimmtheit und ein leichter Antriebsmangel zu spüren. Verlust von Freude und Interessen würden sich nicht ergeben. Angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablaufs (mit den Nachbarn reden, nachmittägliche Spaziergänge, Besorgungen, Kaffeetrinken mit der Ehefrau, WhatsApp-Chatten mit Kollegen/Tochter/Schwester) und der vorhandenen Hobbies (Fotografieren, Computer, Fotobearbeitung) erscheine auch bei kritischer Nachfrage ein sozialer Rückzug aus vielen Lebensbereichen nicht erstellt. Auch diesbezüglich sind dem Bericht vom 13. November 2019 von G____ keine substantiellen Angaben zu entnehmen, welche an der gutachterlichen Darstellung erhebliche Zweifel schüren könnten. Der psychiatrische Teilgutachter geht mit Bericht vom 6. Februar 2020 daher davon aus, es ergäben sich aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin keine neuen Aspekte, die zu einer Abänderung der gutachterlichen Einschätzung führen würde. Diese Schlussfolgerung ist unter Berücksichtigung von BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 (vgl. E. 3.1 hiervor) zu stützen.

Betreffend die Schmerzproblematik sind dem psychiatrischen Teilgutachten zunächst die im Rahmen der Anamnese vom Beschwerdeführer erfolgten Angaben zu entnehmen. So gab der Beschwerdeführer an, andauernd unter Rückenschmerzen zu leiden. Es würde kein Tag ohne Schmerzen vergehen. Die anhaltende Schmerzsymptomatik zermürbe ihn.  Als Beobachtungen hält der Gutachter demgegenüber fest (Ziff. 4.1 des psychiatrischen Teilgutachtens vom 2. April 2019 (IV-Akte 84, S. 60), der Versicherte gehe trotz Rollator flüssigen Schrittes und nehme ohne erkennbare Schonhaltung Platz. Das Stressniveau sei bei Gesprächsbeginn unauffällig und der Beschwerdeführer sei durchgehend kooperativ. Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 3. Mai 2019 ist ferner zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen weder klinisch noch im Rahmen der wiederholt bildgebenden Untersuchungen in der angegebenen Stärke und Funktionseinschränkung nachvollzogen werden können.  Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2020 führt K____ weiter aus, er gehe angesichts der Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und Beeinträchtigungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers (Gestik, Mimik, Körpersprache) davon aus, G____ stütze sich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag der Bericht der behandelnden Psychiaterin somit nicht, die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen.

5.3.          Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von I____ vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 104, S. 3) und der Bericht von J____ vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 107, S. 4 f.) seien nicht rechtsgenüglich berücksichtigt worden.

Das hausärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 7. Januar 2020 entbehrt jeglicher Begründung. Es ist daher nicht geeignet, die gutachterlichen Darstellungen in Zweifel zu ziehen. Aus dem Bericht vom 7. Januar 2020 von J____ ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2019 aufgrund von Thoraxschmerzen notfallmässig ins L____spital begeben hat. Da sich die Symptomatik jedoch im Rahmen einer Verlaufskontrolle am Folgetag wieder gebessert gezeigt habe, wurde der Beschwerdeführer bereits am 31. Dezember 2019 in gutem Allgemeinzustand in sein häusliches Umfeld entlassen. Es ergeben sich aufgrund des eintägigen Spitalaufenthalts keine Hinweise auf eine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche ohnehin erst nach dreimonatiger Dauer (vgl. Art. 88a Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] SR 831.201) zu berücksichtigen wäre. Dies war im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Februar 2020 noch nicht der Fall. Somit vermag auch der Bericht von J____ vom 7. Januar 2020 die Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens vom 3. Mai 2018 nicht in Frage zu stellen.

5.4.          Ob die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte der M____ vom 7. Mai 2020 und 29. Juni 2020, die Konsultationsberichte der F____ vom 10. Juli 2020 und vom 17. Juli 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben, kann offengelassen werden. Sämtliche eingereichten Berichte datieren nach dem Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2020. Die nach Verfügungserlass erstellten ärztlichen Berichte können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4), sie sind allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung mit einzubeziehen.  

5.5.           Der Beschwerdeführer bringt folglich insgesamt nichts vor, was die Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens vom 3. Mai 2019 zu entkräften vermag. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Gemäss dem Gutachten (Ziff. 4., S. 10, IV-Akte 84) war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sechs Monate nach dem Herzinfarkt vom 7. Juni 2015 wieder zu 100% hergestellt. Nach einer Koronarangiographie vom 28. Februar 2019 (vgl. Herzkatheterbericht L____spital vom 28. Februar 2019, IV-Akte 84, S.109) war die Arbeitsfähigkeit gemäss gutachterlichen Angaben bis zum 30. April 2019 um 50% eingeschränkt und wurde ab dem 1. Mai 2019 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit 100% bewertet. Der Beschwerdeführer war demnach gemäss gutachterlicher Darstellung nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig.

Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage (vgl. Operationsbericht vom 14. September 2017, IV-Akte 53; Arztbericht  N____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, vom 1. April 2018, IV-Akte 46; Operationsbericht vom 9. November 2017, IV-Akte 40, S. 8; Austrittsbericht O____spital vom 8. Dezember 2017, IV-Akte 39; Operationsbericht vom 9. April 2018, IV-Akte 53, S. 91) ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf die Erfüllung des Wartejahres ohne wesentliche Unterbrüche im Sinne von Art. 29ter IVV schliessen liessen.

5.6.          Der Beschwerdeführer hat sich im Januar 2018 zum Leistungsbezug angemeldet. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist somit unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2018 zu legen. Selbst wenn das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen wäre, läge zum Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund der ab 1. Mai 2019 gutachterlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit keine rentenbegründende Invalidität von mindestens 40% im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG vor. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.  

 

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: