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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____,
C____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.43
Verfügung vom 3. März 2020
Beweiswert eines neutralen bidisziplinären Gutachtens vereint.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin, geboren am 26. Mai 1970, schloss ihr Studium der Umweltnaturwissenschaften 1996 an der [...] ab und absolvierte 2004 eine Weiterbildung an der [...] (IV-Akten 2 und 28). Von 1996 bis zur ihrer Weiterbildung an der [...] arbeitete die Beschwerdeführerin im Bereich der Umweltnaturwissenschaften bei verschiedenen Arbeitgeberinnen in einem Pensum von 30-100%. Nach der abgeschlossenen Weiterbildung arbeitete sie zwischen 40-60% mehrheitlich als Redakteurin oder freie Journalistin. Von September 2013 bis Juni 2014 war sie schliesslich in einer Anstellung zu 50 Stellenprozenten Mitarbeiterin in der Unternehmenskommunikation bei der [...] (IV-Akte 28).
b) Aufgrund eines Kleinhirntumors wurde die Beschwerdeführerin 1988 operiert, was ein leichtgradiges cerebelläres Syndrom mit Sprechstörung und ein axial beinbetontes ataktisches Syndrom zur Folge hatte (IV-Akte 15 und 221). Ab dem 26. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (IV-Akte 26). Es folgte von Oktober 2015 bis Februar 2016 eine stationäre Behandlung in den D____(D____), wobei eine bipolare affektive Störung sowie eine gegenwärtig mittelgradig depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F31.30) diagnostiziert wurden (IV-Akte 15).
c) Am 30. November 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akten 1 und 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärztinnen und Ärzte um Berichterstattung ersucht (IV-Akten 9, 10, 15, 20 und 21). In der Folge gewährte die IV-Stelle Frühinterventions- und berufliche Massnahmen in der Form eines Belastbarkeitstrainings, eines individuellen Coachings und eines Arbeitstrainings (IV-Akten 42, 89, 121, 122, 138, 163 und 188). Am 10. August 2018 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung (IV-Akte 183) durch und im weiteren Verlauf erteilte sie E____, FMH Neurologie, und F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einen Auftrag zur neurologischen resp. psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 195 und 196; vgl. Gutachten von E____ vom 31. Juli 2019, IV-Akte 201, sowie von F____ vom 5. Juni 2019, IV-Akte 202).
d) Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, eine bis 31. Dezember 2017 befristete ganze Rente ab 1. Juni 2016 auszurichten (IV-Akte 212). Am 12. Dezember 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Der Eingabe legte sie einen neuropsychologischen Bericht der G____ vom 9. Dezember 2019 bei (IV-Akte 221 und 224). Die IV-Stelle holte daraufhin zwei Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Aktennotizen von H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 13. Februar 2002, IV-Akte 230, sowie vom 3. Juni 2020, IV-Akte 241). Am 3. März 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 236).
II.
a) Am 17. April 2020 erhebt die Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2020 und die Zusprache einer ganzen Rente auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2018. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts seitens des Gerichts ein bidisziplinäres Obergutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Neuropsychologie einzuholen. Gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV seien J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 1. Dezember 2019 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei J____ die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarrechnung einzuräumen.
b) In der Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2020 schliesst die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 24. August 2020 und mit Duplik vom 22. September 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100.). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).
3.1.3. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.3.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.3.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.1.2. Aufgrund dieser Ausführungen wird deutlich, dass E____ sich bei der diagnostischen Herleitung auf die (fein)motorische Komponente der Bewegungseinschränkungen nach der Tumorbildung bzw. der operativen Entfernung des Tumors konzentriert. Auch die Darlegungen zu den Einschränkungen lassen darauf schliessen, dass E____ seine Überlegungen auf diesen Aspekt beschränkt. E____ legt dar (IV-Akte 201 S. 18), es sei sicherlich nachvollziehbar, dass die Explorandin aufgrund der Einschränkungen der Feinmotorik der rechten Hand beispielsweise deutlich mehr Zeit für Schreibarbeiten aber auch für anderweitige feinmotorische Tätigkeiten benötige. Ebenfalls nachvollziehbar sei, dass sie aufgrund der Dysarthrie mit dem Sprechen Mühe habe. Nachvollziehbar sei auch die Angabe der Versicherten, dass Tätigkeiten, bei welchen sie aufgrund der neurologischen Probleme mehr Mühe habe und bei welchen sie sich vermehrt konzentrieren müsse, auch zu Ermüdung führten. Nicht zu folgen vermag E____ allerdings der Angabe, dass die Versicherte infolge der Operation in sämtlichen Tätigkeiten stark ermüde. E____ erwägt deswegen differenzialdiagnostisch, diese generelle Ermüdbarkeit sei ein Symptom psychischer Schwierigkeiten, was er aus rein neurologischer Sicht aber nicht beurteilen könne.
Bereits mit dieser die (fein)motorischen Einschränkungen berücksichtigenden Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit bleibt allerdings zu wenig anschaulich, welche leidensangepassten Tätigkeiten die Versicherte, die ja über Ausbildungen als Umweltnaturwissenschaftlerin bzw. im Medienbereich verfügt, noch ausüben könnte. Hierzu bedarf es einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht.
In diese Beurteilung werden zusätzlich die Ergebnisse einer von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden neuropsychologischen Abklärungen einzufliessen haben. Wie nachfolgend darzulegen ist, ergibt sich nämlich auch in unter dem Gesichtspunkt der Neuropsychologie Abklärungsbedarf.
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat den RAD zu dem von der Beschwerdeführerin angerufenen neuropsychologischen Bericht der G____ Stellung nehmen lassen. In der Aktennotiz vom 3. Juni 2020 (IV-Akte 241) führt der RAD (sig. H____) aus, die Neuropsychologen hätten zu verstehen gegeben, dass die mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung nicht neu aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei in den vergangenen Jahren mit diesen Einschränkungen berufstätig gewesen und habe dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Der RAD hält dafür, die im Bericht vom 3. Juni 2020 beschriebenen Einschränkungen seien psychisch bedingt. Die im Bericht der G____ neuropsychologisch beurteilte Arbeitsfähigkeit von ca. ein bis zwei Wochentagen sei medizinisch nicht nachvollziehbar begründet. Der RAD erachtet darum den Bericht der G____ nicht als geeignet, das umfassende bidisziplinäre Gutachten grundlegend in Zweifel zu ziehen (IV-Akte 241).
4.3.3. Zwar mag zutreffen, dass auch die Neuropsychologen der G____ nicht von einer neu aufgetretenen Funktionsstörung ausgehen. Jedoch ergibt sich aufgrund des Berichts der G____ ein Hinweis darauf, dass die Ermüdbarkeit der Versicherten nicht ausschliesslich Folge der psychischen Befunde der Versicherten sein könnte. Die von der G____ erhobenen neuropsychologischen Befunde bilden ein Indiz dafür, dass die Folgen des Tumors bzw. dessen operativer Behandlung auch die von der Versicherten beklagte Ermüdbarkeit bzw. die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit zumindest teilweise verursacht haben könnten. Zutreffend wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerde (S. 13 Ziff, 2.4.) dargelegt, dass zwar in der Tat neuropsychologische Einschränkungen seit Langem bestünden. Aktuell und im Gegensatz zu früher sei nun aber in Betracht zu ziehen, dass diese neuropsychologischen Einschränkungen infolge allgemein reduzierter Ressourcen nicht mehr kompensiert werden könnten. Im gleichen Sinne bildet auch der Bericht von J____ vom 1. Dezember 2019 (IV-Akte 221 S. ff.) ein Indiz für das Erfordernis, die Genese der beklagten Müdigkeit neuropsychologisch abzuklären. J____ hält fest, die Versicherte berichte «immer wieder von einer erhöhten kognitiven Ermüdbarkeit». Aus eben diesem Grund habe J____ die Versicherte in der G____ für eine neuropsychologische Abklärung angemeldet.
Darum ist es angezeigt, dass zusätzlich auch eine neuropsychologische gutachterliche Beurteilung durchgeführt wird.
5.1.2. F____ äussert sich im Zusammenhang mit der Diagnostik auch zum Arztbericht von J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2018 (IV-Akte 202 S. 17). J____ hatte eine bipolare affektive Störung seit 2015 sowie eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.
F____ bemerkt, bezüglich des Verlaufs der bipolaren Störung seien keine Angaben gemacht worden. Der Verlauf werde aus psychiatrischer Sicht bis auf die Impulsdurchbrüche, über welche sich die Beschwerdeführerin einmal beklagt habe, als weitgehend unauffällig beschrieben. Trotzdem werde von J____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dazu werde lediglich bemerkt, dass die Beschwerdeführerin sehr schnell psychisch dekompensiere, sofern sie arbeiten gehe. Eine nähere Begründung werde nicht genannt, so dass F____ dazu keine Stellung nehmen könne.
F____ führt weiter aus, er könne auch keine Stellungnahme betreffend die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung abgeben, da diese im Bericht der behandelnden Psychiaterin nicht näher begründet werde. Seines Erachtens würden sich aufgrund der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung nachweisen lassen. Es könnten jedoch akzentuierte, sehr leistungsorientierte und pflichtbewusste Persönlichkeitszüge festgestellt werden. Als weitere akzentuierte Persönlichkeitszüge seien eine allgemeine Ängstlichkeit mit Versagens- und Verlustängsten sowie eine Selbstwertproblematik zu nennen (vgl. S. 17 des Gutachtens).
5.1.3. J____ hält im Bericht vom 1. Dezember 2019 an der Diagnose einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung fest. Sie legt dar, es sei schwierig, die Ursache dieser Persönlichkeitsstörung festzulegen. In der Biografie der Versicherten liessen sich schwere Belastungsfaktoren erkennen. Hinzu komme der Kleinhirntumor, welcher zwar erfolgreich habe operiert werden können, aber Spuren hinterlassen habe. Die Beschwerdeführerin leide seither an einem residuellen cerebellären Syndrom mit Dysarthrie, Einschränkung der Feinmotorik rechts und leichter Ataxie mit leichter Gangstörung rechts. Es könne mit Sicherheit angenommen werden, dass die redisuelle neurologische Symptomatik auch zu der Entstehung der Persönlichkeitsstörung beigetragen habe (IV-Akte 221).
In der Stellungnahme vom 4. September 2020 (IV-Akte 242 = Duplikbeilage) äussert sich der RAD (sig. H____) dahingehend, dass im Rahmen der Abklärung der Beschwerdeführerin im Gutachten von F____ eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode sowie akzentuierte gewissenhafte/leistungsorientierte Persönlichkeitszüge attestiert worden seien und damit eine dauerhafte 30%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten ohne hohen Arbeitsdruck. Damit sei die verminderte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin hinlänglich berücksichtigt worden. Ausserdem würde die Vertreterin der Beschwerdeführerin kein Kardinalkriterium erwähnen, welches für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen würde. Zudem sei die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei, im Gutachten von F____ ausführlich diskutiert worden.
Wie es sich mit der vom RAD diskutierten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verhält, kann letztlich offenbleiben. Dem RAD ist entgegenzuhalten, dass die Diagnostik für sich allein für die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend ist. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass zwar eine (psychiatrische) Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung besteht, selbst bereits ein Schweregradindikator sein kann. Dies insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweist. Fehlt in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (BGE 143 V 418, 425 E. 5.2.2, mit Hinweis auf Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, SZS 58/2014 S. 535 Ziff. 4.3.1, BGE 142 V 106).
Entscheidend bleibt damit, ob die von F____ getroffene Einschätzung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit schlüssig erscheint, was nun nachfolgend zu erörtern ist.
5.2.2. Zur Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 2020 S. 15) entnimmt F____ den Akten, dass während der ersten Hospitalisation in der D____ Anfang 2015 eine hypomanische Phase aufgetreten sei. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sowie des bisherigen Verlaufs mit vorwiegend depressiven Episoden sei in diagnostischer Hinsicht von einer bipolaren affektiven Störung auszugehen, differentialdiagnostisch wäre eine rezidivierende depressive Störung in Betracht zu ziehen. Zur Anamnese führt F____ aus, die Versicherte sei am 29. Januar 2015 zum ersten Mal in der D____ hospitalisiert worden. Bis anhin sei sie bis am 9. Februar 2016 dreimal stationär sowie zweimal teilstationär in der D____ behandelt worden. Nach Austritt aus den D____ sei sie ihren eigenen Angaben zufolge zu 50% krankgeschrieben worden. Im Oktober 2016 sei eine Intensivierung der depressiven Beschwerden aufgetreten, die Versicherte habe eine weitere Hospitalisation jedoch abgelehnt, sie habe sich mit dem Beginn von Wiedereingliederungsmassnahmen jedoch einverstanden erklärt. Vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 sei ein Belastbarkeitstraining (K____) durchgeführt, jedoch vorzeitig abgebrochen worden wegen des sehr instabilen psychischen Gesundheitszustandes der Explorandin. Vom 31. August 2017 bis 28. Februar 2018 sei ein Arbeitstraining (L____) durchgeführt worden, in welchem das Arbeitspensum auf 50% habe gesteigert werden können. Anschliessend habe sie bis Mai 2018 noch in einer Bewerbungsfirma gearbeitet. Seither habe sie trotz intensiver Suche keine neue Stelle gefunden.
5.2.3. Wenn F____ nun eine Einschränkung von 30% attestiert, so umschreibt er einen «Durchschnitt» der über einen längeren Zeitraum gegebenen Einschränkungen. Diese Einschätzung von F____ ist jedoch zu differenzieren. Zu beachten ist, dass die Versicherte, wie auch von F____ selbst diagnostiziert, an einer bipolaren Störung leidet. Dieser Erkrankungsform ist eigen, dass die Versicherte zwar Phasen durchlebt, in denen sie zur Erbringung einer Arbeitsleistung imstande ist. Diesen Phasen stehen jedoch solche gegenüber, in welche sie, gerade etwa in Zeiten eines stationären Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik, ganz arbeitsunfähig ist. Eine gleichbleibende Einschränkung von 30% trägt dem sich in der Intensität stets verändernden Beschwerdebild im zeitlichen Längsschnitt aber nicht Rechnung. Ein klares Indiz dafür, dass in dieser Hinsicht eine vertiefte Abklärung erfolgen muss, bildet der Bericht von J____ vom 1. Dezember 2019 (IV-Akte 221 S. 7 ff.). J____ hält fest, sie gehe als behandelnde psychiatrische Fachärztin davon aus, dass die Versicherte kaum in der Lage sein dürfte, ein Arbeitspensum von 50% über eine längere Zeit stabil beizubehalten. Die Versicherte sei wenig belastbar. Sie habe bisher maximal 40 bis 50% dauerhaft gearbeitet. Sobald das Pensum darüber hinaus gesteigert worden sei, habe dies zu einer psychischen Dekompensation geführt.
Auf die Einschätzung von F____ vom 5. Juni 2019 kann darum zusammenfassend nicht abgestellt werden. Die Einschränkungen der psychiatrischen Leistungsfähigkeit sind nicht hinreichend nachvollziehbar begründet. Anhand des Gutachtens wird nicht klar, wie die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zutage tritt. Die Einschränkungen sind darum mit Blick auf die erwerbliche Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sowohl der diagnostizierten bipolaren Störung als auch im Längsschnitt zu konkretisieren.
Aufgrund des Dargelegten liefert das bidisziplinäre Gutachten von E____ bzw. von F____ keine hinreichend verwertbare Beschreibung der infolge des Gesundheitszustands noch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Sache ist darum in Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Sowohl in neurologischer als auch in neuropsychologischer Sicht sind die Einschränkungen mit Blick auf die erwerbliche Umsetzbarkeit aussagekräftig zu konkretisieren. Hierfür bedarf es ergänzender gutachterlicher Abklärungen sowohl neurologischer als auch neuropsychologischer Natur.
Ebenso sind in psychiatrischer Hinsicht die Einschränkungen mit Blick auf die erwerbliche Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sowohl der diagnostizierten bipolaren Störung als auch im Längsschnitt gutachterlich zu konkretisieren.
Anschliessend an diese Ergänzung der medizinischen Abklärung wird die Beschwerdegegnerin die Schätzung der erwerblichen Einschränkung anhand konkreter Einsatzmöglichkeiten vorzunehmen haben.
7.3.2. Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.).
Art. 78 Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.
Art. 78 Abs. 3 IVV fasst somit die Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für Abklärungsmassnahmen, die der Versicherer nicht angeordnet hat, enger.
7.3.3. Die Unerlässlichkeit einer solchen Massnahme kann vorliegend nicht allein schon darum verneint werden, weil der versicherten Person die strittige Leistung nicht gewährt wird. Bei einem Rückweisungsentscheid wie dem vorliegenden, da über die Leistungen noch gar nicht zu urteilen ist, könnte diese Voraussetzung im Rahmen der eng gefassten Voraussetzung von Art. 78 Abs. 3 IVV nie erfüllt werden. Entscheidend ist darum, dass die Massnahme im Sinne der in Art. 45 Abs. 1 ATSG vorgesehenen Regelung für die Entscheidfindung über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Dies muss jedenfalls dann bejaht werden, wenn der fragliche Arztbericht zum Entscheid beiträgt, dass die Sache der ergänzenden medizinischen Abklärung bedarf.
Vorliegend waren die Ausführungen von J____ sowohl hinsichtlich der Frage möglicher neuropsychologischer Einschränkungen als auch der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Gewicht. Die Berichterstattung von J____ trug vorliegend zur Schlussfolgerung bei, dass die sowohl neurologischen/neuropsychologischen als auch psychiatrischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit noch der weiteren Abklärung bedürfen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Somit rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Berichts von J____ zu verpflichten. Dieser Bericht vom 1. Dezember 2019 umfasst 4,5 Seiten mit rund 200 Zeilen. Die Entschädigung hat sich zu orientieren an der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung >Leistungen und Tarife > Ärztliche Leistungen > Tarifsystem TARMED), wobei die Tarifziffern 00.2285 und 00.2295 («nicht formalisierter Grosser Bericht»; vgl. auch Merkblatt zur Rechnungsstellung der IV-Stelle Basel-Stadt, abrufbar unter: https://www.ivbs.ch/service/formulare/rechnungsformulareformulare-fuer-aerzte > Merkblatt zur Rechnungstellung – ärztliche Berichte) heranzuziehen sind. Der Tarif staffelt die Entschädigung in eine 1. «Tranche» von 11 bis 35 Zeilen (rund CHF 36.--) sowie zusätzliche Tranchen zu 35 Zeilen (rund CHF 29.40). In Anlehnung an diese Staffelung rechtfertigt es sich, vorliegend die Entschädigung für die insgesamt rund 200 Berichtszeilen gesamthaft, leicht aufgerundet, auf CHF 200.-- festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
In Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführerin wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet zur Übernahme der Kosten für den Bericht von J____ vom 1. Dezember 2019 im Umfang von CHF 200.--.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen