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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.44
Verfügung vom 12. März 2020
Hilflosenentschädigung mittleren
Grades. Revisionsweise Erhöhung abgelehnt.
Tatsachen
I.
Der 1952 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. Dezember
2002 unter dem Hinweis auf Lungenkrebs zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Nach erfolgten
medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2007 ab November 2003 eine
ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 57).
Am 27. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung
einer Hilflosenentschädigung; er sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen
auf Hilfe Dritter sowie auf Hilfe im Rahmen der Grundpflege angewiesen (IV-Akte
60). Daraufhin nahm die IV-Stelle am 12. März 2009 eine Abklärung betreffend
Hilflosigkeit des Beschwerdeführers vor. Mit Bericht vom 12. März 2009 kommt
der Abklärungsdienst zum Schluss, der Beschwerdeführer benötige in vier
allgemeinen Lebensverrichtungen Dritthilfe sowie Hilfe im Rahmen der
Grundpflege (IV-Akte 65). Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 sprach die IV-Stelle
eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (IV-Akte 73). Im Rahmen einer
ersten Überprüfung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung wurde der Anspruch
bestätigt (vgl. IV-Akten 76 und Mitteilung vom 23. Juli 2010, IV-Akte 80).
Am 4. Juni 2013 erfolgte eine weitere Überprüfung des Anspruchs
auf Hilflosenentschädigung. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer an,
der Gesundheitszustand habe sich seit anfangs 2013 verschlimmert (IV-Akte 85).
Nach Einholung eines Arztberichts bei der Pneumologie des B____ (IV-Akte 98) teilte
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 28. April 2014 mit, der Anspruch auf
Hilflosenentschädigung sei unverändert (IV-Akte 99).
Am 23. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf demente, einige Stunden andauernde Episoden und daraus folgender
Überwachungsbedürftigkeit um Revision der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 143).
Mit Vorbescheid vom 29. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, sie werde auf
das Leistungsbegehren nicht eintreten, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei,
dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Mitteilung wesentlich
verändert hätten (IV-Akte 163). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 28. Dezember 2017 (IV-Akte 181). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische
Unterlagen und eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit ein (IV-Akte 207).
Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen hatte (vgl.
ärztliche RAD-Beurteilung vom 4. Februar 2020, IV-Akte 220), erliess die
IV-Stelle gestützt auf die vorerwähnten Abklärungen am 12. März 2020 eine
Verfügung. Darin hielt sie fest, sie trete auf das Leistungsbegehren nicht ein,
da eine nochmalige umfangreiche Abklärung keine neuen Tatsachen ergeben habe (IV-Akte
221).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 14. April 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung vom 12.
März 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung schweren
Grades zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer
sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 16. Dezember 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Ehefrau des
Beschwerdeführers, C____, sowie des Vertreters der IV-Stelle, D____, die
mündliche Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer bzw. die als
Auskunftsperson geladene Ehefrau des Beschwerdeführers sind befragt worden.
Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 12. März 2020 ist die IV-Stelle auf das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer
hätte mit seinem neuen Gesuch vom 7. September 2017 nicht glaubhaft gemacht,
dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Mitteilung wesentlich
verändert haben. Eine nochmalige umfangreiche Abklärung habe aus ihrer Sicht
keine neuen Tatsachen ergeben. Gemäss der Einschätzung des RAD seien zwar
punktuell gewisse Verbesserungen eingetreten. Gesamthaft und funktionell
betrachtet zeige sich jedoch keine wesentliche Verbesserung der Hilflosigkeit.
Eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit könne allerdings ebenfalls
nicht festgestellt werden, so dass weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren
Grades ausgegangen werden könne (vgl. IV-Akte 221).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass sich der
Gesundheitszustand mit neuen Folgeerkrankungen verändert und verschlechtert
habe, auch wenn sich in dieser Zeit die Lungensituation einigermassen stabil
gehalten habe. Er leide unter behandlungsbedürftiger Hüft- und Rückenarthrose
mit zunehmender reduzierter Mobilität, diversen Sepsen, Leber- und
Pankreasentzündungen sowie Gallensteine und Gallenblasen-/Gangentzündungen
sowie einer Ikterus-Gelbsucht. Wegen eines schwer einstellbaren Diabetes
erhalte er zudem 5 x täglich Injektionsverabreichungen. Der pflegerische und
betreuerische Mehraufwand liege vor allem an den Injektionen, die nötig seien
und welche der Beschwerdeführer nicht selber machen könne sowie der täglichen
Nachtwache, die zwingend sei. Denn es seien neue Folgeerkrankungen dazu
gekommen wie Epilepsie-artige demente Episoden nachts, deren Ursache bis heute
unbekannt sei. Auch nach Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer nie komplett
episodenfrei gewesen, dank konsequenter Fiebersenkung hätten aber nur leichte
Anzeichen bestanden. Es bestätige aber, dass ein Verzicht auf die Nachtwache zu
gefährlich sei. Dieses Verhalten dauere von ein paar Stunden bis zu 12 Stunden
maximal, sei unberechenbar und nicht vorhersehbar. Die Dauer-Nachtwache sei
zwecks Sicherheitsüberwachung des Beschwerdeführers nötig und diene der
Entlastung der Ehefrau, die selber im E-Rollstuhl sei und ihn nicht überwachen
und betreuen könne in diesen Notfallsituationen (Beschwerde vom 14. April 2020
und Replik vom 28. September 2020).
2.3.
Vorab ist mit der IV-Stelle darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft
gemacht hat. Indem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen getätigt und
eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit eingeholt hat, ist sie auf das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten und hat einen materiellen
Entscheid getroffen. Demnach erweist sich der ergangene
Nichteintretensentscheid als inkorrekt (vgl. auch Beschwerdeantwort vom 30.
Juni 2020, S. 1). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung schweren Grades besteht.
3.
3.1.
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf
Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer
Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der
Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen
Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der
Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), (7.) Kontaktaufnahme (BGE
125 V 297 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen,
wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser
Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie
bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte
oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c). Gelegentliche
Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer
Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann
regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht
voraussehbar) täglich benötigt (ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil des
Bundesgerichts vom 5. März 2009 [8C_912/2008] E. 3.2.2).
3.2.
Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und
leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person
vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201).
Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, wenn die
versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (1.) in den meisten – das
heisst nach der Rechtsprechung in mindestens vier (BGE 121 V 90 E. 3b) –
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist oder (2.) in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV) oder (3.) in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV).
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder
eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); oder
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. e).
3.3.
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,
so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und
damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen.
Ob eine solche Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung
(BGE 133 V 108, E. 5.4).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein
genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
dar (zur Invalidenrente: Bundesgerichtsurteil vom 3. November 2008, [9C_562/2008], E. 2.1).
4.
4.1.
Zur medizinischen Situation ist zu bemerken, dass aus den
medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes hervorgeht.
So schildert unter anderem die Neurologin, Dr. med. E____, mit Bericht vom 5.
September 2018, dass es sich bei den relativ stereotyp auftretenden, jeweils im
Rahmen von Fieberschüben aufgetretenen nächtlichen Episoden am ehesten um
prolongierte fokale dyskognitive epileptische Anfallsereignisse handle. Die
Anfallsereignisse seien bisher ausschliesslich im Rahmen von Fieberschüben,
zuletzt im Oktober 2017, aufgetreten und hätten sich seither unter rascher
Einnahme von Paracetamol im Rahmen von beginnendem Fieber unterdrücken lassen.
Bezüglich der nächtlichen Überwachungsbedürftigkeit sei unter Berücksichtigung
der körperlichen Einschränkungen der Ehefrau die Sicherheit des
Beschwerdeführers nachts im Rahmen von dyskognitiven prolongierten Ereignissen
nicht gewährleistet (IV-Akte 197). Mit Bericht vom 30. Dezember 2018 führt Dr. E____
aus, dass es im Verlauf von 14 Monaten unter Bedarfsmedikation mit Paracetamol
bei beginnenden Infektsymptomen bzw. beginnendem Fieber nicht mehr zu den
vorbeschriebenen, am ehesten prolongierten fokal dyskognitiven epileptischen
Anfallsereignissen gekommen sei. Das aktuelle EEG zeige einen im Vergleich zu
den Vor-EEGs leicht gebesserten Befund (IV-Akte 212, S. 2-4). Schliesslich hält
Dr. E____ mit Bericht vom 4. Juli 2019 fest, dass der Beschwerdeführer bereits
länger nicht mehr in ihrer Betreuung in der Epilepsiesprechstunde sei. Aufgrund
der Komplexität der medizinischen und sozialmedizinischen Konstellation sei
ihres Erachtens bezüglich der Fragen, ob eine regelmässige
Überwachungsbedürftigkeit, eine Fahrtauglichkeit sowie eine reduzierte Kopf-
sowie Rumpfkontrolle bestehe (IV-Akte 192), eine multidisziplinäre unabhängige
Begutachtung indiziert (IV-Akte 212, S. 1). Gestützt auf diese Berichte und
weitere medizinische Unterlagen (vgl. IV-Akten 173, 189 und 218) ist der RAD
zum Schluss gelangt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei (IV-Akte 191). Hinsichtlich der Hilflosigkeit hält der RAD
indes mit Bericht vom 4. Februar 2020 fest, aufgrund der Abklärungen seien zwar
punktuell gewisse Verbesserungen eingetreten, aber dass sich gesamthaft und
funktionell betrachtet keine wesentliche Verbesserung der Hilflosigkeit zeige.
Eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit könne ebenfalls nicht
festgestellt werden, so dass weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren Grades
ausgegangen werden könne (vgl. RAD-Beurteilung vom 4. Februar 2020, IV-Akte 220).
Nach dem Dargelegten kann eine Veränderung des Gesundheitszustandes bejaht
werden. Fraglich ist indes, ob diese geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit
und damit den Umfang des Anspruches zu beeinflussen. Dies kann – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – mit der IV-Stelle verneint werden.
4.2.
Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er brauche
aufgrund der veränderten gesundheitlichen Situation vermehrt Dritthilfe bei der
dauernden Pflege, Stellung zu nehmen.
Wie die Abklärungsperson korrekt festgehalten hat, ist die vermehrte
Dritthilfe für die Injektionsverabreichung der dauernden Hilfe im Rahmen der
Grundpflege zuzuordnen (IV-Akte 233). In der Abklärung betreffend Hilflosigkeit
vom 12. März 2009 (IV-Akte 65) als auch in derjenigen vom 7. Juni 2019 (IV-Akte
207) wurde indes bereits bejaht, dass der Beschwerdeführer dauernde Dritthilfe
bei der Grundpflege benötigt. Infolgedessen führt die Dritthilfe bei den
Injektionsverabreichungen, die der Beschwerdeführer aufgrund der Diabetes erhält,
nicht zu einer höheren Hilflosenentschädigung, da sie bereits von der
Grundpflege mitumfasst wird. Da die Notwendigkeit der Grundpflege in den
Abklärungen jeweils bejaht wurde, kommt es nicht zu einer anderen Gewichtung
der Hilflosigkeit (vgl. Stellungnahme vom 25. Juni 2020, IV-Akte 233).
4.3.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der
Epilepsie-artigen dementen Episoden nachts benötige er dauernde persönliche
Überwachung, was den Anspruch auf eine Hilflosigkeit schweren Grades begründe.
Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf
die alltäglichen Lebensverrichtungen.
Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe
in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden
haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals
ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen,
welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen
Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche
Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person
wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden
kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit
kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie
nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 Erw. 3.b, 1980 S. 68 Erw.
4.b; vgl. Rz 8020). Um als
anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass
an Intensität aufweisen. Dazu genügt es nicht, dass die versicherten Personen
in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen
Aufsicht steht. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist
objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil 9C_608/2007
des Bundesgerichts vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1). Grundsätzlich
unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält.
Es darf für die Bemessung der Hilflosigkeit keinen Unterschied machen, ob die
versicherte Person in der Familie, privat oder in einem Pflegeheim lebt. Eine Überwachungsbedürftigkeit
darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde
(Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KISH], Stand: 1. Januar
2018, Rz. 8035).
Die Abklärungsperson hält diesbezüglich im Bericht vom 7. Juni
2019 fest, dass diese Anfälle nach Beginn im Jahr 2014 ca. 6 - 10 x pro Jahr
aufgetreten seien. Der letzte durchgemachte Anfall sei im Oktober 2017
aufgetreten. Daher könne retrospektiv von einer Überwachungsbedürftigkeit im
Zeitraum zwischen Mai 2014 und Oktober 2017 ausgegangen werden. Danach bestehe
kein Bedarf an persönlicher Überwachung mehr. Ebenfalls liege keine Eigen- oder
Fremdgefährdung vor (IV-Akte 207, S. 8).
Die Darlegungen der Abklärungsperson als auch die medizinischen
Akten (vgl. E. 4.1.) legen nahe, dass keine dauernde persönliche Überwachung
(mehr) notwendig ist. Der Beschwerdeführer erlitt seinen letzten Anfall im
Oktober 2017, wie sich dem Bericht vom 5. September 2018 von Dr. E____ als auch
den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vom 28. Mai 2019 entnehmen
lässt (IV-Akten 197, 207 und 212). Zudem erwähnt Dr. E____ mit Bericht vom 4.
Juli 2019, dass sich der Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr in
neurologischer Behandlung befinde (IV-Akte 212). Bei dieser Ausgangslage ist
fraglich, ob die dauernde persönliche Überwachung aufgrund der
Epilepsie-artigen Episoden über längere Zeitdauer erforderlich ist und damit ein
gewisses Mass an Intensität aufweist. Dies kann vorliegend aber offen gelassen
werden. Selbst wenn die Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung
bejaht wird, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine höhere
Hilflosenentschädigung. Aus den Abklärungsberichten betreffend Hilflosigkeit
vom 12. März 2009 als auch vom 7. Juni 2019 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer maximal in vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf
Dritthilfe angewiesen ist (IV-Akten 65 und 207). Damit der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Hilflosigkeit schweren Grades hätte, wird unter anderem vorausgesetzt,
dass in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen Dritthilfe erforderlich
ist (vgl. E. 3.2. und KISH, Stand: 2018, Rz. 8008 und 8010). Dies kann nach dem
Vorerwähnten jedoch verneint werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer zusätzlich dauernde Hilfe im Rahmen der
Grundpflege, lebenspraktische Begleitung und - allenfalls - persönliche
Überwachung benötigt (IV-Akte 207). Denn die in Art. 37 IVV genannten Varianten
für die einzelnen Hilflosigkeitsstufen sind abschliessend. Andere
Anspruchskombinationen mit Überwachung, lebenspraktischer Begleitung und/oder
Sonderfällen führen nicht zu einem höheren Leistungsanspruch (KISH, Stand:
2018, Rz. 8009.1).
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die eingetretene Veränderung
des Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers nicht
auswirkt, so dass er weiterhin Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. Die IV-Stelle hat somit zu Recht -
gestützt auf den RAD-Bericht vom 4. Februar 2020 - mit Verfügung vom 12. März
2020 festgehalten, eine dauerhafte Verschlechterung der Hilflosigkeit sei nicht
ausgewiesen und es könne weiterhin von einer Hilflosigkeit mittleren Grades
ausgegangen werden (IV-Akte 221).
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: