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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.47
Verfügung vom 15. April 2020
Rentenanspruch; Unverwertbarkeit
der attestierten Restarbeitsfähigkeit
Tatsachen
I.
a) Der 1957 geborene Beschwerdeführer arbeitete von April 2004
bis Juli 2013 als [...] für die Personalverleihfirma C____ AG (Arbeitgeberfragebogen,
IV-Akte 8). Im Jahr 2009 wurden beim Beschwerdeführer Pleuraplaques in der
Lunge festgestellt, welche als asbest-verursacht eingeschätzt und von der SUVA
als Berufskrankheit anerkannt wurden (IV-Akte 13, S. 30 f.).
b) Am 14. Februar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug der Eidgenössischen Invalidenversicherung
an (IV-Akte 2) nachdem er bereits zuvor unter einem Status nach
Asbestexposition und unter einer COPD Gold III-IV litt und sich am 7. Oktober
2013 einer Aoertenklappenersatz-Operation unterziehen musste (Operationsbericht,
IV-Akte 6, S. 21). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche
Abklärungen (IV-Arztbericht Hausarzt Dr. D____, IV-Akte 13, S. 1 ff.; IV-Arztberichte
[...]spital [...], IV-Akten 11 und 15, Akten Taggeldversicherung E____, IV-Akte
6; Bericht F____, IV-Akte 13, S. 8 ff.) und gewährte ihm Massnahmen der
Frühintervention (IV-Akte 17). Mit Stellungnahme vom 25. September 2014 kam der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als [...]
nicht mehr in Frage komme, aber eine leichte körperliche Tätigkeit im Umfang
von 80-100% möglich sei (IV-Akte 21). In der Folge absolvierte der
Beschwerdeführer ein Aufbautraining im Catering-Bereich (Mitteilung und
Zielvereinbarung, IV-Akten 27 f.), wobei er jedoch trotz seiner Bemühungen aufgrund
der Situation in der Küche (u.a. Dämpfe) das Arbeitspensum nicht über 50%
steigern konnte (Bericht, IV-Akte 32).
c) Nach Eingang weiterer Unterlagen, insbesondere des
behandelnden Kardiologen Dr. G____ (Konsultationsbericht vom 03.06.2015,
IV-Akte 43, S. 5; IV-Arztbericht vom 02.10.2015, IV-Akte 52), stellte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 53) dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. November 2015 die Zusprache einer
Viertelsrente ab 1. August 2014 in Aussicht (IV-Akte 55). Nachdem der
Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte (Einwandschreiben, IV-Akte 63;
Ergänzung, IV-Akte 65), holte die Beschwerdegegnerin die Akten der SUVA ein
(IV-Akte 69.81) und legte diese dem RAD vor. Dieser hielt an seiner bisherigen
Auffassung fest (Stellungnahme vom 20.04.2017, IV-Akte 74). Daraufhin informierte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Mai 2017,
dass sie beabsichtige, ihm ab August 2014 eine Viertelsrente auszurichten
(IV-Akte 76). Erneut erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand (IV-Akte 80),
woraufhin die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine bidisziplinäre kardiologisch-pneumologische
Begutachtung bei der H____ (I____) in Auftrag gab (IV-Akte 88). Am 22. November
2017 wurde der Beschwerdeführer am [...]spital [...] operiert (Thorakoskopie
links, Adhäsiolyse, Pleura Biopsie links, Einlage eines Paravertebralkatheters;
vgl. Operationsbericht, IV-Akte 109, S. 26). Das H____-Gutachten wurde am 11.
Oktober 2018 erstattet (IV-Akte 96) und der RAD nahm hierzu am 11. Februar
2019 Stellung (IV-Akte 98). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin erneut
einen gleichlautenden Vorbescheid (Vorbescheid vom 01.03.2019, IV-Akte 103).
d) Nachdem der Beschwerdeführer dagegen unter Beilage eines
Arztberichtes von Dr. D____ ein weiteres Mal Einwand erhoben hatte (IV-Akte 112),
legte die Beschwerdegegnerin diesen dem RAD und dem Rechtsdienst zur
Stellungnahme vor (vgl. IV-Akten 116 f.). Nach einer Rückfrage an die Gutachter,
welche diese mit Schreiben vom 14. August 2019 beantworteten (IV-Akte 121;
Ergänzung vom 04.09.2019, IV-Akte 124) und nach einer weiteren Stellungnahme
des RAD (IV-Akte 125), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
dass sie ihm ab August 2014 eine Viertelsrente und aufgrund einer
Verschlechterung ab Mai 2018 eine ganze Rente ausrichten werde, da eine
Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen
Einschränkungen und dem Alter nicht mehr zumutbar sei (IV-Akte 135). Der
Beschwerdeführer erhob daraufhin erneut Einwand und es folgte eine
Korrespondenz mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme
lic. iur. J____ vom 05.02.2020, IV-Akte 143). Schliesslich erliess die
Beschwerdegegnerin am 15. April 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 149).
II.
a) Mit Beschwerde vom 27. April 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
15. April 2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente
ab dem 1. August 2014 zu gewähren.
2.
Eventuell sei die
Verfügung vom 15. April 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe
Rente ab dem 1. August 2014 sowie eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2018 zu
gewähren.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. MWST, zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
25. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 3. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehen fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2020 wird dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung
erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 15. Juli 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im
Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen unter kombinierten
pulmonalen und kardiologischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm
deswegen ab August 2014 eine Viertelsrente und nahm ab Februar 2018 an, eine
Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund der
gesundheitlichen Einschränkungen und dem Alter nicht mehr zumutbar, weshalb sie
dem Beschwerdeführer nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist ab Mai 2018
eine ganze Rente zusprach (IV-Akte 135).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf BGE 138 V 457 im
Wesentlichen vor, dass für den Zeitpunkt der Annahme der Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit rückwirkend auf das Feststehen der medizinischen
Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (Beschwerde, S. 11
f.). Daraus leitet er ab, dass die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
nicht erst ab Februar 2018, sondern bereits ab August 2014 anzunehmen und
folglich die ganze Rente bereits ab August 2014 zuzusprechen sei.
2.3.
Umstritten und zu prüfen ist somit, ab wann dem Beschwerdeführer die
ganze Rente zu gewähren ist.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG;
SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
3.3.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt
und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4.
Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung bei der Berechnung
des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen
ist. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer
verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten
beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des
körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalls zumutbar sind. Je restriktiver das medizinische
Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die
Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen.
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,
also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die
zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (BGer 8C_117/2018 vom 31.08.2018 E. 2.2.2. mit
Hinweisen).
3.5.
Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das
zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen
kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird,
und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht
nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters
auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel
bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können
die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher
Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich
sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum
der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für
einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in
dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei
vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen
Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen. Dieses ist gegeben,
sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGer 8C_117/2018 vom 31.08.2018 E. 2.2.3.
mit Hinweisen).
3.6.
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,
liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt
vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und
8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Der RAD beurteilte in der Stellungnahme vom 19. September
2019 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten,
körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ab Juli 2013 als 0%, ab
April 2014 als 80%, ab November 2017 als 0% und ab Februar 2018 als 50% (IV-Akte
125, S. 4). Er stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die
bisherigen RAD-Stellungnahmen, das H____-Gutachten vom 11. Oktober 2018
(IV-Akte 96) und die ergänzende Stellungnahme der H____-Gutachter vom 14.
August 2019 (IV-Akte 121, S. 1) resp. vom 4. September 2019 (IV-Akte 124, S. 1).
Darin hatten die H____-Gutachter festgehalten, dass die in ihrer
Konsensbeurteilung zum bidisziplinären Gutachten vom 11. Oktober 2018
festgehaltene 50%ige Arbeitsfähigkeit ab November 2017 Gültigkeit habe (vgl.
a.a.O.). Da die Gutachter für die Zeit davor keine Stellungnahme abgegeben
hatten, verwies der RAD zutreffend auf die bisherigen RAD-Beurteilungen, welche
auf den echtzeitlich erhobenen Einschätzungen der behandelnden Ärzte basierten
(vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 05.02.2020, IV-Akte 143, S. 2).
In Abweichung zur ergänzenden Stellungnahme der H____-Gutachter vom 4.
September 2019 (IV-Akte 124, S. 1) legt der RAD die 50%ige Arbeitsfähigkeit
jedoch nicht ab November 2017, sondern zu Gunsten des Beschwerdeführers erst ab
Februar 2018 fest, da er nach der Thorakoskopie von einer postoperativen Phase
mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2018 ausging (vgl.
IV-Akte 125, S. 4).
4.1.2. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom
18. April 2019 fest, dass der massgebende Zeitpunkt für eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung die Stellungnahme des RAD vom 11. Februar 2019 darstelle
und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits über 62 Jahre alt gewesen
sei. Der Rechtsdienst erachtete daher in Anbetracht der gesamten Umstände
(Alter, schon immer Tätigkeit als Kranführer, sprachliche Fähigkeiten, etc.) die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
als gegeben (IV-Akte 116, S. 2).
4.1.3. In der Folge ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Zeit von
August 2014 bis November 2017 einen Invaliditätsgrad von 42% und ging gestützt auf
die Einschätzung des Rechtsdienstes vom 18. April 2019 (vgl. IV-Akte 116, S. 2)
von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der
50%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2018 aus. Folglich sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Ablauf der dreimonatigen
Übergangsfrist ab Mai 2018 bei einem IV-Grad von 100% eine ganze Rente zu
(Verfügung, IV-Akte 149).
4.2.
Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich vorliegend als
vollumfänglich korrekt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine
andere Beurteilung zu rechtfertigen.
4.3.
Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf BGE 138 V 457 vor,
dass im Fall des Beschwerdeführers die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
nicht erst ab Februar 2018, sondern bereits ab August 2014 anzunehmen sei. Im
Einzelnen führt er in Bezug auf BGE 138 V 457 aus, das Bundesgericht habe im
besagten Entscheid erwogen, dass auch wenn bereits in einem Gutachten vom
Dezember 2003 eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30-50% attestiert worden sei,
dieses Datum nicht massgeblich sei, da der Sachverhalt damals ungenügend
abgeklärt worden sei und die Verwaltung daraufhin ein Gutachten vom Dezember
2008 eingeholt habe (mit praktisch identischem Resultat). Erst dieses habe
Klarheit über die Arbeitsfähigkeit verschafft, weshalb für die
Rentenberechtigung ab dem 1. Dezember 2003 (als die Versicherte ca. 55jährig
war) die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 19. Dezember 2008
entscheidend gewesen sei. Da am 19. Dezember 2008 die Verwertbarkeit zu
verneinen gewesen sei, habe das Bundesgericht die Zusprache einer ganzen Rente
ab 1. Juni 2002 durch die Vorinstanz als rechtmässig beurteilt. Die Auffassung
der beschwerdeführenden IV-Stelle, wonach eine Staffelung (namentlich eine
halbe Rente ab dem Dezember 2003 bis Juli 2009 und eine ganze Rente ab August
2009) vorzunehmen sei, habe das Bundesgericht im besagten Entscheid verworfen
(Beschwerde, S. 12). Schliesslich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass
sein Fall praktisch identisch gelagert sei, weshalb ihm zufolge
Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit bereits ab 1. August 2014 eine
ganze Rente zuzusprechen sei (Beschwerde, S. 13). Dies habe auch der
Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin in einer ersten Stellungnahme so gesehen (vgl.
Schreiben vom 16. Dezember 2019, IV-Akte 140).
4.4.
Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend in zweifacher
Hinsicht nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich die vom Beschwerdeführer
geäusserte Rechtsauffassung nicht aus BGE 138 V 457, da dieser Entscheid lediglich
die Frage thematisiert, auf welchen Stichtag abzustellen ist, um die
verbleibende Aktivitätsdauer zu berechnen. Er enthält zur Frage, inwieweit die
ganze Rente bei Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wegen fortgeschrittenen
Alters rückwirkend zu gewähren ist, keine Ausführungen. Zum anderen lag BGE 138
V 457 ein anderer Sachverhalt zu Grunde, der mit dem vorliegenden Fall nicht
vergleichbar ist, weshalb der Beschwerdeführer aus dem erwähnten
Bundesgerichtsurteil nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
4.5.
4.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich das Bundesgericht in BGE
138 V 457 lediglich zum Zeitpunkt äusserte, in welchem die Frage der
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beurteilt
wird, worauf der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (vgl.
Stellungnahme lic. iur. J____ vom 10.12.2019, IV-Akte 138). Namentlich
entschied das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung im
besagten Entscheid, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet
wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Denn beim Stichtag für die Frage nach
der Verwertbarkeit handelt es sich um einen Bezugspunkt, um die für eine
berufliche Eingliederung zur Verfügung stehende Zeitspanne bis zum
Pensionsalter (Aktivitätsdauer) rechtlich festzulegen. Dabei stellt die verbleibende
Aktivitätsdauer ein wesentliches Element für die Beurteilung der Frage dar, ob
infolge des fortgeschrittenen Alters von einer Unverwertbarkeit auszugehen ist.
Dagegen stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die Frage, ab
wann bei einem rückwirkenden Rentenanspruch eine Unverwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
anzunehmen ist, eine gänzlich andere Thematik dar, wozu das Urteil BGE 138 V
457 keine allgemeingültigen Ausführungen enthält. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert,
dass im besagten Entscheid für die Rentenberechtigung rückwirkend per 1.
Dezember 2003 die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 19. Dezember 2008
(Datum der beweiskräftigen medizinischen Abklärung als Grundlage für den
Rentenentscheid) entscheidend war (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers vom 16.12.2019, IV-Akte 140), verkennt er, dass es sich dabei
um eine Einzelfallbeurteilung handelte, welche vom Bundesgericht ausdrücklich durch
die Wendung "im konkreten
Fall" gekennzeichnet
wurde (vgl. BGE 138 V 457, 462 E. 3.4 letzter Satz: "Im konkreten Fall ist demnach für die
Rentenberechtigung ab 1. Dezember 2003 die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit am 19. Dezember 2008 entscheidend").
4.5.2. Zum anderen lag dem BGE 138 V 457 ein Sachverhalt zu
Grunde, der vom vorliegenden wesentlich abweicht. So lässt sich BGE 138 V 457
entnehmen, dass der Gutachter "Dr.
med. S." der
Beschwerdeführerin im Gutachten vom 23. Dezember 2003 eine Arbeitsfähigkeit von
"etwa 30-50%" attestiert hatte (vgl. BGE
138 V 457, 462 E. 3.4) und der Gutachter "Dr.
med. J." im Gutachten vom
19. Dezember 2008 von einer Arbeitsunfähigkeit von "50%"
ausgegangen war (vgl. BGE 138 V 457, 459 E. 2.1). Auch wenn dem ersten
Gutachten kein Beweiswert zugesprochen wurde, war der Rückbezug von 2008 auf
2003 insofern nachvollziehbar, als dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin mit "etwa
30-50%" im Jahre 2003 und
"50%" im Jahre 2008 fast
durchgehend gleich resp. im Zeitverlauf im Wesentlichen unverändert präsentiert
hatte. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Nach Lage der
Akten wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar 2014 bis August
2016 von verschiedener Seite eine hohe Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit im Umfang von 80-100% attestiert, welche sich nach den Ausführungen
der H____-Gutachter erst ab November 2017 auf 50% verringerte. Es kann daher von
2014 bis 2018 nicht von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand gesprochen
werden, welcher eine Analogie zu BGE 138 V 457 rechtfertigen würde. Darauf ist
nachfolgend vertieft einzugehen.
4.6.
4.6.1. Die RAD-Ärztin med. pract. K____ attestierte dem
Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2014 in einer körperlich
leichten, angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80-100%
(IV-Akte 21, S. 2 f.). Sie berücksichtigte dabei den Bericht des Hausarztes Dr.
D____ vom 13. September 2014, welcher die Zumutbarkeit einer leichten
körperlichen Tätigkeit an einem ungefährlichen Arbeitsplatz ebenfalls bejaht
hatte (IV-Akte 19, 2). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund, dass Dr. D____
anlässlich des Telefongesprächs vom 3. Dezember 2014 die Arbeitsfähigkeit
bestätigt und sogar deren Steigerung für möglich erachtet hatte (Telefonnotiz,
IV-Akte 23), vollumfänglich nachvollziehbar. Der von der Taggeldversicherung
beauftragte Vertrauensarzt Dr. L____, FMH Innere Medizin und Pneumologie, spezialisiert
auf die Beurteilung der Lungenfunktion, erachtete den Beschwerdeführer in
seinem Kurzgutachten vom 24. Januar 2015 in einer leichten Tätigkeit für
vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 36, S. 5) und bestätigte damit die
Einschätzung der RAD-Ärztin. Die Beurteilung von Dr. L____ deckt sich zudem mit
dem Arztbericht von Dr. D____ vom 30. September 2015, wonach der
Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Tätigkeit vollumfänglich
arbeitsfähig sei (vgl. IV-Akte 49, S. 1). Sodann ging auch der behandelnde
Kardiologie Dr. G____ in seiner Beurteilung vom 2. Oktober 2015 von einer
vollen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten aus (IV-Akte
52, S. 3).
4.6.2. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt an Infekten gelitten hatte, attestierte
die RAD-Ärztin med. pract. K____ dem Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom
8. Oktober 2015 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab 1. Januar 2014, in
dem sie bei einem 100% Pensum eine 20%ige Einschränkung aufgrund der beim
Beschwerdeführer stattgehabten Infektexazerbationen anerkannte (IV-Akte 53, S.
4). Der behandelnde Kardiologe stellte im Bericht vom 6. Juli 2016 einen im
Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 2015 unveränderten Zustand fest (IV-Akte
72, S. 7 f.). Des Weiteren ergeben sich auch aus den SUVA-Akten keine Hinweise,
welche der Annahme einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit entgegenstehen würden. Insbesondere hat die SUVA-Ärztin Dr. M____
in der Stellungnahme vom 2. August 2016 festgehalten, dass sich aus den
Einschränkungen des Beschwerdeführers kein Rentenanspruch ergebe (vgl. IV-Akte
71.11).
4.6.3. Über den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis August 2016 lässt sich
daher festhalten, dass dem Beschwerdeführer von sämtlichen involvierten Ärzten
eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80-100% attestiert wurde. Der am [...] 1957
geborene Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum zwischen 57 und 59 Jahre alt
und eine Verwertung dieser hohen Restarbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der
strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 8C_117/2018 vom
31.08.2018 E. 3.3.4) sicherlich noch möglich.
4.7.
4.7.1. Erst mit Arztbericht von Dr. D____ vom 18. März 2017 wurde
dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 72, S. 4), woraufhin auch
der RAD eine Verschlechterung der Lungenfunktion ab November 2016 vermerkte und
weitere Abklärungen in die Wege leitete, da eine spezialärztliche Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit fehlte (RAD-Stellungnahme vom 08.02.2018, IV-Akte 86, S.
4; vgl. auch IV-Akte 87). Die gesundheitliche Verschlechterung wurde sodann von
den H____-Gutachtern für den Zeitraum ab November 2017 anerkannt, in dem sie ab
diesem Zeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ausgingen (IV-Akte 124. S. 1).
4.7.2. Entscheidend ist somit vorliegend, dass nicht davon gesprochen
werden kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von 2014 bis 2018
gleichbleibend gewesen. Entsprechend kann auch die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit infolge des Gesundheitszustands und des Alters, welche ab
Februar 2018 anerkannt wurde, nicht bereits ab Januar 2014 angenommen werden.
4.8.
4.8.1. Darüber hinaus spricht gegen die vom Beschwerdeführer
vertretene Ansicht, wonach für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wegen
des fortgeschrittenen Alters auf den frühestens möglichen Beginn des
Rentenanspruchs abzustellen sei, dass das Bundesgericht im zeitlich nach BGE
138 V 457 ergangenen Entscheid 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.2 hinsichtlich
der auf den Zeitpunkt der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit abstellte
und gerade nicht den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns wählte.
4.8.2. Zudem sprechen auch Gründe der Gleichbehandlung mit anderen
Fallkonstellationen (Neuanmeldung, Revision) gegen die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Interpretation von BGE 138 V 457: Wenn in Fällen wie dem
vorliegenden, in welchem erst eine gesundheitliche Verschlechterung zu einem
neuen Abklärungsbedarf geführt hat (vgl. E. 4.7.1. vorstehend), die ganze Rente
bereits ab dem frühestens möglichen Rentenbeginn und nicht erst ab dem
Zeitpunkt der Verschlechterung zugesprochen würde, hätte dies zur Folge, dass
diese Konstellationen gegenüber denjenigen Fällen, bei der die Unverwertbarkeit
infolge des fortgeschrittenen Alters erst nach einer Revision oder einer
Neuanmeldung entsteht, deutlich besser gestellt würden, da bei einer
Neuanmeldung oder einer Revision eine ganze Rente frühestens ab dem Zeitpunkt
der gesundheitlichen Verschlechterung entstehen kann. In der Konsequenz würde
es eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen, wenn eine Person wie der
Beschwerdeführer, welcher nach Lage der Akten stets weitergehende Abklärungen
verlangt hat, die Rente ab August 2014 erhalten würde, eine beliebig andere versicherte
Person im gleichen Alter wie der Beschwerdeführer, welche sich neu angemeldet hat
oder deren Rente revidiert wurde, eine solche auf den gleichen Zeitpunkt hin
jedoch nicht erhalten würde, da bei einem Alter von 57,5 Jahren (per August
2014) eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund dieses Alters und unter
Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände zweifellos zu bejahen wäre.
4.9.
Im vorliegenden Fall fand die Begutachtung durch die H____-Gutachter
am 18. und 20. Juni 2018 statt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt
61,4 Jahre alt, weshalb es sachgerecht erscheint mit Bezug auf die fehlende
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (vgl. auch
Beurteilung des Rechtsdienstes vom 10.12.2019, IV-Akte 138, S. 2). Die
Beschwerdegegnerin hat allerdings nicht auf Juni 2018 abgestellt, sondern ist
zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass dieser nach einer Thorakoskopie
während einer postoperativen Phase noch bis Ende Januar 2018 vollständig
arbeitsunfähig war. Sie hat entgegen den gutachterlichen Feststellungen die
50%ige Arbeitsfähigkeit nicht ab November, sondern erst ab Februar 2018
angenommen und daher die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab
diesem Zeitpunkt bejaht. Folglich hat sie dem Beschwerdeführer nach einer
dreimonatigen Übergangszeit eine ganze Rente bereits ab Mai 2018 und nicht erst
ab Juni 2018 zugesprochen. Dabei ist es zu belassen.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des Valideneinkommens, das
vom Beschwerdeführer bei der Firma C____ AG, Basel, erzielte Jahreseinkommen
von Fr. 87'809.00 herangezogen, was unbestritten blieb. Beim Invalideneinkommen
hat sie auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 2014 abgestellt. Gestützt auf die LSE
2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf
41.7 Wochenstunden, hat sie ein Invalideneinkommen von Fr. 53’162.00 bei einem
Pensum von 80% ermittelt und einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt,
weshalb ein Betrag von Fr. 50'504.00 resultierte. Der durchgeführte Einkommensvergleich
ergab einen IV-Grad von 42%, welcher zu einer Viertelsrente berechtigt.
5.2.
Der Beschwerdeführer beanstandet eventualiter das Invalideneinkommen
in Bezug auf die ab Januar 2014 gewährte Viertelsrente und macht geltend, dass
ihm eine halbe Rente zuzusprechen sei. Das Invalideneinkommen könne aufgrund
des "äusserst engen
Zumutbarkeitsprofils" nicht
mit dem Total der Männer der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 bestimmt werden, da
dieses auch Sektoren wie den Bergbau, das Baugewerbe, Kurierdienste,
Informatik-, Finanz- und wissenschaftliche Dienstleistungen usw. umfasse, die
dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht offenstehen würden (Beschwerde, S.
13). Annäherungsweise zutreffend sei allenfalls die Kategorie 77, 79-82 "Sonstige wirtschaftliche
Dienstleistungen" gemäss
Tabelle TA1 tirage_skill_level der LSE 2016, woraus sich ein Invalideneinkommen
ohne leidensbedingten Abzug von Fr. 44‘385.48 pro Jahr ergebe (vgl. Beschwerde,
S. 13 unten). Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm
aufgrund der Merkmale "ausländische
Nationalität, Teilzeitpensum auch in angepasster Tätigkeit, äusserst geringe
Belastbarkeit und hohe Empfindlichkeit als Angestellter sowie enges
Zumutbarkeitsprofil" kein
leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% gewährt worden sei (Beschwerde, S.
13 f.). Da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit
diesem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einwandschreiben vom 25. März 2019
nicht auseinandergesetzt habe, müsse von einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ausgegangen werden (Beschwerde, S. 14). In der Replik führt
der Beschwerdeführer weiter aus, es könne auch der Gesamtlohn der
Dienstleistungen, Ziffern 45-96 von Fr. 4'967.00 eingesetzt werden. Diesfalls
müsste dieser jedoch, um den genannten Einschränkungen Rechnung zu tragen,
unter dem Titel des leidensbedingten Abzuges um mindestens weitere 5% reduziert
werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch als weitere Merkmale das Alter
und die fehlenden Dienstjahre geltend (Replik, S. 5 ff.).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5).
5.4.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Im Bereich der Invalidenversicherung teilt gemäss Art.
57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen
Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung
einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Dabei hat die
versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird, bildet
einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann jedoch eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt
gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen; BGE 116 V
182, 185 f. E. 1b). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c
ATSG). Auch wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht vorbringt, dass die
Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Vordergrund stand,
wäre sie trotzdem gehalten gewesen, zur Frage nach dem anwendbaren Tabellenlohn
sowie der Höhe des leidensbedingten Abzuges in der angefochtenen Verfügung Stellung
zu nehmen. Allerdings wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwer
und kann im vorliegenden Verfahren geheilt werden.
5.5.
5.5.1. Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des
Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne
gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht -
Privater Sektor), Zeile "Total", an. Bisweilen wird aber auch
auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies
als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen
Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies
geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit
in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen
Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets
auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, stattdessen auf andere Tabellen
abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens
erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und
zumutbar ist (BGer 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.1.2.1 mit Hinweisen).
5.5.2. In Bezug auf den anwendbaren Tabellenlohn ist festzustellen, dass es
die Umstände vorliegend nicht rechtfertigen, beim Beschwerdeführer auf Löhne einzelner
Sektoren abzustellen. Nicht nur attestierten die behandelnden Ärzte dem
Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar 2014 bis August 2016 eine
Arbeitsfähigkeit von 80%-100%. Sie formulierten auch kein Belastungsprofil,
dass es nahelegen würde auf einen anderen Tabellenlohn als auf das Total der
TA1 der LSE abzustellen. Insbesondere sind die Beeinträchtigungen – soweit sie
von den behandelnden Ärzten überhaupt beim Verweisprofil erwähnt wurden – nicht
derart ausgeprägt, dass nur noch Tätigkeiten gemäss der Kategorie 77, 79-82 "Sonstige wirtschaftliche
Dienstleistungen" möglich
wären. Die H____-Gutachter wiesen hinsichtlich des Anforderungsprofils an die
leidensangepassten Verweistätigkeiten darauf hin, dass dem Beschwerdeführer
kein Heben und Tragen von Lasten möglich ist. Zudem empfahlen sie aufgrund der
sich unter Belastung entwickelnden respiratorischen Partialinsuffizienz eine
vorwiegend sitzende Tätigkeit. Unter Berücksichtigung der Adipositas und der
Asbestbelastung mit Pleuraplaques gingen sie davon aus, dass primär nicht
körperliche Dienstleistungs- oder Bürotätigkeiten möglich seien (als Arbeit als
Büromitarbeiter oder in der Administration, vgl. IV-Akte 96, S. 6 f.). Vor
diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer
angegebene Tabellenposition 77, 79-82 der Verwertung der Arbeitsfähigkeit durch
den Beschwerdeführer besser Rechnung tragen würde. Vielmehr gehören zum
Kompetenzniveau 1 auch zahlreiche körperlich leichte (Dienstleistungs-)Tätigkeiten,
welche dem Beschwerdeführer auch mit den gesundheitlichen Einschränkungen, die
bereits mit dem 5%igen leidensbedingten Abzug abgedeckt sind, zumutbar sind. Bei
dieser Ausgangslage erscheint es deshalb vertretbar, das Invalideneinkommen des
Beschwerdeführers auf die Lohnzahlen der – zumindest beim Invalideneinkommen in
den meisten Fällen zur Anwendung gelangenden – Tabelle TA1 der LSE 2014 zu
ermitteln. Da der Versicherte grundsätzlich in sämtlichen Wirtschaftszweigen
tätig sein kann, ist es angezeigt, innerhalb dieser Tabelle auf das Total aller
Männerlöhne abzustellen.
5.6.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).
Die leidensbedingten Einschränkungen resp. das von den behandelnden Ärzten
resp. den H____-Gutachtern formulierte Verweisprofil für eine leidensangepasste
Tätigkeit ist nicht derart einschränkend, dass es einen höheren als den
gewährten 5%igen leidensbedingten Abzug rechtfertigen könnte (vgl. E. 5.4.2.
vorstehend). Da niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer im Kompetenzniveau
1 gegenüber Schweizerinnen und Schweizer im Durchschnitt nicht wesentlich
schlechter entlohnt sind, rechtfertigt sich diesbezüglich kein leidensbedingter
Abzug. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Hilfsarbeiten
auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
altersunabhängig nachgefragt werden, dass einfache und repetitive Tätigkeiten
weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern und
das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, mithin das Kriterium der
Dienstjahre, im privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je niedriger das
Anforderungsniveau ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom 29. Februar
2016). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der beantragte 15%ige
leidensbedingte Abzug gewährt würde, dies auf das Ergebnis keinen Einfluss
hätte, da der IV-Grad ohnehin weniger als 50% betragen würde (Fr. 87'809.00 –
45'187.70 : 87'809.00*100 = 48,53%). Somit besteht vorliegend kein Anlass in
das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem
Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 10. Juni 2020 einen Aufwand von 13.80
Stunden sowie Auslagen in der Höhe von 124.20 geltend gemacht. Das
Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen als Pauschalen zu.
Diese Pauschale beträgt im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen
Verfahren um eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei
einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und
einer Parteiverhandlung Fr. 2’650.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer.
Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder nach
unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall liegen
zwei Rechtsschriften vor und ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten
des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass MLaw B____ wird ein
Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 204.05 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: