Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.47

Verfügung vom 15. April 2020

Rentenanspruch; Unverwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit

 


Tatsachen

I.         

a) Der 1957 geborene Beschwerdeführer arbeitete von April 2004 bis Juli 2013 als [...] für die Personalverleihfirma C____ AG (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 8). Im Jahr 2009 wurden beim Beschwerdeführer Pleuraplaques in der Lunge festgestellt, welche als asbest-verursacht eingeschätzt und von der SUVA als Berufskrankheit anerkannt wurden (IV-Akte 13, S. 30 f.).

b) Am 14. Februar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2) nachdem er bereits zuvor unter einem Status nach Asbestexposition und unter einer COPD Gold III-IV litt und sich am 7. Oktober 2013 einer Aoertenklappenersatz-Operation unterziehen musste (Operationsbericht, IV-Akte 6, S. 21). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-Arztbericht Hausarzt Dr. D____, IV-Akte 13, S. 1 ff.; IV-Arztberichte [...]spital [...], IV-Akten 11 und 15, Akten Taggeldversicherung E____, IV-Akte 6; Bericht F____, IV-Akte 13, S. 8 ff.) und gewährte ihm Massnahmen der Frühintervention (IV-Akte 17). Mit Stellungnahme vom 25. September 2014 kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als [...] nicht mehr in Frage komme, aber eine leichte körperliche Tätigkeit im Umfang von 80-100% möglich sei (IV-Akte 21). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer ein Aufbautraining im Catering-Bereich (Mitteilung und Zielvereinbarung, IV-Akten 27 f.), wobei er jedoch trotz seiner Bemühungen aufgrund der Situation in der Küche (u.a. Dämpfe) das Arbeitspensum nicht über 50% steigern konnte (Bericht, IV-Akte 32).

c) Nach Eingang weiterer Unterlagen, insbesondere des behandelnden Kardiologen Dr. G____ (Konsultationsbericht vom 03.06.2015, IV-Akte 43, S. 5; IV-Arztbericht vom 02.10.2015, IV-Akte 52), stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (IV-Akte 53) dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. November 2015 die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. August 2014 in Aussicht (IV-Akte 55). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte (Einwandschreiben, IV-Akte 63; Ergänzung, IV-Akte 65), holte die Beschwerdegegnerin die Akten der SUVA ein (IV-Akte 69.81) und legte diese dem RAD vor. Dieser hielt an seiner bisherigen Auffassung fest (Stellungnahme vom 20.04.2017, IV-Akte 74). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. Mai 2017, dass sie beabsichtige, ihm ab August 2014 eine Viertelsrente auszurichten (IV-Akte 76). Erneut erhob der Beschwerdeführer dagegen Einwand (IV-Akte 80), woraufhin die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD eine bidisziplinäre kardiologisch-pneumologische Begutachtung bei der H____ (I____) in Auftrag gab (IV-Akte 88). Am 22. November 2017 wurde der Beschwerdeführer am [...]spital [...] operiert (Thorakoskopie links, Adhäsiolyse, Pleura Biopsie links, Einlage eines Paravertebralkatheters; vgl. Operationsbericht, IV-Akte 109, S. 26). Das H____-Gutachten wurde am 11. Oktober 2018 erstattet (IV-Akte 96) und der RAD nahm hierzu am 11. Februar 2019 Stellung (IV-Akte 98). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin erneut einen gleichlautenden Vorbescheid (Vorbescheid vom 01.03.2019, IV-Akte 103).

d) Nachdem der Beschwerdeführer dagegen unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. D____ ein weiteres Mal Einwand erhoben hatte (IV-Akte 112), legte die Beschwerdegegnerin diesen dem RAD und dem Rechtsdienst zur Stellungnahme vor (vgl. IV-Akten 116 f.). Nach einer Rückfrage an die Gutachter, welche diese mit Schreiben vom 14. August 2019 beantworteten (IV-Akte 121; Ergänzung vom 04.09.2019, IV-Akte 124) und nach einer weiteren Stellungnahme des RAD (IV-Akte 125), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm ab August 2014 eine Viertelsrente und aufgrund einer Verschlechterung ab Mai 2018 eine ganze Rente ausrichten werde, da eine Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und dem Alter nicht mehr zumutbar sei (IV-Akte 135). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin erneut Einwand und es folgte eine Korrespondenz mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme lic. iur. J____ vom 05.02.2020, IV-Akte 143). Schliesslich erliess die Beschwerdegegnerin am 15. April 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 149).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 27. April 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung vom 15. April 2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab dem 1. August 2014 zu gewähren.

2.     Eventuell sei die Verfügung vom 15. April 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab dem 1. August 2014 sowie eine ganze Rente ab dem 1. Februar 2018 zu gewähren.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST, zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 3. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehen fest.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2020 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 15. Juli 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen unter kombinierten pulmonalen und kardiologischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm deswegen ab August 2014 eine Viertelsrente und nahm ab Februar 2018 an, eine Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und dem Alter nicht mehr zumutbar, weshalb sie dem Beschwerdeführer nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist ab Mai 2018 eine ganze Rente zusprach (IV-Akte 135).

2.2.            Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf BGE 138 V 457 im Wesentlichen vor, dass für den Zeitpunkt der Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit rückwirkend auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (Beschwerde, S. 11 f.). Daraus leitet er ab, dass die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht erst ab Februar 2018, sondern bereits ab August 2014 anzunehmen und folglich die ganze Rente bereits ab August 2014 zuzusprechen sei.

2.3.            Umstritten und zu prüfen ist somit, ab wann dem Beschwerdeführer die ganze Rente zu gewähren ist.

3.                  

3.1.            Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2.            Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

3.3.            Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4.            Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind. Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGer 8C_117/2018 vom 31.08.2018 E. 2.2.2. mit Hinweisen).  

3.5.            Das fortgeschrittene Alter wird, obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen. Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGer 8C_117/2018 vom 31.08.2018 E. 2.2.3. mit Hinweisen).  

3.6.            Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1. Der RAD beurteilte in der Stellungnahme vom 19. September 2019 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ab Juli 2013 als 0%, ab April 2014 als 80%, ab November 2017 als 0% und ab Februar 2018 als 50% (IV-Akte 125, S. 4). Er stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die bisherigen RAD-Stellungnahmen, das H____-Gutachten vom 11. Oktober 2018 (IV-Akte 96) und die ergänzende Stellungnahme der H____-Gutachter vom 14. August 2019 (IV-Akte 121, S. 1) resp. vom 4. September 2019 (IV-Akte 124, S. 1). Darin hatten die H____-Gutachter festgehalten, dass die in ihrer Konsensbeurteilung zum bidisziplinären Gutachten vom 11. Oktober 2018 festgehaltene 50%ige Arbeitsfähigkeit ab November 2017 Gültigkeit habe (vgl. a.a.O.). Da die Gutachter für die Zeit davor keine Stellungnahme abgegeben hatten, verwies der RAD zutreffend auf die bisherigen RAD-Beurteilungen, welche auf den echtzeitlich erhobenen Einschätzungen der behandelnden Ärzte basierten (vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 05.02.2020, IV-Akte 143, S. 2). In Abweichung zur ergänzenden Stellungnahme der H____-Gutachter vom 4. September 2019 (IV-Akte 124, S. 1) legt der RAD die 50%ige Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ab November 2017, sondern zu Gunsten des Beschwerdeführers erst ab Februar 2018 fest, da er nach der Thorakoskopie von einer postoperativen Phase mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2018 ausging (vgl. IV-Akte 125, S. 4).

4.1.2. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 18. April 2019 fest, dass der massgebende Zeitpunkt für eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung die Stellungnahme des RAD vom 11. Februar 2019 darstelle und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits über 62 Jahre alt gewesen sei. Der Rechtsdienst erachtete daher in Anbetracht der gesamten Umstände (Alter, schon immer Tätigkeit als Kranführer, sprachliche Fähigkeiten, etc.) die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als gegeben (IV-Akte 116, S. 2).

4.1.3. In der Folge ermittelte die Beschwerdegegnerin für die Zeit von August 2014 bis November 2017 einen Invaliditätsgrad von 42% und ging gestützt auf die Einschätzung des Rechtsdienstes vom 18. April 2019 (vgl. IV-Akte 116, S. 2) von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2018 aus. Folglich sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist ab Mai 2018 bei einem IV-Grad von 100% eine ganze Rente zu (Verfügung, IV-Akte 149).

4.2.            Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich vorliegend als vollumfänglich korrekt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

4.3.            Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf BGE 138 V 457 vor, dass im Fall des Beschwerdeführers die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht erst ab Februar 2018, sondern bereits ab August 2014 anzunehmen sei. Im Einzelnen führt er in Bezug auf BGE 138 V 457 aus, das Bundesgericht habe im besagten Entscheid erwogen, dass auch wenn bereits in einem Gutachten vom Dezember 2003 eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30-50% attestiert worden sei, dieses Datum nicht massgeblich sei, da der Sachverhalt damals ungenügend abgeklärt worden sei und die Verwaltung daraufhin ein Gutachten vom Dezember 2008 eingeholt habe (mit praktisch identischem Resultat). Erst dieses habe Klarheit über die Arbeitsfähigkeit verschafft, weshalb für die Rentenberechtigung ab dem 1. Dezember 2003 (als die Versicherte ca. 55jährig war) die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 19. Dezember 2008 entscheidend gewesen sei. Da am 19. Dezember 2008 die Verwertbarkeit zu verneinen gewesen sei, habe das Bundesgericht die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juni 2002 durch die Vorinstanz als rechtmässig beurteilt. Die Auffassung der beschwerdeführenden IV-Stelle, wonach eine Staffelung (namentlich eine halbe Rente ab dem Dezember 2003 bis Juli 2009 und eine ganze Rente ab August 2009) vorzunehmen sei, habe das Bundesgericht im besagten Entscheid verworfen (Beschwerde, S. 12). Schliesslich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass sein Fall praktisch identisch gelagert sei, weshalb ihm zufolge Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit bereits ab 1. August 2014 eine ganze Rente zuzusprechen sei (Beschwerde, S. 13). Dies habe auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin in einer ersten Stellungnahme so gesehen (vgl. Schreiben vom 16. Dezember 2019, IV-Akte 140).

4.4.            Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend in zweifacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zum einen ergibt sich die vom Beschwerdeführer geäusserte Rechtsauffassung nicht aus BGE 138 V 457, da dieser Entscheid lediglich die Frage thematisiert, auf welchen Stichtag abzustellen ist, um die verbleibende Aktivitätsdauer zu berechnen. Er enthält zur Frage, inwieweit die ganze Rente bei Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wegen fortgeschrittenen Alters rückwirkend zu gewähren ist, keine Ausführungen. Zum anderen lag BGE 138 V 457 ein anderer Sachverhalt zu Grunde, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, weshalb der Beschwerdeführer aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.5.            4.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich das Bundesgericht in BGE 138 V 457 lediglich zum Zeitpunkt äusserte, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beurteilt wird, worauf der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (vgl. Stellungnahme lic. iur. J____ vom 10.12.2019, IV-Akte 138). Namentlich entschied das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung im besagten Entscheid, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Denn beim Stichtag für die Frage nach der Verwertbarkeit handelt es sich um einen Bezugspunkt, um die für eine berufliche Eingliederung zur Verfügung stehende Zeitspanne bis zum Pensionsalter (Aktivitätsdauer) rechtlich festzulegen. Dabei stellt die verbleibende Aktivitätsdauer ein wesentliches Element für die Beurteilung der Frage dar, ob infolge des fortgeschrittenen Alters von einer Unverwertbarkeit auszugehen ist. Dagegen stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die Frage, ab wann bei einem rückwirkenden Rentenanspruch eine Unverwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, eine gänzlich andere Thematik dar, wozu das Urteil BGE 138 V 457 keine allgemeingültigen Ausführungen enthält. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, dass im besagten Entscheid für die Rentenberechtigung rückwirkend per 1. Dezember 2003 die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 19. Dezember 2008 (Datum der beweiskräftigen medizinischen Abklärung als Grundlage für den Rentenentscheid) entscheidend war (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16.12.2019, IV-Akte 140), verkennt er, dass es sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung handelte, welche vom Bundesgericht ausdrücklich durch die Wendung "im konkreten Fall" gekennzeichnet wurde (vgl. BGE 138 V 457, 462 E. 3.4 letzter Satz: "Im konkreten Fall ist demnach für die Rentenberechtigung ab 1. Dezember 2003 die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 19. Dezember 2008 entscheidend").

4.5.2. Zum anderen lag dem BGE 138 V 457 ein Sachverhalt zu Grunde, der vom vorliegenden wesentlich abweicht. So lässt sich BGE 138 V 457 entnehmen, dass der Gutachter "Dr. med. S." der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 23. Dezember 2003 eine Arbeitsfähigkeit von "etwa 30-50%" attestiert hatte (vgl. BGE 138 V 457, 462 E. 3.4) und der Gutachter "Dr. med. J." im Gutachten vom 19. Dezember 2008 von einer Arbeitsunfähigkeit von "50%" ausgegangen war (vgl. BGE 138 V 457, 459 E. 2.1). Auch wenn dem ersten Gutachten kein Beweiswert zugesprochen wurde, war der Rückbezug von 2008 auf 2003 insofern nachvollziehbar, als dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit "etwa 30-50%" im Jahre 2003 und "50%" im Jahre 2008 fast durchgehend gleich resp. im Zeitverlauf im Wesentlichen unverändert präsentiert hatte. Dies ist beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall. Nach Lage der Akten wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar 2014 bis August 2016 von verschiedener Seite eine hohe Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80-100% attestiert, welche sich nach den Ausführungen der H____-Gutachter erst ab November 2017 auf 50% verringerte. Es kann daher von 2014 bis 2018 nicht von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand gesprochen werden, welcher eine Analogie zu BGE 138 V 457 rechtfertigen würde. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.6.            4.6.1. Die RAD-Ärztin med. pract. K____ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2014 in einer körperlich leichten, angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80-100% (IV-Akte 21, S. 2 f.). Sie berücksichtigte dabei den Bericht des Hausarztes Dr. D____ vom 13. September 2014, welcher die Zumutbarkeit einer leichten körperlichen Tätigkeit an einem ungefährlichen Arbeitsplatz ebenfalls bejaht hatte (IV-Akte 19, 2). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund, dass Dr. D____ anlässlich des Telefongesprächs vom 3. Dezember 2014 die Arbeitsfähigkeit bestätigt und sogar deren Steigerung für möglich erachtet hatte (Telefonnotiz, IV-Akte 23), vollumfänglich nachvollziehbar. Der von der Taggeldversicherung beauftragte Vertrauensarzt Dr. L____, FMH Innere Medizin und Pneumologie, spezialisiert auf die Beurteilung der Lungenfunktion, erachtete den Beschwerdeführer in seinem Kurzgutachten vom 24. Januar 2015 in einer leichten Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 36, S. 5) und bestätigte damit die Einschätzung der RAD-Ärztin. Die Beurteilung von Dr. L____ deckt sich zudem mit dem Arztbericht von Dr. D____ vom 30. September 2015, wonach der Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (vgl. IV-Akte 49, S. 1). Sodann ging auch der behandelnde Kardiologie Dr. G____ in seiner Beurteilung vom 2. Oktober 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten aus (IV-Akte 52, S. 3).

4.6.2. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt an Infekten gelitten hatte, attestierte die RAD-Ärztin med. pract. K____ dem Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab 1. Januar 2014, in dem sie bei einem 100% Pensum eine 20%ige Einschränkung aufgrund der beim Beschwerdeführer stattgehabten Infektexazerbationen anerkannte (IV-Akte 53, S. 4). Der behandelnde Kardiologe stellte im Bericht vom 6. Juli 2016 einen im Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 2015 unveränderten Zustand fest (IV-Akte 72, S. 7 f.). Des Weiteren ergeben sich auch aus den SUVA-Akten keine Hinweise, welche der Annahme einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit entgegenstehen würden. Insbesondere hat die SUVA-Ärztin Dr. M____ in der Stellungnahme vom 2. August 2016 festgehalten, dass sich aus den Einschränkungen des Beschwerdeführers kein Rentenanspruch ergebe (vgl. IV-Akte 71.11).

4.6.3. Über den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis August 2016 lässt sich daher festhalten, dass dem Beschwerdeführer von sämtlichen involvierten Ärzten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80-100% attestiert wurde. Der am [...] 1957 geborene Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum zwischen 57 und 59 Jahre alt und eine Verwertung dieser hohen Restarbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 8C_117/2018 vom 31.08.2018 E. 3.3.4) sicherlich noch möglich.

4.7.            4.7.1. Erst mit Arztbericht von Dr. D____ vom 18. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 72, S. 4), woraufhin auch der RAD eine Verschlechterung der Lungenfunktion ab November 2016 vermerkte und weitere Abklärungen in die Wege leitete, da eine spezialärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlte (RAD-Stellungnahme vom 08.02.2018, IV-Akte 86, S. 4; vgl. auch IV-Akte 87). Die gesundheitliche Verschlechterung wurde sodann von den H____-Gutachtern für den Zeitraum ab November 2017 anerkannt, in dem sie ab diesem Zeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgingen (IV-Akte 124. S. 1).

4.7.2. Entscheidend ist somit vorliegend, dass nicht davon gesprochen werden kann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von 2014 bis 2018 gleichbleibend gewesen. Entsprechend kann auch die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge des Gesundheitszustands und des Alters, welche ab Februar 2018 anerkannt wurde, nicht bereits ab Januar 2014 angenommen werden.

4.8.            4.8.1. Darüber hinaus spricht gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, wonach für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters auf den frühestens möglichen Beginn des Rentenanspruchs abzustellen sei, dass das Bundesgericht im zeitlich nach BGE 138 V 457 ergangenen Entscheid 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.2 hinsichtlich der auf den Zeitpunkt der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit abstellte und gerade nicht den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns wählte.

4.8.2. Zudem sprechen auch Gründe der Gleichbehandlung mit anderen Fallkonstellationen (Neuanmeldung, Revision) gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Interpretation von BGE 138 V 457: Wenn in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem erst eine gesundheitliche Verschlechterung zu einem neuen Abklärungsbedarf geführt hat (vgl. E. 4.7.1. vorstehend), die ganze Rente bereits ab dem frühestens möglichen Rentenbeginn und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung zugesprochen würde, hätte dies zur Folge, dass diese Konstellationen gegenüber denjenigen Fällen, bei der die Unverwertbarkeit infolge des fortgeschrittenen Alters erst nach einer Revision oder einer Neuanmeldung entsteht, deutlich besser gestellt würden, da bei einer Neuanmeldung oder einer Revision eine ganze Rente frühestens ab dem Zeitpunkt der gesundheitlichen Verschlechterung entstehen kann. In der Konsequenz würde es eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellen, wenn eine Person wie der Beschwerdeführer, welcher nach Lage der Akten stets weitergehende Abklärungen verlangt hat, die Rente ab August 2014 erhalten würde, eine beliebig andere versicherte Person im gleichen Alter wie der Beschwerdeführer, welche sich neu angemeldet hat oder deren Rente revidiert wurde, eine solche auf den gleichen Zeitpunkt hin jedoch nicht erhalten würde, da bei einem Alter von 57,5 Jahren (per August 2014) eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aufgrund dieses Alters und unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände zweifellos zu bejahen wäre.

4.9.            Im vorliegenden Fall fand die Begutachtung durch die H____-Gutachter am 18. und 20. Juni 2018 statt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 61,4 Jahre alt, weshalb es sachgerecht erscheint mit Bezug auf die fehlende Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (vgl. auch Beurteilung des Rechtsdienstes vom 10.12.2019, IV-Akte 138, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat allerdings nicht auf Juni 2018 abgestellt, sondern ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass dieser nach einer Thorakoskopie während einer postoperativen Phase noch bis Ende Januar 2018 vollständig arbeitsunfähig war. Sie hat entgegen den gutachterlichen Feststellungen die 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht ab November, sondern erst ab Februar 2018 angenommen und daher die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt bejaht. Folglich hat sie dem Beschwerdeführer nach einer dreimonatigen Übergangszeit eine ganze Rente bereits ab Mai 2018 und nicht erst ab Juni 2018 zugesprochen. Dabei ist es zu belassen.

5.                  

5.1.            Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich des Valideneinkommens, das vom Beschwerdeführer bei der Firma C____ AG, Basel, erzielte Jahreseinkommen von Fr. 87'809.00 herangezogen, was unbestritten blieb. Beim Invalideneinkommen hat sie auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 2014 abgestellt. Gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, hat sie ein Invalideneinkommen von Fr. 53’162.00 bei einem Pensum von 80% ermittelt und einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt, weshalb ein Betrag von Fr. 50'504.00 resultierte. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen IV-Grad von 42%, welcher zu einer Viertelsrente berechtigt.

5.2.            Der Beschwerdeführer beanstandet eventualiter das Invalideneinkommen in Bezug auf die ab Januar 2014 gewährte Viertelsrente und macht geltend, dass ihm eine halbe Rente zuzusprechen sei. Das Invalideneinkommen könne aufgrund des "äusserst engen Zumutbarkeitsprofils" nicht mit dem Total der Männer der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 bestimmt werden, da dieses auch Sektoren wie den Bergbau, das Baugewerbe, Kurierdienste, Informatik-, Finanz- und wissenschaftliche Dienstleistungen usw. umfasse, die dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht offenstehen würden (Beschwerde, S. 13). Annäherungsweise zutreffend sei allenfalls die Kategorie 77, 79-82 "Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen" gemäss Tabelle TA1 tirage_skill_level der LSE 2016, woraus sich ein Invalideneinkommen ohne leidensbedingten Abzug von Fr. 44‘385.48 pro Jahr ergebe (vgl. Beschwerde, S. 13 unten). Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm aufgrund der Merkmale "ausländische Nationalität, Teilzeitpensum auch in angepasster Tätigkeit, äusserst geringe Belastbarkeit und hohe Empfindlichkeit als Angestellter sowie enges Zumutbarkeitsprofil" kein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% gewährt worden sei (Beschwerde, S. 13 f.). Da sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einwandschreiben vom 25. März 2019 nicht auseinandergesetzt habe, müsse von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen werden (Beschwerde, S. 14). In der Replik führt der Beschwerdeführer weiter aus, es könne auch der Gesamtlohn der Dienstleistungen, Ziffern 45-96 von Fr. 4'967.00 eingesetzt werden. Diesfalls müsste dieser jedoch, um den genannten Einschränkungen Rechnung zu tragen, unter dem Titel des leidensbedingten Abzuges um mindestens weitere 5% reduziert werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch als weitere Merkmale das Alter und die fehlenden Dienstjahre geltend (Replik, S. 5 ff.).

5.3.            Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5).

5.4.            Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Bereich der Invalidenversicherung teilt gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Dabei hat die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird, bildet einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Gemäss ständiger Praxis kann jedoch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dann als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen; BGE 116 V 182, 185 f. E. 1b). Das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Auch wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht vorbringt, dass die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Vordergrund stand, wäre sie trotzdem gehalten gewesen, zur Frage nach dem anwendbaren Tabellenlohn sowie der Höhe des leidensbedingten Abzuges in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Allerdings wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwer und kann im vorliegenden Verfahren geheilt werden.

5.5.            5.5.1. Die Rechtsprechung wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne gemäss Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor), Zeile "Total", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, stattdessen auf andere Tabellen abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (BGer 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.1.2.1 mit Hinweisen).

5.5.2. In Bezug auf den anwendbaren Tabellenlohn ist festzustellen, dass es die Umstände vorliegend nicht rechtfertigen, beim Beschwerdeführer auf Löhne einzelner Sektoren abzustellen. Nicht nur attestierten die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar 2014 bis August 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 80%-100%. Sie formulierten auch kein Belastungsprofil, dass es nahelegen würde auf einen anderen Tabellenlohn als auf das Total der TA1 der LSE abzustellen. Insbesondere sind die Beeinträchtigungen – soweit sie von den behandelnden Ärzten überhaupt beim Verweisprofil erwähnt wurden –  nicht derart ausgeprägt, dass nur noch Tätigkeiten gemäss der Kategorie 77, 79-82 "Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen" möglich wären. Die H____-Gutachter wiesen hinsichtlich des Anforderungsprofils an die leidensangepassten Verweistätigkeiten darauf hin, dass dem Beschwerdeführer kein Heben und Tragen von Lasten möglich ist. Zudem empfahlen sie aufgrund der sich unter Belastung entwickelnden respiratorischen Partialinsuffizienz eine vorwiegend sitzende Tätigkeit. Unter Berücksichtigung der Adipositas und der Asbestbelastung mit Pleuraplaques gingen sie davon aus, dass primär nicht körperliche Dienstleistungs- oder Bürotätigkeiten möglich seien (als Arbeit als Büromitarbeiter oder in der Administration, vgl. IV-Akte 96, S. 6 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer angegebene Tabellenposition 77, 79-82 der Verwertung der Arbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer besser Rechnung tragen würde. Vielmehr gehören zum Kompetenzniveau 1 auch zahlreiche körperlich leichte (Dienstleistungs-)Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer auch mit den gesundheitlichen Einschränkungen, die bereits mit dem 5%igen leidensbedingten Abzug abgedeckt sind, zumutbar sind. Bei dieser Ausgangslage erscheint es deshalb vertretbar, das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf die Lohnzahlen der – zumindest beim Invalideneinkommen in den meisten Fällen zur Anwendung gelangenden – Tabelle TA1 der LSE 2014 zu ermitteln. Da der Versicherte grundsätzlich in sämtlichen Wirtschaftszweigen tätig sein kann, ist es angezeigt, innerhalb dieser Tabelle auf das Total aller Männerlöhne abzustellen.

5.6.            Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Die leidensbedingten Einschränkungen resp. das von den behandelnden Ärzten resp. den H____-Gutachtern formulierte Verweisprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit ist nicht derart einschränkend, dass es einen höheren als den gewährten 5%igen leidensbedingten Abzug rechtfertigen könnte (vgl. E. 5.4.2. vorstehend). Da niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer im Kompetenzniveau 1 gegenüber Schweizerinnen und Schweizer im Durchschnitt nicht wesentlich schlechter entlohnt sind, rechtfertigt sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, dass einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern und das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, mithin das Kriterium der Dienstjahre, im privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der beantragte 15%ige leidensbedingte Abzug gewährt würde, dies auf das Ergebnis keinen Einfluss hätte, da der IV-Grad ohnehin weniger als 50% betragen würde (Fr. 87'809.00 – 45'187.70 : 87'809.00*100 = 48,53%). Somit besteht vorliegend kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

6.                  

6.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.            Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 10. Juni 2020 einen Aufwand von 13.80 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von 124.20 geltend gemacht. Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen als Pauschalen zu. Diese Pauschale beträgt im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung Fr. 2’650.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall liegen zwei Rechtsschriften vor und ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass MLaw B____ wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                     MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: