Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.48

Verfügung vom 9. April 2020

Neuanmeldung; auf Administrativgutachten und Bericht des RAD kann abgestellt werden; Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht ausgewiesen.

 

 

 

 

 


 

Tatsachen

I.        

a.) Der Beschwerdeführer hatte sich am 29. September 2004 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle BL) hatte in der Folge verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt, wobei sie vier psychiatrische Gutachten vom 28. Oktober 2005 (IV-Akte 19), vom 27. Juni 2006 (IV-Akte 29) vom 1. Juni 2007 (IV-Akte 54) und vom 22. Mai 2008 (IV-Akte 90) eingeholt hatte. Mit Verfügung vom 5. August 2008 hatte die IV-Stelle BL einen Invaliditätsgrad von 70% auf der Grundlage einer aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 30% zumutbaren Tätigkeit sowohl in dem bisherigen Beruf als auch in einer vergleichbaren Verweisungstätigkeit ermittelt. Gestützt darauf hatte sie dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2004 zugesprochen (IV-Akte 99).

b.) Am 26. November 2009 hatte die IV-Stelle BL dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Veränderung festgestellt worden sei (IV-Akte 115).

c.) Am 13. Dezember 2010 wurde eine weitere Rentenrevision durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer angegeben hatte (IV-Akte 116), der Gesundheitszustand sei gleichgeblieben. Daraufhin hatte die IV-Stelle BL weitere Abklärungen veranlasst und unter anderem ein im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung erstelltes psychiatrisches Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2012 (IV-Akte 143 S. 22 ff.) zu den Akten genommen. Zudem hatten die D____, [...] (D____) zuhanden der IV-Stelle BL ein psychiatrisches Gutachten erstattet (datiert vom 11. Juli 2011, Versanddatum 9. Juli 2012, Eingangsstempel bei der IV-Stelle vom 13. Juli 2012, IV-Akte 154). Die IV-Stelle BL hatte gestützt auf diese Unterlagen mit Verfügung vom 3. Juli 2013 einen Invaliditätsgrad von 29% ermittelt und die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats angeordnet (IV-Akte 206). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hatte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. Februar 2014 (IV-Akte 214) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2013 eine Viertelsrente (aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40%) zugesprochen. Auch dieses Urteil hatte der Beschwerdeführer angefochten. Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (IV-Akte 231) das Urteil des Kantonsgericht Baselland aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle BL vom 3. Juli 2013 bestätigt, nachdem es seinerseits einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (von 35%) ermittelt hatte.

d.) Die nunmehr örtliche zuständige IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen (vgl. u.a. IV-Akten 244, 246, 250, 271 und 320). Der behandelnde Psychiater, Dr. E____, beschrieb im Arztbericht vom 6. März 2017 (IV-Akte 370) eine Zustandsverschlechterung. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ein. Der Regionale ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich ein erstes Mal mit einer kurzen Stellungnahme vom 22. Juni 2017 (IV-Akte 374, vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2017 dazu, IV-Akte 376). Eine zweite Äusserung desselben Arztes des RAD erfolgte am 29. August 2017 (IV-Akte 378). Schliesslich untersuchte der gleiche Arzt des RAD den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2017 persönlich und erstattete am 21. Dezember 2017 Bericht (IV-Akte 387).

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 389 und 391) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2018 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 392). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. April 2018 (IV-Akte 396) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. September 2018 gut und wies die Sache zur neutralen psychiatrischen Verlaufsbegutachtung an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 403). Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten und beauftragte den Psychiater Dr. med. G____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 426). Nachdem das psychiatrische Gutachten vom 3. April 2019 bei der IV-Stelle eingegangen war (IV-Akte 428), erliess die IV-Stelle am 17. April 2019 einen ersten Vorbescheid, in welchem sie bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ablehnte (IV-Akte 430). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 432). Nachdem der RAD am 27. September 2019 dazu Stellung genommen hatte (IV-Akte 435), erliess die IV-Stelle am 4. Oktober 2019 einen neuen Vorbescheid. Darin kündigte sie an, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 23% keinen Rentenanspruch (IV-Akte 436). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober und am 24. Oktober 2019 Einwand (IV-Akten 437 und 439). Dazu nahm der Rechtsdienst der IV-Stelle am 18. November 2019 Stellung (IV-Akte 440). Am 17. Dezember 2019 und am 9. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle Austrittsberichte vom 21. November 2019 der D____ sowie einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. H____ zukommen (IV-Akten 442 und 445). Nachdem sich der RAD am 27. März 2020 dazu geäussert hatte (IV-Akte 446), erliess die IV-Stelle am 9. April 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 446).

 

II.       

Mit Beschwerde vom 28. April 2020 wird beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 9. April 2020 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ein Obergutachten einzuholen, wobei die Anweisung zu erteilen sei, dieses Gutachten sei bei einer psychiatrischen Universitätsklinik einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 16. Juni 2020, ergänzender Stellungnahme vom 18. Juni 2020 und Duplik vom 14. Juli 2020 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 18. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, findet am 31. August 2020 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 9. April 2020 hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint. Die Überprüfung des Rentenanspruchs im Rahmen der Neuanmeldung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der letztmaligen rentenablehnenden Verfügung vom 3. Juli 2013 nicht wesentlich verändert habe. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle dabei in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G____ vom 3. April 2019 (IV-Akte 426). Danach habe im Jahr 2013 eine mittelgradige depressive Episode bestanden, während aktuell lediglich noch eine leichte Episode feststellbar sei. Die bisherige Servicetätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Allerdings bestehe in einer Tätigkeit, welche er selbständig verrichten könne, ohne Teaminteraktion oder Publikumsverkehr eine Arbeitsfähigkeit von 60%. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen. Nach Gewährung eines Abzugs von 5% aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23% und lehnte einen Rentenanspruch ab (Verfügung vom 9. April 2020, IV-Akte 448).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es könne nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ abgestellt werden. Der RAD habe bereits im Vorfeld der psychiatrischen Begutachtung zum psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung genommen. Das Gericht habe indes auf diese Einschätzung nicht abgestellt und eine psychiatrische Begutachtung angeordnet. Der RAD habe infolgedessen den in I____ niedergelassenen Gutachter, Dr. G____, der ausschliesslich psychiatrische Expertisen erstelle, mit der psychiatrischen Begutachtung betraut. Aufgrund dieser Ausganglage könne das Gutachten nicht als neutral bezeichnet werden, da der Ersteller des Gutachtens befangen gewesen sei oder zumindest unter Druck gestanden habe, die ihm bekannte Beurteilung seines Auftraggebers (RAD) zu bestätigen. Überdies weise das Gutachten Ungereimtheiten auf und erfülle die vom Bundesgericht festgehaltenen Anforderungen nicht. Insbesondere würden die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu wenig ernst genommen, die Diagnose sei nicht einleuchtend und widerspruchsfrei begründet und die abweichende Beurteilung gegenüber den behandelnden Ärzten werde ebenfalls nicht ausreichend begründet. Darüber hinaus zeige auch der Krankheitsverlauf unmittelbar nach der Begutachtung, dass die gestellte Diagnose nicht zutreffe. Zudem befasse sich das Gutachten nur rudimentär mit der Frage, ob eine Änderung des Gesundheitszustandes seit 2011 bzw. 2013 eingetreten sei. Aufgrund dieser Mängel des psychiatrischen Gutachtens sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen (vgl. Beschwerde vom 28. April 2020 und Replik vom 16. Juni 2020).

2.3.          Strittig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.          Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.          Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 3. Juli 2013 (IV-Akte 206), in welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2020 (IV-Akte 446) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Daher sind im Nachfolgenden die medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2012, welche der Verfügung vom 3. Juli 2013 als medizinische Grundlage dienten, und die im neusten Verfahren ergangenen medizinischen Berichte zu vergleichen.

4.                

4.1.          Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht seit 2013 verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2.          Die Verfügung vom 3. Juli 2013 beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten der D____ vom 9. Juli 2012 (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2018, E. 3.1.).

Darin erheben die Experten eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei anamnestisch ein Status nach Alkoholabhängigkeit, ein Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer derzeit quantitativ zu 40% arbeitsunfähig. In qualitativer Hinsicht seien zusätzliche Stressoren (relevanter Zeit- und Termindruck, schwierige Teamkonstellation, häufiger oder anspruchsvoller Kundenkontakt et cetera) auszuschliessen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich unter anderem aufgrund mangelnder psychischer Belastbarkeit, Stressintoleranz, Verlangsamung sowie einer subjektiv erlebten reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit. Die genannten funktionellen Defizite resultierten aus der chronifizierten langjährigen depressiven Störung. Eine Tätigkeit im Service sei aufgrund der fehlenden Passung zwischen dem Anforderungsprofil und andererseits den von den Gutachtern genannten qualitativen Einschränkungen zur Zeit nicht optimal geeignet (IV-Akte 154, S. 20-24)

4.3.          Die Verfügung vom 20. April 2020 basiert in medizinisch-theoretischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2019 von Dr. G____ und der RAD-Beurteilung vom 27. September 2019. Diese beiden Berichte werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit psychiatrischem Gutachten vom 3. April 2019 erhebt Dr. G____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotionaler Instabilität. Die Tätigkeit als Service-Angestellter sei aufgrund der Erfahrungen im Eingliederungsprozess und der offensichtlichen Schwierigkeit, sich in ein Team einzugliedern, kaum mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer müsse eine Tätigkeit verrichten, die er relativ selbständig, ohne Teaminteraktionen oder Publikumsverkehr, ausführen könne. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei ein Ganztages-Pensum möglich (IV-Akte 428, S. 16-20).

Mit Beurteilung vom 27. September 2019 kommt der RAD zum Schluss, dass psychiatrische Gutachten von Dr. G____ entspreche den bundesgerichtlichen Anforderungen. Da Dr. G____ im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand im Vergleich zum Gutachten der D____ im Jahr 2012 ausgegangen sei, sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit von ihm als nicht eingeschränkt eingeschätzt worden sei. Insofern liege eine unterschiedliche Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes vor. Der RAD empfehle deshalb, bei der Einschätzung der D____ im Jahr 2012 mit einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei aufgehobener Arbeitsfähigkeit in einer Servicetätigkeit zu bleiben, da eine hohe Konsistenz der Befunde zwischen dem D____-Gutachten im Jahr 2012 und dem Gutachten von Dr. G____ im Jahr 2019 und den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen bestehe (IV-Akte 435).

4.4.          Zunächst ist in formeller Hinsicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gutachter Dr. G____ sei befangen, Stellung zu nehmen:

Voreingenommenheit und Befangenheit wird angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw. Experten zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters bzw. Experten begründet sein (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240). Ausstands- und Befangenheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich sobald die betroffene Person Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhält. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2019 [8C_41/2019], E. 4.2.).

Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer die Ausstands- und Befangenheitsgründe rechtzeitig geltend gemacht hat. Denn der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der IV-Stelle vom 20. Dezember 2018, in welchem die psychiatrische Begutachtung durch Dr. G____ angekündigt wurde (IV-Akte 421), nicht reagiert. Erst im Einwand vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 432) zum Vorbescheid vom 17. April 2019 (IV-Akte 430) wird vorgebracht, das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ könne aufgrund dessen wirtschaftlicher Abhängigkeit von der IV-Stelle nicht als neutral betrachtet werden (IV-Akte 432). Dies erscheint mit Blick auf den Geschehensablauf als verspätet. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit bleibt anzufügen, dass nach gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zu einem Ausstand führen (BGE 137 V 210, 226 f. E. 1.3.3). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der RAD anlässlich einer persönlichen Untersuchung bereits vorgängig zur psychiatrischen Begutachtung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung genommen hatte. Denn es ist davon auszugehen, dass ein externer Gutachter sich ein persönliches Bild bezüglich des Gesundheitszustandes des Versicherten verschafft und in Auseinandersetzung mit der Aktenlage zu seiner eigenen Schlussfolgerung gelangt. Damit erscheint das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt, sofern nicht andere Gründe für eine persönliche Befangenheit sprechen. Aus den Akten ergeben sich indes keine Hinweise, welche das Misstrauen des Beschwerdeführers in die Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit von Dr. G____ objektiv als begründet erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist deshalb in seinem Vorbringen, der psychiatrische Experte Dr. G____ sei parteiisch und voreingenommen, nicht zu hören.

4.5.          In materieller Hinsicht ist nachfolgend zu prüfen, ob das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ zur Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten massgebenden Verfügung vom 3. Juli 2013 eingetreten ist, beigezogen werden kann.

Dies kann mit Blick auf die Aktenlage bejaht werden. Das Gutachten ist umfassend, wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (IV-Akte 426, S. 1-30), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (IV-Akte 426, S. 11-14) und ist in der Auseinandersetzung mit der Aktenlage schlüssig sowie nachvollziehbar (IV-Akte 426, S. 14-22). Insbesondere nimmt die Expertise Stellung zur relevanten Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2013 eingetreten ist. Diesbezüglich gibt der Gutachter an, dass sich der Gesundheitszustand, was die wichtigen Befunde angehe, nicht wesentlich verändert habe (IV-Akte 426, S. 21). Die Gutachter der D____ seien zur Auffassung gelangt, es liege eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom vor. Hingegen habe die Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Zügen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch er könne keine Persönlichkeitsstörung feststellen. Die depressive Zustandsbeurteilung sei damals im Sinne einer mittelgradigen Episode ausgefallen, während aktuell lediglich noch eine leichte depressive Episode feststellbar sei. Solche leichteren Schwankungen seien im Laufe der Zeit bei affektiven Störungen nicht ungewöhnlich (IV-Akte 428, S. 18). Damit hat sich der psychiatrische Experte Dr. G____ nachvollziehbar mit einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes befasst und begründet dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand gegenüber 2013 verändert bzw. nicht verändert hat. Darauf ist abzustellen. Dass Dr. G____ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert hat, während die D____ im Jahr 2012 davon ausging, der Beschwerdeführer sei zu 60% arbeitsfähig, stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ nicht in Frage. Denn Dr. G____ hält nachvollziehbar fest, die wichtigsten Befunde hätten sich im Wesentlichen nicht verändert, die unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung erkläre sich aber durch leichtere Schwankungen im affektiven Störungsbild. In Anbetracht der hohen Konsistenz der Befunde zwischen dem D____-Gutachten im Jahr 2012 und dem Gutachten von Dr. G____ im Jahr 2019 sowie den Ergebnissen der beruflichen Abklärungen ist die IV-Stelle zur Auffassung gelangt, seit 2013 sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer sei in leidensangepassten Tätigkeiten nach wie vor zu 60% arbeitsfähig (vgl. RAD-Beurteilung 27. September 2019, IV-Akte 435). Dies ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden.  

Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass psychiatrische Gutachten weise Ungereimtheiten auf. So müsse aufgrund der Beschreibung beispielsweise des Tagesablaufs als auch der erhobenen Befunde von einer schweren Depression ausgegangen werden. Auch ein Test habe eine deutliche Depression ergeben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des RAD vom 27. September 2019 verwiesen werden. Darin wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Beck Depression Inventar (BDI)-Test um eine Selbstbeurteilung handle, demgegenüber würden durch den Gutachter auch Fremdbeurteilungsbögen benutzt. In der gutachterlichen Beurteilung müssten die Selbst- und Fremdbeurteilung gegeneinander abgewogen werden. Dr. G____ habe die Ergebnisse der Selbstbeurteilung in seine Beurteilung miteinbezogen, sei aber aufgrund der von ihm erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit der Aktenlage zum Ergebnis gelangt, dass die Diagnose einer leichtgradigen rezidivierenden depressiven Störung zu stellen sei. Zwischen den Befunden bezüglich depressiver und kognitiver Symptomatik der D____ und von Dr. G____ bestehe weiter eine hohe Konsistenz, so dass die Beurteilung von Dr. G____ auch vor diesem Hintergrund zu überzeugen vermöge (vgl. IV-Akte 435). Darauf ist abzustellen, so dass sich diesbezügliche weitere Abklärungen erübrigen.

Bezüglich der von Dr. G____ erhobenen Befunde ist anzumerken, dass er differenziert darlegt, weshalb keine schweren depressiven Merkmale vorliegen würden. So führt er aus, dass eine vitale Traurigkeit, eine deutliche Antriebshemmung, ein zirkadianer Rhythmus und Suizidgedanken nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe einen lebhaften affektiven Rapport entwickelt. Stimmungseinbrüche oder affektive Blockierungen seien nicht aufgetreten. Auch die Fähigkeit zur Affektmodulation sei erhalten gewesen (IV-Akte 428, S. 15). Sodann hat Dr. G____ die von ihm erhobenen Diagnosen auf S. 17 des Gutachtens nachvollziehbar hergeleitet, so dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Experte habe das vorliegende Beschwerdebild nicht einleuchtend und widerspruchsfrei begründet, ins Leere zielt. Auch der Tagesablauf des Beschwerdeführers spricht nicht für das Vorliegen einer schweren Depression. Zwar wird im Gutachten der D____ der Tagesablauf abweichend geschildert. Indes ist es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich, einzukaufen, sich täglich eine Mahlzeit zu kochen und einmal pro Woche ein albanisches Restaurant aufzusuchen sowie zu verreisen (IV-Akte 428, S. 13). Dass der Gutachter vor diesem Hintergrund unter Einbezug seiner Untersuchungsbefunde und der medizinischen Aktenlage zum Schluss gekommen ist, es liege keine schwergradige affektive Störung vor, ist nicht zu beanstanden.

Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Nachgang zur Begutachtung vom 30. Oktober bis 30. November 2019 in stationäre Behandlung in die D____ begab, nichts zu ändern. Zwar ist aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich, dass die Ärzte der D____ zunächst eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierten (vgl. Austrittsbericht vom 21. November 2019, IV-Akte 443, S. 5). Bereits im Austrittsbericht vom 11. Dezember 2019 attestieren die Ärzte der D____ dem Beschwerdeführer indes wieder eine mittelgradige depressive Störung (IV-Akte 443, S. 8). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes handelte. Gemäss den zutreffenden Ausführungen des RAD liege kein wesentlich anderer Gesundheitszustand vor. Es bestehe eine chronifizierte depressive Störung auf leicht bis mittelgradigem Niveau, welche sich zwischenzeitlich akzidentiell oder wegen des noch hängigen Rentenverfahrens verschlechtert habe, aber sich unter adäquater Therapie wie es der letzte stationäre Aufenthalt in der D____ gezeigt habe, wieder in eine Teilremission auf das frühere Niveau einer leicht bis mittelgradigen depressiven Störung zurückführen lasse (IV-Akte 446).

Auch die divergierende Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. H____ vermag am psychiatrischen Gutachten von Dr. G____ keine Zweifel zu begründen. Der behandelnde Psychiater Dr. H____ attestiert dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere und chronische depressive Episode sowie einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und zwanghaften Anteilen (vgl. Berichte vom 22. November 2018, vom 1. Juni 2020 und vom 6. Januar 2020, IV-Akten 425, 432 und 445). Der psychiatrische Experte Dr. G____ hat sich mit dieser gegenteiligen Auffassung befasst. Dabei hat er nachvollziehbar geschildert, weshalb er zu einem anderen Ergebnis gelangt. Er gibt diesbezüglich an, die Beurteilung des behandelnden Arztes weise einige Inkonsistenzen auf. So werde einerseits eine schwere depressive Episode geltend gemacht, andererseits erfolge die Behandlung mit lediglich einer minimalen Dosierung von Venlafaxin ER 75 mg. Weiter hätte das vom behandelnden Psychiater beobachtete agitierte Zustandsbild vom Experten anlässlich der Begutachtung nicht beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer habe sich abgesehen von einer Unruhe in den Beinen sehr angepasst verhalten. Ebenso wenig habe eine Ermüdungstendenz beobachtet werden können, obwohl das Gespräch 100 Minuten gedauert habe. Schliesslich lasse sich entgegen der Angaben von Dr. H____ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren, da kein seit der Jugend bestehender, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Verlauf vorliege (IV-Akte 428, S. 17). Auf diese schlüssige Einschätzung des psychiatrischen Gutachters kann abgestellt werden, zumal auch die Gutachter der D____ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint hatten (IV-Akte 154, S. 21).

Schliesslich führt auch der Bericht von Dr. med. J____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juni 2020, zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Der Bericht beruht im Wesentlichen auf Selbst- und Fremdbeurteilungstests. Es wird indes weder eine Anamnese noch werden klinische Befunde erhoben (Gerichtsakte 10). Psychiatrische Tests für sich alleine genommen vermögen indes nicht eine Diagnose zu begründen. Sie dienen lediglich als Messinstrument und der Überprüfung des klinischen Befunds, ihnen kommt aber keine selbständige Bedeutung zu. Unter diesen Umständen stellt auch der Bericht von Dr. J____ das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ nicht in Frage.

4.6.          Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ und die RAD-Beurteilung vom 27. September 2019 abgestellt werden kann. Weitere psychiatrische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Nach dem Vorerwähnten ist eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der im Juli 2013 ergangenen Verfügung nicht ausgewiesen. Gesamthaft betrachtet ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert und der Beschwerdeführer sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin zu 60% arbeitsfähig.

5.                

5.1.          Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen Einschränkungen sind deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit festzustellen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer erwerbstätigen Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und etwaiger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (sog. Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).  

5.2.          Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert hat und hat gestützt auf eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit den Invaliditätsgrad folgendermassen berechnet: Sie hat für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2016 abgestellt und dabei die Tabelle TA 1, Kategorie 55-56, Gastronomie Männer, Kompetenzniveau 1 beigezogen. Dies ergab nach Umrechnung auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden einen Wert von Fr. 49'227.--. Beim Invalideneinkommen stützte sich die IV-Stelle auf die LSE 2016, TA 1, Total Männer, Kompetenzniveau 1. Dies ergab nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Ausgangsinvalideneinkommen
von Fr. 66'803.--. Nach Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 60% und Gewährung eines Abzugs aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen von 5% bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 38'078.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23% (vgl. IV-Akte 448).

5.3.          Dieser Einkommensvergleich wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und es kann im Grundsatz darauf abgestellt werden. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 15%, wie er in der Verfügung vom 3. Juli 2013 vorgenommen wurde, kein rentenerheblicher Invaliditätsgrad resultieren würde, so dass auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden kann. Folglich ist die Verfügung vom 9. April 2020 zu schützen.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 28. April 2020 abzuweisen ist.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat Dr. B____, ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.-- (inkl. Auslagen) zuspricht.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.  

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:        –Beschwerdeführer
–Beschwerdegegnerin

–Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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