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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.49
Verfügung vom 4. März 2020
Beweiswert Gutachten
Tatsachen
I.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juni 2018
bis zur gesundheitsbedingten Kündigung per Januar 2019 als kaufmännischer
Mitarbeiter bzw. Revisor in einem Pensum von 90 % bei der C____ [...]
(IV-Akte 2 S. 6). Am 10. Juli 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall,
bei dem er als Fussgänger angefahren wurde und mehrere Knochenbrüche erlitt (Unfallmeldung
vom 13. Juli 2018, UV-Akte 2), und zwar eine Tibiaplateau-Fraktur links sowie
eine Talusfraktur links. Diese wurden am 17. Juli 2018 operativ versorgt (UV-Akte
12 und 34), anschliessend verweilte der Beschwerdeführer vom 26. Juli bis 26.
September 2018 zur Rehabilitation in der Reha [...] (Austrittsbericht vom 4.
Oktober 2018, UV-Akte 69 S. 11).
Am 28. Oktober 2018 (IV-Akte 2) meldete sich der
Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Unfall zum Leistungsbezug bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an.
Im Gutachten vom 18. März 2019 (UV-Akte 109) zu Handen der
Unfallversicherung diagnostizierten die Dres. med. D____ und E____ (F____ GmbH)
eine Gonarthrose links mit Bewegungseinschränkung und schmerzhafter
Belastbarkeit und eine Malleolararthrose links lateral mit verminderter
Beweglichkeit OSG sowie schmerzhafter Belastbarkeit und supramalleolärer
Impingement-Symptomatik (S. 14 des Gutachtens). Eine körperlich leichte,
überwiegend sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 70 %
durchführen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2019 (UV-Akte 121)
hielt der Gutachter an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 70 %
fest. Im Schreiben vom 19. Juni 2019 (UV-Akte 150) legte der Unfallversicherer
dar, dass die Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht nachvollziehbar sei, da
die angestammte Tätigkeit bereits einer optimal leidensangepassten Tätigkeit
entspreche und ersuchte daher Dr. med. D____ um eine ausführliche Begründung. In
der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (UV-Akte 158) korrigierte Dr.
med. D____ seine Einschätzung, es liege eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Mit
Stellungnahme vom 10. September 2019 hielt RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, den
Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
Der behandelnde Arzt Dr. med. H____, leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie,
I____, sah den Beschwerdeführer im Bericht vom 11. November 2019 (UV-Akte 224)
in einer sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und im Bericht vom 23.
Dezember 2019 (UV-Akte 250) in dessen Beruf bzw. in einer wechselnd stehenden
und sitzenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Dr. med. D____ hält den
Beschwerdeführer in seiner Beurteilung vom 3. Februar 2020 (UV-Akte 262) zu 90 %
arbeitsfähig.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Einholung eines
Berichts des RAD verfügte die IV-Stelle am 4. März 2020 (IV-Akte 69) den Abschluss
der Frühintervention. Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
oder auf eine Rente.
II.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. B____ die Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2020
und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente, eventualiter die Rückweisung
an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und von
Eingliederungsmassnahmen sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
In der Eingabe vom 28. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf eine geplante Operation die Sistierung des Verfahrens bis die
Berichte der behandelnden Ärzte vorliegen. In der Eingabe vom 31. Dezember 2020
informiert der Beschwerdeführer über die Operation vom 20. November 2020.
III.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2021 ersucht
die Instruktionsrichterin die Parteien, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern.
Die IV-Stelle antwortet am 13. Januar 2021, dass die weitere gesundheitliche
Entwicklung seit Erlass der Verfügung vom 4. März 2020 im Rahmen einer
Neuanmeldung zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer beantragt in der Stellungnahme
vom 10. März 2021 die Aufhebung der Sistierung und hält an seinen weiteren
Anträgen fest.
IV.
Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 2. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Rechtsvertretung durch Herrn B____, Advokat.
V.
Am 19. Mai 2021 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in seiner angestammten
Tätigkeit wegen Schmerzen und Medikamenteneinnahme eingeschränkt. Diese würden
sich auf sein Konzentrationsvermögen auswirken und es sei lediglich ein
Teilpensum in einfacheren Bürotätigkeiten möglich. Mit der Operation am 20.
November 2020 sei sein Fussgelenk versteift sowie Knochensplitter ausgeräumt
worden, die bei der Erstbehandlung nicht entdeckt worden seien, und es sei eine
Wucherung im Kniegelenk entfernt worden. Es stehe sodann die Entfernung des
Ostheosynthesematerials bevor. Die Beschwerden, welche die nunmehrigen
Eingriffe erforderlich gemacht hätten, hätten schon vor Erlass der Verfügung
der IV-Stelle bestanden.
2.2.
Die IV-Stelle hingegen vertritt die Ansicht, dass der
Beschwerdeführer gemäss Gutachten der F____ GmbH eine Arbeitsfähigkeit von
90 % vor Ablauf des Wartejahres erlangt habe. Diesbezüglich verwies sie
auch auf die Stellungnahme des RAD vom 10. September 2019 (IV-Akte 44). Die
Auffassung des RAD werde gestützt durch den Bericht des behandelndes Arztes Dr.
med. H____ vom 23. Dezember 2019 (IV-Akte 64). Sollte der Beschwerdeführer
Unterstützung bei der Stellensuche benötigen, sei das RAV zuständig.
2.3.
Zu prüfen ist, ob auf das Gutachten der Dres. med. D____ und E____ (F____
GmbH) vom 18. März 2019 und deren weitere Berichte abgestellt werden kann bzw.
ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist.
3.
3.1.
Ausgehend vom Gutachten und den weiteren Stellungnahmen der Dres.
med. D____ und E____ wird die medizinische Situation des linken Beines dargestellt.
3.2.
Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 18. März 2019 der F____
GmbH (UV-Akte 109) eine Gonarthrose links mit Bewegungseinschränkung und
schmerzhafter Belastbarkeit bei Status nach Tibiaplateaufraktur links am 10.
Juli 2018, Status nach OSME, ORIF Tibiaplateau und Débridement am 17. Juli 2018
und gemäss Röntgen vom 14. Februar 2019 in Fehlstellung ossär verheilten
Fragmenten am Tibiakopf mit arthrotischen Veränderungen femorotibial medial und
lateral und eine Malleolararthrose links lateral mit verminderter Beweglichkeit
des OSG sowie schmerzhafter Belastbarkeit und supramalleolärer
Impingement-Symptomatik lateral bei Status nach Talusfraktur links am 10. Juli
2018, Status nach Débridement ohne Osteosynthese, Resektion des Processus
lateralis talis am 17. Juli 2018 und bei gemäss Röntgen vom 10. Juli 2018
submalleolärem Impingement lateral mit Gelenkspaltverschmälerung unter dem
Aussenknöchel bei Status nach mehrfragmentärer Talusfraktur, in Dislokation ossär
verheilt und Verdacht auf hypertrophe ossifizierende Callusbildung
submalleolär.
Bei der Anamnese habe der Beschwerdeführer anhaltende
belastungsabhängige Schmerzen angegeben. Es habe sich eine hochgradige
Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Kniegelenkes gezeigt. Das Röntgen
vom 14. Februar 2019 habe Zeichen einer deutlichen
Inaktivitätsosteopenie/Dystrophie mit unregelmässigen tibialen Gelenkflächen
bei leicht irregulären Fragmentpositionen und beginnendem ossären Verschleiss
gezeigt. Es seien noch vier Osteosyntheseplatten in situ im Schienbeinkopf
gelegen. Im linken Sprunggelenk habe der Beschwerdeführer ebenfalls noch
Schmerzen angegeben. Bei der Untersuchung habe sich eine eingeschränkte
Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk gezeigt. Die Neutral 0-Stellung sei knapp
nicht erreicht worden bei verbleibender leichter Spitzfussposition. Es sei ein
Fersenkeil verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe eine submalleoläre
Druckschmerzhaftigkeit lateral angegeben. Das Röntgen vom 14. Februar 2019 habe
eine leichte Erniedrigung des Gelenkspaltes submalleolär lateral links bei
knöcherner Talusveränderung und den Verdacht auf ein submalleolares laterales
Impingement gezeigt.
Der weitere Verlauf bezüglich des linken Kniegelenks sei als
ungünstig zu betrachten und es sei damit zu rechnen, dass die Implantation
einer Kniegelenksprothese notwendig werde. Im linken Sprunggelenk sei eine
verbleibende Einschränkung der Beweglichkeit zu erwarten. Verbleiben dürfte
eine geringe Spitzfussstellung. Eine Beschwerdelinderung könnte durch eine
leichte Anhebung des Rückfusses medialseitig durch eine entsprechende Einlage
erreicht werden. Hierdurch könne das submalleoläre Impingement unter dem
Aussenknöchel entlastet werden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es sich
bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Revisor um eine körperlich leichte,
überwiegend sitzende Tätigkeit gehandelt habe. Eine solche Tätigkeit könne er
zu 70 % ausführen. Die Einschränkung begründe sich auf einer
Beeinträchtigung und erhöhten Anstrengung durch die Geh- und Stehbehinderung,
Schmerzempfindung bei den allfälligen Aktivitäten im Büro,
Analgetikanebenwirkungen (Ibuprofen und Tramadol), damit verbundener früherer
Ermüdung und nachlassender Konzentration im Laufe des Tages. Leichte Tätigkeiten,
weitgehend im Sitzen, ohne längeres Gehen, Stehen oder häufiges Bücken, Knien,
Kauern, Treppensteigen, Heben und Tragen auch leichter Lasten und Gehen auf
unebenen Böden könne er zu 70 % durchführen. Eine wesentliche
Rendement-Verminderung bestehe dabei nicht.
3.3.
In der Stellungnahme vom 10. Mai 2019 (UV-Akte 121) präzisierte Dr.
med. D____, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Revisor um
eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit gehandelt habe. Dennoch
sei diese Tätigkeit immer wieder mit Phasen längeren Gehens und Stehens
verbunden gewesen. Die Einschränkung begründe sich auf einer Beeinträchtigung
und erhöhten Anstrengung durch die Geh- und Stehbehinderung, u.a. durch die
Verwendung von Gehhilfen, Schmerzempfindung bei den allfälligen Aktivitäten im
Büro, Analgetikanebenwirkungen und damit verbundener früherer Ermüdung und
nachlassender Konzentration im Laufe des Tages. Aufgrund der Komplexität der
Trümmerfraktur am Tibiakopf habe keine anatomische Rekonstruktion operativ
erreicht werden können. Auch die Trümmerverletzung des Talus habe eine optimale
Osteosynthese verhindert, sodass man sich auf ein Débridement habe beschränken
müssen. Die Röntgenaufnahmen vom 14. Februar 2019 hätten eine in Fehlstellung
verheilte Schienbeinkopffraktur mit Verschleissentwicklung gezeigt. Auch seien
Schmerzen im linken Sprunggelenk vorhanden. Bei der Untersuchung habe sich eine
eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk gezeigt. Die
Neutral-0-Stellung sei knapp nicht erreicht worden bei verbleibender leichter
Spitzfussposition. Das Röntgen vom 14. Februar 2019 habe eine Erniedrigung des
Gelenkspaltes submalleolär lateral links bei knöcherner Talusveränderung
gezeigt. Die Einschränkung der Tätigkeit als Revisor begründe sich durch die
unfallbedingte Verschleissveränderung am Kniegelenk und am Sprunggelenk bei den
allfälligen Tätigkeiten im Stehen und Gehen. Hinzu kommen die mit der Einnahme
der Analgetika verbundene frühere Ermüdung und nachlassende Konzentration im
Laufe des Tages. Durch die Implantation einer Kniegelenksprothese könne
theoretisch die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Revisor gesteigert
werden. Es bestehe international ärztlicher Konsens, dass eine endoprothetische
Versorgung, speziell des Kniegelenks, nicht in jüngerem Alter und bei
analgetisch nicht beherrschbaren Schmerzzuständen implantiert werden sollte, um
einen späteren Prothesenwechsel im fortgeschrittenen Alter zu vermeiden. Auch
bei einem Verzicht auf jegliches Gehen und Stehen verbleibe noch die mit der
Einnahme der Analgetika verbundene frühere Ermüdung und nachlassende
Konzentration im Laufe des Tages, welche die Arbeitsfähigkeit in vergleichbarer
Weise einschränke. Unsicher bleibe der Stellenwert der Funktionsstörung und
Schmerzhaftigkeit des Sprunggelenks. Es werde aber davon ausgegangen, dass die
Sprunggelenkssymptomatik schmerzerzeugend im Hintergrund stehe und dass durch
eine totalendoprothetische Versorgung des Kniegelenks eine Steigerung der
Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Für den Fall einer endoprothetischen
Versorgung werde die Arbeitsfähigkeit sowohl für die Tätigkeit als Revisor als
auch für eine optimal angepasste Tätigkeit auf 90 % geschätzt. Zu ergänzen
sei, dass die Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenks geeignet sei, den
Reizzustand im Kniegelenk zu fördern. Die Entlastung des linken Beines durch
eine Gehhilfe wirke sich sicherlich positiv auf das Kniegelenk aus. Der
Beschwerdeführer benötige weiterhin Analgetika und Antiphlogistika. Von einer
Physiotherapie sei kein richtungsweisender Effekt zu erwarten.
3.4.
Im Schreiben vom 2. Juli 2019 (UV-Akte 158) führte Dr. med. D____
aus, es sei ihm ein gravierender Fehler unterlaufen, er habe ein unzutreffendes
Tätigkeitsprofil zugrunde gelegt. Beim konkreten Tätigkeitsprofil als Revisor
handle es sich um eine weitgehende Schreibtischtätigkeit im Büro. Unter diesem
Aspekt dieser offensichtlich fast ausschliesslichen Bürotätigkeit reduziere
sich die eingeschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheblich. Bei der
persistierenden Gehbehinderung erscheine ihm dennoch die Einschätzung einer
100%igen Arbeitsfähigkeit nicht adäquat. Er gehe von einer 10%igen
Arbeitsunfähigkeit aus. Die unglückliche Kombination aus einer
Funktionseinschränkung von Knie und Sprunggelenk, welche die Mechanik beim
Stehen und Gehen deutlich beeinträchtige, stelle speziell für das
femoropatellare Gleitlager im Kniegelenk langfristig eine verschleissfördernde
Mehrbelastung dar. Zudem sei der Beschwerdeführer auf die regelmässige Einnahme
von Analgetika/Antiphlogistika angewiesen. Dies spreche einerseits für eine
relevante nachvollziehbare Schmerzentstehung seitens der geschädigten Gelenke.
Andererseits seien die Nebenwirkungen einer Dauereinnahme von Antiphlogistika
bezüglich ihrer schleichenden Organschädigungen nicht zu unterschätzen, wenn
sie auch subjektiv derzeit noch nicht wahrgenommen werden. Auch das zusätzliche
zeitweise Erfordernis einer Tramadoleinnahme spreche für eine relevante
Schmerzerzeugung im Alltag und einer hierdurch bestehenden Beeinträchtigung im
Arbeitsleben. Auch bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit seien somit
Einschränkungen bei allfälligem Gehen und Stehen, bei der
Konzentrationsfähigkeit durch Schmerzen und Arzneimittelnebenwirkungen gegeben.
3.5.
Am 23. Juli 2019 (UV-Akte 178 und 180) wurde beim Beschwerdeführer
bei der Diagnose einer rigiden Spitzfussstellung eine Capsulotomie des OSG und
USG und eine Achillessehnenverlängerung links durchgeführt. Es sei nach
Ruhigstellung im Verlauf zu einer rigiden Spitzfussstellung gekommen, sodass
eine Belastung des Fusses nicht mehr möglich gewesen sei.
3.6.
In der Aktenbeurteilung vom 2. September 2019 (UV-Akte 185) führte
Dr. med. D____ bezüglich der Operation vom 23. Juli 2019 aus, dass am ehesten
eine Schmerzgenese durch die chronische Spitzfussstellung vermutet worden sei.
Der Beschwerdeführer habe unter Beschwerden am linken Fussgelenk gelitten. In
Anbetracht der Bildgebung und des klinischen Befundes könne prinzipiell eine
Schmerzhaftigkeit des linken Fusses/Sprunggelenkes unter Belastung, auch mit wechselnden
Lokalisationen aufgrund der Komplexität der Verletzungsfolgen nachvollzogen
werden. Im Operationsbericht werde auch die Entfernung eines kleinen
Gelenkkörpers benannt. Bei den beschriebenen Schmerzen ventral des
Sprunggelenks links handle es sich um den Ausdruck einer vermehrten durch den
Spitzfuss verursachten Biegebelastung des Mittelfusses beim Abrollen. Hingewiesen
werde auch auf eine bereits deutliche Arthrose im USG mit multiplen Knochen-
und Knorpelfragmenten. Insgesamt werde von einer gesamthaft wesentlichen
Beschwerdelinderung, Funktionsverbesserung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit
durch die Kombination aus operativen und konservativen Massnahmen ausgegangen.
3.7.
Auf Rückfrage der Unfallversicherung (Schreiben vom 1. Oktober 2019;
UV-Akte 203), in der diese auf die optimal angepasste, sitzende Tätigkeit
hinwies, führte Dr. med. H____ im Bericht vom 11. November 2019 (UV-Akte 224)
aus, er habe den Beschwerdeführer am 2. September 2019 gesehen. Zu diesem
Zeitpunkt sei das Sprunggelenk schön abgeschwollen und nicht überwärmt gewesen
mit einer relativ guten Beweglichkeit. Das Kniegelenk sei weiterhin stark bewegungseingeschränkt
gewesen. Damals habe er beschrieben, dass eine sitzende Tätigkeit aufgenommen
werden könne, und für stehende Tätigkeiten die Arbeitsunfähigkeit bei 100 %
bleibe. Er habe in diesem Bericht keine Stellung zur prozentuellen
Arbeitsunfähigkeit bei einer sitzenden Tätigkeit genommen. Am 9. September 2019
sei der Beschwerdeführer auf seinen Wünsch frühzeitig in die Sprechstunde bei
zunehmenden Schmerzen im Bereich des Knie- und Sprunggelenks gekommen. Er sei
zu diesem Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig für stehende und 50 %
arbeitsunfähig für sitzende Tätigkeiten gewesen. Das Sprunggelenk sei zu diesem
Zeitpunkt leicht geschwollen und überwärmt mit Druckdolenz gewesen. Er habe die
Schmerzen als Überlastungsschmerzen interpretiert, eine Reduktion der Aktivitäten
empfohlen und des Weiteren einen Kompressionsstrumpf verordnet. Er habe die
Arbeitsunfähigkeit nicht verändert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9.
September 2019 laute 100 % für stehende und 50 % für sitzende
Tätigkeiten. Bei einer komplexen Verletzung mit Verletzung des Talus, Sprung-
und Kniegelenks mit eingeschränkter Beweglichkeit des Sprunggelenks,
Schwellungsneigung und eingeschränkter Beweglichkeit des Kniegelenks halte er
eine stufenweise Wiedereingliederung beruflich für sinnvoll und empfehle, die
Arbeitsfähigkeit für die Wiedereingliederung nicht zu forcieren. Er erwarte,
dass der Beschwerdeführer in den nächsten Monaten zu 100 % in einer sitzenden
Tätigkeit arbeiten könne. Er halte eine stehende Tätigkeit für nicht geeignet
in diesem Fall.
3.8.
Dr. med. H____ führte im Bericht vom 23. Dezember 2019
(UV-Akte 250) aus, die Bewegungseinschränkung führe zu Gehbeschwerden mit
Schmerzen beim Abrollen. Im Bereich des Kniegelenks sei der Beschwerdeführer
aktuell relativ schmerzarm. Jedoch führe die eingeschränkte Beugung des
Kniegelenkes zu Schmerzen bei längerem Sitzen, Treppenlaufen sei schwierig und
verlangsamt und nur mit dem nicht verletzten Bein möglich. Der Beschwerdeführer
könnte vielleicht durch eine intensive physiotherapeutische Übungsbehandlung
die Dorsalflexion des Sprunggelenkes 3-5° verbessern. Ansonsten sei die
Situation stationär. Er habe Schuhe mit Abrollhilfe verordnet sowie eine
Fersenerhöhung zur Verbesserung der Gehfunktion. Des Weiteren empfehle er die
weitere intensive physiotherapeutische Übungsbehandlung mit mindestens zwei
Sitzungen pro Woche und Eigentraining. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der
Beschwerdeführer in einem wechselnd stehend/sitzenden Beruf 100 %
arbeitsfähig. In seinem Beruf als Revisor mit 42 Stunden Pensum sei er aktuell
100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe eine eingeschränkte
Gehfähigkeit und Gehdistanz, er könne sich nur mit niedriger Geschwindigkeit
bewegen und sei in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit nicht einsetzbar.
Auch in der Zukunft seien solche Tätigkeiten nicht zumutbar. In einer wechselnd
sitzend/stehenden Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein volles Pensum
leisten. Er bemerkte zusätzlich, trotz seiner schweren Knieverletzung habe der
Beschwerdeführer aktuell keine Kniearthrose entwickelt.
3.9.
Dr. med. D____ nahm am 3. Februar 2020 (UV-Akte 262)
auf Aufforderung der Unfallversicherung (Schreiben vom 28. November 2019,
UV-Akte 227) ein weiteres Mal Stellung. Es bestünden weiterhin
wesentliche Funktionsstörungen und persistierende unfallbedingte
Gelenkveränderungen am linken Kniegelenk und am linken Sprunggelenk. Die
beklagten Beschwerden seien nachvollziehbar. Der zwischenzeitliche Verlauf sei
durch belastungsabhängige Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Schwellungen
im Bereich des Knie- und Sprunggelenkes geprägt. Dies schlage sich in den
Sprechstundenberichten von Dr. med. H____ nieder. Die Prognose könne nicht
umfassend beurteilt werden. Dies treffe vor allem bezüglich des Effekts der
letzten Operation am linken Sprunggelenk zu. Eine Beurteilung sollte, wenn
erforderlich, frühestens sechs bis neun Monate nach dem Eingriff am
Sprunggelenk erfolgen. Prinzipiell sei mit zunehmender Zeit eine auch
zunehmende Funktionsstörung des linken Knie- und Sprunggelenkes zu erwarten.
Eine endoprothetische Versorgung des linken Kniegelenkes würde mit
Wahrscheinlichkeit die Gehfähigkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit
verbessern. Durch eine endoprothetische Versorgung des linken Kniegelenkes
könne mit Wahrscheinlichkeit mit einer Verbesserung der unfallbedingten
Gesundheitsbeeinträchtigungen gerechnet werden. In der Stellungnahme vom 2.
Juli 2019 habe der Beschwerdeführer bei einer weitgehend sitzenden Tätigkeit
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Verminderung des Rendements im Umfang
von 10 % veranschlagt. Die reduzierte körperliche Belastung wirke sich
sehr wohl auf die Reizzustände in den zur Diskussion stehenden Gelenken aus. So
beschreibe Dr. med. H____ differenziert den Befund am 9. September 2019 bei
zunehmenden Schmerzen im Bereich des Knie- und Sprunggelenkes. Der Versicherte
sei zu diesem Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig für stehende und 50 %
arbeitsunfähig für sitzende Tätigkeiten gewesen. Das Sprunggelenk sei zu diesem
Zeitpunkt leicht geschwollen und überwärmt mit Druckdolenz lateral gewesen, das
Kniegelenk schmerzhaft bewegungseingeschränkt. Empfohlen worden sei weiterhin
eine auf 50 % reduzierte sitzende Tätigkeit. Insofern könne festgestellt
werden, dass auch bei einer eingeschränkten 50%-Arbeitsfähigkeit für sitzende
Tätigkeiten Reizzustände in den Gelenken in Anbetracht der Gelenkschädigungen
sich entwickeln und der Beschwerdeführer sich belastungsmässig am Limit
befinde. Für eine reine sitzende Tätigkeit gehe er von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit aus, jedoch mit einem Rendement von 10 % bei einem
vermehrten Pausenbedarf und einer angenommenen Minderleistung aufgrund von
Schmerzen und eingenommenen Analgetika.
3.10.
Am 20. November 2020 wurde am linken Fuss ein Débridement der
Peronealsehnen und eine Tenolyse vorgenommen, eine Resektion des proc.
lateralis Tali, Entnahme am Beckenkamm und Arthrodese. Am 23. Juni 2020
berichtete Dr. med. J____, es bestünden Beschwerden, auch in Ruhe, vor allem in
sitzender Position nach ca. zwei Stunden. Zum Gehen nehme der Beschwerdeführer
einen Handstock rechts zur Hilfe, da er sich unsicher fühle. Dank einer
Abrollhilfe im Schuh könne er einigermassen flüssig gehen. Die Beweglichkeit am
Kniegelenk wie auch am oberen und unteren Sprunggelenk seien eingeschränkt.
Beim Sitzen habe er Probleme von Seiten der lateralen Narbe am Kniegelenk. Der
Beschwerdeführer selbst schätze seine Arbeitsfähigkeit in einem seinem Leiden
angepassten Tätigkeit auf 50 % ein.
4.
4.1.
Der Gutachter Dr. med. D____ hat grundsätzlich ausführlich und
differenziert zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Beschwerden Stellung
genommen. Im Gutachten vom 18. März 2019 hat er auf eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit geschlossen und dies mit einer Beeinträchtigung und erhöhten
Anstrengung durch die Geh- und Stehbehinderung, Schmerzempfindung bei den
allfälligen Aktivitäten im Büro, Analgetikanebenwirkungen, damit verbundener
früherer Ermüdung und nachlassender Konzentration im Laufe des Tages begründet.
Diese Einschätzung behielt er auch in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2019
bei. Erst nachdem die Unfallversicherung ihn im Schreiben vom 19. Juni 2019
darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer bereits in einer optimal
angepassten Tätigkeit arbeite, korrigierte Dr. med. D____ seine Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit und hielt den Beschwerdeführer nun für 90 %
arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit bzw. in seiner ursprünglichen
Tätigkeit als Revisor. Dr. med. D____ ist jedoch bereits im Gutachten vom 18.
März 2019 und auch in der Stellungnahme vom 10. Mai 2019 von einer leichten, weitgehend
sitzenden Tätigkeit ausgegangen bzw. hatte explizit festgehalten, dass es sich
bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Revisor um eine körperlich leichte,
überwiegend sitzende Tätigkeit gehandelt habe. Da Dr. med. D____ sowohl dem
Gutachten als auch der ersten ergänzenden Stellungnahme seiner
Arbeitsfähigkeitsschätzung eine körperlich leichte, überwiegend sitzende
Tätigkeit zugrunde gelegt hatte, vermag seine Korrektur auf eine
Arbeitsfähigkeit von 90 % nicht zu überzeugen.
4.2.
Des Weiteren hielt Dr. med. D____ in seiner weiteren Stellungnahme
vom 3. Februar 2020 die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. H____ von
50 % in einer sitzenden Tätigkeit für nachvollziehbar, indem er ausführte,
dass sich die reduzierte körperliche Belastung eben sehr wohl auf die
Reizzustände in den zur Diskussion stehenden Gelenken auswirke, dass auch bei
einer eingeschränkten 50%-Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten sich
Reizzustände in den Gelenken aufgrund der Gelenkschädigungen entwickelten und
dass der Beschwerdeführer sich belastungsmässig am Limit befinde. Dennoch kam er
zum Schluss einer 90%igen Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieses Widerspruchs vermag
diese Einschätzung von 90 % ebenfalls nicht zu überzeugen.
4.3.
Dr. med. H____ hielt den Beschwerdeführer am 9. September 2019 in
einer stehenden für 100 % und in einer sitzenden Tätigkeit für 50 %
arbeitsfähig und präzisierte dies in der Stellungnahme vom 11. November 2019
mit zunehmenden Schmerzen im Bereich des Knie- und Sprunggelenks. Prinzipiell
sei mit zunehmender Zeit eine auch zunehmende Funktionsstörung des linken Knie-
und Sprunggelenks zu erwarten. Er wies darauf hin, bei einer komplexen
Verletzung mit Verletzung des Talus, Sprung- und Kniegelenks mit
eingeschränkter Beweglichkeit des Kniegelenks, Schwellungsneigung und
eingeschränkter Beweglichkeit des Kniegelenks halte er eine stufenweise
Wiedereingliederung beruflich für sinnvoll und empfehle, die Arbeitsfähigkeit
für die Wiedereingliederung nicht zu forcieren. Er erwarte, dass der
Beschwerdeführer in den nächsten Monaten zu 100 % in einer sitzenden
Tätigkeit arbeiten könne. Am 23. Dezember 2019 berichtete Dr. med. H____ über
eine eingeschränkte Beugung des Kniegelenks, das zu Schmerzen bei längerem
Sitzen führe, und hielt den Beschwerdeführer nunmehr in seinem Beruf als
Revisor zu 100 % arbeitsfähig. Er begründete diese Einschätzung nicht
weiter. Diese steht in Widerspruch zu seiner Einschätzung vom 11. November
2019, mit welcher er eine stufenweise Eingliederung ansprach. Insofern ergeben
sich hier Zweifel an der Einschätzung der 100%igen Arbeitsfähigkeit im Bericht
vom 11. November 2019.
4.4.
Der Beschwerdeführer musste sich diversen Eingriffen am Bein
unterziehen. Er war vom 11. bis 19. Dezember 2018 im I____ hospitalisiert. Es
wurde aufgrund einer Hautnekrose und des Verdachts auf eine Fistelung in der
Tiefe die Indikation zur frühzeitigen Metallentfernung der direkt
darunterliegenden Platte gestellt, die am 11. Dezember 2018 (Suva-Akte 220)
durchgeführt wurde. Unter der Platte hatte sich ein 1 x 1 cm messender
Knochendefekt gezeigt. Am 14. Dezember 2018 (UV-Akte 219) wurde sodann eine
Arthroskopie und OSME am linken Knie lateral vorgenommen. Dr. med. H____ hielt
den Beschwerdeführer im Bericht vom 19. Februar 2019 (UV-Akte 93) aktuell und
jedenfalls für die folgenden drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund
einer Gehunfähigkeit. Die Rekonvaleszenzzeit nach der Operation ist damit in
die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 18. März 2019, das auf eine
sofortige 70%ige Arbeitsfähigkeit schloss, offensichtlich nicht eingeflossen.
Am 23. Juli 2019, und damit sieben Monate nach der vorangehenden Operation,
musste sich der Beschwerdeführer einer Capsulotomie des OSG und USG und einer
Achillessehnenverlängerung unterziehen. Dem Bericht von Dr. med. J____, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom
23. Juni 2020 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an
belastungsabhängigen Schmerzen am Fuss und am Kniegelenk links leide, auch in
Ruhe, vor allem in sitzender Position nach ca. zwei Stunden. Anlässlich der
letzten Kontrolle im I____ am 17. Juni 2020 habe man dem Beschwerdeführer
eröffnet, dass aufgrund der Situation am unteren Sprunggelenk eine Arthrodese
durchgeführt werden müsse. Schliesslich wurde am 20. November 2020 ein
Débridement der Peronealsehnen und eine Tenolyse, eine Resektion des proc.
laterales Tali und eine Arthrodese des USG durchgeführt aufgrund einer
symptomatischen USG-Arthrose und einer rigiden Spitzfussstellung. Danach
bestand jedenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 5. Januar 2021
(Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. November 2020).
4.5.
Der Beschwerdeführer hat die beiden zuvor beschriebenen aktuellen
Arztberichte eingereicht. Diese datieren vom 23. Juni 2020 und vom 20. November
2020 und wurden damit nach der streitgegenständlichen Verfügung vom 4. März
2020 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind
grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweisen). Tatsachen,
die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen,
als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen
(BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Die beiden Berichte sind im Zusammenhang mit
den bereits zuvor geäusserten Beschwerden zu sehen und daher vorliegend zu
berücksichtigen.
4.6.
Die gesundheitliche Entwicklung am linken Bein, insbesondere seit
der Begutachtung vom 18. März 2019 zeigt, dass es fraglich ist, inwieweit der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom 18. März
2019 stabil war. Nicht nur waren mit den weiteren Operationen weitere
Arbeitsunfähigkeiten verbunden, sondern wurden die Operationen auch aufgrund
zunehmender bzw. persistierender Beschwerden notwendig. Auch beim Erstgespräch
Frühintervention am 17. Januar 2019 (Protokoll vom 12. Februar 2019, IV-Akte
28) gab der Beschwerdeführer an, er müsse das Bein ständig hochlagern und habe
starke Schmerzen. Sitzen könne er maximal 45 bis 60 Minuten. Die
Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen weisen damit insgesamt gewisse Inkonsistenzen
auf, über die nicht ganz hinweggesehen werden kann und der weitere Verlauf nach
der Begutachtung zeigte einen instabilen Gesundheitszustand. Es rechtfertigt
sich daher, den Verlauf einer weiteren Begutachtung zu unterziehen und die den
Operationen vorangehenden und nachfolgenden Arbeitsunfähigkeiten
miteinzubeziehen. Dabei ist auch der Zeitabschnitt bis zur Begutachtung vom 18.
März 2019 in die Beurteilung einzubeziehen.
4.7.
Aufgrund der Komplexität der Verletzung mit Beteiligung sowohl des
Sprung- als auch des Kniegelenkes wird die IV-Stelle bzw. die begutachtende
Stelle auch allfällige Eingliederungsmassnahmen und -möglichkeiten sowie die
Anforderungen an den Arbeitsplatz zu beschreiben haben. Das Ausmass der
medizinischen Einschränkungen ist daher auch aus diesem Grund noch einmal
abzuklären, um das Ausmass der Einschränkungen und die Anforderungen an den
Arbeitsplatz zu präzisieren. Je nach Ergebnis sind berufliche Massnahmen wie
beispielsweise ein von der IV-Stelle zu finanzierendes Coaching zu prüfen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines Gutachtens im Sinne der obigen
Erwägungen zurückzuweisen ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
5.3.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 4. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung
an den Beschwerdeführer von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
(i.V. lic. iur. R.
Schnyder) (i.V. Dr. B. Gruber)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: