Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.49

Verfügung vom 4. März 2020

Beweiswert Gutachten

 


Tatsachen

I.        

Der 1966 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. Juni 2018 bis zur gesundheitsbedingten Kündigung per Januar 2019 als kaufmännischer Mitarbeiter bzw. Revisor in einem Pensum von 90 % bei der C____ [...] (IV-Akte 2 S. 6). Am 10. Juli 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen Unfall, bei dem er als Fussgänger angefahren wurde und mehrere Knochenbrüche erlitt (Unfallmeldung vom 13. Juli 2018, UV-Akte 2), und zwar eine Tibiaplateau-Fraktur links sowie eine Talusfraktur links. Diese wurden am 17. Juli 2018 operativ versorgt (UV-Akte 12 und 34), anschliessend verweilte der Beschwerdeführer vom 26. Juli bis 26. September 2018 zur Rehabilitation in der Reha [...] (Austrittsbericht vom 4. Oktober 2018, UV-Akte 69 S. 11).

Am 28. Oktober 2018 (IV-Akte 2) meldete sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Unfall zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an.

Im Gutachten vom 18. März 2019 (UV-Akte 109) zu Handen der Unfallversicherung diagnostizierten die Dres. med. D____ und E____ (F____ GmbH) eine Gonarthrose links mit Bewegungseinschränkung und schmerzhafter Belastbarkeit und eine Malleolararthrose links lateral mit verminderter Beweglichkeit OSG sowie schmerzhafter Belastbarkeit und supramalleolärer Impingement-Symptomatik (S. 14 des Gutachtens). Eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 70 % durchführen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2019 (UV-Akte 121) hielt der Gutachter an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 70 % fest. Im Schreiben vom 19. Juni 2019 (UV-Akte 150) legte der Unfallversicherer dar, dass die Arbeitsunfähigkeit von 30 % nicht nachvollziehbar sei, da die angestammte Tätigkeit bereits einer optimal leidensangepassten Tätigkeit entspreche und ersuchte daher Dr. med. D____ um eine ausführliche Begründung. In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (UV-Akte 158) korrigierte Dr. med. D____ seine Einschätzung, es liege eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Mit Stellungnahme vom 10. September 2019 hielt RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, den Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der behandelnde Arzt Dr. med. H____, leitender Arzt Orthopädie und Traumatologie, I____, sah den Beschwerdeführer im Bericht vom 11. November 2019 (UV-Akte 224) in einer sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und im Bericht vom 23. Dezember 2019 (UV-Akte 250) in dessen Beruf bzw. in einer wechselnd stehenden und sitzenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Dr. med. D____ hält den Beschwerdeführer in seiner Beurteilung vom 3. Februar 2020 (UV-Akte 262) zu 90 % arbeitsfähig.

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Einholung eines Berichts des RAD verfügte die IV-Stelle am 4. März 2020 (IV-Akte 69) den Abschluss der Frühintervention. Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente.

II.       

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____ die Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2020 und die Zusprache mindestens einer Viertelsrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und von Eingliederungsmassnahmen sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Eingabe vom 28. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine geplante Operation die Sistierung des Verfahrens bis die Berichte der behandelnden Ärzte vorliegen. In der Eingabe vom 31. Dezember 2020 informiert der Beschwerdeführer über die Operation vom 20. November 2020.

III.     

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2021 ersucht die Instruktionsrichterin die Parteien, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern. Die IV-Stelle antwortet am 13. Januar 2021, dass die weitere gesundheitliche Entwicklung seit Erlass der Verfügung vom 4. März 2020 im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer beantragt in der Stellungnahme vom 10. März 2021 die Aufhebung der Sistierung und hält an seinen weiteren Anträgen fest.

IV.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Herrn B____, Advokat.

V.      

Am 19. Mai 2021 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in seiner angestammten Tätigkeit wegen Schmerzen und Medikamenteneinnahme eingeschränkt. Diese würden sich auf sein Konzentrationsvermögen auswirken und es sei lediglich ein Teilpensum in einfacheren Bürotätigkeiten möglich. Mit der Operation am 20. November 2020 sei sein Fussgelenk versteift sowie Knochensplitter ausgeräumt worden, die bei der Erstbehandlung nicht entdeckt worden seien, und es sei eine Wucherung im Kniegelenk entfernt worden. Es stehe sodann die Entfernung des Ostheosynthesematerials bevor. Die Beschwerden, welche die nunmehrigen Eingriffe erforderlich gemacht hätten, hätten schon vor Erlass der Verfügung der IV-Stelle bestanden.

2.2.          Die IV-Stelle hingegen vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten der F____ GmbH eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vor Ablauf des Wartejahres erlangt habe. Diesbezüglich verwies sie auch auf die Stellungnahme des RAD vom 10. September 2019 (IV-Akte 44). Die Auffassung des RAD werde gestützt durch den Bericht des behandelndes Arztes Dr. med. H____ vom 23. Dezember 2019 (IV-Akte 64). Sollte der Beschwerdeführer Unterstützung bei der Stellensuche benötigen, sei das RAV zuständig.

2.3.          Zu prüfen ist, ob auf das Gutachten der Dres. med. D____ und E____ (F____ GmbH) vom 18. März 2019 und deren weitere Berichte abgestellt werden kann bzw. ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist.

3.                

3.1.          Ausgehend vom Gutachten und den weiteren Stellungnahmen der Dres. med. D____ und E____ wird die medizinische Situation des linken Beines dargestellt.

3.2.          Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 18. März 2019 der F____ GmbH (UV-Akte 109) eine Gonarthrose links mit Bewegungseinschränkung und schmerzhafter Belastbarkeit bei Status nach Tibiaplateaufraktur links am 10. Juli 2018, Status nach OSME, ORIF Tibiaplateau und Débridement am 17. Juli 2018 und gemäss Röntgen vom 14. Februar 2019 in Fehlstellung ossär verheilten Fragmenten am Tibiakopf mit arthrotischen Veränderungen femorotibial medial und lateral und eine Malleolararthrose links lateral mit verminderter Beweglichkeit des OSG sowie schmerzhafter Belastbarkeit und supramalleolärer Impingement-Symptomatik lateral bei Status nach Talusfraktur links am 10. Juli 2018, Status nach Débridement ohne Osteosynthese, Resektion des Processus lateralis talis am 17. Juli 2018 und bei gemäss Röntgen vom 10. Juli 2018 submalleolärem Impingement lateral mit Gelenkspaltverschmälerung unter dem Aussenknöchel bei Status nach mehrfragmentärer Talusfraktur, in Dislokation ossär verheilt und Verdacht auf hypertrophe ossifizierende Callusbildung submalleolär.

Bei der Anamnese habe der Beschwerdeführer anhaltende belastungsabhängige Schmerzen angegeben. Es habe sich eine hochgradige Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Kniegelenkes gezeigt. Das Röntgen vom 14. Februar 2019 habe Zeichen einer deutlichen Inaktivitätsosteopenie/Dystrophie mit unregelmässigen tibialen Gelenkflächen bei leicht irregulären Fragmentpositionen und beginnendem ossären Verschleiss gezeigt. Es seien noch vier Osteosyntheseplatten in situ im Schienbeinkopf gelegen. Im linken Sprunggelenk habe der Beschwerdeführer ebenfalls noch Schmerzen angegeben. Bei der Untersuchung habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk gezeigt. Die Neutral 0-Stellung sei knapp nicht erreicht worden bei verbleibender leichter Spitzfussposition. Es sei ein Fersenkeil verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe eine submalleoläre Druckschmerzhaftigkeit lateral angegeben. Das Röntgen vom 14. Februar 2019 habe eine leichte Erniedrigung des Gelenkspaltes submalleolär lateral links bei knöcherner Talusveränderung und den Verdacht auf ein submalleolares laterales Impingement gezeigt.

Der weitere Verlauf bezüglich des linken Kniegelenks sei als ungünstig zu betrachten und es sei damit zu rechnen, dass die Implantation einer Kniegelenksprothese notwendig werde. Im linken Sprunggelenk sei eine verbleibende Einschränkung der Beweglichkeit zu erwarten. Verbleiben dürfte eine geringe Spitzfussstellung. Eine Beschwerdelinderung könnte durch eine leichte Anhebung des Rückfusses medialseitig durch eine entsprechende Einlage erreicht werden. Hierdurch könne das submalleoläre Impingement unter dem Aussenknöchel entlastet werden. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es sich bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Revisor um eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit gehandelt habe. Eine solche Tätigkeit könne er zu 70 % ausführen. Die Einschränkung begründe sich auf einer Beeinträchtigung und erhöhten Anstrengung durch die Geh- und Stehbehinderung, Schmerzempfindung bei den allfälligen Aktivitäten im Büro, Analgetikanebenwirkungen (Ibuprofen und Tramadol), damit verbundener früherer Ermüdung und nachlassender Konzentration im Laufe des Tages. Leichte Tätigkeiten, weitgehend im Sitzen, ohne längeres Gehen, Stehen oder häufiges Bücken, Knien, Kauern, Treppensteigen, Heben und Tragen auch leichter Lasten und Gehen auf unebenen Böden könne er zu 70 % durchführen. Eine wesentliche Rendement-Verminderung bestehe dabei nicht.

3.3.          In der Stellungnahme vom 10. Mai 2019 (UV-Akte 121) präzisierte Dr. med. D____, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Revisor um eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit gehandelt habe. Dennoch sei diese Tätigkeit immer wieder mit Phasen längeren Gehens und Stehens verbunden gewesen. Die Einschränkung begründe sich auf einer Beeinträchtigung und erhöhten Anstrengung durch die Geh- und Stehbehinderung, u.a. durch die Verwendung von Gehhilfen, Schmerzempfindung bei den allfälligen Aktivitäten im Büro, Analgetikanebenwirkungen und damit verbundener früherer Ermüdung und nachlassender Konzentration im Laufe des Tages. Aufgrund der Komplexität der Trümmerfraktur am Tibiakopf habe keine anatomische Rekonstruktion operativ erreicht werden können. Auch die Trümmerverletzung des Talus habe eine optimale Osteosynthese verhindert, sodass man sich auf ein Débridement habe beschränken müssen. Die Röntgenaufnahmen vom 14. Februar 2019 hätten eine in Fehlstellung verheilte Schienbeinkopffraktur mit Verschleissentwicklung gezeigt. Auch seien Schmerzen im linken Sprunggelenk vorhanden. Bei der Untersuchung habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk gezeigt. Die Neutral-0-Stellung sei knapp nicht erreicht worden bei verbleibender leichter Spitzfussposition. Das Röntgen vom 14. Februar 2019 habe eine Erniedrigung des Gelenkspaltes submalleolär lateral links bei knöcherner Talusveränderung gezeigt. Die Einschränkung der Tätigkeit als Revisor begründe sich durch die unfallbedingte Verschleissveränderung am Kniegelenk und am Sprunggelenk bei den allfälligen Tätigkeiten im Stehen und Gehen. Hinzu kommen die mit der Einnahme der Analgetika verbundene frühere Ermüdung und nachlassende Konzentration im Laufe des Tages. Durch die Implantation einer Kniegelenksprothese könne theoretisch die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Revisor gesteigert werden. Es bestehe international ärztlicher Konsens, dass eine endoprothetische Versorgung, speziell des Kniegelenks, nicht in jüngerem Alter und bei analgetisch nicht beherrschbaren Schmerzzuständen implantiert werden sollte, um einen späteren Prothesenwechsel im fortgeschrittenen Alter zu vermeiden. Auch bei einem Verzicht auf jegliches Gehen und Stehen verbleibe noch die mit der Einnahme der Analgetika verbundene frühere Ermüdung und nachlassende Konzentration im Laufe des Tages, welche die Arbeitsfähigkeit in vergleichbarer Weise einschränke. Unsicher bleibe der Stellenwert der Funktionsstörung und Schmerzhaftigkeit des Sprunggelenks. Es werde aber davon ausgegangen, dass die Sprunggelenkssymptomatik schmerzerzeugend im Hintergrund stehe und dass durch eine totalendoprothetische Versorgung des Kniegelenks eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Für den Fall einer endoprothetischen Versorgung werde die Arbeitsfähigkeit sowohl für die Tätigkeit als Revisor als auch für eine optimal angepasste Tätigkeit auf 90 % geschätzt. Zu ergänzen sei, dass die Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenks geeignet sei, den Reizzustand im Kniegelenk zu fördern. Die Entlastung des linken Beines durch eine Gehhilfe wirke sich sicherlich positiv auf das Kniegelenk aus. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin Analgetika und Antiphlogistika. Von einer Physiotherapie sei kein richtungsweisender Effekt zu erwarten.

3.4.          Im Schreiben vom 2. Juli 2019 (UV-Akte 158) führte Dr. med. D____ aus, es sei ihm ein gravierender Fehler unterlaufen, er habe ein unzutreffendes Tätigkeitsprofil zugrunde gelegt. Beim konkreten Tätigkeitsprofil als Revisor handle es sich um eine weitgehende Schreibtischtätigkeit im Büro. Unter diesem Aspekt dieser offensichtlich fast ausschliesslichen Bürotätigkeit reduziere sich die eingeschätzte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheblich. Bei der persistierenden Gehbehinderung erscheine ihm dennoch die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht adäquat. Er gehe von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die unglückliche Kombination aus einer Funktionseinschränkung von Knie und Sprunggelenk, welche die Mechanik beim Stehen und Gehen deutlich beeinträchtige, stelle speziell für das femoropatellare Gleitlager im Kniegelenk langfristig eine verschleissfördernde Mehrbelastung dar. Zudem sei der Beschwerdeführer auf die regelmässige Einnahme von Analgetika/Antiphlogistika angewiesen. Dies spreche einerseits für eine relevante nachvollziehbare Schmerzentstehung seitens der geschädigten Gelenke. Andererseits seien die Nebenwirkungen einer Dauereinnahme von Antiphlogistika bezüglich ihrer schleichenden Organschädigungen nicht zu unterschätzen, wenn sie auch subjektiv derzeit noch nicht wahrgenommen werden. Auch das zusätzliche zeitweise Erfordernis einer Tramadoleinnahme spreche für eine relevante Schmerzerzeugung im Alltag und einer hierdurch bestehenden Beeinträchtigung im Arbeitsleben. Auch bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit seien somit Einschränkungen bei allfälligem Gehen und Stehen, bei der Konzentrationsfähigkeit durch Schmerzen und Arzneimittelnebenwirkungen gegeben.

3.5.          Am 23. Juli 2019 (UV-Akte 178 und 180) wurde beim Beschwerdeführer bei der Diagnose einer rigiden Spitzfussstellung eine Capsulotomie des OSG und USG und eine Achillessehnenverlängerung links durchgeführt. Es sei nach Ruhigstellung im Verlauf zu einer rigiden Spitzfussstellung gekommen, sodass eine Belastung des Fusses nicht mehr möglich gewesen sei.

3.6.          In der Aktenbeurteilung vom 2. September 2019 (UV-Akte 185) führte Dr. med. D____ bezüglich der Operation vom 23. Juli 2019 aus, dass am ehesten eine Schmerzgenese durch die chronische Spitzfussstellung vermutet worden sei. Der Beschwerdeführer habe unter Beschwerden am linken Fussgelenk gelitten. In Anbetracht der Bildgebung und des klinischen Befundes könne prinzipiell eine Schmerzhaftigkeit des linken Fusses/Sprunggelenkes unter Belastung, auch mit wechselnden Lokalisationen aufgrund der Komplexität der Verletzungsfolgen nachvollzogen werden. Im Operationsbericht werde auch die Entfernung eines kleinen Gelenkkörpers benannt. Bei den beschriebenen Schmerzen ventral des Sprunggelenks links handle es sich um den Ausdruck einer vermehrten durch den Spitzfuss verursachten Biegebelastung des Mittelfusses beim Abrollen. Hingewiesen werde auch auf eine bereits deutliche Arthrose im USG mit multiplen Knochen- und Knorpelfragmenten. Insgesamt werde von einer gesamthaft wesentlichen Beschwerdelinderung, Funktionsverbesserung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die Kombination aus operativen und konservativen Massnahmen ausgegangen.

3.7.          Auf Rückfrage der Unfallversicherung (Schreiben vom 1. Oktober 2019; UV-Akte 203), in der diese auf die optimal angepasste, sitzende Tätigkeit hinwies, führte Dr. med. H____ im Bericht vom 11. November 2019 (UV-Akte 224) aus, er habe den Beschwerdeführer am 2. September 2019 gesehen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Sprunggelenk schön abgeschwollen und nicht überwärmt gewesen mit einer relativ guten Beweglichkeit. Das Kniegelenk sei weiterhin stark bewegungseingeschränkt gewesen. Damals habe er beschrieben, dass eine sitzende Tätigkeit aufgenommen werden könne, und für stehende Tätigkeiten die Arbeitsunfähigkeit bei 100 % bleibe. Er habe in diesem Bericht keine Stellung zur prozentuellen Arbeitsunfähigkeit bei einer sitzenden Tätigkeit genommen. Am 9. September 2019 sei der Beschwerdeführer auf seinen Wünsch frühzeitig in die Sprechstunde bei zunehmenden Schmerzen im Bereich des Knie- und Sprunggelenks gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig für stehende und 50 % arbeitsunfähig für sitzende Tätigkeiten gewesen. Das Sprunggelenk sei zu diesem Zeitpunkt leicht geschwollen und überwärmt mit Druckdolenz gewesen. Er habe die Schmerzen als Überlastungsschmerzen interpretiert, eine Reduktion der Aktivitäten empfohlen und des Weiteren einen Kompressionsstrumpf verordnet. Er habe die Arbeitsunfähigkeit nicht verändert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9. September 2019 laute 100 % für stehende und 50 % für sitzende Tätigkeiten. Bei einer komplexen Verletzung mit Verletzung des Talus, Sprung- und Kniegelenks mit eingeschränkter Beweglichkeit des Sprunggelenks, Schwellungsneigung und eingeschränkter Beweglichkeit des Kniegelenks halte er eine stufenweise Wiedereingliederung beruflich für sinnvoll und empfehle, die Arbeitsfähigkeit für die Wiedereingliederung nicht zu forcieren. Er erwarte, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Monaten zu 100 % in einer sitzenden Tätigkeit arbeiten könne. Er halte eine stehende Tätigkeit für nicht geeignet in diesem Fall.

3.8.          Dr. med. H____ führte im Bericht vom 23. Dezember 2019 (UV-Akte 250) aus, die Bewegungseinschränkung führe zu Gehbeschwerden mit Schmerzen beim Abrollen. Im Bereich des Kniegelenks sei der Beschwerdeführer aktuell relativ schmerzarm. Jedoch führe die eingeschränkte Beugung des Kniegelenkes zu Schmerzen bei längerem Sitzen, Treppenlaufen sei schwierig und verlangsamt und nur mit dem nicht verletzten Bein möglich. Der Beschwerdeführer könnte vielleicht durch eine intensive physiotherapeutische Übungsbehandlung die Dorsalflexion des Sprunggelenkes 3-5° verbessern. Ansonsten sei die Situation stationär. Er habe Schuhe mit Abrollhilfe verordnet sowie eine Fersenerhöhung zur Verbesserung der Gehfunktion. Des Weiteren empfehle er die weitere intensive physiotherapeutische Übungsbehandlung mit mindestens zwei Sitzungen pro Woche und Eigentraining. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in einem wechselnd stehend/sitzenden Beruf 100 % arbeitsfähig. In seinem Beruf als Revisor mit 42 Stunden Pensum sei er aktuell 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe eine eingeschränkte Gehfähigkeit und Gehdistanz, er könne sich nur mit niedriger Geschwindigkeit bewegen und sei in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit nicht einsetzbar. Auch in der Zukunft seien solche Tätigkeiten nicht zumutbar. In einer wechselnd sitzend/stehenden Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein volles Pensum leisten. Er bemerkte zusätzlich, trotz seiner schweren Knieverletzung habe der Beschwerdeführer aktuell keine Kniearthrose entwickelt.

3.9.          Dr. med. D____ nahm am 3. Februar 2020 (UV-Akte 262) auf Aufforderung der Unfallversicherung (Schreiben vom 28. November 2019, UV-Akte 227) ein weiteres Mal Stellung. Es bestünden weiterhin wesentliche Funktionsstörungen und persistierende unfallbedingte Gelenkveränderungen am linken Kniegelenk und am linken Sprunggelenk. Die beklagten Beschwerden seien nachvollziehbar. Der zwischenzeitliche Verlauf sei durch belastungsabhängige Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Schwellungen im Bereich des Knie- und Sprunggelenkes geprägt. Dies schlage sich in den Sprechstundenberichten von Dr. med. H____ nieder. Die Prognose könne nicht umfassend beurteilt werden. Dies treffe vor allem bezüglich des Effekts der letzten Operation am linken Sprunggelenk zu. Eine Beurteilung sollte, wenn erforderlich, frühestens sechs bis neun Monate nach dem Eingriff am Sprunggelenk erfolgen. Prinzipiell sei mit zunehmender Zeit eine auch zunehmende Funktionsstörung des linken Knie- und Sprunggelenkes zu erwarten. Eine endoprothetische Versorgung des linken Kniegelenkes würde mit Wahrscheinlichkeit die Gehfähigkeit und damit auch die Arbeitsfähigkeit verbessern. Durch eine endoprothetische Versorgung des linken Kniegelenkes könne mit Wahrscheinlichkeit mit einer Verbesserung der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen gerechnet werden. In der Stellungnahme vom 2. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer bei einer weitgehend sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Verminderung des Rendements im Umfang von 10 % veranschlagt. Die reduzierte körperliche Belastung wirke sich sehr wohl auf die Reizzustände in den zur Diskussion stehenden Gelenken aus. So beschreibe Dr. med. H____ differenziert den Befund am 9. September 2019 bei zunehmenden Schmerzen im Bereich des Knie- und Sprunggelenkes. Der Versicherte sei zu diesem Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig für stehende und 50 % arbeitsunfähig für sitzende Tätigkeiten gewesen. Das Sprunggelenk sei zu diesem Zeitpunkt leicht geschwollen und überwärmt mit Druckdolenz lateral gewesen, das Kniegelenk schmerzhaft bewegungseingeschränkt. Empfohlen worden sei weiterhin eine auf 50 % reduzierte sitzende Tätigkeit. Insofern könne festgestellt werden, dass auch bei einer eingeschränkten 50%-Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten Reizzustände in den Gelenken in Anbetracht der Gelenkschädigungen sich entwickeln und der Beschwerdeführer sich belastungsmässig am Limit befinde. Für eine reine sitzende Tätigkeit gehe er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, jedoch mit einem Rendement von 10 % bei einem vermehrten Pausenbedarf und einer angenommenen Minderleistung aufgrund von Schmerzen und eingenommenen Analgetika.

3.10.       Am 20. November 2020 wurde am linken Fuss ein Débridement der Peronealsehnen und eine Tenolyse vorgenommen, eine Resektion des proc. lateralis Tali, Entnahme am Beckenkamm und Arthrodese. Am 23. Juni 2020 berichtete Dr. med. J____, es bestünden Beschwerden, auch in Ruhe, vor allem in sitzender Position nach ca. zwei Stunden. Zum Gehen nehme der Beschwerdeführer einen Handstock rechts zur Hilfe, da er sich unsicher fühle. Dank einer Abrollhilfe im Schuh könne er einigermassen flüssig gehen. Die Beweglichkeit am Kniegelenk wie auch am oberen und unteren Sprunggelenk seien eingeschränkt. Beim Sitzen habe er Probleme von Seiten der lateralen Narbe am Kniegelenk. Der Beschwerdeführer selbst schätze seine Arbeitsfähigkeit in einem seinem Leiden angepassten Tätigkeit auf 50 % ein.

4.                

4.1.          Der Gutachter Dr. med. D____ hat grundsätzlich ausführlich und differenziert zum Gesundheitszustand und zum Verlauf der Beschwerden Stellung genommen. Im Gutachten vom 18. März 2019 hat er auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen und dies mit einer Beeinträchtigung und erhöhten Anstrengung durch die Geh- und Stehbehinderung, Schmerzempfindung bei den allfälligen Aktivitäten im Büro, Analgetikanebenwirkungen, damit verbundener früherer Ermüdung und nachlassender Konzentration im Laufe des Tages begründet. Diese Einschätzung behielt er auch in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2019 bei. Erst nachdem die Unfallversicherung ihn im Schreiben vom 19. Juni 2019 darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer bereits in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeite, korrigierte Dr. med. D____ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und hielt den Beschwerdeführer nun für 90 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit bzw. in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Revisor. Dr. med. D____ ist jedoch bereits im Gutachten vom 18. März 2019 und auch in der Stellungnahme vom 10. Mai 2019 von einer leichten, weitgehend sitzenden Tätigkeit ausgegangen bzw. hatte explizit festgehalten, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Revisor um eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit gehandelt habe. Da Dr. med. D____ sowohl dem Gutachten als auch der ersten ergänzenden Stellungnahme seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit zugrunde gelegt hatte, vermag seine Korrektur auf eine Arbeitsfähigkeit von 90 % nicht zu überzeugen.

4.2.          Des Weiteren hielt Dr. med. D____ in seiner weiteren Stellungnahme vom 3. Februar 2020 die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. H____ von 50 % in einer sitzenden Tätigkeit für nachvollziehbar, indem er ausführte, dass sich die reduzierte körperliche Belastung eben sehr wohl auf die Reizzustände in den zur Diskussion stehenden Gelenken auswirke, dass auch bei einer eingeschränkten 50%-Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten sich Reizzustände in den Gelenken aufgrund der Gelenkschädigungen entwickelten und dass der Beschwerdeführer sich belastungsmässig am Limit befinde. Dennoch kam er zum Schluss einer 90%igen Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieses Widerspruchs vermag diese Einschätzung von 90 % ebenfalls nicht zu überzeugen.

4.3.          Dr. med. H____ hielt den Beschwerdeführer am 9. September 2019 in einer stehenden für 100 % und in einer sitzenden Tätigkeit für 50 % arbeitsfähig und präzisierte dies in der Stellungnahme vom 11. November 2019 mit zunehmenden Schmerzen im Bereich des Knie- und Sprunggelenks. Prinzipiell sei mit zunehmender Zeit eine auch zunehmende Funktionsstörung des linken Knie- und Sprunggelenks zu erwarten. Er wies darauf hin, bei einer komplexen Verletzung mit Verletzung des Talus, Sprung- und Kniegelenks mit eingeschränkter Beweglichkeit des Kniegelenks, Schwellungsneigung und eingeschränkter Beweglichkeit des Kniegelenks halte er eine stufenweise Wiedereingliederung beruflich für sinnvoll und empfehle, die Arbeitsfähigkeit für die Wiedereingliederung nicht zu forcieren. Er erwarte, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Monaten zu 100 % in einer sitzenden Tätigkeit arbeiten könne. Am 23. Dezember 2019 berichtete Dr. med. H____ über eine eingeschränkte Beugung des Kniegelenks, das zu Schmerzen bei längerem Sitzen führe, und hielt den Beschwerdeführer nunmehr in seinem Beruf als Revisor zu 100 % arbeitsfähig. Er begründete diese Einschätzung nicht weiter. Diese steht in Widerspruch zu seiner Einschätzung vom 11. November 2019, mit welcher er eine stufenweise Eingliederung ansprach. Insofern ergeben sich hier Zweifel an der Einschätzung der 100%igen Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 11. November 2019.

4.4.          Der Beschwerdeführer musste sich diversen Eingriffen am Bein unterziehen. Er war vom 11. bis 19. Dezember 2018 im I____ hospitalisiert. Es wurde aufgrund einer Hautnekrose und des Verdachts auf eine Fistelung in der Tiefe die Indikation zur frühzeitigen Metallentfernung der direkt darunterliegenden Platte gestellt, die am 11. Dezember 2018 (Suva-Akte 220) durchgeführt wurde. Unter der Platte hatte sich ein 1 x 1 cm messender Knochendefekt gezeigt. Am 14. Dezember 2018 (UV-Akte 219) wurde sodann eine Arthroskopie und OSME am linken Knie lateral vorgenommen. Dr. med. H____ hielt den Beschwerdeführer im Bericht vom 19. Februar 2019 (UV-Akte 93) aktuell und jedenfalls für die folgenden drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund einer Gehunfähigkeit. Die Rekonvaleszenzzeit nach der Operation ist damit in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 18. März 2019, das auf eine sofortige 70%ige Arbeitsfähigkeit schloss, offensichtlich nicht eingeflossen. Am 23. Juli 2019, und damit sieben Monate nach der vorangehenden Operation, musste sich der Beschwerdeführer einer Capsulotomie des OSG und USG und einer Achillessehnenverlängerung unterziehen. Dem Bericht von Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 23. Juni 2020 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an belastungsabhängigen Schmerzen am Fuss und am Kniegelenk links leide, auch in Ruhe, vor allem in sitzender Position nach ca. zwei Stunden. Anlässlich der letzten Kontrolle im I____ am 17. Juni 2020 habe man dem Beschwerdeführer eröffnet, dass aufgrund der Situation am unteren Sprunggelenk eine Arthrodese durchgeführt werden müsse. Schliesslich wurde am 20. November 2020 ein Débridement der Peronealsehnen und eine Tenolyse, eine Resektion des proc. laterales Tali und eine Arthrodese des USG durchgeführt aufgrund einer symptomatischen USG-Arthrose und einer rigiden Spitzfussstellung. Danach bestand jedenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 5. Januar 2021 (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. November 2020).

4.5.          Der Beschwerdeführer hat die beiden zuvor beschriebenen aktuellen Arztberichte eingereicht. Diese datieren vom 23. Juni 2020 und vom 20. November 2020 und wurden damit nach der streitgegenständlichen Verfügung vom 4. März 2020 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Die beiden Berichte sind im Zusammenhang mit den bereits zuvor geäusserten Beschwerden zu sehen und daher vorliegend zu berücksichtigen.

4.6.           Die gesundheitliche Entwicklung am linken Bein, insbesondere seit der Begutachtung vom 18. März 2019 zeigt, dass es fraglich ist, inwieweit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom 18. März 2019 stabil war. Nicht nur waren mit den weiteren Operationen weitere Arbeitsunfähigkeiten verbunden, sondern wurden die Operationen auch aufgrund zunehmender bzw. persistierender Beschwerden notwendig. Auch beim Erstgespräch Frühintervention am 17. Januar 2019 (Protokoll vom 12. Februar 2019, IV-Akte 28) gab der Beschwerdeführer an, er müsse das Bein ständig hochlagern und habe starke Schmerzen. Sitzen könne er maximal 45 bis 60 Minuten. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen weisen damit insgesamt gewisse Inkonsistenzen auf, über die nicht ganz hinweggesehen werden kann und der weitere Verlauf nach der Begutachtung zeigte einen instabilen Gesundheitszustand. Es rechtfertigt sich daher, den Verlauf einer weiteren Begutachtung zu unterziehen und die den Operationen vorangehenden und nachfolgenden Arbeitsunfähigkeiten miteinzubeziehen. Dabei ist auch der Zeitabschnitt bis zur Begutachtung vom 18. März 2019 in die Beurteilung einzubeziehen.

4.7.          Aufgrund der Komplexität der Verletzung mit Beteiligung sowohl des Sprung- als auch des Kniegelenkes wird die IV-Stelle bzw. die begutachtende Stelle auch allfällige Eingliederungsmassnahmen und -möglichkeiten sowie die Anforderungen an den Arbeitsplatz zu beschreiben haben. Das Ausmass der medizinischen Einschränkungen ist daher auch aus diesem Grund noch einmal abzuklären, um das Ausmass der Einschränkungen und die Anforderungen an den Arbeitsplatz zu präzisieren. Je nach Ergebnis sind berufliche Massnahmen wie beispielsweise ein von der IV-Stelle zu finanzierendes Coaching zu prüfen.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen zurückzuweisen ist.

5.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.          Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)                                        (i.V. Dr. B. Gruber)

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: