Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.50

Verfügung vom 9. März 2020

Rentenanspruch

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1964, arbeitete seit dem 5. Dezember 2005 in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft für die C____ AG (vgl. IV-Akte 4.23, S. 2 und IV-Akte 11). Überdies war sie in derselben Funktion seit dem 24. Februar 2011 in einem weiteren Teilzeitpensum für die D____ AG tätig (vgl. IV-Akte 4.51 und IV-Akte 12).

b)        Am 26. August 2016 wurde sie auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren (vgl. die Unfallmeldung; IV-Akte 4.52) und stürzte zu Boden, wobei sie sich eine Prellung am rechten Unterschenkel und eine Rissquetschwunde am linken Ellenbogen zuzog (vgl. das Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei [...] [Akte 4.40, S. 5] sowie den Bericht des E____spitals vom 27. August 2016 [IV-Akte 4.24, S. 2]). Die Beschwerdeführerin klagte in der Folge – ungeachtet der gut verheilenden Verletzungen – über anhaltende Schmerzen am ganzen Körper (vgl. u.a. den ärztlichen Zwischenbericht vom 20. September 2016 [IV-Akte 4.36, S. 1] und den Bericht des E____spitals vom 27. September 2016 [IV-Akte 4.29]). Ende Oktober 2016 begab sie sich schliesslich in psychiatrische Behandlung zu Dr. F____ (vgl. IV-Akte 4.10 und 22, S. 11).

c)         Am 28. Dezember 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. G____ vom 22. Februar 2018 [IV-Akte 10] und den Bericht von Dr. F____ vom 2. Juli 2018 [IV-Akte 34]). Überdies zog sie Fremdakten bei (vgl. u.a. die psychiatrische Beurteilung von Dr. H____ vom 13. März 2017; IV-Akte 27, S. 6 ff.). Am 5. November 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 37). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. I____ und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 7. April 2019 [IV-Akte 48]; Gutachten Dr. J____ vom 12. April 2019 [IV-Akte 49]; Gesamtbeurteilung vom 8. April 2019 [IV-Akte 50]). Schliesslich liess sie den RAD zum Gutachtensergebnis Stellung nehmen (vgl. IV-Akte 52).

d)        Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2019 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 53). Dazu äusserte sich diese am 30. Juli 2019 (vgl. IV-Akte 63) und reichte am 20. Dezember 2019 einen Bericht von Dr. F____ vom 17. Dezember 2019 nach (vgl. IV-Akte 69). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 9. März 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 73).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2018 unbefristet mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung des Leistungsanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrenrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2020 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. August 2020 an ihrer Beschwerde fest.

III.     

Am 14. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. J____ könne nicht abgestellt werden. Insbesondere würde die Beurteilung des behandelnden Psychiaters gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung sprechen. Es sei daher von der Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen und anschliessend nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.       3.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).

3.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.       3.4.1.  Dr. I____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 7. April 2019 (IV-Akte 48) aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: (1.) chronisches Schmerzsyndrom mit/bei: (a.) diffuser Druckdolenz der Oberarm- und Unterarmmuskulatur; (b.) freier Beweglichkeit der peripheren Gelenke und des Achsenskeletts; (c.) diskreter ventraler Spondylose LWK 3-4, Stummelrippe BWK12; (2.) Prellung Unterschenkel rechts am 26. August 2016, folgenlos abgeheilt und (3.) Quetsch-Risswunde Ellenbogen links am 26. August 2016 mit/bei: (a.) Eröffnung der Bursa olecrani; (b.) Status nach Wundversorgung mit primärer Naht am 26. August 2016; (c.) Status nach Fadenentfernung am 6. September 2016 (vgl. S. 29 des Gutachtens).

3.4.2.  Zur Begründung führte Dr. I____ an, die klinische Untersuchung sei bis auf eine Schmerzhaftigkeit aller Bewegungen der peripheren Gelenke – ohne dass diese eingeschränkt seien – und bis auf eine diffuse Druckdolenz der Oberarm- und Unterarmmuskulatur unauffällig gewesen. Ähnliche Befunde habe bereits der Rheumatologe Dr. K____ anlässlich der Untersuchung vom 3. Februar 2017 feststellen können. Konventionell radiologisch bestünden leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und der SIG sowie Stummelrippen BWK12 gemäss Akten (vgl. S. 26 des Gutachtens). Bei – bis auf die angegebenen, klinisch nicht relevanten Befunde – absolut unauffälliger Untersuchung des Bewegungsapparates, lasse sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Explorandin sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik nicht für ausschliesslich körperlich schwere oder Schwerstarbeiten geeignet, wobei sie derartige Tätigkeiten auch nie ausgeübt habe (vgl. insb. S. 30 des Gutachtens; siehe auch S. 32 des Gutachtens).

3.5.       3.5.1.  Dr. J____ verneinte seinerseits im psychiatrischen Gutachten vom 12. April 2019 (IV-Akte 49) das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 12 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) dysthyme Störung möglich, ICD-10 F34.1; (2.) Status nach depressiver Episode, ICD-10 F32.4; (3.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (vgl. S. 12 des Gutachtens).

3.5.2.  Zur Begründung führte Dr. J____ aus, die Explorandin sei stimmungsmässig ernst gewesen; sie habe aber keineswegs depressiv gewirkt. Sie sei auch aufmerksam gewesen. Es habe sich eine gute affektive Modulation mit Aufnahme von Blickkontakt und auch entsprechender Mimik gezeigt, was bei einer relevanten affektiven Störung nicht zu beobachten sei. Auch sei das Vorliegen einer dauerhaft gedrückten Stimmung nicht nachvollziehbar. Von der Explorandin seien diesbezüglich trotz entsprechender Nachfragen keine konkreten Angaben gemacht worden. Sie gebe zwar eine gewisse Hoffnungslosigkeit an, weise allerdings auf die psychosoziale Situation hin wegen unklarer Zukunftsperspektiven und finanzieller Probleme. Aktuell habe sie eindeutig Fragen nach allfälligen Sterbewünschen oder Suizidgedanken verneint (vgl. S. 9 des Gutachtens). Es könne angenommen werden, dass allenfalls ein subdepressiver Zustand vorliege, da die Kriterien für eine eigentliche depressive Störung nicht erfüllt seien, doch eine allgemeine Passivität beobachtet werden könne. In diesem Sinne könne allenfalls differentialdiagnostisch eine dysthyme Störung angenommen werden, wobei sicherlich auch der soziokulturelle Hintergrund diesbezüglich eine grosse Rolle spiele (vgl. S. 10 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, die Körperschmerzproblematik sei aus somatischer Sicht nicht hinreichend nachvollziehbar, müsse allerdings vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungssituation interpretiert werden, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung gestellt werden könne. Es erstaune doch, dass die Explorandin trotz Angabe von massivsten Schmerzen in keiner Weise beeinträchtigt wirke. Es zeigten sich daher deutliche Hinweise darauf, dass auch in dieser Hinsicht ihre Angaben relativiert werden müssten. Der Schmerz diene eher als Vorwand, sich zurückziehen zu können. Die Explorandin erwarte passiv Hilfe von aussen und möchte unterstützt werden. Sie betone dabei auch die Körperbeschwerden (vgl. S. 10 f. des Gutachtens). Schliesslich wies Dr. J____ darauf hin, Hinweise auf eine relevante Persönlichkeitsproblematik hätten sich keine gezeigt. Die Explorandin hinterlasse einen eher passiven Eindruck, wirke im Verhalten nicht ohne weiteres nachvollziehbar; das subjektiv angegebene Leiden könne nicht nachvollzogen werden, was sicher auf gewisse histrionische Aspekte schliessen lasse. Die Explorandin habe bisher – gemäss den zur Verfügung stehenden Angaben – allerdings nie derart Probleme im zwischenmenschlichen und beruflichen Bereich gezeigt, dass diese Probleme auf die Persönlichkeitsstruktur zurückgeführt werden könnten. Hinweise auf eine anderweitig psychiatrisch relevante Störung hätten sich auch keine gezeigt (vgl. S. 11 des Gutachtens).

3.5.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. J____ schliesslich klar, einerseits bestehe allenfalls eine subdepressive Störung, wodurch eine leicht verminderte Belastbarkeit begründet werden könne, die sich allerdings nur bei komplexen und hoch anspruchsvollen Tätigkeiten auswirken würde, welche die Explorandin bisher jedoch nie habe durchführen müssen. Aufgrund der Körperschmerzproblematik könne angenommen werden, dass der Explorandin keine körperlich belastenden Tätigkeiten zumutbar seien, da die Schmerzen zu stark provoziert würden. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sollte aber möglich sein, was auch ihrer angestammten Tätigkeit entsprechen würde. In diesem Sinne sollte es der Explorandin möglich sein, eine ähnliche Tätigkeit wie bisher im Vollpensum durchzuführen. Eine dauerhafte Einschränkung lasse sich nicht begründen (vgl. S. 13 des Gutachtens).

3.6.       Die im Rahmen der rheumatologischen und der psychiatrischen Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse flossen in die Gesamtbeurteilung vom 8. April 2019 (IV-Akte 50) ein. In dieser wurde namentlich klargestellt, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gestellt werden (vgl. S. 4 des Gutachtens).

3.7.       Unbestritten ist, dass das Teilgutachten von Dr. I____ vom 7. April 2019 die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor) erfüllt. Namentlich hat sich die Gutachterin gebührend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung – unter Würdigung der erhobenen Befunde – in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

3.8.       3.8.1.  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann überdies auch auf das Gutachten von Dr. J____ abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor). Insbesondere hat der Gutachter die von ihm erhobenen Befunde (vgl. S. 7 f. des Gutachtens) schlüssig gewürdigt (vgl. insb. S. 8 f. des Gutachtens). Auch fehlt es dem Gutachten nicht an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Vorakten (vgl. insb. S. 9 und S. 11 f. sowie S. 13 f. des Gutachtens). Im Speziellen hat sich Dr. J____ mit der abweichenden Einschätzung von Dr. F____ (insb. Berichte vom 21. August 2017 [IV-Akte 22, S. 11 ff.] und vom 2. Juli 2018 [IV-Akte 34, S. 3 ff.]) auseinandergesetzt und begründet dargetan, weshalb er die vom behandelnden Psychiater gestellte Auffassung (Annahme einer seit Oktober 2016 bestehenden "Chronifizierung einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom") nicht teilt.

3.8.2.  So hat Dr. J____ plausibel begründet, weshalb seiner Ansicht nach die für die Annahme einer relevanten affektiven Störung charakteristischen Befunde fehlen. Im Speziellen hat er klargestellt, dass die Explorandin zwar zu Beginn der Untersuchung bedrückt gewirkt, dann aber im Gespräch einen euthymen Eindruck hinterlassen hat. In diesem Zusammenhang hat der Gutachter mehrfach darauf hingewiesen, dass die affektive Modulation im Rahmen der Untersuchung gut war, die Explorandin jeweils den Blickkontakt zu ihm aufgenommen hat und auch die entsprechende Mimik und Gestik unauffällig war, was bei einer relevanten affektiven Störung nicht der Fall wäre (vgl. S. 9 und S. 10 des Gutachtens; siehe auch S. 7 f. des Gutachtens). Diese Einschätzung kann nachvollzogen werden.

3.8.3.  Auch die anderen von Dr. J____ gemachten Verhaltensbeobachtungen sprechen gegen das Vorliegen einer relevanten, sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkenden, affektiven Störung. So wies Dr. J____ darauf hin, dass die Explorandin anlässlich der Begutachtung bewusstseinsklar und allseits orientiert war und sich keine Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen gezeigt haben. Sowohl bei der Testung als auch im Gespräch fielen dem Gutachter keine Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit. Die Explorandin war durchwegs problemlos in der Lage, dem Gespräch zu folgen ohne Ermüdungszeichen. Erwähnt wurde von Dr. J____ auch, dass die Beschwerdeführerin mit ruhiger, gut modulierter Stimme gesprochen hat und dass die Antworten rasch gekommen sind, ohne dass die Beschwerdeführerin lange hat überlegen müssen (vgl. S. 7 f. des Gutachtens). Ergänzend kann hier auch auf die von Dr. I____ gemachten Feststellungen verwiesen werden. Sie führte in ihrem Gutachten vom 7. April 2019 (IV-Akte 48) an, die Anamnese sei relativ lebhaft vorgetragen worden. Die Explorandin habe beide Hände zur gestischen Unterstützung gleichermassen eingesetzt (vgl. S. 26 des Gutachtens). Dieses (auch von Dr. I____) bemerkte Verhalten deutet ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung hin.

3.8.4.  Auch soweit Dr. J____ weitere relevante Befunde als nicht vorhanden erachtet, kann ihm gefolgt werden. Namentlich wurde vom Gutachter eine andauernd gedrückte Stimmung als nicht gegeben erachtet, da offenbar von der Explorandin trotz entsprechender Nachfragen keine konkreten Angaben gemacht wurden (vgl. S. 9 des Gutachtens). Der diesbezügliche Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Gutachter hätte korrekterweise nicht auf ihre Erklärungen, sondern (nur) auf seine Wahrnehmung achten müssen (vgl. S. 7 der Beschwerde), erscheint als unberechtigt. Denn es gehört geradezu zum Wesen der korrekten psychiatrischen Begutachtung, dass der Gutachter nicht nur das von der zu begutachtenden Person gezeigte Verhalten würdigt, sondern auch deren Aussagen in die Beurteilung miteinbezieht. Im Übrigen erachtete Dr. J____ die Explorandin nur gerade zu Beginn der Untersuchung als bedrückt, dann aber im Gespräch als euthym (vgl. S. 8 des Gutachtens; siehe auch Erwägung 3.8.2. hiervor).

3.8.5.  Schliesslich gibt es keinerlei Anhalte dafür, dass die von Dr. J____ gemachten Aussagen nicht gestützt auf eine lege artis vorgenommene Begutachtung erfolgt sind. Dies gilt im Speziellen auch für die von ihm verneinte übermässige Ermüdung (vgl. S. 9 des Gutachtens). Das Gutachten von Dr. J____ erweist sich im Übrigen auch insoweit als nachvollziehbar, als darin – gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 f. des Gutachtens) – davon ausgegangen wird, dass die sozialen Kontakte bereits vor dem Unfall eher spärlich waren (vgl. S. 10 und S. 11 des Gutachtens). Von einem relevanten krankheitsbedingten sozialen Rückzug kann daher nicht gesprochen werden. Es ist vielmehr gestützt auf die plausiblen Ausführungen von Dr. J____ (vgl. S. 11 des Gutachtens) anzunehmen, dass die Einschränkungen mehrheitlich nicht aufgrund einer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung basieren, sondern im Rahmen der psychosozialen Voraussetzungen, subjektiven Überzeugungen und der eigenen Lebensphilosophie anzusehen sind.

3.8.6.  Die Beurteilung von Dr. J____ deckt sich im Übrigen letztlich auch mit den Feststellungen der L____ Kliniken. So war namentlich im Bericht vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte 9, S. 9 f.) dargetan worden, die Patientin wirke misstrauisch, dysphorisch gereizt. Sie mache geltend, sie sei antriebsarm und sie berichte auch von Durchschlafstörungen und darüber, dass sie traurig sei. Die gestellte Diagnose lautete gleichwohl (lediglich) auf Verdacht auf leichte depressive Episode (vgl. S. 2 des Berichtes).

3.8.7.  Die Berichte von Dr. F____ vom 21. August 2017 (IV-Akte 22, S. 11 ff.) und vom 2. Juli 2018 (IV-Akte 34, S. 3 ff.) sind nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen. Namentlich lässt sich das darin angegebene Ausmass der vom behandelnden Psychiater angenommenen Störung bzw. die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit – wie vom Gutachter schlüssig dargetan wurde (vgl. S. 12 ff. des Gutachtens) – nicht begründen.

3.8.8.  Der Bericht von Dr. F____ vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte 69) taugt ebenfalls nicht, um hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen. Denn unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag reicht es nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt oder an der vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung festhält (vgl. dazu unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012 vom 16. September 2013 E. 5. und 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.).

3.9.       Aus all dem folgt, dass auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom 8. April 2019 abgestellt werden kann. Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin weiterhin alle leichten bis maximal intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten vollschichtig zumutbar sind. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 9. März 2020 (IV-Akte 73) einen Rentenanspruch verneint.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

4.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: