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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.50
Verfügung vom 9. März 2020
Rentenanspruch
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1964, arbeitete seit dem 5. Dezember 2005 in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft für die C____ AG (vgl. IV-Akte 4.23, S. 2 und IV-Akte 11). Überdies war sie in derselben Funktion seit dem 24. Februar 2011 in einem weiteren Teilzeitpensum für die D____ AG tätig (vgl. IV-Akte 4.51 und IV-Akte 12).
b) Am 26. August 2016 wurde sie auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren (vgl. die Unfallmeldung; IV-Akte 4.52) und stürzte zu Boden, wobei sie sich eine Prellung am rechten Unterschenkel und eine Rissquetschwunde am linken Ellenbogen zuzog (vgl. das Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei [...] [Akte 4.40, S. 5] sowie den Bericht des E____spitals vom 27. August 2016 [IV-Akte 4.24, S. 2]). Die Beschwerdeführerin klagte in der Folge – ungeachtet der gut verheilenden Verletzungen – über anhaltende Schmerzen am ganzen Körper (vgl. u.a. den ärztlichen Zwischenbericht vom 20. September 2016 [IV-Akte 4.36, S. 1] und den Bericht des E____spitals vom 27. September 2016 [IV-Akte 4.29]). Ende Oktober 2016 begab sie sich schliesslich in psychiatrische Behandlung zu Dr. F____ (vgl. IV-Akte 4.10 und 22, S. 11).
c) Am 28. Dezember 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. G____ vom 22. Februar 2018 [IV-Akte 10] und den Bericht von Dr. F____ vom 2. Juli 2018 [IV-Akte 34]). Überdies zog sie Fremdakten bei (vgl. u.a. die psychiatrische Beurteilung von Dr. H____ vom 13. März 2017; IV-Akte 27, S. 6 ff.). Am 5. November 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 37). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. I____ und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 7. April 2019 [IV-Akte 48]; Gutachten Dr. J____ vom 12. April 2019 [IV-Akte 49]; Gesamtbeurteilung vom 8. April 2019 [IV-Akte 50]). Schliesslich liess sie den RAD zum Gutachtensergebnis Stellung nehmen (vgl. IV-Akte 52).
d) Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2019 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 53). Dazu äusserte sich diese am 30. Juli 2019 (vgl. IV-Akte 63) und reichte am 20. Dezember 2019 einen Bericht von Dr. F____ vom 17. Dezember 2019 nach (vgl. IV-Akte 69). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 9. März 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 73).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2018 unbefristet mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung des Leistungsanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrenrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2020 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. August 2020 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 14. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.5.2. Zur Begründung führte Dr. J____ aus, die Explorandin sei stimmungsmässig ernst gewesen; sie habe aber keineswegs depressiv gewirkt. Sie sei auch aufmerksam gewesen. Es habe sich eine gute affektive Modulation mit Aufnahme von Blickkontakt und auch entsprechender Mimik gezeigt, was bei einer relevanten affektiven Störung nicht zu beobachten sei. Auch sei das Vorliegen einer dauerhaft gedrückten Stimmung nicht nachvollziehbar. Von der Explorandin seien diesbezüglich trotz entsprechender Nachfragen keine konkreten Angaben gemacht worden. Sie gebe zwar eine gewisse Hoffnungslosigkeit an, weise allerdings auf die psychosoziale Situation hin wegen unklarer Zukunftsperspektiven und finanzieller Probleme. Aktuell habe sie eindeutig Fragen nach allfälligen Sterbewünschen oder Suizidgedanken verneint (vgl. S. 9 des Gutachtens). Es könne angenommen werden, dass allenfalls ein subdepressiver Zustand vorliege, da die Kriterien für eine eigentliche depressive Störung nicht erfüllt seien, doch eine allgemeine Passivität beobachtet werden könne. In diesem Sinne könne allenfalls differentialdiagnostisch eine dysthyme Störung angenommen werden, wobei sicherlich auch der soziokulturelle Hintergrund diesbezüglich eine grosse Rolle spiele (vgl. S. 10 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, die Körperschmerzproblematik sei aus somatischer Sicht nicht hinreichend nachvollziehbar, müsse allerdings vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungssituation interpretiert werden, weswegen die Diagnose einer Schmerzstörung gestellt werden könne. Es erstaune doch, dass die Explorandin trotz Angabe von massivsten Schmerzen in keiner Weise beeinträchtigt wirke. Es zeigten sich daher deutliche Hinweise darauf, dass auch in dieser Hinsicht ihre Angaben relativiert werden müssten. Der Schmerz diene eher als Vorwand, sich zurückziehen zu können. Die Explorandin erwarte passiv Hilfe von aussen und möchte unterstützt werden. Sie betone dabei auch die Körperbeschwerden (vgl. S. 10 f. des Gutachtens). Schliesslich wies Dr. J____ darauf hin, Hinweise auf eine relevante Persönlichkeitsproblematik hätten sich keine gezeigt. Die Explorandin hinterlasse einen eher passiven Eindruck, wirke im Verhalten nicht ohne weiteres nachvollziehbar; das subjektiv angegebene Leiden könne nicht nachvollzogen werden, was sicher auf gewisse histrionische Aspekte schliessen lasse. Die Explorandin habe bisher – gemäss den zur Verfügung stehenden Angaben – allerdings nie derart Probleme im zwischenmenschlichen und beruflichen Bereich gezeigt, dass diese Probleme auf die Persönlichkeitsstruktur zurückgeführt werden könnten. Hinweise auf eine anderweitig psychiatrisch relevante Störung hätten sich auch keine gezeigt (vgl. S. 11 des Gutachtens).
3.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. J____ schliesslich klar, einerseits bestehe allenfalls eine subdepressive Störung, wodurch eine leicht verminderte Belastbarkeit begründet werden könne, die sich allerdings nur bei komplexen und hoch anspruchsvollen Tätigkeiten auswirken würde, welche die Explorandin bisher jedoch nie habe durchführen müssen. Aufgrund der Körperschmerzproblematik könne angenommen werden, dass der Explorandin keine körperlich belastenden Tätigkeiten zumutbar seien, da die Schmerzen zu stark provoziert würden. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sollte aber möglich sein, was auch ihrer angestammten Tätigkeit entsprechen würde. In diesem Sinne sollte es der Explorandin möglich sein, eine ähnliche Tätigkeit wie bisher im Vollpensum durchzuführen. Eine dauerhafte Einschränkung lasse sich nicht begründen (vgl. S. 13 des Gutachtens).
3.8.2. So hat Dr. J____ plausibel begründet, weshalb seiner Ansicht nach die für die Annahme einer relevanten affektiven Störung charakteristischen Befunde fehlen. Im Speziellen hat er klargestellt, dass die Explorandin zwar zu Beginn der Untersuchung bedrückt gewirkt, dann aber im Gespräch einen euthymen Eindruck hinterlassen hat. In diesem Zusammenhang hat der Gutachter mehrfach darauf hingewiesen, dass die affektive Modulation im Rahmen der Untersuchung gut war, die Explorandin jeweils den Blickkontakt zu ihm aufgenommen hat und auch die entsprechende Mimik und Gestik unauffällig war, was bei einer relevanten affektiven Störung nicht der Fall wäre (vgl. S. 9 und S. 10 des Gutachtens; siehe auch S. 7 f. des Gutachtens). Diese Einschätzung kann nachvollzogen werden.
3.8.3. Auch die anderen von Dr. J____ gemachten Verhaltensbeobachtungen sprechen gegen das Vorliegen einer relevanten, sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkenden, affektiven Störung. So wies Dr. J____ darauf hin, dass die Explorandin anlässlich der Begutachtung bewusstseinsklar und allseits orientiert war und sich keine Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen gezeigt haben. Sowohl bei der Testung als auch im Gespräch fielen dem Gutachter keine Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit. Die Explorandin war durchwegs problemlos in der Lage, dem Gespräch zu folgen ohne Ermüdungszeichen. Erwähnt wurde von Dr. J____ auch, dass die Beschwerdeführerin mit ruhiger, gut modulierter Stimme gesprochen hat und dass die Antworten rasch gekommen sind, ohne dass die Beschwerdeführerin lange hat überlegen müssen (vgl. S. 7 f. des Gutachtens). Ergänzend kann hier auch auf die von Dr. I____ gemachten Feststellungen verwiesen werden. Sie führte in ihrem Gutachten vom 7. April 2019 (IV-Akte 48) an, die Anamnese sei relativ lebhaft vorgetragen worden. Die Explorandin habe beide Hände zur gestischen Unterstützung gleichermassen eingesetzt (vgl. S. 26 des Gutachtens). Dieses (auch von Dr. I____) bemerkte Verhalten deutet ebenfalls nicht auf das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung hin.
3.8.4. Auch soweit Dr. J____ weitere relevante Befunde als nicht vorhanden erachtet, kann ihm gefolgt werden. Namentlich wurde vom Gutachter eine andauernd gedrückte Stimmung als nicht gegeben erachtet, da offenbar von der Explorandin trotz entsprechender Nachfragen keine konkreten Angaben gemacht wurden (vgl. S. 9 des Gutachtens). Der diesbezügliche Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Gutachter hätte korrekterweise nicht auf ihre Erklärungen, sondern (nur) auf seine Wahrnehmung achten müssen (vgl. S. 7 der Beschwerde), erscheint als unberechtigt. Denn es gehört geradezu zum Wesen der korrekten psychiatrischen Begutachtung, dass der Gutachter nicht nur das von der zu begutachtenden Person gezeigte Verhalten würdigt, sondern auch deren Aussagen in die Beurteilung miteinbezieht. Im Übrigen erachtete Dr. J____ die Explorandin nur gerade zu Beginn der Untersuchung als bedrückt, dann aber im Gespräch als euthym (vgl. S. 8 des Gutachtens; siehe auch Erwägung 3.8.2. hiervor).
3.8.5. Schliesslich gibt es keinerlei Anhalte dafür, dass die von Dr. J____ gemachten Aussagen nicht gestützt auf eine lege artis vorgenommene Begutachtung erfolgt sind. Dies gilt im Speziellen auch für die von ihm verneinte übermässige Ermüdung (vgl. S. 9 des Gutachtens). Das Gutachten von Dr. J____ erweist sich im Übrigen auch insoweit als nachvollziehbar, als darin – gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. S. 7 f. des Gutachtens) – davon ausgegangen wird, dass die sozialen Kontakte bereits vor dem Unfall eher spärlich waren (vgl. S. 10 und S. 11 des Gutachtens). Von einem relevanten krankheitsbedingten sozialen Rückzug kann daher nicht gesprochen werden. Es ist vielmehr gestützt auf die plausiblen Ausführungen von Dr. J____ (vgl. S. 11 des Gutachtens) anzunehmen, dass die Einschränkungen mehrheitlich nicht aufgrund einer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung basieren, sondern im Rahmen der psychosozialen Voraussetzungen, subjektiven Überzeugungen und der eigenen Lebensphilosophie anzusehen sind.
3.8.6. Die Beurteilung von Dr. J____ deckt sich im Übrigen letztlich auch mit den Feststellungen der L____ Kliniken. So war namentlich im Bericht vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte 9, S. 9 f.) dargetan worden, die Patientin wirke misstrauisch, dysphorisch gereizt. Sie mache geltend, sie sei antriebsarm und sie berichte auch von Durchschlafstörungen und darüber, dass sie traurig sei. Die gestellte Diagnose lautete gleichwohl (lediglich) auf Verdacht auf leichte depressive Episode (vgl. S. 2 des Berichtes).
3.8.7. Die Berichte von Dr. F____ vom 21. August 2017 (IV-Akte 22, S. 11 ff.) und vom 2. Juli 2018 (IV-Akte 34, S. 3 ff.) sind nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen. Namentlich lässt sich das darin angegebene Ausmass der vom behandelnden Psychiater angenommenen Störung bzw. die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit – wie vom Gutachter schlüssig dargetan wurde (vgl. S. 12 ff. des Gutachtens) – nicht begründen.
3.8.8. Der Bericht von Dr. F____ vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte 69) taugt ebenfalls nicht, um hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. J____ hervorzurufen. Denn unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag reicht es nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt oder an der vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung festhält (vgl. dazu unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012 vom 16. September 2013 E. 5. und 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen