Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
 und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.51

Verfügung vom 11. März 2020

Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens gegeben

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1963 geborene Beschwerdeführerin ist in Kolumbien geboren, wo sie Pädagogik und Sozialarbeit studierte. Seit 1987 lebt sie in der Schweiz und hat seit 1988 das Schweizer Bürgerrecht. Seit 1989 arbeitete sie als Übersetzerin und Dolmetscherin auf Abruf. Gemäss ihren eigenen Angaben machte sie zwischen 2001 bis 2009 eine Heilpädagogikausbildung. Am 13. Januar 2016 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Sie wies dabei auf Schmerzen an verschiedenen Körperstellen hin (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.

b)           Mit Schreiben vom 18. Mai 2017, vom 20. Juni 2017 und vom 9. August 2017 (IV-Akten 33, 34 und 35) teilte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass am 20. Juni 2017 bzw. am 27. Juli 2017 bzw. am 24. August 2017 eine Haushaltsabklärung stattfinden solle. Nachdem die Beschwerdeführerin den ersten Termin verpasst und die beiden anderen abgesagt hatte, wies die Beschwerdegegnerin sie in einem Schreiben vom 5. September 2017 (IV-Akte 36) auf ihre Mitwirkungspflicht hin und bat sie um Kontaktaufnahme bis spätestens 13. September 2017, um einen Abklärungstermin zu vereinbaren. Infolge eines Telefonats mit der Beschwerdeführerin am 11. September 2017, setzte die Beschwerdegegnerin einen neuen Termin am 17. Oktober 2017 fest (Schreiben vom 14. September 2017, IV-Akte 37). In einem Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Oktober 2017 (IV-Akte 38) hielt die Abklärungsperson sodann fest, trotz diversen Terminverschiebungen auf Wunsch der Beschwerdeführerin und zwei Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei die Durchführung einer Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause nicht möglich. Daher werde das Dossier an die Rentenabteilung zurückgegeben.

c)            Mit einem Schreiben vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 46) leitete die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein, da die Beschwerdeführerin nicht auf die Schreiben vom 10. April 2018 und vom 23. April 2018 (IV-Akten 43 und 45) reagiert hatte, mit welchen sie zur Angabe von behandelnden Ärzten aufgefordert worden war. Das Einschreiben holte die Beschwerdeführerin nicht ab (vgl. IV-Akte 48), weshalb ihr der Brief zusätzlich mit normaler Post zugestellt wurde (vgl. IV-Akte 47). Die Beschwerdegegnerin beantwortete das Schreiben am 24. Mai 2018 (IV-Akte 49). Mit einem Schreiben vom 12. Juli 2018 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die Untersuchungstermine bei Prof. Dr. C____, Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Facharzt Tropen- und Reisemedizin, einzuhalten, und wies sie erneut auf ihre Mitwirkungspflicht hin (IV-Akte 58; vgl. das retournierte Schreiben, IV-Akten 60 und 61).

d)           In einer Mitteilung vom 31. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei (IV-Akte 86; vgl. auch den Gutachtensauftrag vom 25. Januar 2019, IV-Akte 85). Die Begutachtung wurde über SuisseMed@p der Gutachterstelle MEDAS D____ zugeteilt (vgl. E-Mails vom 19. Februar 2019 und vom 20. Februar 2019, IV-Akten 88 und 89). Das Aufgebot der Beschwerdeführerin zur Begutachtung erfolgte mit einem Brief vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 93). Weil die Beschwerdeführerin die Termine nicht bestätigte, wurden die Termine vorerst gestrichen (vgl. E-Mails vom 5. und 6. März 2019, IV-Akten 94 und 95). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. März 2019 erneut ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis spätestens 5. April 2019 mit der MEDAS D____ Kontakt aufzunehmen (IV-Akte 97). In einem Brief vom 10. April 2019 teilte die MEDAS D____ der Beschwerdeführerin neue Begutachtungstermine mit (IV-Akte 105). In einem weiteren Schreiben vom 8. Mai 2019 informierte sie die Beschwerdeführerin über die Terminänderung der neurologischen Begutachtung (IV-Akte 107). Nachdem alle Untersuchungstermine vorbei waren, informierte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin, dass zusätzlich noch eine neuropsychologische Begutachtung angezeigt sei. Diese sei für den 4. Juli 2019 geplant (IV-Akte 114). Aufgrund einer Reklamation der Beschwerdeführerin (vgl. E-Mail der MEDAS D____ vom 18. Juni 2019, IV-Akte 116), wurde der Termin auf den 5. September 2019 verschoben (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2019, IV-Akte 118). Nach der Durchführung aller Untersuchungen kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Gutachten vom 28. September 2019, IV-Akte 126, S. 9).

e)           Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2020 und Verfügung vom 11. März 2020 (IV-Akten 130 und 132) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 11. Mai 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2020 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der IV auszurichten. Eventualiter sei die erwähnte Verfügung aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit B____, zu bewilligen. Zufolge dessen sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin zu allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin das Replikrecht einzuräumen. Es sei überdies ein umfassendes, vollständiges Gerichtsgutachten über den aktuellen medizinischen Gesundheitszustand und die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen.

b)           Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 leitet die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2020 weiter. Darin kündigt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Einreichung einer Beschwerde an und beantragt bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht.

c)            Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

d)           In der Replik vom 24. August 2020 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

e)           Mit Eingabe vom 11. September 2020 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

III.     

Mit Verfügung vom 25. August 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Am 30. November 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und einem Vertreter der Beschwerdegegnerin statt. Die Beschwerdeführerin reicht anlässlich der Hauptverhandlung weitere medizinische Unterlagen ein. Ihr Rechtsvertreter händigt dem Gericht zudem seine Honorarnote aus.

Die medizinischen Unterlagen werden der Beschwerdegegnerin auf deren Antrag hin, im Nachgang der Hauptverhandlung zugestellt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Gemäss der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden vor, welcher eine länger andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Infolgedessen verneint sie einen entsprechenden Rentenanspruch. In medizinischer Hinsicht stellt sie im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS D____ vom 14. Oktober 2019 (IV-Akte 126) ab.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS D____ vom 28. September 2019 stelle keine taugliche Grundlage für die Bewertung ihrer Arbeitsfähigkeit dar. Es dürfe daher nicht darauf abgestellt werden. Aufgrund ihrer anhaltend schlechten gesundheitlichen Verfassung und der weiterhin mangelhaften medizinischen Aktenlage sei ein korrektes und vollständiges Gerichtsgutachten erstellen zu lassen. Basierend darauf sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

2.3.          Streitig ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat. Im Weiteren ist umstritten – sollte die Beschwerdeführerin keinen derartigen Anspruch haben – ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.

3.                

3.1.          Zunächst sei auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen, die Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben. Sie kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung "mit keinem Wort" begründet habe, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wenigstens teilweise in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein solle und wieso auch keine Massnahmen geprüft worden seien.

3.2.          Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Diese Begründungspflicht ist ein Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a). Dafür muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Beruht der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung, greift er in ein verfassungsmässiges Recht ein oder sind komplexe Fragen zu beantworten, sind erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180, 181 E. 1a).

3.3.          Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).

3.4.          Zur Begründung der Ablehnung des Leistungsanspruchs gab die Beschwerdegegnerin an, aus spezialärztlicher Sicht bestehe kein Gesundheitsschaden, welcher eine länger andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöge (Verfügung vom 11. März 2020, IV-Akte 132). Dieselbe Begründung fand sich bereits im Vorbescheid vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 130, S. 2). Es trifft zu, dass sie nicht detailliert ausführte, auf welche spezialärztliche Beurteilung sie abstellte. Allerdings wird dies aus den IV-Akten, welche der Beschwerdeführerin auf deren Begehren (vgl. Schreiben vom 2. März 2020, IV-Akte 131, sowie Protokolleintrag vom 25. März 2020) zugeschickt wurden (vgl. Schreiben vom 11. März 2020 und vom 26. März 2020, IV-Akten 133 und 134) klar. So geht namentlich aus dem Bericht von Dr. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) und Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Dezember 2019 hervor, dass auf das Gutachten der MEDAS D____ vom 28. September 2019 (IV-Akte 126) abgestellt werden könne und dementsprechend davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (IV-Akte 128, insbesondere S. 4 f.). Mit diesen Ausführungen vermag die Begründung den formellen Anforderungen zu genügen. Jedenfalls war es der Beschwerdeführerin – wie auch die Beschwerde vorliegend zeigt – möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ein Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.2.          4.2.1     Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

4.2.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.3.          Im Rahmen seiner Abklärungen kann der Versicherungsträger insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

5.                

5.1.          Die Begutachtung durch die MEDAS D____ deckte die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie ab. Im Gutachten vom 28. September 2019 nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 126, S. 8):

1.   Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (Fibromyalgie)

2.   Degeneratives lumbales Rückenleiden mit beginnenden degenerativen Veränderungen L2-S1 leichten Grades

3.   Abklingende Kniegelenkskontusion links

4.   Status nach Anpassungsstörung (z.B. 2000 oder 2017) (F43.2)

5.   Dysfunktionale Störungsverarbeitung (F54)

6.   Auffällige Persönlichkeitszüge (Z73)

7.   Nicht-authentische kognitive Minderleistung

8.   Adipositas, BMI 28.5 kg/m2

9.   Status nach Avulsionsfraktur im Chopard-Gelenk des linken Fusses am 24. August 2016 mit röntgenologischer Abheilung

10.Erhöhte GT- und Ferritin-Werte, wenig erhöhte alkalische Phosphatase und Lipase unklarer Ätiologie

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter keine (IV-Akte 126, S. 8).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass sie im interdisziplinären Konsens keine relevanten funktionellen Einschränkungen für die Tätigkeit als Übersetzerin gefunden hätten. Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dazu erklärten sie, aufgrund der inkonsistenten Angaben der Beschwerdeführerin und den Widersprüchen in der Aktenlage könnten sie auch für die Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Zudem sehe sich die Beschwerdeführerin selber als Übersetzerin in einem Pensum von 50 % bis 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte für jede Tätigkeit, insbesondere auch für die Tätigkeit im Haushalt (IV-Akte 215, S. 9).

Die Gutachter fassten zusammen, es sei im interdisziplinären Konsens nicht möglich, eine valide integrative medizinische Beurteilung der Beschwerdeführerin abzugeben. Es bestünden Widersprüche und Fehler in den Akten. Der Lebenslauf und die Krankheitsentwicklung seien aufgrund der divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin bei den verschiedenen Gutachtern und der Weigerung der Beschwerdeführerin nicht kohärent nachvollziehbar. Der gegenwärtige Gesundheitszustand könne ebenfalls nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin bei den verschiedenen Gutachtern verschiedene Symptome und Schmerzlokalisationen beschreiben. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei im interdisziplinären Konsens schwer eingeschränkt und es bestünden deutliche Hinweise auf bewusstseinsnahe Aggravation und sogar Simulation (IV-Akte 124, S. 6). Im Folgenden nannten die Gutachter auf eineinhalb Seiten Beispiele für die von ihnen festgestellten Ungereimtheiten (IV-Akte 124, S. 6 f.). Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten sie unter Verweis auf die erwähnten Ausführungen fest, es bestünden Ausschlussgründe wie Aggravation und ähnliche Erscheinungen in überdurchschnittlichem Ausmass (IV-Akte 126, S. 8 f.).

Die Gutachter wiesen überdies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei allen Gutachtern angegeben habe, dass sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Übersetzerin gegenwärtig ein Pensum von 50 % bis 100 % arbeiten möchte, wenn sie nur eine solche Anstellung finden würde (IV-Akte 124, S 6).

5.2.          Das Gutachten der MEDAS D____ vom 28. September 2019 (IV-Akte 126) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. Fachgutachten Psychiatrie, IV-Akte 126, S. 93 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

5.3.          Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Gutachten sei insgesamt unvollständig, widersprüchlich und mangelhaft. Der Vorwurf der Aggravation sei zu Unrecht erfolgt. Sodann sei der neuropsychologische Gutachter zum Schluss gekommen, die neuropsychologischen Erkenntnisse seien gar nicht beurteilbar. Die Beschwerdeführerin argumentiert, ihre Geschichte habe gezeigt, dass sie seit mehreren Jahren nicht in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die existenztragend gewesen wäre. Dabei habe jeweils ein Schmerzsyndrom im Vordergrund gestanden, dann sei es aber auch zu Blockadesituationen, starken Erschöpfungs- und Angstzuständen, Depression, einer Schlafproblematik und teilweise auch klar zuordenbare körperliche Gebrechen, wie etwa durch Verletzungen an den Beinen gekommen. Die gutachterlichen Einschätzungen widersprächen den bisherigen medizinischen Akten in wesentlichen Punkten. Die Beschwerdeführerin aggraviere nicht, sondern versuche ihre Beschwerden immer wieder kleinzureden, und davon auszugehen, dass sie – wenn es ihr ermöglicht würde – in einem halben oder ganzen Pensum arbeiten könnte. Dabei überschätze sie sich wohl und verkenne ihre eigene Situation. Dies sei ein Teil ihres psychischen Problems, welches von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden sei. Aus diesen Gründen könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden.

5.4.          Die Beschwerdeführerin bestreitet die von den Gutachtern der MEDAS D____ festgestellten Ungereimtheiten in den Akten und die Widersprüchlichkeiten in ihren eigenen Angaben anlässlich der Begutachtung nicht grundsätzlich. Sie begründet die Widersprüchlichkeiten vielmehr mit ihrer langen Krankheitsgeschichte (vgl. E. 5.3.). Wenngleich grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen ist, dass das Memorieren von Daten unter Umständen Schwierigkeiten bereiten kann, so bleiben vorliegend dennoch zahlreiche Umstände nicht nachvollziehbar bzw. können zahlreiche Äusserungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden, wie das Gutachten zu Recht feststellt. So erklärt die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht, weshalb ihr Hausarzt, Dr. C____, in seinem Bericht vom 5. Juni 2018 unter den Diagnosen einen Hirnschlag im Jahr 2014 und seither unklare Sehstörungen und Vergesslichkeit nannte (IV-Akte 65, S. 2), die Beschwerdeführerin diese Diagnose anlässlich der allgemeinmedizinischen Begutachtung aber nicht bestätigen konnte (IV-Akte 126, S. 33). In der neuropsychologischen Begutachtung gab sie dann jedoch an, sie habe 2016 einen Hirnschlag erlitten, wobei sie eine ganze Woche nichts mehr gesehen habe und unter starken Kopfschmerzen gelitten habe. Einen Spitalaufenthalt oder eine ambulante Behandlung habe es nicht gegeben (IV-Akte 126, S. 45; in der Zusammenfassung der Widersprüche [IV-Akte 126, S. 6] steht fälschlicherweise 2006, was als Schreibfehler verstanden werden darf). Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin zunächst einen Hirnschlag verneinte, ihn dann aber später bei einem anderen Gutachter von sich aus als gesundheitliches Problem nennt. Zum anderen ist das Auftreten eines Hirnschlages überhaupt aber auch hinsichtlich des Ausmasses (einwöchige Blindheit), zusammen mit der Angabe, sie sei deswegen nicht in ärztlicher Behandlung gewesen nicht nachvollziehbar – zumal sich dann auch die Frage stellt, wer die Diagnose gestellt haben sollte. Dieser Widerspruch kann nicht mit einer (psychiatrischen) Diagnose begründet werden, die weder von den Gutachtern, noch von einem behandelnden Arzt oder einer behandelnden Ärztin gestellt wurde. Ähnlich verhält es sich mit dem von Dr. C____ erwähnten mehrfachen Fuss-/Beinbruch im Februar 2017 (Bericht vom 5. Juni 2018, IV-Akte 65, S. 2). Auch die Beschwerdeführerin erwähnt einen Mehrfachbruch am linken Bein (allerdings im Jahr 2016) anlässlich der Hauptverhandlung (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Gutachter wiesen dabei zu Recht auf den Bericht der Rheumatologie des F____spitals [...] vom 7. April 2017 (IV-Akte 80) hin. Gemäss diesem hatte die Beschwerdeführerin am 24. August 2016 eine Avulsionsfraktur des CC-Gelenks erlitten. Ein Mehrfachbruch wurde nicht erwähnt. Nichts anderes ergibt sich aus den Berichten der Orthopädie/Traumatologie des F____spitals [...], welche zwischen August 2016 und Februar 2017 erstellt wurden (IV-Akte 83). Insbesondere ergibt sich aus dem Austrittsbericht vom 25. August 2016, der einen Tag nach dem Unfall, der zur Fraktur geführt hatte, ebenfalls nichts, was auf einen Mehrfachbruch schliessen lassen würde (IV-Akte 83, S. 12 f.). Schliesslich lassen sich auch die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beginns ihrer Rückenschmerzen (vgl. IV-Akte 126, S. 6) nicht anhand der unter E. 5.3. zusammengefassten Argumentation der Beschwerdeführerin erschliessen. Es ist doch ein wesentlicher Unterschied der Dauer der Schmerzen, je nachdem, ob sie nach einer Spritze in den Rücken im Hinblick auf einen Kaiserschnitt im Jahr 1998 erfolgte (Angabe beim allgemein-internistischen Gutachter und beim rheumatologischen Gutachten, IV-Akte 126, S. 28 und 73) auftraten, oder seit 2014 bestehen (gemäss ihrer Angabe beim neuropsychologischen Gutachter sei die Beschwerdeführerin in diesem Jahr gewaltsam festgenommen worden und leide seither und chronischen Rückenschmerzen; IV-Akte 126, S. 45).

Angesichts der von den Gutachtern berichteten unterschiedlichen Schmerzschilderungen (IV-Akte 126, S. 6) ist sodann nachvollziehbar, dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden als schwer fassbar bezeichneten und insgesamt zum Schluss kamen, dass (insgesamt) erhebliche Inkonsistenzen bestünden (vgl. IV-Akte 126, S. 6 und 9). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, diese Inkonsistenzen seien Zeichen einer nicht erkannten Diagnose, so ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter explizit festhielt, die Angaben der Beschwerdeführerin seien oft nicht nur widersprüchlich, sondern liessen sich auch nicht in psychiatrische Störungsbilder einordnen. Insgesamt hielt das Gutachten eine Aggravation für gegeben und eine Simulation könne aufgrund der Heterogenität der Angaben nicht ausgeschlossen werden. Eine Dissimulation, also eine bewusste verringernde, herunterspielende Darstellung von Beschwerden konnte er nicht nachweisen (IV-Akte 126, S.103 f.).

5.5.          Insgesamt stellt sich das Gutachten der MEDAS D____ vom 28. September 2019 auch nach den erfolgten Einwänden als schlüssig dar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin führen nicht zu Zweifeln am Gutachten. Insbesondere was die Schlussfolgerungen der Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung selber mehrfach angab, dass sie auch im jetzigen Zustand zu 50 % bis 100 % als Übersetzerin arbeiten würde (IV-Akte 126, S. 6, 45, 46 und 60). Der psychiatrische Gutachter berichtete, bezüglich der Selbsteinschätzung sei keine differenzierte Angabe erhältlich gewesen, wie viel sich die Beschwerdeführerin in welchen Tätigkeiten oder auch in einer angepassten Tätigkeit vorstellen könne, trotz möglicher Einschränkungen (IV-Akte 126, S. 88). Sie habe jedoch erklärt, sie habe zwar Schmerzen, sei aber "mit dem Mund nicht behindert" und würde selbstverständlich gerne eine Arbeit als Übersetzerin annehmen (IV-Akte 126, S. 92). Auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie weder körperlich noch psychisch behindert sei, um weiterzuarbeiten. Dies habe sie auch der Beschwerdegegnerin gesagt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Überdies gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung an, dass sie den letzten Auftrag als Übersetzern bzw. Dolmetscherin von der G____ und vom H____ im Jahr 2014 erhalten habe. Seither hätten beide Institutionen keinen Bedarf mehr für ihre Dienste. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit habe es nie gegeben (IV-Akte 126, S. 26 und S. 27). Auch konnte sie keinen Grund nennen, weshalb sie nicht als Übersetzerin oder Kinderbetreuerin arbeiten könnte (IV-Akte 126, S. 27). Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte sie im Wesentlichen dasselbe, indem sie sinngemäss ausführte, dass die Sprachen, in welchen sie Übersetzungsdienste geleistet habe, aufgrund der veränderten Herkunftsländer der in die Schweiz immigrierenden Personen, nicht mehr so gefragt seien (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Damit bestätigt die Beschwerdeführerin, dass sie derzeit nicht aufgrund einer Invalidität keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sondern vielmehr aufgrund invaliditätsfremder Gründe; namentlich, weil ihre bisherigen Auftraggeber nicht mehr denselben Bedarf an Übersetzungen in den Sprachen haben, in welchen sie ihre Dienstleistungen anbietet. Die Invalidenversicherung ist aber einzig und allein dann leistungspflichtig, wenn jemand aufgrund einer Invalidität psychischer und/oder physischer Ursache keiner oder zumindest keiner vollzeitlichen Beschäftigung mehr nachgehen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Gutachter haben nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leidet und haben verschiedene Diagnosen gestellt. Sie sind im Rahmen ihrer Abklärungen aber in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gekommen, dass die von ihnen gestellten Diagnosen die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin nicht beeinträchtigen. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Schilderung, dass sie 50 % bis 100 % arbeiten könnte (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung; vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).

5.6.          Was schliesslich die allgemeine Kritik der Beschwerdeführerin an den Begutachtungsstellen bzw. insbesondere den MEDAS betrifft, sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweisen, gemäss welcher der pauschale Vorwurf der wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von den IV-Stellen allein keine Befangenheit zu begründen vermag (vgl. BGE 137 V 210, 226 f. E. 1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2012 vom 4. April 2013 E. 4.2).

5.7.          Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann demzufolge auf das Gutachten der MEDAS D____ vom 28. September 2019 abgestellt werden. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin gestützt darauf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte.

Im Übrigen ergibt sich auch aus den weiteren Akten der Beschwerdegegnerin sowie aus den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Akten nichts anderes.

6.                

6.1.          Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (vgl. Tatsachen, II.a).

6.2.          Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 8).

6.3.          Aufgrund der Schlussfolgerungen in E. 5.7. liegt bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität vor. Auch von einer drohenden Invalidität kann nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und es gibt keine Hinweise darauf, dass dieser Umstand in absehbarer Zeit ändern könnte. Es sind somit keine beruflichen Massnahmen angezeigt.

7.                

7.1.          Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (vgl. dazu § 17 Abs. 2 SVGG).

7.4.          Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Allerdings fand zusätzlich zum doppelten Schriftenwechsel eine Parteiverhandlung statt. Es ist daher angezeigt, das Honorar entsprechend zu erhöhen. Insgesamt erscheint daher ein Honorar in Höhe von Fr. 3'600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 277.20) als angemessen. Dies entspricht in etwa auch der eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters, welche sich im Bereich der Pauschale für einen doppelten Schriftenwechsel befindet, die Aufwendungen für die Hauptverhandlung selbst jedoch noch nicht berücksichtigt.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 277.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: