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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin
MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.51
Verfügung vom 11. März 2020
Beweistauglichkeit des
MEDAS-Gutachtens gegeben
Tatsachen
I.
a)
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin ist in Kolumbien geboren, wo sie
Pädagogik und Sozialarbeit studierte. Seit 1987 lebt sie in der Schweiz und hat
seit 1988 das Schweizer Bürgerrecht. Seit 1989 arbeitete sie als Übersetzerin
und Dolmetscherin auf Abruf. Gemäss ihren eigenen Angaben machte sie zwischen
2001 bis 2009 eine Heilpädagogikausbildung. Am 13. Januar 2016 meldete sie
sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
an. Sie wies dabei auf Schmerzen an verschiedenen Körperstellen hin
(IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.
b)
Mit Schreiben vom 18. Mai 2017, vom 20. Juni 2017 und vom
9. August 2017 (IV-Akten 33, 34 und 35) teilte der Abklärungsdienst
der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass am 20. Juni 2017
bzw. am 27. Juli 2017 bzw. am 24. August 2017 eine Haushaltsabklärung
stattfinden solle. Nachdem die Beschwerdeführerin den ersten Termin verpasst
und die beiden anderen abgesagt hatte, wies die Beschwerdegegnerin sie in einem
Schreiben vom 5. September 2017 (IV-Akte 36) auf ihre Mitwirkungspflicht
hin und bat sie um Kontaktaufnahme bis spätestens 13. September 2017, um
einen Abklärungstermin zu vereinbaren. Infolge eines Telefonats mit der
Beschwerdeführerin am 11. September 2017, setzte die Beschwerdegegnerin
einen neuen Termin am 17. Oktober 2017 fest (Schreiben vom
14. September 2017, IV-Akte 37). In einem Abklärungsbericht Haushalt
vom 16. Oktober 2017 (IV-Akte 38) hielt die Abklärungsperson sodann
fest, trotz diversen Terminverschiebungen auf Wunsch der Beschwerdeführerin und
zwei Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei die Durchführung einer
Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause nicht möglich. Daher
werde das Dossier an die Rentenabteilung zurückgegeben.
c)
Mit einem Schreiben vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 46) leitete die
Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein, da die
Beschwerdeführerin nicht auf die Schreiben vom 10. April 2018 und vom 23. April
2018 (IV-Akten 43 und 45) reagiert hatte, mit welchen sie zur Angabe von
behandelnden Ärzten aufgefordert worden war. Das Einschreiben holte die
Beschwerdeführerin nicht ab (vgl. IV-Akte 48), weshalb ihr der Brief
zusätzlich mit normaler Post zugestellt wurde (vgl. IV-Akte 47). Die Beschwerdegegnerin
beantwortete das Schreiben am 24. Mai 2018 (IV-Akte 49). Mit einem
Schreiben vom 12. Juli 2018 forderte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin auf, die Untersuchungstermine bei Prof. Dr. C____,
Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Facharzt Tropen- und Reisemedizin,
einzuhalten, und wies sie erneut auf ihre Mitwirkungspflicht hin
(IV-Akte 58; vgl. das retournierte Schreiben, IV-Akten 60 und 61).
d)
In einer Mitteilung vom 31. Januar 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine polydisziplinäre
Begutachtung notwendig sei (IV-Akte 86; vgl. auch den Gutachtensauftrag
vom 25. Januar 2019, IV-Akte 85). Die Begutachtung wurde über
SuisseMed@p der Gutachterstelle MEDAS D____ zugeteilt (vgl. E-Mails vom
19. Februar 2019 und vom 20. Februar 2019, IV-Akten 88 und 89). Das
Aufgebot der Beschwerdeführerin zur Begutachtung erfolgte mit einem Brief vom 21. Februar
2019 (IV-Akte 93). Weil die Beschwerdeführerin die Termine nicht
bestätigte, wurden die Termine vorerst gestrichen (vgl. E-Mails vom 5. und 6. März
2019, IV-Akten 94 und 95). Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 14. März 2019 erneut ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein
und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis spätestens 5. April 2019 mit
der MEDAS D____ Kontakt aufzunehmen (IV-Akte 97). In einem Brief vom
10. April 2019 teilte die MEDAS D____ der Beschwerdeführerin neue
Begutachtungstermine mit (IV-Akte 105). In einem weiteren Schreiben vom
8. Mai 2019 informierte sie die Beschwerdeführerin über die Terminänderung
der neurologischen Begutachtung (IV-Akte 107). Nachdem alle
Untersuchungstermine vorbei waren, informierte die Beschwerdegegnerin, die
Beschwerdeführerin, dass zusätzlich noch eine neuropsychologische Begutachtung
angezeigt sei. Diese sei für den 4. Juli 2019 geplant (IV-Akte 114).
Aufgrund einer Reklamation der Beschwerdeführerin (vgl. E-Mail der MEDAS D____
vom 18. Juni 2019, IV-Akte 116), wurde der Termin auf den 5. September
2019 verschoben (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2019, IV-Akte 118).
Nach der Durchführung aller Untersuchungen kamen die Gutachter zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Gutachten vom
28. September 2019, IV-Akte 126, S. 9).
e)
Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2020 und Verfügung vom 11. März
2020 (IV-Akten 130 und 132) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
11. März 2020 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente der
IV auszurichten. Eventualiter sei die erwähnte Verfügung aufzuheben und es seien
der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren. Subeventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit B____,
zu bewilligen. Zufolge dessen sei auf die Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin
zu allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin das Replikrecht
einzuräumen. Es sei überdies ein umfassendes, vollständiges Gerichtsgutachten
über den aktuellen medizinischen Gesundheitszustand und die daraus
resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
einzuholen.
b)
Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 leitet die Beschwerdegegnerin ein
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2020 weiter. Darin kündigt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Einreichung einer Beschwerde an und beantragt
bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d)
In der Replik vom 24. August 2020 hält die Beschwerdeführerin
sinngemäss an ihren Anträgen fest und beantragt die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung.
e)
Mit Eingabe vom 11. September 2020 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 25. August 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Am 30. November 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres
Rechtsvertreters und einem Vertreter der Beschwerdegegnerin statt. Die
Beschwerdeführerin reicht anlässlich der Hauptverhandlung weitere medizinische
Unterlagen ein. Ihr Rechtsvertreter händigt dem Gericht zudem seine Honorarnote
aus.
Die medizinischen Unterlagen werden der Beschwerdegegnerin auf deren Antrag
hin, im Nachgang der Hauptverhandlung zugestellt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Gemäss der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt bei der
Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden vor, welcher eine länger andauernde
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Infolgedessen verneint
sie einen entsprechenden Rentenanspruch. In medizinischer Hinsicht stellt sie
im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS D____ vom 14. Oktober 2019
(IV-Akte 126) ab.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das polydisziplinäre Gutachten
der MEDAS D____ vom 28. September 2019 stelle keine taugliche Grundlage für
die Bewertung ihrer Arbeitsfähigkeit dar. Es dürfe daher nicht darauf
abgestellt werden. Aufgrund ihrer anhaltend schlechten gesundheitlichen
Verfassung und der weiterhin mangelhaften medizinischen Aktenlage sei ein
korrektes und vollständiges Gerichtsgutachten erstellen zu lassen. Basierend
darauf sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
2.3.
Streitig ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf
eine Invalidenrente der IV hat. Im Weiteren ist umstritten – sollte die
Beschwerdeführerin keinen derartigen Anspruch haben – ob die Beschwerdeführerin
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
3.
3.1.
Zunächst sei auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen, die
Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben. Sie kritisiert, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung "mit keinem Wort" begründet
habe, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wenigstens teilweise in ihrer
Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein solle und wieso auch keine Massnahmen
geprüft worden seien.
3.2.
Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen,
wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Diese
Begründungspflicht ist ein Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der
Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181
E. 1a). Dafür muss eine Begründung wenigstens kurz die Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützt. Beruht der Entscheid wesentlich auf einer
Ermessensbetätigung, greift er in ein verfassungsmässiges Recht ein oder sind
komplexe Fragen zu beantworten, sind erhöhte Anforderungen an die
Begründungsdichte zu stellen (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020,
Art. 49 N 66 und BGE 124 V 180, 181 E. 1a).
3.3.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V
180, 183 E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall
(Art. 61 lit. c ATSG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1
und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
3.4.
Zur Begründung der Ablehnung des Leistungsanspruchs gab die
Beschwerdegegnerin an, aus spezialärztlicher Sicht bestehe kein
Gesundheitsschaden, welcher eine länger andauernde Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöge (Verfügung vom 11. März 2020,
IV-Akte 132). Dieselbe Begründung fand sich bereits im Vorbescheid vom
24. Januar 2020 (IV-Akte 130, S. 2). Es trifft zu, dass sie nicht
detailliert ausführte, auf welche spezialärztliche Beurteilung sie abstellte.
Allerdings wird dies aus den IV-Akten, welche der Beschwerdeführerin auf deren
Begehren (vgl. Schreiben vom 2. März 2020, IV-Akte 131, sowie
Protokolleintrag vom 25. März 2020) zugeschickt wurden (vgl. Schreiben vom
11. März 2020 und vom 26. März 2020, IV-Akten 133 und 134) klar.
So geht namentlich aus dem Bericht von Dr. E____, Facharzt für
Allgemeinmedizin (D) und Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 10. Dezember 2019 hervor, dass auf das Gutachten der MEDAS D____
vom 28. September 2019 (IV-Akte 126) abgestellt werden könne und
dementsprechend davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin kein
invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (IV-Akte 128, insbesondere
S. 4 f.). Mit diesen Ausführungen vermag die Begründung den formellen
Anforderungen zu genügen. Jedenfalls war es der Beschwerdeführerin – wie auch
die Beschwerde vorliegend zeigt – möglich, die Verfügung sachgerecht
anzufechten.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens
50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid
ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ein Anspruch entsteht frühestens nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.2.
4.2.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die
vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall
massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
4.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b).
4.3.
Im Rahmen seiner Abklärungen kann der
Versicherungsträger insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl.
Art. 43 Abs. 2 ATSG). Ein
medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der
Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als
objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V
281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
5.
5.1.
Die Begutachtung durch die MEDAS D____ deckte die Disziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie
ab. Im Gutachten vom 28. September 2019 nannten die Gutachter folgende Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 126, S. 8):
1.
Generalisiertes
Weichteilschmerzsyndrom (Fibromyalgie)
2.
Degeneratives
lumbales Rückenleiden mit beginnenden degenerativen Veränderungen L2-S1
leichten Grades
3.
Abklingende
Kniegelenkskontusion links
4.
Status nach
Anpassungsstörung (z.B. 2000 oder 2017) (F43.2)
5.
Dysfunktionale
Störungsverarbeitung (F54)
6.
Auffällige
Persönlichkeitszüge (Z73)
7.
Nicht-authentische
kognitive Minderleistung
8.
Adipositas, BMI
28.5 kg/m2
9.
Status nach
Avulsionsfraktur im Chopard-Gelenk des linken Fusses am 24. August 2016
mit röntgenologischer Abheilung
10.Erhöhte GT- und Ferritin-Werte, wenig erhöhte
alkalische Phosphatase und Lipase unklarer Ätiologie
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die
Gutachter keine (IV-Akte 126, S. 8).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass
sie im interdisziplinären Konsens keine relevanten funktionellen
Einschränkungen für die Tätigkeit als Übersetzerin gefunden hätten. Sie
attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dazu
erklärten sie, aufgrund der inkonsistenten Angaben der Beschwerdeführerin und
den Widersprüchen in der Aktenlage könnten sie auch für die Vergangenheit keine
Arbeitsunfähigkeit attestieren. Zudem sehe sich die Beschwerdeführerin selber
als Übersetzerin in einem Pensum von 50 % bis 100 % arbeitsfähig.
Diese Einschätzung gelte für jede Tätigkeit, insbesondere auch für die
Tätigkeit im Haushalt (IV-Akte 215, S. 9).
Die Gutachter fassten zusammen, es sei im interdisziplinären
Konsens nicht möglich, eine valide integrative medizinische Beurteilung der
Beschwerdeführerin abzugeben. Es bestünden Widersprüche und Fehler in den
Akten. Der Lebenslauf und die Krankheitsentwicklung seien aufgrund der
divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin bei den verschiedenen Gutachtern
und der Weigerung der Beschwerdeführerin nicht kohärent nachvollziehbar. Der
gegenwärtige Gesundheitszustand könne ebenfalls nicht beurteilt werden, da die
Beschwerdeführerin bei den verschiedenen Gutachtern verschiedene Symptome und
Schmerzlokalisationen beschreiben. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
sei im interdisziplinären Konsens schwer eingeschränkt und es bestünden
deutliche Hinweise auf bewusstseinsnahe Aggravation und sogar Simulation
(IV-Akte 124, S. 6). Im Folgenden nannten die Gutachter auf
eineinhalb Seiten Beispiele für die von ihnen festgestellten Ungereimtheiten (IV-Akte 124,
S. 6 f.). Im Rahmen der Konsistenzprüfung hielten sie unter Verweis
auf die erwähnten Ausführungen fest, es bestünden Ausschlussgründe wie
Aggravation und ähnliche Erscheinungen in überdurchschnittlichem Ausmass
(IV-Akte 126, S. 8 f.).
Die Gutachter wiesen überdies darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin bei allen Gutachtern angegeben habe, dass sie in ihrer
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Übersetzerin gegenwärtig ein Pensum von
50 % bis 100 % arbeiten möchte, wenn sie nur eine solche Anstellung
finden würde (IV-Akte 124, S 6).
5.2.
Das Gutachten der MEDAS D____ vom 28. September 2019
(IV-Akte 126) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch
die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen
sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch
BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. Fachgutachten
Psychiatrie, IV-Akte 126, S. 93 ff.). In formaler Hinsicht
entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
5.3.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Gutachten sei
insgesamt unvollständig, widersprüchlich und mangelhaft. Der Vorwurf der
Aggravation sei zu Unrecht erfolgt. Sodann sei der neuropsychologische
Gutachter zum Schluss gekommen, die neuropsychologischen Erkenntnisse seien gar
nicht beurteilbar. Die Beschwerdeführerin argumentiert, ihre Geschichte habe
gezeigt, dass sie seit mehreren Jahren nicht in der Lage gewesen sei, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, die existenztragend gewesen wäre. Dabei habe
jeweils ein Schmerzsyndrom im Vordergrund gestanden, dann sei es aber auch zu
Blockadesituationen, starken Erschöpfungs- und Angstzuständen, Depression, einer
Schlafproblematik und teilweise auch klar zuordenbare körperliche Gebrechen,
wie etwa durch Verletzungen an den Beinen gekommen. Die gutachterlichen
Einschätzungen widersprächen den bisherigen medizinischen Akten in wesentlichen
Punkten. Die Beschwerdeführerin aggraviere nicht, sondern versuche ihre
Beschwerden immer wieder kleinzureden, und davon auszugehen, dass sie – wenn es
ihr ermöglicht würde – in einem halben oder ganzen Pensum arbeiten könnte.
Dabei überschätze sie sich wohl und verkenne ihre eigene Situation. Dies sei
ein Teil ihres psychischen Problems, welches von den Gutachtern nicht
berücksichtigt worden sei. Aus diesen Gründen könne nicht auf das Gutachten
abgestellt werden.
5.4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die von den Gutachtern der MEDAS D____
festgestellten Ungereimtheiten in den Akten und die Widersprüchlichkeiten in
ihren eigenen Angaben anlässlich der Begutachtung nicht grundsätzlich. Sie
begründet die Widersprüchlichkeiten vielmehr mit ihrer langen
Krankheitsgeschichte (vgl. E. 5.3.). Wenngleich grundsätzlich nicht von
der Hand zu weisen ist, dass das Memorieren von Daten unter Umständen Schwierigkeiten
bereiten kann, so bleiben vorliegend dennoch zahlreiche Umstände nicht nachvollziehbar
bzw. können zahlreiche Äusserungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen
werden, wie das Gutachten zu Recht feststellt. So erklärt die
Beschwerdeführerin beispielsweise nicht, weshalb ihr Hausarzt, Dr. C____,
in seinem Bericht vom 5. Juni 2018 unter den Diagnosen einen Hirnschlag im
Jahr 2014 und seither unklare Sehstörungen und Vergesslichkeit nannte
(IV-Akte 65, S. 2), die Beschwerdeführerin diese Diagnose anlässlich
der allgemeinmedizinischen Begutachtung aber nicht bestätigen konnte
(IV-Akte 126, S. 33). In der neuropsychologischen Begutachtung gab
sie dann jedoch an, sie habe 2016 einen Hirnschlag erlitten, wobei sie eine
ganze Woche nichts mehr gesehen habe und unter starken Kopfschmerzen gelitten
habe. Einen Spitalaufenthalt oder eine ambulante Behandlung habe es nicht
gegeben (IV-Akte 126, S. 45; in der Zusammenfassung der Widersprüche
[IV-Akte 126, S. 6] steht fälschlicherweise 2006, was als
Schreibfehler verstanden werden darf). Es ist zum einen nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführerin zunächst einen Hirnschlag verneinte, ihn dann
aber später bei einem anderen Gutachter von sich aus als gesundheitliches
Problem nennt. Zum anderen ist das Auftreten eines Hirnschlages überhaupt aber
auch hinsichtlich des Ausmasses (einwöchige Blindheit), zusammen mit der
Angabe, sie sei deswegen nicht in ärztlicher Behandlung gewesen nicht
nachvollziehbar – zumal sich dann auch die Frage stellt, wer die Diagnose
gestellt haben sollte. Dieser Widerspruch kann nicht mit einer
(psychiatrischen) Diagnose begründet werden, die weder von den Gutachtern, noch
von einem behandelnden Arzt oder einer behandelnden Ärztin gestellt wurde. Ähnlich
verhält es sich mit dem von Dr. C____ erwähnten mehrfachen Fuss-/Beinbruch
im Februar 2017 (Bericht vom 5. Juni 2018, IV-Akte 65, S. 2).
Auch die Beschwerdeführerin erwähnt einen Mehrfachbruch am linken Bein
(allerdings im Jahr 2016) anlässlich der Hauptverhandlung
(Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Gutachter wiesen dabei zu Recht auf den
Bericht der Rheumatologie des F____spitals [...] vom 7. April 2017
(IV-Akte 80) hin. Gemäss diesem hatte die Beschwerdeführerin am
24. August 2016 eine Avulsionsfraktur des CC-Gelenks erlitten. Ein
Mehrfachbruch wurde nicht erwähnt. Nichts anderes ergibt sich aus den Berichten
der Orthopädie/Traumatologie des F____spitals [...], welche zwischen August
2016 und Februar 2017 erstellt wurden (IV-Akte 83). Insbesondere ergibt
sich aus dem Austrittsbericht vom 25. August 2016, der einen Tag nach dem
Unfall, der zur Fraktur geführt hatte, ebenfalls nichts, was auf einen
Mehrfachbruch schliessen lassen würde (IV-Akte 83, S. 12 f.). Schliesslich
lassen sich auch die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin
hinsichtlich des Beginns ihrer Rückenschmerzen (vgl. IV-Akte 126,
S. 6) nicht anhand der unter E. 5.3. zusammengefassten Argumentation
der Beschwerdeführerin erschliessen. Es ist doch ein wesentlicher Unterschied
der Dauer der Schmerzen, je nachdem, ob sie nach einer Spritze in den Rücken im
Hinblick auf einen Kaiserschnitt im Jahr 1998 erfolgte (Angabe beim
allgemein-internistischen Gutachter und beim rheumatologischen Gutachten,
IV-Akte 126, S. 28 und 73) auftraten, oder seit 2014 bestehen (gemäss
ihrer Angabe beim neuropsychologischen Gutachter sei die Beschwerdeführerin in
diesem Jahr gewaltsam festgenommen worden und leide seither und chronischen
Rückenschmerzen; IV-Akte 126, S. 45).
Angesichts der von den Gutachtern berichteten unterschiedlichen
Schmerzschilderungen (IV-Akte 126, S. 6) ist sodann nachvollziehbar,
dass die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden als
schwer fassbar bezeichneten und insgesamt zum Schluss kamen, dass (insgesamt)
erhebliche Inkonsistenzen bestünden (vgl. IV-Akte 126, S. 6 und 9). Was
das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, diese Inkonsistenzen seien
Zeichen einer nicht erkannten Diagnose, so ist festzuhalten, dass der
psychiatrische Gutachter explizit festhielt, die Angaben der Beschwerdeführerin
seien oft nicht nur widersprüchlich, sondern liessen sich auch nicht in
psychiatrische Störungsbilder einordnen. Insgesamt hielt das Gutachten eine
Aggravation für gegeben und eine Simulation könne aufgrund der Heterogenität
der Angaben nicht ausgeschlossen werden. Eine Dissimulation, also eine bewusste
verringernde, herunterspielende Darstellung von Beschwerden konnte er nicht nachweisen
(IV-Akte 126, S.103 f.).
5.5.
Insgesamt stellt sich das Gutachten der MEDAS D____ vom
28. September 2019 auch nach den erfolgten Einwänden als schlüssig dar.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin führen nicht zu Zweifeln am Gutachten. Insbesondere
was die Schlussfolgerungen der Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Begutachtung selber mehrfach angab, dass sie auch im jetzigen Zustand zu
50 % bis 100 % als Übersetzerin arbeiten würde (IV-Akte 126,
S. 6, 45, 46 und 60). Der psychiatrische Gutachter berichtete, bezüglich
der Selbsteinschätzung sei keine differenzierte Angabe erhältlich gewesen, wie
viel sich die Beschwerdeführerin in welchen Tätigkeiten oder auch in einer
angepassten Tätigkeit vorstellen könne, trotz möglicher Einschränkungen
(IV-Akte 126, S. 88). Sie habe jedoch erklärt, sie habe zwar
Schmerzen, sei aber "mit dem Mund nicht behindert" und würde
selbstverständlich gerne eine Arbeit als Übersetzerin annehmen (IV-Akte 126,
S. 92). Auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte die
Beschwerdeführerin, dass sie weder körperlich noch psychisch behindert sei, um
weiterzuarbeiten. Dies habe sie auch der Beschwerdegegnerin gesagt (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 2). Überdies gab die Beschwerdeführerin im
Rahmen der allgemein-internistischen Begutachtung an, dass sie den letzten
Auftrag als Übersetzern bzw. Dolmetscherin von der G____ und vom H____ im Jahr
2014 erhalten habe. Seither hätten beide Institutionen keinen Bedarf mehr für
ihre Dienste. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit habe es nie gegeben
(IV-Akte 126, S. 26 und S. 27). Auch konnte sie keinen Grund
nennen, weshalb sie nicht als Übersetzerin oder Kinderbetreuerin arbeiten
könnte (IV-Akte 126, S. 27). Im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte
sie im Wesentlichen dasselbe, indem sie sinngemäss ausführte, dass die
Sprachen, in welchen sie Übersetzungsdienste geleistet habe, aufgrund der
veränderten Herkunftsländer der in die Schweiz immigrierenden Personen, nicht
mehr so gefragt seien (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Damit bestätigt die
Beschwerdeführerin, dass sie derzeit nicht aufgrund einer Invalidität keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sondern vielmehr aufgrund invaliditätsfremder
Gründe; namentlich, weil ihre bisherigen Auftraggeber nicht mehr denselben
Bedarf an Übersetzungen in den Sprachen haben, in welchen sie ihre
Dienstleistungen anbietet. Die Invalidenversicherung ist aber einzig und allein
dann leistungspflichtig, wenn jemand aufgrund einer Invalidität psychischer
und/oder physischer Ursache keiner oder zumindest keiner vollzeitlichen
Beschäftigung mehr nachgehen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die
Gutachter haben nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen
leidet und haben verschiedene Diagnosen gestellt. Sie sind im Rahmen ihrer
Abklärungen aber in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gekommen, dass die von
ihnen gestellten Diagnosen die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Dolmetscherin und
Übersetzerin nicht beeinträchtigen. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin mit
ihrer Schilderung, dass sie 50 % bis 100 % arbeiten könnte (vgl.
diesbezüglich auch die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin
anlässlich der Hauptverhandlung; vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).
5.6.
Was schliesslich die allgemeine Kritik der Beschwerdeführerin an den
Begutachtungsstellen bzw. insbesondere den MEDAS betrifft, sei auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verweisen, gemäss welcher der pauschale
Vorwurf der wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von den IV-Stellen allein
keine Befangenheit zu begründen vermag (vgl. BGE 137 V 210, 226 f.
E. 1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_854/2012 vom 4. April 2013
E. 4.2).
5.7.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann demzufolge auf
das Gutachten der MEDAS D____ vom 28. September 2019 abgestellt werden. Es
ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin gestützt darauf
einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte.
Im Übrigen ergibt sich auch aus den weiteren Akten der
Beschwerdegegnerin sowie aus den von der Beschwerdeführerin anlässlich der
Hauptverhandlung eingereichten Akten nichts anderes.
6.
6.1.
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es seien ihr
berufliche Massnahmen zu gewähren (vgl. Tatsachen, II.a).
6.2.
Die beruflichen Massnahmen gemäss
Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl.
Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8
Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte
Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a);
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem
angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen
(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar
sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014,
Art. 8).
6.3.
Aufgrund der Schlussfolgerungen in E. 5.7. liegt bei der
Beschwerdeführerin keine Invalidität vor. Auch von einer drohenden Invalidität
kann nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und es gibt keine Hinweise darauf, dass
dieser Umstand in absehbarer Zeit ändern könnte. Es sind somit keine
beruflichen Massnahmen angezeigt.
7.
7.1.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu
Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen
(vgl. dazu § 17 Abs. 2 SVGG).
7.4.
Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur. Allerdings fand zusätzlich zum doppelten
Schriftenwechsel eine Parteiverhandlung statt. Es ist daher angezeigt, das
Honorar entsprechend zu erhöhen. Insgesamt erscheint daher ein Honorar in Höhe
von Fr. 3'600.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 277.20) als angemessen.
Dies entspricht in etwa auch der eingereichten Honorarnote des
Rechtsvertreters, welche sich im Bereich der Pauschale für einen doppelten
Schriftenwechsel befindet, die Aufwendungen für die Hauptverhandlung selbst
jedoch noch nicht berücksichtigt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 277.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: