Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.52

Verfügung vom 31. März 2020

 

Ablehnung des Rentenanspruchs gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht.


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer und angelernte Elektromonteur arbeitet seit dem Jahr 1997 bei der C____ als Magaziner und Allrounder. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bestritt der Beschwerdeführer ein 100% Pensum. Seit dem 1. Juni 2019 beträgt sein Beschäftigungsgrad aufgrund der gesundheitlichen Situation 45% (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Februar 2019, IV-Akte 14; Änderungskündigung vom 28. März 2019, IV-Akte 21).

b)           Seitens der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung wurde dem Beschwerdeführer vom 8. Februar 2018 bis zum 10. Juni 2018 ein ganzes und im Anschluss bis zum 30. Juni 2019 ein halbes Taggeld ausgerichtet. Ab dem 1. Juli 2019 erhielt er kein Taggeld mehr (vgl. Schreiben der D____ vom 5. März 2019, IV-Akte 16, S. 3; Taggeldabrechnung vom 4. September 2018, IV-Akte 27, S. 38).

c)            Am 4. Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein sekundäres Lymphödem am linken Bein und Status nach Embolektomie im Januar 2018 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2).

d)           Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge erwerbliche und medizinische Unterlagen, unter anderem bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ein (vgl. u.a. Zertifizierte-Arbeitsassessoren-Abklärung [nachfolgend ZAFAS-Abklärung] vom 17. Januar 2019 von E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, IV-Akte 13).

e)           Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2020 (IV-Akte 37) stellte die Beschwerdegegnerin, insbesondere gestützt auf die ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 13), gemäss welcher eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Einwand vom 11. März 2019, IV-Akte 44) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2020 (IV-Akte 49) die Abweisung des Rentenanspruchs.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 15. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2019 [recte 31. März 2020] (IV-Akte 49) und die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente ab dem 1. Juli 2019. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 21. Juli 2020 und Duplik vom 29. Juli 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, findet am 14. Oktober 2020 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 31. März 2020 (IV-Akte 49) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf die ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 von E____ (IV-Akte 13). Die Anspruchsvoraussetzungen seien somit nicht erfüllt.

2.2.          Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, auf die ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei gemäss den Ausführungen von F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH (vgl. Bericht vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 31, S. 1) und dem vom Beschwerdeführer effektiv geleisteten Pensum (vgl. Änderungskündigung vom 28. März 2019 IV-Akte 21) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Gutachtens zurück zu weisen. Die Beschwerdegegnerin habe keine eigene Abklärung veranlasst, sondern auf die ZAFAS-Abklärung der Krankentaggeldversicherung abgestellt. Es fehle an einer umfassenden fachärztlichen Abklärung, welche die Polymorbidität der Beschwerden des Beschwerdeführers und dessen damit einhergehende Arbeitsfähigkeit beurteile.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht u.a., wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

3.2.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.3.          Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen Einschränkungen sind deren erwerbliche Auswirkungen festzustellen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer (voll) erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).

4.                

4.1.          Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen unter anderem folgende ärztliche Unterlagen vor:

4.2.          Mit ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 beurteilte E____ (IV-Akte 13) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu Handen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. E____ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein sekundäres Lymphödem linker Unterschenkel mit Stauungsekzem bei Z.n. Thromboembolie bei Aortenbogenthrombose 1/2018. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte E____ eine Hyperurikämie, Gichtanamnese, Adipositas 2. Grades, leichte BWS-Skoliose und Grenzwerthypertonie fest.

In der angestammten Tätigkeit als Magaziner erachtete E____ den Beschwerdeführer noch zu 50% arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 100%. Als zumutbar erachtet E____ wechselbelastende Tätigkeiten, abwechselnd im Gehen, Stehen und regelmässigem Sitzen mit Möglichkeit der Hochlagerung des linken Beines. Ungünstig seien hingegen rein stehende oder rein sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeiten das Bein regelmässig hoch zu lagern. Insgesamt sollte 50% der Arbeitszeit eine sitzende Tätigkeit sein, bei welcher die betroffene Extremität hochgelagert werden könne. Diese sitzende Tätigkeit sollte idealerweise regelmässig durch Tätigkeiten mit kurzem Stehen oder Gehen kürzerer Strecken unterbrochen werden können.

4.3.          Mit Arztbericht vom 28. August 2018 (IV-Akte 27, S. 39) und vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 31, S. 1) diagnostizierte F____, der Hausarzt des Beschwerdeführers, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Thrombus im Aortenbogen in die proximale Aorta descendes mit Morbus embolicus am 12. Januar 2015, einen Status nach Ischämie des linken Unterschenkels, einen Status nach segmentaler Dünndarmischämie, Urolothiasis links am 22. Mai 2019 mit Einlage eines DJ Katheters. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte F____ einen anamnestischen Nikotinabusus und eine Gichtaethropathie fest.

Der behandelnde Hausarzt attestiert dem Beschwerdeführer seit dem 11. Juni 2018 sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Er führt aus, die körperliche Einschränkung bestehe in einer zunehmenden Schwellung des Beines, weshalb dem Beschwerdeführer keine längere Tätigkeit im Sitzen/Stehen möglich sei.

4.4.          Mit Bericht vom 10. Juli 2020 diagnostizierte das G____spital Basel, Bereich Angiologie (einzige Replikbeilage), ein ausgeprägtes Lymphödem im linken Bein nach gefässchirurgischem Eingriff am linken Bein 01/2018 und eine rezidivierende arterielle und venöse Thrombose und Thromboembolien mit postthrombotischem Syndrom links, eine arterielle Hypertonie und Status nach Nikotinabusus (in 12/2017 sistiert). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit geht aus dem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer bei längerem Gehen und Stehen eingeschränkt sei. Dies würde den Beschwerdeführer beruflich und im Alltag relevant behindern.

5.                

5.1.          Aus den medizinischen Akten ergibt sich zunächst, dass betreffend die relevanten Diagnosen zwischen den Ärzten im Wesentlichen Übereinstimmung herrscht.

5.2.            Hinsichtlich der sich aus der Diagnostik ergebenden Einschränkungen stehe gemäss E____ eine Schwellung, vorwiegend im linken Unterschenkel, im Vordergrund. Es komme in diesem Zusammenhang zu Taubheitsgefühlen im Fussbereich und zu Schmerzen bei langem Stehen. Knien gehe schlecht und beim Besteigen von Leitern würden Schmerzen auftreten. Das Vorhandensein einer entsprechenden Unterschenkelschwellung mit Missempfindung wird ebenso mit Bericht des G____spitals Basel, Angiologie, vom 17. Juli 2018 (IV-Akte 31, S. 10) beschrieben, wobei Schmerzen in Wade, Oberschenkel oder Gesäss nicht festgestellt werden konnten. F____ beschreibt mit Bericht vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 31, S. 1) die körperliche Einschränkung des Beschwerdeführers auch mit einer Schwellung des linken Beines. Mit Bericht des G____spitals Basel, Angiologie vom 10. Juli 2020 (einzige Relikbeilage) wird ebenfalls eine Schwellung des linken Beines mit einhergehendem Spannungsgefühl und bestehender Schmerzsymptomatik beschrieben. Dies schränke längeres Gehen und Stehen ein und würde den Beschwerdeführer im Alltag und beruflich relevant behindern. Zur Begegnung dieser Einschränkungen werden das Tragen von Stützstrümpfen und wöchentliche physiotherapeutische Sitzungen zur Lymphdrainage empfohlen. Unter einer entsprechenden Therapie könne eine stabile Situation geschaffen werden.

In diesen Berichten besteht Einhelligkeit bezüglich der bestehenden Beschwerden und der damit einhergehenden Einschränkungen im beruflichen Alltag. So kann als gesichert angesehen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, welche längeres Gehen und Stehen beinhaltet nicht mehr zumutbar ist, da sie sich negativ auf die Schwellung im Bein auswirkt und Spannungsgefühle und Schmerzen hervorruft.

5.3.          E____ legt mit Bericht vom 17. Januar 2019 schlüssig dar, dass sich eine wechselbelastende Tätigkeit positiv auf die Schwellung im Bein auswirke, weshalb dem Beschwerdeführer angesichts seiner Einschränkungen eine wechselbelastende Tätigkeit abwechselnd im Gehen, Stehen und regelmässigem Sitzen mit Möglichkeit der Hochlagerung des linken Beines zu 100% zumutbar sei. Die angesichts der bestehenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen von E____ gezeichnete 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erscheint plausibel und restlos nachvollziehbar.

F____ begründet hingegen mit keinem Wort, weshalb er unter Berücksichtigung der geschilderten Beschwerden und Beeinträchtigungen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Er belässt es bei der reinen Festlegung der Arbeitsfähigkeit.

Dem Bericht des G____spitals vom 10. Juli 2020 ist ferner keine prozentgenaue Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich der Hinweis auf die zuvor beschriebenen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden, Faktoren zu entnehmen. Rentenrelevante Einschränkungen vermag der Bericht allerdings keine zu nennen. Unter Berücksichtigung der vom G____spital empfohlenen wöchentlichen Lymphdrainagen (vgl. Bericht vom 10. Juli 2020, einzige Replikbeilage) ergeben sich allenfalls gewisse Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die jedoch nicht von relevantem Umfang sind. Seitens E____ wurden die mit Bericht vom 10. Juli 2020 genannten Beschwerden und Beeinträchtigungen im Übrigen bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Auch nach Auffassung des RAD (vgl. RAD-Bericht vom 29. Juli 2020, Duplikbeilage 1) vermag der Bericht des G____spitals vom 10. Juli 2020, die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 nicht in Zweifel zu ziehen, da er keine medizinischen Neuerungen oder gegenteilige Aussagen zur Arbeitsfähigkeit beinhalte. Zu beachten ist zudem, dass sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, deren Berichte somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und deshalb, wie vorliegend, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 erfüllen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).

Den weiteren Akten lassen sich im Übrigen keine zusätzlichen medizinischen Berichte entnehmen, welche sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern. Davon ausgenommen ist der Austrittsbericht der kardiovaskulären Rehabilitation der Klinik H____ vom 13. März 2018 (IV-Akte 31, S. 12). Der vorgenannte Austrittsbericht befasst sich jedoch lediglich mit der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum der stationären Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2018 bis zum 27. Februar 2018 nach der operativen Entfernung von Thrombusmaterial aus dem Aortenbogen bei frei flottierendem Thrombus im Januar 2018 und stellt somit eine Momentaufnahme dar. Für diesen Zeitraum wird dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Angesichts der Tatsache, dass diese ganztätige Arbeitsunfähigkeit auf einen operativen Eingriff folgte und für den Zeitraum eines stationären Aufenthalts attestiert wurde, lassen sich allerdings hieraus keine Rückschlüsse auf die auf den Aufenthalt folgende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen.

5.4.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 von B____Sauter von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, dass aufgrund des momentan verrichteten 50% Pensums die Attestierung eines 100% Pensums nicht nachvollziehbar und die Polymorbidität des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien, nichts zu ändern. Die aktuell bei der C____, ausgeführte Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer Lagerarbeiten tätigt, Besorgungen und Lieferungen macht und im Service eingesetzt wird, ist als rein stehende Tätigkeit wie geschildert nicht optimal leidensadaptiert (vgl. Schlussbericht Arbeitsplatzabklärung vom 4. März 2019 IV-Akte 27, S. 16). Diese begünstigt die Schwellung am Bein und die damit einhergehenden Schmerzen. Vor diesem Hintergrund steht daher das bei der C____ geleistete 50% Pensum nicht im Widerspruch zum attestierten 100% Pensum in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf weitere nicht berücksichtigte involvierte medizinische Disziplinen. Der Beschwerdeführer vermag im Rahmen seiner Beschwerdeschrift auch keine solchen zu nennen. Einzig aufgrund der im Mai 2019 festgestellten Harnsteine (vgl. Bericht G____spital Basel vom 14. Juni 2019, IV-Akte 31, S. 21) lässt sich ein bidisziplinäres Gutachten jedenfalls nicht rechtfertigen.

5.5.          Soll ein Versicherungsfall wie vorliegend ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wobei bereits bei geringem Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1.3). Die vorgebrachten Einwände vermögen jedoch wie dargestellt keine entsprechenden Zweifel an der Einschätzung von E____ vom 17. Januar 2019 hervorrufen, weshalb darauf abzustellen ist. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich somit (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). 

5.6.          Gestützt auf die ZAFAS-Abklärung ist zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit anzunehmen. Eine rentenbegründende Invalidität liegt demnach nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gerichtsgebührt von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: