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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.52
Verfügung vom 31. März 2020
Ablehnung des Rentenanspruchs
gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer und angelernte Elektromonteur
arbeitet seit dem Jahr 1997 bei der C____ als Magaziner und Allrounder. Zu
Beginn des Arbeitsverhältnisses bestritt der Beschwerdeführer ein 100% Pensum.
Seit dem 1. Juni 2019 beträgt sein Beschäftigungsgrad aufgrund der
gesundheitlichen Situation 45% (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 11.
Februar 2019, IV-Akte 14; Änderungskündigung vom 28. März 2019, IV-Akte 21).
b)
Seitens der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung wurde dem
Beschwerdeführer vom 8. Februar 2018 bis zum 10. Juni 2018 ein ganzes und im
Anschluss bis zum 30. Juni 2019 ein halbes Taggeld ausgerichtet. Ab dem 1. Juli
2019 erhielt er kein Taggeld mehr (vgl. Schreiben der D____ vom 5. März 2019,
IV-Akte 16, S. 3; Taggeldabrechnung vom 4. September 2018, IV-Akte 27, S. 38).
c)
Am 4. Januar 2019 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
ein sekundäres Lymphödem am linken Bein und Status nach Embolektomie im Januar
2018 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2).
d)
Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge erwerbliche und medizinische
Unterlagen, unter anderem bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ein (vgl.
u.a. Zertifizierte-Arbeitsassessoren-Abklärung [nachfolgend ZAFAS-Abklärung] vom
17. Januar 2019 von E____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, IV-Akte 13).
e)
Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2020 (IV-Akte 37) stellte die
Beschwerdegegnerin, insbesondere gestützt auf die ZAFAS-Abklärung vom 17.
Januar 2019 der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 13), gemäss welcher eine
Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege, die
Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (vgl. Einwand vom 11. März 2019, IV-Akte 44) bestätigte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2020 (IV-Akte 49) die
Abweisung des Rentenanspruchs.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2019 [recte
31. März 2020] (IV-Akte 49) und die Zusprache einer mindestens halben
Invalidenrente ab dem 1. Juli 2019. Eventualiter sei die Sache zur erneuten
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 21. Juli 2020 und Duplik vom 29. Juli 2020 halten die
Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, findet am 14.
Oktober 2020 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 31. März 2020 (IV-Akte 49) wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung
führte sie aus, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Die Beschwerdegegnerin
stützt sich im Wesentlichen auf die ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 von E____
(IV-Akte 13). Die Anspruchsvoraussetzungen seien somit nicht erfüllt.
2.2.
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, auf die
ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei
gemäss den Ausführungen von F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH (vgl.
Bericht vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 31, S. 1) und dem vom Beschwerdeführer
effektiv geleisteten Pensum (vgl. Änderungskündigung vom 28. März 2019 IV-Akte
21) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und dem Beschwerdeführer mindestens
eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Durchführung eines neuen Gutachtens zurück zu weisen. Die
Beschwerdegegnerin habe keine eigene Abklärung veranlasst, sondern auf die
ZAFAS-Abklärung der Krankentaggeldversicherung abgestellt. Es fehle an einer
umfassenden fachärztlichen Abklärung, welche die Polymorbidität der Beschwerden
des Beschwerdeführers und dessen damit einhergehende Arbeitsfähigkeit
beurteile.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf die vorliegenden Akten zu
Recht verneint hat.
3.
3.1.
Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens
70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe
Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens
40% invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht u.a., wenn
die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit.
b aIVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
3.2.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung
zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.3.
Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen
Einschränkungen sind deren erwerbliche Auswirkungen festzustellen. Für die Bestimmung
des Invaliditätsgrades bei einer (voll) erwerbstätigen versicherten Person wird
das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG).
4.
4.1.
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers liegen unter anderem folgende ärztliche Unterlagen vor:
4.2.
Mit ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 beurteilte E____ (IV-Akte
13) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu
Handen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. E____ diagnostizierte mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein sekundäres Lymphödem linker
Unterschenkel mit Stauungsekzem bei Z.n. Thromboembolie bei
Aortenbogenthrombose 1/2018. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte E____
eine Hyperurikämie, Gichtanamnese, Adipositas 2. Grades, leichte BWS-Skoliose
und Grenzwerthypertonie fest.
In der angestammten Tätigkeit als Magaziner erachtete E____ den
Beschwerdeführer noch zu 50% arbeitsfähig. In einer leidensangepassten
Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 100%. Als zumutbar erachtet E____
wechselbelastende Tätigkeiten, abwechselnd im Gehen, Stehen und regelmässigem
Sitzen mit Möglichkeit der Hochlagerung des linken Beines. Ungünstig seien
hingegen rein stehende oder rein sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeiten das
Bein regelmässig hoch zu lagern. Insgesamt sollte 50% der Arbeitszeit eine
sitzende Tätigkeit sein, bei welcher die betroffene Extremität hochgelagert
werden könne. Diese sitzende Tätigkeit sollte idealerweise regelmässig durch
Tätigkeiten mit kurzem Stehen oder Gehen kürzerer Strecken unterbrochen werden
können.
4.3.
Mit Arztbericht vom 28. August 2018 (IV-Akte 27, S. 39) und vom 19.
Juli 2019 (IV-Akte 31, S. 1) diagnostizierte F____, der Hausarzt des
Beschwerdeführers, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach
Thrombus im Aortenbogen in die proximale Aorta descendes mit Morbus embolicus
am 12. Januar 2015, einen Status nach Ischämie des linken Unterschenkels, einen
Status nach segmentaler Dünndarmischämie, Urolothiasis links am 22. Mai 2019
mit Einlage eines DJ Katheters. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte F____ einen anamnestischen Nikotinabusus und eine Gichtaethropathie
fest.
Der behandelnde Hausarzt attestiert dem Beschwerdeführer seit
dem 11. Juni 2018 sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Er führt aus, die körperliche Einschränkung
bestehe in einer zunehmenden Schwellung des Beines, weshalb dem
Beschwerdeführer keine längere Tätigkeit im Sitzen/Stehen möglich sei.
4.4.
Mit Bericht vom 10. Juli 2020 diagnostizierte das G____spital Basel,
Bereich Angiologie (einzige Replikbeilage), ein ausgeprägtes Lymphödem im
linken Bein nach gefässchirurgischem Eingriff am linken Bein 01/2018 und eine
rezidivierende arterielle und venöse Thrombose und Thromboembolien mit
postthrombotischem Syndrom links, eine arterielle Hypertonie und Status nach
Nikotinabusus (in 12/2017 sistiert). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit geht aus
dem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer bei längerem Gehen und Stehen
eingeschränkt sei. Dies würde den Beschwerdeführer beruflich und im Alltag
relevant behindern.
5.
5.1.
Aus den medizinischen Akten ergibt sich zunächst, dass betreffend
die relevanten Diagnosen zwischen den Ärzten im Wesentlichen Übereinstimmung
herrscht.
5.2.
Hinsichtlich der sich aus der Diagnostik ergebenden
Einschränkungen stehe gemäss E____ eine Schwellung, vorwiegend im linken
Unterschenkel, im Vordergrund. Es komme in diesem Zusammenhang zu
Taubheitsgefühlen im Fussbereich und zu Schmerzen bei langem Stehen. Knien gehe
schlecht und beim Besteigen von Leitern würden Schmerzen auftreten. Das
Vorhandensein einer entsprechenden Unterschenkelschwellung mit Missempfindung
wird ebenso mit Bericht des G____spitals Basel, Angiologie, vom 17. Juli 2018 (IV-Akte
31, S. 10) beschrieben, wobei Schmerzen in Wade, Oberschenkel oder Gesäss nicht
festgestellt werden konnten. F____ beschreibt mit Bericht vom 19. Juli 2019
(IV-Akte 31, S. 1) die körperliche Einschränkung des Beschwerdeführers auch mit
einer Schwellung des linken Beines. Mit Bericht des G____spitals Basel,
Angiologie vom 10. Juli 2020 (einzige Relikbeilage) wird ebenfalls eine
Schwellung des linken Beines mit einhergehendem Spannungsgefühl und bestehender
Schmerzsymptomatik beschrieben. Dies schränke längeres Gehen und Stehen ein und
würde den Beschwerdeführer im Alltag und beruflich relevant behindern. Zur
Begegnung dieser Einschränkungen werden das Tragen von Stützstrümpfen und
wöchentliche physiotherapeutische Sitzungen zur Lymphdrainage empfohlen. Unter
einer entsprechenden Therapie könne eine stabile Situation geschaffen werden.
In diesen Berichten besteht Einhelligkeit bezüglich der bestehenden
Beschwerden und der damit einhergehenden Einschränkungen im beruflichen Alltag.
So kann als gesichert angesehen werden, dass dem Beschwerdeführer eine
Tätigkeit, welche längeres Gehen und Stehen beinhaltet nicht mehr zumutbar ist,
da sie sich negativ auf die Schwellung im Bein auswirkt und Spannungsgefühle
und Schmerzen hervorruft.
5.3.
E____ legt mit Bericht vom 17. Januar 2019 schlüssig dar, dass sich
eine wechselbelastende Tätigkeit positiv auf die Schwellung im Bein auswirke, weshalb
dem Beschwerdeführer angesichts seiner Einschränkungen eine wechselbelastende
Tätigkeit abwechselnd im Gehen, Stehen und regelmässigem Sitzen mit Möglichkeit
der Hochlagerung des linken Beines zu 100% zumutbar sei. Die angesichts der
bestehenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen von E____ gezeichnete
100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erscheint
plausibel und restlos nachvollziehbar.
F____ begründet hingegen mit keinem Wort, weshalb er unter Berücksichtigung
der geschilderten Beschwerden und Beeinträchtigungen von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Er belässt es bei der reinen
Festlegung der Arbeitsfähigkeit.
Dem Bericht des G____spitals vom 10. Juli 2020 ist ferner keine
prozentgenaue Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich der Hinweis auf die zuvor
beschriebenen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden, Faktoren zu entnehmen. Rentenrelevante
Einschränkungen vermag der Bericht allerdings keine zu nennen. Unter
Berücksichtigung der vom G____spital empfohlenen wöchentlichen Lymphdrainagen
(vgl. Bericht vom 10. Juli 2020, einzige Replikbeilage) ergeben sich allenfalls
gewisse Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die jedoch nicht von relevantem
Umfang sind. Seitens E____ wurden die mit Bericht vom 10. Juli 2020 genannten
Beschwerden und Beeinträchtigungen im Übrigen bei der Festlegung der
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Auch nach Auffassung des RAD (vgl. RAD-Bericht
vom 29. Juli 2020, Duplikbeilage 1) vermag der Bericht des G____spitals vom 10.
Juli 2020, die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der
ZAFAS-Abklärung vom 17. Januar 2019 nicht in Zweifel zu ziehen, da er keine
medizinischen Neuerungen oder gegenteilige Aussagen zur Arbeitsfähigkeit
beinhalte. Zu beachten ist zudem, dass sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren haben, deren Berichte somit nicht den Zweck einer
den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen und deshalb, wie
vorliegend, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 erfüllen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).
Den weiteren Akten lassen sich im Übrigen keine zusätzlichen
medizinischen Berichte entnehmen, welche sich zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers äussern. Davon ausgenommen ist der Austrittsbericht der
kardiovaskulären Rehabilitation der Klinik H____ vom 13. März 2018 (IV-Akte 31,
S. 12). Der vorgenannte Austrittsbericht befasst sich jedoch lediglich mit der Arbeitsfähigkeit
für den Zeitraum der stationären Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 7.
Februar 2018 bis zum 27. Februar 2018 nach der operativen Entfernung von
Thrombusmaterial aus dem Aortenbogen bei frei flottierendem Thrombus im Januar
2018 und stellt somit eine Momentaufnahme dar. Für diesen Zeitraum wird dem
Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Angesichts der
Tatsache, dass diese ganztätige Arbeitsunfähigkeit auf einen operativen
Eingriff folgte und für den Zeitraum eines stationären Aufenthalts attestiert
wurde, lassen sich allerdings hieraus keine Rückschlüsse auf die auf den
Aufenthalt folgende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen.
5.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die ZAFAS-Abklärung
vom 17. Januar 2019 von B____Sauter von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, dass aufgrund des
momentan verrichteten 50% Pensums die Attestierung eines 100% Pensums nicht
nachvollziehbar und die Polymorbidität des Beschwerdeführers nicht
berücksichtigt worden seien, nichts zu ändern. Die aktuell bei der C____, ausgeführte
Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer Lagerarbeiten tätigt, Besorgungen
und Lieferungen macht und im Service eingesetzt wird, ist als rein stehende
Tätigkeit wie geschildert nicht optimal leidensadaptiert (vgl. Schlussbericht
Arbeitsplatzabklärung vom 4. März 2019 IV-Akte 27, S. 16). Diese begünstigt die
Schwellung am Bein und die damit einhergehenden Schmerzen. Vor diesem Hintergrund
steht daher das bei der C____ geleistete 50% Pensum nicht im Widerspruch zum
attestierten 100% Pensum in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Ferner ergeben
sich aus den Akten auch keine Hinweise auf weitere nicht berücksichtigte
involvierte medizinische Disziplinen. Der Beschwerdeführer vermag im Rahmen
seiner Beschwerdeschrift auch keine solchen zu nennen. Einzig aufgrund der im
Mai 2019 festgestellten Harnsteine (vgl. Bericht G____spital Basel vom 14. Juni
2019, IV-Akte 31, S. 21) lässt sich ein bidisziplinäres Gutachten jedenfalls
nicht rechtfertigen.
5.5.
Soll ein Versicherungsfall wie vorliegend ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen, wobei bereits bei geringem Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil
8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E.
4.1.3). Die vorgebrachten Einwände vermögen
jedoch wie dargestellt keine entsprechenden Zweifel an der Einschätzung von E____
vom 17. Januar 2019 hervorrufen, weshalb darauf abzustellen ist. Weitere
medizinische Abklärungen erübrigen sich somit (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S.
229).
5.6.
Gestützt auf
die ZAFAS-Abklärung ist zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit anzunehmen. Eine rentenbegründende Invalidität liegt demnach
nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers somit zu Recht verneint.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten bestehend aus einer Gerichtsgebührt von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: