Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.53

Verfügung vom 17. März 2020

 

Wiederanmeldung zur Rentenprüfung; keine Verschlechterung nachgewiesen


Tatsachen

I.        

Der 1957 geborene Beschwerdeführer verfügt über keine berufliche Ausbildung. Er arbeitete zuletzt als Mitarbeiter Produktion für die Firma C____. Ab dem 1. Oktober 2004 wurde ihm wegen Rückenschmerzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Daraufhin meldet sich der Beschwerdeführer mehrmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 25. Oktober 2006 (IV-Akte 38), vom 3. März 2009 (IV-Akte 64) und vom 10. Dezember 2015 (IV-Akte 192) wies die Beschwerdegegnerin seine Leistungsbegehren jeweils ab (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV 2016 19 vom 19. Juli 2016, IV-Akte 204).

Im Mai 2017 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 207). Mit Vorbescheid vom 2. August 2017 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf sein Begehren nicht einzutreten (IV-Akte 211). Nachdem der Beschwerdeführer, vertreten durch den Advokaten B____, Einwand gegen den vorgesehenen Nichteintretensentscheid erhoben hatte (IV-Akten 212, 214), leitete die Beschwerdegegnerin ein Abklärungsverfahren ein, in dessen Rahmen sie Dr. med. D____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens beauftragte (Gutachten vom 1. November 2019, IV-Akte 245). Nachdem sie dieses ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. IV-Akte 247), stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. November 2019 (IV-Akte 248) mangels einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht. Weiterhin vertreten durch Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akten 250, 252, 254) gegen den vorgesehenen Entscheid. Am 16. März 2020 äusserte sich der RAD aus psychiatrischer Sicht nochmals zur medizinischen Einschätzung (IV-Akte 256). Daraufhin erging am 17. März 2020 die ablehnende Verfügung (IV-Akte 258).

II.       

Am 19. Mai 2020 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch den Advokaten B____, Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2020 und beantragt die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente ab November 2017. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Seiner Beschwerde liegt ein MRT der LWS vom 15. Mai 2019 der E____ bei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD vom 4. Juni 2020 (IV-Akte 259) zum neu eingereichten MRT ein und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, sich zum neuen RAD Bericht zu äussern. Mit Replik vom 4. September 2020 hält an er an seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest. Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 9. September 2020.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. September 2020 bewilligt.

IV.     

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. Oktober 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

 

Entscheidungsgründe 

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (SR 173.110.4), rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 17. März 2020 lehnt die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zum wiederholten Mal ab. Zur Begründung führt sie aus, die medizinischen Abklärungen hätten seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Dezember 2015 keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ergeben. Nach wie vor sei dem Beschwerdeführer die Ausübung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen - im Wesentlichen unter Berufung auf seine behandelnden Ärzte - vor, das Administrativgutachten werde seinen psychisch bedingten Einschränkungen nicht gerecht. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, den festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen mittels einer Neuropsychologischen Abklärung weiter nachzugehen. Schliesslich hätten sich auch seine Rückenbeschwerden seit 2015 deutlich verschlechtert. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ihm unter Berücksichtigung all dieser Leiden die Ausübung einer 100%-Tätigkeit zumutbar sein solle.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine massgebliche, rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2.          Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 Erw. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert hat (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114).

3.4.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen).

3.5.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Dezember 2015 in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat.

4.1.1. Aus somatischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom Dezember 2015 auf einem rheumatologischen Gutachten des Dr. med. F____ vom 24. November 2014 (IV-Akte 170). Dieser hatte damals ein Lumbovertebralsyndrom bei Fehlform und altersentsprechenden degenerativen Veränderungen diagnostiziert und die körperlichen Befunde als eher bescheiden bewertet. Der Gutachter erachtete die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als vollschichtig zumutbar. Mit Urteil IV 2016 19 vom 19. Juli 2016 (IV-Akte 204) mass das Sozialversicherungsgericht dem rheumatologischen Teilgutachten volle Beweiskraft zu. Der RAD führt in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2020 (IV-Akte 259) nachvollziehbar und überzeugend aus, weshalb sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten MRI vom 15. Mai 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 3) im Vergleich zur gutachterlichen Beurteilung keine Verschlechterung ablesen lässt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen und mit der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung der Rückenproblematik verneint werden.

4.1.2. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird von Dr. med. D____, der bereits im Jahr 2014 eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint hatte, mit Verlaufsgutachten vom 1. November 2019 erneut umfassend untersucht und beurteilt. Unter Berücksichtigung sämtlicher in der Zwischenzeit ergangener Arztberichte kommt er aufgrund seiner Exploration des Beschwerdeführers zum Ergebnis, es liege nach wie vor keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter führt aus, es lägen lediglich, durch die psychosoziale Belastungssituation bedingte, leichtgradige depressive Verstimmungen vor. Diese seien in Rahmen der Schmerzstörung einzuordnen, Hinweise auf eine eigenständige depressive Erkrankung seien nicht vorhanden. Seit der letztmaligen Begutachtung habe sich das psychopathologische Bild nicht wesentlich verändert. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nach wie vor 100% arbeitsfähig.

Auf diese lege artis erstellte Expertise kann abgestellt werden. Was der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G____ in seinem Bericht vom 7. März 2017 (IV-Akte 206) vorbringt, vermag an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung keine Zweifel zu wecken. Insbesondere legt der behandelnde Arzt nicht dar, inwiefern sich die depressive Symptomatik im Vergleich zur Voruntersuchung objektiv verschlechtert haben soll. Er beschränkte sich vielmehr darauf, die subjektiven Befindlichkeiten des Beschwerdeführers wiederzugeben. Zu den im Weiteren von ihm erwähnten neuropsychologischen Störungen (vgl. auch den Bericht der H____ vom 16. April 2018, IV-Akte 237) äussert sich der Gutachter ebenfalls ausführlich und legt schlüssig dar, dass er im Rahmen seiner Untersuchung keine Einschränkungen in den kognitiven Funktionen feststellen konnte. Im Einzelnen kann diesbezüglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des RAD in dessen Stellungnahme vom 16. März 2020 (IV-Akte 256) verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass ein im Mai 2017 angefertigtes MRI des Neurokraniums lediglich eine geringe bis moderate globale Atrophie zeigte, Hinweise auf eine Wernicke-Encephalopathie und ein damit verbundenes Korsakow-Syndrom konnten nicht dargestellt werden (IV-Akte 237 S. 7 f.). Damit darf als erstellt betrachtet werden, dass sich im Vergleichszeitraum auch aus neuropsychologischer Sicht keine nennenswerten Verschlechterungen der Leistungsfähigkeit ergeben haben. Weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich damit.

4.2.          Zusammenfassend kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen gefolgert werden, dass sich im Vergleichszeitraum keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben hat. Dem Beschwerdeführer ist es nach wie vor zuzumuten, eine angepasste Arbeit mit einem Pensum von 100% auszuüben. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das erneute Rentenbegehren zu Recht abgewiesen.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2020 abzuweisen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. September 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen bei einem vollständigen Unterliegen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: