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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____, c/o C____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.54
Verfügung vom 31. März 2020
Revisionsgrund (Art. 17 ATSG) verneint, da andere medizinische Bewertung des gleichen Sachverhalts
I. Tatsachen
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 22. März 2001 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte D____, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, am 14. Mai 2020 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 25). Beim E____-Spital, Rheumatologische [...]poliklinik [...], hatte die Beschwerdegegnerin Berichte eingeholt (Verlaufsbericht vom 9. November 2002, IV-Akte 31, sowie Bericht zur Wirbelsäulensprechstunde vom 22. November 2002, IV-Akte 34 S. 2 f.).
Mit Verfügung vom 15. August 2003 (IV-Akte 45) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
b) Im weiteren Verlauf führte die Beschwerdegegnerin Rentenrevisionen durch, welche jeweils mit der Mitteilung endeten, es habe sich am rentenbestimmenden Invaliditätsgrad nichts geändert (vgl. Mitteilungen vom 27. März 2009, IV-Akte 78, sowie vom 11. Juni 2012, IV-Akte 85).
Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte die Beschwerdegegnerin nebst Berichten der behandelnden Ärzte bzw. Stellen ein neutrales neurologisches Gutachten eingeholt (Gutachten der F____ [nachfolgend: F____] vom 2. Dezember 2008, IV-Akte 77 S. 2 ff.).
c) Eine weitere Rentenrevision wurde am 17. Juli 2017 eingeleitet (vgl. den am 7. August 2017 unterschriebenen Fragebogen, IV-Akte 89). Im Auftrag (Auftragsvergabe im Rahmen von SuisseMED@P, vgl. E-Mail vom 22. Mai 2018, IV-Akte 109) der Beschwerdegegnerin erstattete die G____, [...] (nachfolgend G____) am 24. Oktober 2018 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 115), das Untersuchungen in den Disziplinen Neurologie (H____, FMH Neurologie; zugleich Fallführung), Orthopädie (I____, FMH Orthopädische Chirurgie u. Traumatologie des Bewegungsapparates) und Psychiatrie (J____, Fachärztin für Psychiatrie u. Psychotherapie) sowie zusätzlich eine allgemein-internistische (K____, FMH Allgemeine Innere Medizin) und eine testpsychologische Untersuchung vom 3. Juli 2018 umfasste. Die G____ beantwortete sodann mit Schreiben vom 20. Januar 2020 Rückfragen (IV-Akte 139).
d) Mit Vorbescheid vom 14. März 2019 (IV-Akte 121) kündigte die Beschwerdegegnerin an, die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 127): Am 31. März 2020 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 145).
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2020 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 4. August 2020 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Der Instruktionsrichter entspricht mit Verfügung vom 22. Juni 2020 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 16. September 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Verfügung vom 15. August 2003 (IV-Akte 45) mit Wirkung ab 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Nachfolgende periodische Rentenrevisionen wurden jeweils mit der Mitteilung abgeschlossen es habe sich am rentenbestimmenden Invaliditätsgrad nichts geändert (Mitteilungen vom 27. März 2009, IV-Akte 78, sowie 11. Juni 2012, IV-Akte 85).
Die am 17. Juli 2017 (vgl. den am 7. August 2017 unterschriebenen Fragebogen, IV-Akte 89) eingeleitete Rentenrevision wurde mit Verfügung vom 31. März 2020 (IVV-Akte 145) abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hob mit dieser nun vorliegend angefochtenen Verfügung die Rente auf (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ vom 24. Oktober 2018 (IV-Akte 115).
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Rentenaufhebung. Er argumentiert im Wesentlichen damit, mit dem Gutachten der G____ vermöge die Beschwerdegegnerin eine für den Rentenanspruch relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts nicht nachzuweisen.
Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte die Beschwerdegegnerin nebst Berichten der behandelnden Ärzte bzw. Stellen ein neutrales neurologisches Gutachten eingeholt (Gutachten der F____ vom 25. Februar 2009, IV-Akte 77). Dagegen waren vorgängig zur Mitteilung vom 11. Juni 2012 (IV-Akte 85) (lediglich) Berichte behandelnder Ärzte eingeholt worden. Somit beruht einzig die Mitteilung vom 27. März 2009 als – materielle – Verfügung auf vertieften materiellen Abklärungen. Folglich bildet die Mitteilung vom 27. März 2009 den relevanten zeitlichen Referenzpunkt im Sinne der angeführten Rechtsprechung.
Zu prüfen ist somit, ob sich im zeitlichen Intervall vom 27. März 2009 bis 31. März 2020, dem Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat.
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
4.1.2. Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte L____ als behandelnder Psychiater mit Bericht vom 2. August 2004 (IV-Akte 53) den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung notiert. In diesem Bericht fand sich keine Einschätzung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einem weiteren Bericht vom 11. November 2005 (IV-Akte 62) notierte L____ eine «gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes». L____ hielt fest, angesichts (ihm) fehlender somatischer Akten sei es aus psychiatrischer Sicht nicht möglich, Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen, die sich auf das Schmerzsyndrom beziehen. Infolge der depressiven Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit «leicht eingeschränkt». L____ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 20% ab Mitte 2005 «bis heute». Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 finden sich keine fachärztlichen Einschätzungen eines Psychiaters, die sich für eine höhergradige psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aussprechen.
Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste neutrale neurologische (somatische) Gutachten der F____ vom 2. Dezember 2008 (IV-Akte 77) notiert, der Versicherte sei aus neurologischer Sicht aufgrund der «deutlichen degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule mit deutlich engem lumbalem Spinalkanal sowie dem radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallssyndroms L5 links für mittelschwere und schwere Arbeiten nicht arbeitsfähig. Für leichte, angepasste Tätigkeiten, in denen das Einnehmen von Wechselpositionen gewährleistet ist, sowie auf das Heben von Lasten und auf Rotationsbewegungen verzichtet werden kann, ist der Explorand zu 50% arbeitsfähig» (IV-Akte 77 S. 16).
4.1.3. In der Gesamtwürdigung der bis zur Mitteilung vom 27. März 2009 ergangenen Akten ist festzuhalten, dass die schon vorgängig zur Verfügung vom 15. August 2003 erhobene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach wie vor im Umfang von 50% bestand, jedoch dabei nun die gemäss neurologischem Gutachten beleuchtete somatische Komponente im Vordergrund stand. Dagegen hielt der behandelnde Psychiater die ursprünglich gemäss Gutachten von D____ attestierte Einschränkung von 50% aus dem von ihm fachärztlich beurteilbaren Gesichtswinkel heraus nicht mehr aufrecht. Der behandelnde Psychiater L____ nahm an, es bestehe infolge einer depressiven Symptomatik noch eine Einschränkung von 20%.
Der neurologische Teilgutachter (H____) der G____ beantwortet die bereits angeführte Frage der Beschwerdegegnerin nach einer Veränderung des ursprünglich erhobenen medizinischen Zustandes mit folgender Formulierung (IV-Akte 115 S. 53 f.):
«Es ist insbesondere von Anfang an ein anderer medizinischer Sachverhalt anzunehmen, wäre damals eine zügige Besserung anzunehmen gewesen, welche aber infolge von IV-fremden Faktoren / Inkonsistenzen aber nicht erkennbar waren und zu anderer versicherungsmedizinischer Bewertung (mit Berentung) führten».
Sinngemäss will H____ mit diesem Wortgefüge zum Ausdruck bringen, dass sofern invaliditätsfremden Faktoren bzw. Inkonsistenzen die seines Erachtens gebotene Beachtung zuteilgeworden wäre, seit jeher die nun von ihm vertretene Bewertung des medizinischen Sachverhalts resultiert hätte.
Dass eine andere Bewertung im Vordergrund steht, wird auch aufgrund der Formulierung von H____ deutlich (IV-Akte 115 S. 50), es könne «von Anfang an bei ursprünglich kaum bestehender Wirbelsäulenpathologie (einfaches Hebetrauma, ‘Harmlosigkeit der bestehenden Abnutzungserscheinungen’) bei fehlenden relevanten psychischen Störungssymptomen die medizinische Grundlage für die Berentung (bei damals noch jungem Versicherten mit zu unterstellendem gutem Restitutionspotential) nicht nachvollzogen werden. Es muss also der ursprüngliche medizinische Sachverhalt der Berentung anders bewertet werden …».
An anderer Stelle (IV-Akte 115 S. 50 f.) resümiert H____, es seien in der «Gesamtschau erhebliche Inkonsistenzen in der Vergangenheit wie auch aktuell feststellbar. Der medizinische Sachverhalt in der Vergangenheit ist somit unter Abgrenzung dieser Inkonsistenzen anders zu beurteilen». Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass H____ hervorgehobenen Inkonsistenzen nun aber nicht erst anlässlich der von ihm durchgeführten Untersuchung als ein neues, zuvor noch nicht existentes Sachverhaltselement zu Tage getreten sind. H____ weist selbst darauf hin, dass auch im neurologischen Gutachten der F____ vom 2. Dezember 2008 auf Diskrepanzen hingewiesen worden sei. Auch gemäss diesem Gutachten sei ein demonstratives Verhalten nicht ausgeschlossen worden», wobei «gleichwohl auf Arbeitsfähigkeit von nur 50% geschlossen» worden sei, wobei auch hier nach Auffassung von H____ «ungenügend Inkonsistenzen abgegrenzt» worden seien.
Weiter legt H____ dar (IV-Akte 115 S. 53 f.), es seien zwar zwischenzeitlich altershalber degenerative Wirbelsäulenveränderungen stärker geworden. Gleichwohl könne diese jetzt bestehende Wirbelsäulenpathologie nur eine leichte Einschränkung des Fähigkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit begründen. H____ attestiert eine Arbeitsfähigkeit von 80% für leidensadaptierte Tätigkeit, dies in «Abgrenzung der früher in die medizinische und versicherungsmedizinische Bewertung eingeflossenen IV-fremden Faktoren (psychosoziale und persönliche Faktoren)». Die Darlegungen von H____ können nur dahingehend aufgefasst werden, dass die von ihm nun vertretene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 80%) bereits damals die richtige gewesen wäre.
Mit den angeführten Formulierungen übt die G____ implizit Kritik an der von der F____ getroffenen Einschätzung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die Kritik läuft im Ergebnis auf Aussage der G____ hinaus, sie hätte den Zustand im Jahre 2008 bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anders beurteilt als die F____, wäre sie damals schon mit der Untersuchung und Abklärung des Versicherten betraut gewesen.
Jedoch hat die G____ in ihrem Gutachten keine Faktoren bzw. Kriterien benannt und für den Rechtsanwender klar erkennbar herausgearbeitet, aufgrund deren sich eine Besserung des somatischen Zustandes im Verlauf ab 2008 bis zur neuerlichen Begutachtung im Jahr 2018 bzw. bis zur Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020 nachvollziehen liesse.
Vorgängig zur Mitteilung vom 27. März 2009 hatte die Beschwerdegegnerin wie erwähnt nebst Berichten der behandelnden Ärzte bzw. Stellen das bereits erörterte neutrale neurologische Gutachten eingeholt (Gutachten der F____ vom 2. Dezember 2008, IV-Akte 77 S. 2 ff.).
Zwar übt die G____ wie erwähnt implizit Kritik an diesem Gutachten der F____. Dass sich deshalb die Mitteilung vom 27. März 2009 als materielle Verfügung als zweifellos unrichtig erweist und sie deshalb einer Wiedererwägung zugänglich gewesen wäre, behauptet zu Recht auch die Beschwerdegegnerin nicht (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 9 f.). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (BGE 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3.). Dass die G____ die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit anders gewichtet als die F____, zeigt auf, dass es dabei um eine Abweichung im Bereich des gutachterlichen Ermessens geht. Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit würde den Nachweis voraussetzen, dass der Arzt sein Ermessen geradezu fehlerhaft angewendet hat. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche aufgrund des Gutachtens der F____ zur Weiterleistung einer halben Invalidenrente führte, mit Blick auf die Einschätzungen der G____ als insgesamt wohlwollend erscheint, ist die ursprüngliche – materielle - Rentenverfügung gemäss Mitteilung vom 27. März 2009 nicht schon deshalb zweifellos unrichtig gewesen. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin anhand der medizinischen Akten damals eine höhere Einschränkung als plausibel ansah. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss nur vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung – möglich. Vorliegend kann die Mitteilung vom 27. März 2009 nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Es lässt sich somit die Aufhebung der halben Invalidenrente gemäss Verfügung vom 31. März 2020 auch nicht hilfsweise mit der Begründung schützen, die materielle Rentenverfügung vom 27. März 2009 sei zweifellos unrichtig gewesen.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision). Als neu gelten Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (vgl. u.a. Urteil 8C_720/2009 E. 5.2). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen). Für die Einreichung des Revisionsgesuches gilt rechtsprechungsgemäss eine Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes resp. eine zehnjährige Frist ab Eröffnung des Entscheides (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.4).
Die Beschwerdegegnerin will die Revisionsregelung nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sinngemäss mit Hinweis auf das Gutachten der G____ bzw. mit diesem gemachte sachverhaltliche Feststellungen herangezogen wissen. Dieses Gutachten war am 26. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Selbst wenn man der Beschwerdegegnerin zugutehalten wollte, dass das Gutachten erstmals Tatsachen zu Tage gefördert haben könnte, von denen die Beschwerdegegnerin bis zum Eingang des Gutachtens auch bei Beachtung aller Sorgfalt keinerlei Kenntnis gehabt haben könnte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2020 datiert. Die Verfügung wurde somit lange nach Ablauf der in Art. 53 Abs. 1 ATSG genannten Frist von 90 Tagen erlassen, die mit der Kenntnis des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Es wäre, rechnet man ab dem 27. März 2009, dem Datum der Mitteilung, welche sich materiell auf das Gutachten der F____ stützt, ohnedies die im Gesetz ebenfalls genannte zehnjährige Frist ab Eröffnung des Entscheides abgelaufen. Somit lässt sich die angefochtene Verfügung vom 31. März 2020 auch nicht auf Art. 53 Abs. 1 ATSG stützen.
Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. März 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen