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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.55
Verfügung vom 27. März 2020
Beweiswert eines Administrativgutachtens;
vorliegend erfüllt. Erwerbliche Grundlagen für Rentenanspruch korrekt ermittelt
Tatsachen
I.
a) Der am 5. November 1967 geborene Beschwerdeführer war seit
dem 1. Januar 2011 als [...] und Gipser bei der C____ GmbH angestellt, als er
am 14. Juni 2011 bei der Arbeit von der Bockleiter stürzte und sich dabei Gesicht
und beide Unterarme verletzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 14.06.2011, SUVA-Akte
1 sowie Polizeirapport vom 22.06.2011, SUVA-Akte 11).
b) Der Beschwerdeführer meldete sich bei der SUVA und bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er die
IV-Anmeldung irrtümlich an die SUVA adressierte, welche die Anmeldung an die Beschwerdegegnerin
weiterleitete (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene
Abklärungen und gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, welche am
13. November 2013 abgeschlossen wurden.
c) Nachdem die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15.
September 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37%
sowie eine Integritätsentschädigung von 30% zugesprochen hatte (SUVA-Akte 220),
ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erneut um berufliche
Massnahmen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 gewährte ihm die
Beschwerdegegnerin Arbeitsvermittlung und mit Verfügung vom 7. Februar 2018 ein
externes Coaching. Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
oder eine Rente bestehe (IV-Akte 83). Auf seinen Einwand vom 21. Juni 2018 (IV-Akte
84) hin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
18. Juli 2018 mit, dass kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen
bestehe und betreffend Rente später eine separate Verfügung erlassen werde.
Dieses Schreiben ersetzte den Vorbescheid vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 95).
d) Nach Eingang weiterer medizinischer und erwerblicher
Unterlagen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2019
aufgefordert, der Beschwerdegegnerin ein neues Rentengesuch einzureichen
(IV-Akte 116). Damit war der Beschwerdeführer nicht einverstanden und informierte
die Beschwerdegegnerin am 4. April 2019, dass ihm am 18. Juli 2018 mitgeteilt
worden sei, dass ihm weiterhin ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zustehe und
er seither ohne Nachricht geblieben und insbesondere nie darüber verfügt worden
sei (IV-Akte 117). Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9.
April 2019 an der Einreichung eines neuen Rentengesuchs festgehalten (IV-Akte
118). Dazu hat sich der Beschwerdeführer am 26. April 2019 (IV-Akte 119) vernehmen
lassen, woraufhin ihn die Beschwerdegegnerin zu weiteren Angaben aufforderte
(IV-Akte 120) und der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Informationen
mit Schreiben vom 14. Mai 2020 zukommen liess (IV-Akte 121).
e) In medizinischer Hinsicht holte die Beschwerdegegnerin bei
den Dres. D____ und E____ Gutachten ein rheumatologisch-psychiatrisches
Gutachten ein (Gutachten Dr. D____ vom 7.11.2019, IV-Akte 134; Gutachten Dr. E____
vom 8.11.2019, IV-Akte 133). Gestützt darauf stellte sie dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 28. November 2019 die Abweisung des Leistungsgesuchs in
Aussicht (IV-Akte 136). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe der F____ am
9. Januar 2020 Einwand (IV-Akte 140). Nachdem der RAD Stellung genommen hatte
(IV-Akte 143), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. März 2020 an
ihrer Auffassung fest (IV-Akte 145).
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Mai 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.1.
In Gutheissung
der vorliegenden Beschwerde sei die Verfügung vom 27. März 2020 aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab
1. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente, mindestens jedoch eine halbe Rente
auszurichten. Diesen Anspruch hat sie ab 01.06.2014 mit 5% p.a. zu verzinsen.
1.2.
Eventualiter
seien zur Anspruchsklärung ein gerichtliches Gutachten aus den Fachbereichen
Rheumatologie und Psychiatrie sowie zur beruflichen Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit ein Bericht bei der G____ einzuholen.
Danach sei erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
2.1. Alles
unter o/e-Kostenfolge.
2.2. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2020 werden die
SUVA-Akten beigezogen.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 7. August 2020 und resp. Duplik
vom 18. August 2020 an ihren Anträgen fest. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers reicht seine Honorarnote ein.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2020 werden dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch Herrn B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 10. November 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung bei
einem ermittelten IV-Grad von 13% einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, dem Beschwerdeführer seien unter
Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation aus spezialärztlicher Sicht
leichte Tätigkeiten, ohne repetitive Belastung und mit einem leidensangepassten
Profil ganztags zumutbar. Sie stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 7. resp. 8. November 2019
(IV-Akten 133 f.).
2.2.
Der Beschwerdeführer beanstandet das Gutachten als nicht beweiskräftig
und beantragt die Zusprache einer Invalidenrente auf der Grundlage eines
IV-Grades von 55% ab 1. Juni 2012 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Juni 2014 (Beschwerde,
S. 14 ff.)
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin beim
Beschwerdeführer zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Um den Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132
V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1
mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.2.
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
3.3.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei irrtümlich davon
ausgegangen, dass er sein Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Rente am 5.
Oktober 2017 gestellt habe. Das sei jedoch offensichtlich falsch, da er dieses bereits
am 25. November 2011 (fälschlicherweise bei der SUVA) eingereicht habe, welche
dann das Gesuch an die Beschwerdegegnerin weiterleitete. Die Beschwerdegegnerin
habe über dieses Gesuch erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27.
März 2020 entschieden. Ein allfälliger Anspruch bestehe folglich ab dem 1. Juni
2012 (ein Jahr nach bei einem Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit als [...] und [...] am Unfalltag, dem 14. Juni
2011, vgl. Beschwerde, S. 9).
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies (Beschwerdeantwort, S. 3).
Die Frage kann indes vorliegend offengelassen werden, da beim Beschwerdeführer ein
Rentenanspruch ohnehin verneint werden muss.
4.2.
4.2.1. Nachfolgend ist zunächst auf die medizinischen Grundlagen des
Rentenentscheids einzugehen.
4.2.2. Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ konnte in seinem Gutachten
vom 7. November 2019 keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit stellen (IV-Akte 134, S. 8). Entsprechend beurteilte er den
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch
in jeder anderen Tätigkeit für vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 134, S. 25
f.).
4.2.3. Zur Begründung führte der psychiatrische Gutachter unter Hinweis auf
eine unauffällige Familien- und Berufsanamnese aus, dass beim Beschwerdeführer
aufgrund diverser Beurteilungsdimensionen die Kardinaldefinition einer
Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei, wonach ab verhältnismässig frühem
Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese
relevant tangiert sein müssten (IV-Akte 134, S. 20). Der Gutachter verneinte auch
eine depressive Episode mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zwar
seine Grundstimmung nicht benennen und auf gezielte Nachfrage nicht bestätigen
können, dass er sich niedergeschlagen und deprimiert fühle. Der
Beschwerdeführer beschrieb jedoch einen intakten inneren Antrieb und verneinte
eine anhaltende Freud- Interesse- und Lustlosigkeit. Er berichtete einzig über
eine teilweise Müdigkeit. Damit waren die Eingangskriterien bzw. die sog.
B-Kriterien für eine depressive Episode nicht erfüllt (IV-Akte 134, S. 20).
Auch eine Affektpathologie konnte der Gutachter beim Beschwerdeführer nicht
diagnostizieren, da alle affektiven Parameter bland blieben und die
Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Tagesgestaltung nicht mit einem
darniederliegenden inneren Antrieb oder einer allfällig depressionsbedingten
Lustlosigkeit zusammenhingen (IV-Akte 134, S. 20 f.). Schliesslich verneinte
der Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, da die vom
Beschwerdeführer beklagten Schmerzen den erlittenen Unfallfolgen zugeordnet
werden können (IV-Akte 134, S. 21).
4.3.
4.3.1. Der rheumatologische Gutachter Dr. E____ attestierte dem
Beschwerdeführer folgende Diagnosen:
-
Chronisches
Schmerzsyndrom im Bereich beider Vorderarme links > rechts mit/bei
- St. n. Sturz von Leiter am 14.06.2011 mit/bei
-
mehrfragmentärer
intraartikuläre nach dorsal abgekippter und nach dorsal dislozierter
Unterarmfraktur bds.
-
komplexer
Ellbogenverletzung links mit Ausriss des medialen und lateralen
Kollateralbandapparates und dislozierter mehrfragmentärer Radiusköpfchenfraktur
(Essex Lopresti-Läsion)
-
multiplen Prellungen
im Gesicht
-
St. n. offene
Dekompression N. medianus bds. bei Kompartmentsyndrom Unterarme bds. bei
dislozierter intraartikulärer, mehrfragmentärer Vorderarmfraktur bds. am
14.06.2011
-
St. n.
Logenspaltung und Anlage eines Handgelenk-überbrückenden Fixateur externe
Unterarme bds. am 15.06.2011
-
St. n.
Dekompression N. medianus bds. am 15.06.2011
-
St. n.
Sekundärverschluss Unterarme bds., offene Reposition und volare
Plattenosteosynthese distaler Radius bds. und offene Reposition und
Plattenosteosynthese Ulna bds. am 21.06.2011
-
St. n. offener
Reposition, Debridement des Radiusköfpchens und Refixation Kollateralbandapparat
am Epicondylus medialis und lateralis des Humerus links am 21.06.2011
-
Unterarm links:
Beginnende Arthrose des Humero-Ulnargelenks links (SPEGT CT 13.04.2016)
-
Unterarm rechts:
Beginnende geringe Radiokarpalarthrose (SPECT CT 13.04.2016) (IV-Akte 133, S.
39 f.).
4.3.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer:
-
Springfinger Dig.
IV rechts, OP auf 07.11.2019 geplant
-
St. n.
A1-Ringbaridspaltung III rechts bei Tendovaginitis stenosans III rechts am
14.06.2018
-
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung links mit/bei
-
St. n.
Treppensturz vom 27.04.2012 mit in der Folge lumbalen Schmerzen, am 18.11.2016
keine Angabe von Schmerzen, keine Hinweise auf neurologische Ausfälle
-
erosive
Osteochondrose L1/2, intraforaminal linksseitige Diskushernie U/2,
intraforaminale linksseitige Diskushernie L3/4, intraforaminal und linksseitige
Diskushernie L4/5 (MRI-LWS 09.10.2018)
-
keinen Hinweisen
für radikuläre Problematik, dominierend Insertionstendinosen
-
St. n.
Verbrennungen Grad I und II von Unterarm rechts und Stirne am 16.09.2012,
konservativ behandelt, abgeheilt (IV-Akte 133, S. 40).
4.3.3. Der rheumatologische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer in der
bisherigen Tätigkeit als [...] und [...] für vollumfänglich arbeitsunfähig
(IV-Akte 133, S. 42). In einer leichten Tätigkeit mit einer Gewichtslimite beim
rechten Arm von maximal 10kg und beim linken Arm von 5kg, ohne repetitive
Belastung, ohne Arbeiten der Arme/Hände mit repetitiver manueller
Kraftanwendung und ohne feinmotorische Arbeiten sowie ohne Handwendungen links und
mit nur langsamen Handwendungen rechts, ohne Arbeiten bei Vibrationen, in
Nässe, Kälte oder Zugluft sowie ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sei der
Beschwerdeführer dagegen vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 133, S. 43).
4.3.4. Der Gutachter begründete dies unter Berücksichtigung der
umfassenden Vorakten mit den Befunden seiner eigenen umfassenden Untersuchung.
So gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter als das grösste Problem die
Schmerzen an (IV-Akte 133, S. 27) und nannte auf das VAS-Skala eine
Schmerzintensität auf beiden Seiten der Arme von 8-9 und bei den Handgelenken
eine solche von 10 (IV-Akte 133, S. 28). Die Kraft in den oberen Extremitäten
war beim Beschwerdeführer jedoch nicht testbar, da er diese überhaupt nicht
betätigte, was dem Gutachter diskrepant zum selbständigen Heben der Arme bei
der Testung der Schultern und dem problemlosen Tragen der Tasche mit den
Röntgenbildern erschien (IV-Akte 133, S. 37). Ebenfalls diskrepant erschien das
Halten an den Handgelenken bei der Prüfung des Fersengangs und des
Böcklisteigens, bei welcher ein relativ festes Halten möglich war, während bei
der Untersuchung zuvor keinerlei Berührungen möglich waren (IV-Akte 133, S. 27
f.). Klinisch bestanden keine Schonungszeichen der Muskulatur im Bereich der
Ober- und der Unterarme sowie der Hände, sodass der Gutachter trotz subjektiver
Schmerzangabe von einem regelmässigen Einsatz der Muskulatur ausging (IV-Akte
133, S. 41).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert das bidisziplinäre Gutachten
als nicht beweiskräftig (Beschwerde, S. 10) und macht geltend, es müsse ein
gerichtliches Gutachten eingeholt werden (Replik, S. 4).
4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Gutachter habe nicht
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer jegliche psychiatrische Deutung
seiner Beschwerden ablehne (Beschwerde, S. 11). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten,
dass es sich bei Dr. D____ um einen erfahrenen Gutachter handelt, welcher
auch in der Lage ist Personen ohne Krankheitseinsicht fachgerecht zu
beurteilen. Der Gutachter hat sämtliche subjektiv geklagten Beschwerden erfragt
und im Gutachten abgehandelt. Insbesondere hat er beim Beschwerdeführer Schlafstörungen
sowie eine chronische Tagesmüdigkeit ausgemacht (vgl. IV-Akte 134, S. 15, 23).
Diese liessen sich jedoch nicht mit dem Aktivitätsniveau im Alltag sowie den
bestehenden Ressourcen vereinbaren, wie sie im Übrigen auch der
rheumatologische Gutachter festgestellt hat (IV-Akte 133, S. 41). Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der psychiatrische Gutachter eine
allfällige Dissimulation übersehen hat. Vielmehr hat der psychiatrische
Gutachter den psychiatrisch unauffälligen Befund gewürdigt. Ferner trifft es
zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf mehrere Fragen des Gutachters nach seinem
Befinden keine genauen Angaben machen konnte (Gutachten, IV-Akte 134, S. 15).
Daraus kann jedoch nicht unbesehen auf eine Dissimulation geschlossen werden.
4.5.
Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter seiner
Ansicht nach die Sachlage bloss oberflächlich erfragt habe und somit von falschen
Voraussetzungen ausgegangen sei, was sich auf seine Beurteilung ausgewirkt habe.
Das Gutachten erweise sich hier als unvollständig (Replik, S. 3). Dieser
Auffassung kann vorliegend indes nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat beim
Beschwerdeführer sowohl eine Persönlichkeitspathologie als auch eine
Affektpathologie ausschliessen können und dies mit dem blanden Psychostatus und
den intakten sozialen Beziehungen begründet (IV-Akte 134, S. 24). So gab der Beschwerdeführer
gegenüber dem Gutachter an, über einige Kollegen zu verfügen, mit welchen er
sich regelmässig treffe. Ferner führt er aus, zu seiner Ursprungsfamilie über
regelmässigen Kontakt zu verfügen (IV-Akte 134, S. 15) und beschrieb seine
eheliche Beziehung und die Beziehungen zu seinen Kindern als gut (IV-Akte 134,
S. 16). Es kommt hinzu, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten beim
Beschwerdeführer, die mit den ICF Kriterien abgebildet werden können, keinerlei
Beeinträchtigung aufwiesen (IV-Akte 134, S. 25). Dies korrespondierte mit dem
Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im Alltag. Diese Ausführungen sind
schlüssig und lassen nicht erkennen, inwiefern das Gutachten unvollständig sein
sollte.
4.6.
Darüber hinaus hat sich der Gutachter ausdrücklich mit der
abweichenden Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. H____ auseinandergesetzt.
Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht (Replik, S. 3). Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der Gutachter gehe zu Unrecht davon aus,
dass sich der Beschwerdeführer erst nach dem leistungsabweisenden Vorbescheid
in psychiatrische Behandlung begeben habe. Diese Sichtweise erweise sich als
falsch (Beschwerde S. 12; Replik, S. 3). Dieses Vorbringen des
Beschwerdeführers trifft indes in dieser Absolutheit nicht zu. Die
Schlussfolgerungen des Gutachters fussten nicht allein auf dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer angeblich erst nach Erlass des Vorbescheids therapeutische
Hilfe gesucht habe, sondern vielmehr darauf, dass der behandelnde Arzt zwar
eine chronische Depression sowie eine schmerzbedingte Wesensveränderung diagnostizierte,
jedoch beide Diagnosen nicht mit einem ICD-10 Code belegte und vor allem keine
näheren Angaben zu den Befunden machte (IV-Akte 134. S. 23). Zudem
berücksichtigte der Gutachter, dass nach Lage der Akten zuvor keinerlei
Berichte von behandelnden Fachpersonen verfasst worden sind (a.a.O., S. 24). Auch
diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar.
4.7.
4.7.1. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Ausführungen von
Dr. D____, wonach keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert
werden könne als widersprüchlich gegenüber dem Gutachten von Dr. E____ (Beschwerde,
S. 11 f.; Replik, S. 3). Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte Dr. D____ die
Sachlage unter den gegebenen Umständen vertieft abklären müssen. Es würden
daher erhebliche und für die Entscheidfindung massgebliche Zweifel an seiner
Beurteilung bestehen (Replik, S. 3).
4.7.2. Dies tritt indes nicht zu. Zum einen hat Dr. D____ das
Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit der Begründung verneint, der
Beschwerdeführer habe zwar gedanklich eine gewisse Einengung um die
körperlichen Beschwerden und Einschränkungen, jedoch keine Ausgestaltung der
Beschwerdeschilderung gezeigt und es sei nicht zu einer Schmerzausweitung
gekommen (IV-Akte 134, S. 21). Für die lumbalen Rückenschmerzen könnten nach
den gutachterlichen Ausführungen somatische Korrelate herangezogen werden
(a.a.O.). Lediglich aufgrund der von Dr. E____ festgestellten Diskrepanzen
automatisch auf eine Schmerzfehlverarbeitung bzw. eine somatoforme
Schmerzstörung zu schliessen sei nicht statthaft und Hinweise für eine
grundsätzlich vorliegende Schmerzfehlverarbeitungstendenz hätten sich in der
Anamnese keine finden lassen (a.a.O.). Diese Schlussfolgerungen sind zutreffend
und werden durch die Ausführungen im somatischen Gutachten gestützt, wonach
alle Waddelzeichen positiv gewesen sein (IV-Akte 133, S. 44).
4.8.
4.8.1. Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer auch das
rheumatologische Gutachten von Dr. E____ als nicht nachvollziehbar (Beschwerde,
S. 13). So verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Gutachter Dres. I____
und J____ in ihrem Gutachten im Auftrag der SUVA vom 17. März 2017 (SUVA-Akte
200, S. 27) im Gegensatz zu Dr. E____ eine Leistungseinschränkung in einer
Verweistätigkeit anerkannt hätten (Beschwerde, S. 12). Zudem bemängelt er, dass
Dr. E____ seine Abweichung bei den Pausen nicht hinreichend begründe (a.a.O.,
S. 13). Insbesondere führt der Beschwerdeführer an, das Gutachten weise
diesbezüglich Auslassungen auf und beruhe auf unvollständigen Untersuchungen
(Replik, S. 3).
4.8.2. Hierzu ist festzuhalten, dass die für die SUVA tätigen Gutachter Dres.
I____ und J____ beim Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit bzw.
Verweistätigkeit für ganztags möglich hielten (IV-Akte 100, S.47). Dr. E____ bemerkte
in seinem Gutachten ausdrücklich, sein Profil entspreche im Prinzip dem Profil
der SUVA, er habe dieses lediglich noch etwas präzisiert (IV-Akte 133, S. 43),
was sich als zutreffend erweist, da sich die Profile mit Ausnahme der
Gewichtslimite und des Pausenbedarfs vollumfänglich decken. Die abweichende
Einschätzung hinsichtlich der Pausen und der Gewichtslimite begründete Dr. E____
dahingehend, dass er das Belastungsprofil in Bezug auf den rechten Arm mit
10-15kg als zu hoch erachte. Ebenfalls sehe er eine Pausenangabe von 30 Minuten
alle zwei Stunden bei einer derart wenig belastenden Tätigkeit als zu hoch an
(IV-Akte 133, S. 44). Im Ergebnis ist nachvollziehbar, dass ein weniger
anspruchsvolles Leistungsprofil mit einer erhöhten Arbeitsfähigkeit resp. mit
einem geringeren Pausenbedarf einhergeht. Ein Widerspruch zu den Ausführungen
der SUVA-Gutachter ergibt sich daraus nicht.
4.9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gutachterlichen Ausführungen
von Dr. D____ und Dr. E____ die formellen und materiellen Anforderungen der
Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb
ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen
und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Insbesondere ist darauf
hinzuweisen, dass sich der psychiatrische Gutachter mit der teilweise
abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters und der somatische
Gutachter mit dem Verweisprofil der SUVA-Gutachter auseinandersetzt hat. Die
beiden Gutachten erweisen sich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Konsensbesprechung als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf
vollumfänglich abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten ist aus spezialärztlicher
Sicht beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann auf
die beantragte G____-Abklärung zum erwerblich nutzbaren Leistungsvermögen des Beschwerdeführers
und zum notwenigen Pausenbedarf (Beschwerde, S. 14; Replik, S. 4) in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
5.
5.1.
Zu prüfen ist der erwerbliche Teil der angefochtenen Verfügung.
5.2.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin analog
zum rechtskräftigen Entscheid der SUVA vom 15. September 2020 (SUVA-Akte 220)
die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2016 (vgl. LSE
2016, TA1, Pos. 41-43/Baugewerbe Männer, Kompetenzniveau 1) beigezogen und nach
Umrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7
Wochenstunden sowie die Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2018 einen
Betrag von CHF 69'560.00 ermittelt (Verfügung, IV-Akte 145, S. 1). Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das von der SUVA festgelegte
Valideneinkommen sei vorliegend nicht massgeblich. Die IV-Stellen und die
Unfallversicherer hätten die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall
selbstständig vorzunehmen (Replik, S. 4).
5.3.
Wie bereits der rechtskräftigen Verfügung der SUVA vom 15. September
2017 zu entnehmen ist, kann beim Beschwerdeführer nicht auf den zuletzt
erzielten Lohn bei der C____ GmbH abgestellt werden, da er dort infolge des
Konkurses auch ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr angestellt wäre
(vgl. SUVA-Akte 220, S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, beantragt
aber eine Rückfrage bei der Nachfolgefirma Firma C____ [...] (vgl. Replik, S. 4
und 29). Ob der Beschwerdeführer bei der Nachfolgefirma tatsächlich eine
Anstellung erhalten hätte, bleibt jedoch spekulativ. In den Akten fehlen
hierfür entsprechende Anzeichen, die darauf hindeuten würden. Ferner hat der
Beschwerdeführer bei der Firma C____ GmbH zwar ein hohes Einkommen erzielt,
diesbezüglich besteht jedoch eine deutliche Diskrepanz zum IK-Kontoauszug,
welches keine Löhne in entsprechender Höhe über eine längere Dauer aufweist
(IV-Akte 103). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht auf
Tabellenlöhne abgestellt. Da sich die Anwendung des geltend gemachten
Kompetenzniveaus 3 aufgrund der fehlenden Ausbildung nicht rechtfertigt, ist
von einem Valideneinkommen von CHF 69'560.00 auszugehen, wie dies in der
Verfügung festgehalten wurde (vgl. IV-Akte 145).
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des Invalideneinkommens
auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2016 TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1,
abgestellt und dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10%
gewährt, woraus sich ein Invalideneinkommen von CHF 60'694.00 ergab, was vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Allerdings moniert er, es sei ihm ein
höherer leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25% zu gewähren.
5.5.
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass selbst bei Gewährung
eines zeitlichen Abzugs von 12% sowie eines maximalen leidensbedingten Abzugs
von 25% analog SUVA weiterhin ein rentenausschliessender IV-Grad von 36% resultieren
würde. Dies trifft zu und es erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen
hierzu.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem
Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat eine Honorarnote eingereicht, welche einen Aufwand von 14,833
Stunden zuzüglich Kopien und Porto aufweist. Das Sozialversicherungsgericht
spricht Parteientschädigungen als Pauschalen zu. Diese Pauschale beträgt im
Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente
der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel
oder einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung CHF 2’650.00
(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es
fand ein doppelter Schriftenwechsel ohne eine Parteiverhandlung statt, weshalb
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) als gerechtfertigt erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 (7,7%%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: