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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Fuchs, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.56
Verfügung vom 20. April 2020
Anpassung einer in Anwendung der
Einkommensvergleichsmethode zugesprochenen Invalidenrente aufgrund der (neuen)
gemischte Berechnungsmethode ist bei unverändertem Gesundheitszustand
unzulässig
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt von Februar
2009 bis Oktober 2009 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma [...] AG (Arbeitszeugnis
[...] AG vom 9. August 2010, IV-Akte 12, S. 3) und war danach ab
25. Oktober 2010 in unterschiedlichem Ausmass krankheitsbedingt arbeitsunfähig
(IV-Akte 1, S. 7). Im Jahr 2010 wurde bei der Beschwerdeführerin eine rheumatoide
Arthritis mit Befall mehrerer Gelenke festgestellt, die zu einer schweren Einschränkung
der beiden Kniegelenke (Arthrofibrose) und später zu einer schweren Zerstörung
beider Handgelenke mit Sekundärarthrosen führte (IV-Akten 51, S. 69;
57, S. 22 ff.; 59, S. 4). Sie musste sich deswegen mehreren
Operationen unterziehen (IV-Akten 51, S. 49 und 54; IV-Akte 57,
S. 5 ff. und S. 32 f).
b) Am 21. Mai 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 16). Die
Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen sowie eine Haushaltsabklärung
(Ärztliche Berichte, IV-Akten 25, 27, 32, 33, 34, 35, 41, 44;
Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juli 2013, IV-Akte 31).
c) In der Haushaltsabklärung vom 2. Juli 2013 verneinte der
Abklärungsdienst bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Aufgabenbereichs.
Er berechnete ihren Finanzbedarf basierend auf den Angaben der Budgetberatung
Schweiz auf monatlich CHF 2'800.00 inkl. 12% Sozialabgaben und ging von einem
jährlichen Bruttoeinkommen von CHF 33'600.00 bei einem Arbeitspensum ohne
Behinderung von 63% aus (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012,
Tabelle TA1, Niveau 4, Frauen, Gesamtschweiz, vgl. Haushaltsabklärungsbericht
vom 2. Juli 2013, IV-Akte 31, S. 3).
d) In medizinischer Hinsicht kam die Beschwerdegegnerin zum
Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe (IV-Akten 57
und 59) und sprach der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren
mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 in Anwendung der Methode des
Einkommensvergleichs ab 1. November 2015 eine ganze IV-Rente zu (IV-Akten
61, S. 3 und 65, S. 13).
e) Im Zuge einer am 9. September 2019 eingeleiteten
Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand habe sich seither
nicht verändert (IV-Akte 111, S. 2) und es gingen bei der
Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Berichte ein, welche eine leichte
Verschlechterung der Ellenbogenproblematik auswiesen (vgl. IV-Akten 116-119,
insb. 121, S. 2). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin eine Abklärung zur
Hilflosigkeit in Auftrag, welche am 12. November 2019 durchgeführt wurde (vgl.
IV-Akte 120).
f) Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sich zwar ihr Gesundheitszustand
nicht wesentlich verändert habe, aber eine Änderung der Berechnungsgrundlage
stattgefunden habe (vgl. IV-Akte 124). Im Einzelnen führte sie aus, dass gemäss
Haushaltsabklärung vom 2. Juli 2013 die Beschwerdeführerin ohne Aufgabengebiet
im Haushalt ohne Invalidität zu 63% erwerbstätig wäre. Seit dem 1. Januar 2018
gelte in der Invalidenversicherung ein neues Modell zur Berechnung des
Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen. Jener Teil der Invaliditätsbemessung,
der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolge, werde auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV).
Beim Einkommen mit Behinderung werde die medizinische Zumutbarkeit
vollumfänglich berücksichtigt. Nicht betroffen von der Änderung sei der Teil des
Invaliditätsgrads, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich beziehe (vgl.
a.a.O.). Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich, die sich freiwillig für eine
Teilzeitstelle entschieden hätten, seien im Krankheitsfalle lediglich für
diesen Anteil versichert, d.h. der Invaliditätsgrad könne maximal die Höhe des
Teilzeitpensums betragen. Die Einschränkung in der Erwerbstätigkeit werde daher
proportional zur Höhe des Arbeitspensums berücksichtigt. Im Ergebnis stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Reduktion der Invalidenrente auf
eine Dreiviertelsrente in Aussicht (IV-Akte 124).
g) Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte
(vgl. IV-Akte 132) holte die Beschwerdegegnerin bei der Fachperson
Abklärungsdienst die Stellungnahme vom 21. Januar 2020 ein (IV-Akte 135). Diese
verneinte das Vorliegen eines Aufgabengebiets bei der Beschwerdeführerin wie
dies bereits im Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juli 2013 festgestellt worden
war. Zudem führte sie aus, eine Hilfsbedürftigkeit bei Haushaltsarbeiten
infolge eines sich verschlechternden Gesundheitszustands rechtfertige das
Vorliegen eines Aufgabengebiets nicht (a.a.O.).
h) Mit Verfügung vom 9. März 2020 sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Wirkung ab 1.
August 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Bezüglich der Rente
erliess die Beschwerdegegnerin am 20. April 2020 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und reduzierte die ganze Rente entsprechend auf eine
Dreiviertelsrente (IV-Akte 150).
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle vom 20. April 2020 sei aufzuheben.
2.
Es seien der
Beschwerdeführerin weiterhin die mit Verfügung vom 30. Oktober 2015
zugesprochenen Leistungen auszurichten.
3.
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokat, als Rechtsbeistand zu gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Mit Replik vom 15. September 2020 hält die
Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehen fest.
III.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung und die Vertretung durch B____, Advokat,
bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Oktober 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom
20. April 2020 den bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente reduziert. Zur Begründung führt sie aus,
dass sich seit der letzten Verfügung vom 30. Oktober 2015 das Berechnungsmodell
für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich mit Wirkung ab 1. Januar 2018 geändert
habe. Entsprechend komme nun neu Art. 27bis Abs. 3 lit. a
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zur
Anwendung (Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020; IV-Akten 65 und 150).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass für die
Herabsetzung einer altrechtlichen zugesprochenen ganzen Invalidenrente für
Personen ohne Aufgabenbereich die gesetzliche Grundlage fehle. Die neue
Bemessungsart nach Art. 27bis Abs. 3 IVV komme auf bereits
zugesprochene ganze Invalidenrente nicht zur Anwendung (Beschwerde vom
19. Mai 2020, S. 5; Replik vom 15. September 2020, S. 2).
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung
vom 20. April 2020 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass
zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 18 107
vom 29. Januar 2020 E. 3; BGE 144 I 103 E. 2.1;
BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016
vom 7. April 2017 E. 2.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die
Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen).
3.2.
Eine Herabsetzung einer mit rechtkräftiger Verfügung zugesprochenen,
laufenden Rente setzt einen Abänderungstitel voraus. Als solche gelten die
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die prozessuale Revision
(Art. 53 Abs. 1 ATSG), die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
sowie die gesetzlich nicht geregelte Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen
(vgl. zum Ganzen BGE 135 V 201 E. 5.1 und E. 6; Urteil
des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.1).
3.3.
Im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 Verfahren 7186/09 Di Trizio gegen
Schweiz beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung
über die Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2018 gelten für die Bemessung
der Invalidität der teilerwerbstätigen Versicherten neu die Absätze 2 bis
4 von Art. 27bis IVV. Diese Änderung sieht bei teilerwerbstätigen
Versicherte (mit Aufgabenbereich) ein neues Berechnungsmodell zur sog.
gemischten Methode vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom
21. September 2020 E. 5.3.2; vgl. zum Ganzen
BGE 145 V 370 E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 3.1). Die
bisherige Regelung gilt für die Zeit bis 31. Dezember 2017. Gemäss
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im
neunten Abschnitt der IVV sind laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und
Viertelsrenten, welche in Anwendung der (alten) gemischten Methode zugesprochen
wurden, einer bis Ende 2018 einzuleitenden Revision zu unterziehen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.2).
3.4.
In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der
Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet,
der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom
21. September 2020 E. 5.3.1; BGE 140 V 41 E. 6.3.1
S. 44 f. mit Hinweisen; BGE 125 V 42 E. 2b; BGE 123 V 70
E. 2; BGE 121 V 97 E. 1a; vgl. auch Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, in: Zeitschrift für
Schweizerisches Recht [ZSR] 124/2005 I, S. 115 ff., S. 128; sowie Alfred Kölz, Intertemporales
Verwaltungsrecht, in: ZSR 102/1983 II, S. 101 ff., S. 248). Diese auf
einmalige und abgeschlossene Ereignisse zugeschnittene intertemporalrechtliche
Grundregel wird ergänzt durch den Grundsatz der zulässigen unechten Rückwirkung
des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte (Urteil 9C_579/2007 vom
18. März 2008 E. 4.4.2; vgl. Marc
Hürzeler, Die Anpassung der
laufenden Sozialversicherungsleistungen, in: Ueli
Kieser/Hans-Jakob Mosimann
[Hrsg.], November-Tagung zum Sozialversicherungsrecht 2014, S. 120). Von
unechter Rückwirkung wird gesprochen, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts
auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten
Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern.
Das neue Recht findet dabei lediglich für die Zeit seit Inkrafttreten (ex
nunc et pro futuro) Anwendung (vgl. BGE 144 I 81
E. 4.1; BGE 114 V 150 E. 2b; vgl. auch
BGE 126 V 134 E. 4a; BGE 122 V 405
E. 3b/aa. mit Hinweisen). Eine solche unechte Rückwirkung ist
grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.1;
BGE 126 V 134 E. 4a; vgl. zum Ganzen sowie zur echten
Rückwirkung: Urteil 8C_706/2019 vom 28. August 2020 E. 7.1 mit
zahlreichen Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass
die der Beschwerdeführerin ursprünglich zugesprochene Invalidenrente nicht in
Anwendung der gemischten Methode, sondern in der Methode des
Einkommensvergleichs berechnet wurde (vgl. Verfügung vom 30. Oktober 2015,
IV-Akte 65). Ebenfalls nicht strittig ist, dass bei der Beschwerdeführerin
keine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. Einzig zu prüfen ist, ob die
Reduktion der ganzen IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente gestützt auf die
(neue) gemischte Berechnungsmethode zulässig ist.
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin ruft in der Verfügung vom 20. April 2020
das neu eingeführte Berechnungsmodell für die Invaliditätsbemessung
Teilerwerbstätiger ohne Aufgabenbereich – konkret den neu in Kraft getretenen
Absatz 3 von Art. 27bis IVV – als Abänderungstitel an. Nach
Ansicht der Beschwerdegegnerin handle es sich bei geänderten Regelungen um
einen Revisionsgrund (Verfügung vom 20. April 2020, IV-Akte 150).
Unter Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 sei
festgehalten worden, dass ab dem 1. Januar 2018 ein Statuswechsel wieder
als ein möglicher Revisionsgrund gelte, da mit dem neuen Berechnungsmodell
(gemischte Methode) Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich grundsätzlich nicht
mehr schlechter gestellt würden (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 vom
9. Januar 2018). Der Einkommensvergleich für Teilerwerbstätige ohne
Aufgabenbereich richte sich seit 2018 nach Art. 27bis Abs. 3
IVV. Entsprechend habe die Änderung von IVV zur Erschwerung der
Anspruchsvoraussetzungen einer Rente für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich
geführt, welche einen Revisionsgrund gemäss Randziffer (Rz) 5005.1 des Kreisschreibens
über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vom
1. Juli 2020 darstelle. Im Weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass
die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im neunten
Abschnitt der IVV in den Fällen der Rentenreduktion aufgrund der Neuberechnung zur
Anwendung kommen würden. Sie stützt sich ferner auf das IV-Rundschreiben
Nr. 372, wonach eine allfällige Herabsetzung der Rente nach den
allgemeinen Regeln nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV
zu erfolgen habe (Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020).
4.1.3. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, für die
Herabsetzung einer altrechtlichen zugesprochenen ganzen Rente für Personen ohne
Aufgabenbereich fehle die gesetzliche Grundlage. Die neue Bemessungsart nach
Art. 27bis Abs. 3 IVV komme auf die bereits laufende ganze
Rente nicht zur Anwendung. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 1. Dezember 2017 im neunten Abschnitt der IVV sehe vor, dass laufende
Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die nach der (alten) gemischten
Methode zugesprochen worden seien, innerhalb eines Jahres einer Revision zu
unterziehen seien. Um einen solchen Fall handle es sich vorliegend jedoch
nicht, da die Rente im Jahr 2015 in Anwendung der Methode des reinen
Einkommensvergleichs berechnet worden sei (Beschwerde vom 19. Mai 2020, S. 5;
Replik vom 15. September 2020, S. 2). Die Beschwerdegegnerin wende
das neue Berechnungsmodell zweckwidrig auf einen gleich bleibenden Sachverhalt
an. Im Einzelnen versuche die Beschwerdegegnerin den gleich gebliebenen
Sachverhalt mit Art. 17 ATSG neu zu regeln, indem sie Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im neunten
Abschnitt der IVV als anwendbar und infolgedessen die Herabsetzung der IV-Rente
als rechtmässig erachte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stehe im
Widerspruch zu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen von IVV zur Änderung vom
1. Dezember 2017 – demnach entgegen dem Sinn und Zweck der Bestimmung – und
sei deshalb nicht zu schützen. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dass
eine Revision einer laufenden Rente nach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
der IVV zur Änderung vom 1. Dezember 2017 nur während der Dauer eines
Jahres möglich sei. Das Rentenrevisionsverfahren sei frühestens im Juli 2019
aufgenommen worden und damit erst nach Ablauf der am 31. Dezember 2018
abgelaufenen Frist (Beschwerde vom 19. Mai 2020).
4.2.
Es ist festzustellen, dass sich die in diesem vorliegenden Fall aufgeworfene
Frage, ob das neu eingeführte Berechnungsmodell auf bisherige Renten, welche in
Anwendung der Einkommensvergleichsmethode zugesprochen wurden, angewendet
werden könne, bereits im Kanton Graubünden und im Kanton Zürich Gegenstand
eines Gerichtsverfahrens war. Sowohl die IV-Stelle des Kantons Graubünden als
auch die IV-Stelle des Kantons Zürich sahen im neu eingeführte
Berechnungsmodell für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit
Aufgabenbereich resp. in den neu in Kraft getretenen Absätze 2-4 von Art. 27bis
IVV), wie vorliegend die Beschwerdegegnerin, einen Abänderungsgrund in Bezug
auf Renten, die bisher in Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs
gesprochen worden waren. Während das Verwaltungsgericht Graubünden eine
Anpassung ablehnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden
S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 4), liess das
Sozialversicherungsgericht Zürich eine solche zu. Allerdings wurde das Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Zürich an das Bundesgericht weitergezogen,
welche das Urteil aufhob und die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens klar
verneinte. Daher existieren zwei aktuelle Urteile (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020
vom 21. September 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden
S 18 107 vom 29. Januar 2020), die unabhängig voneinander zum gleichen
Schluss gekommen sind. Aufgrund dessen, dass es sich vorliegend um die
identische Problematik handelt, ist nachfolgend auf die beiden Urteile vertieft
einzugehen.
4.3.
Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_19/2020 vom 21. September
2020 fest, dass im Fall, dass die zu beurteilende Rente nicht in Anwendung der
gemischten Methode, sondern eines reinen Einkommensvergleichs zugesprochen worden
sei und die gemischte Methode auch seither keine Anwendung gefunden habe (Urteil
des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 5.3.3), sich zum
Vornherein die hypothetische Frage, welches Berechnungsmodell im Rahmen jener
Bemessungsmethode anzuwenden wäre, erübrige. Einzig diesbezüglich hätten aber
die Rechtsgrundlagen geändert und einzig diesbezüglich könne sich die Frage
nach einer Anpassung an diese Änderung überhaupt stellen. Da die formellrechtlichen
Grundlagen für die Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode unverändert geblieben seien (Art. 28a IVG i.V.m.
Art. 16 ATSG), liege in dieser Konstellation kein Abänderungstitel vor, welcher
die Aufhebung resp. Abänderung der bisher ausgerichteten (ganzen) Rente
rechtfertige (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21.09.2020 E.
5.3.3).
4.4.
Die Erwägungen dieses Entscheids können auf den vorliegenden Fall
uneingeschränkt übertragen werden. Auch im vorliegenden Fall wurde der
Beschwerdeführerin die bisherige Rente aufgrund der Methode des
Einkommensvergleichs zugesprochen und die Anwendung der gemischten Methode
stand bisher nie zur Diskussion. Vor diesem Hintergrund kann sich die
hypothetische Frage, welches Berechnungsmodell bei der Anwendung der gemischten
Methode anzuwenden wäre, von Vornherein nicht stellen. Da sich aber nur
diesbezüglich die Rechtsgrundlagen geändert haben und die Grundsätze zur
Beurteilung der Statusfrage als solcher gleichgeblieben sind, besteht
vorliegend kein Abänderungstitel, um auf die bisherige ganze Rente zurückzukommen.
Zwar trifft es zu, dass ab dem 1. Januar 2018 Teilerwerbstätige infolge der
revidierten IVV nicht mehr grundsätzlich schlechter gestellt sind, sodass IV-Rundschreiben
Nr. 372 vom 9. Januar 2018 festgehalten wurde, dass ab dem 1. Januar 2018 ein
Statuswechsel (allein aus familiären Gründen) wieder ein möglicher
Revisionsgrund bzw. als Grund für eine gleichzeitige Abstufung oder Befristung
bei einer erstmaligen Rentenzusprache gelten. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass ein Rückkommen nach den einschlägigen obenstehenden bundesgerichtlichen
Ausführungen nur möglich ist, wenn die in Frage stehende Rente in Anwendung der
gemischten Methode zugesprochen wurde, was vorliegend unbestrittenermassen
nicht der Fall ist.
4.5.
Zum gleichen Schluss wie das Bundesgericht gelangte das Verwaltungsgericht
Graubünden bereits im Urteil S 18 107 vom 29. Januar 2020 in
einer ähnlichen Konstellation. Dort hatte das Gericht einen Fall zu prüfen, in
welchem einer versicherten Person in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode
eine ganze Rente zugesprochen erhielt, welche durch die Geburt eines Kindes am
16. September 2017 von der betreffenden IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2018
unter Hinweis auf das Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 auf eine
Viertelrente reduziert wurde. Das Gericht hob die Reduktion der bisherigen
Rente mit der Begründung auf, dass im vorliegenden Fall die potenziell
anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit der Geburt der
Tochter der Beschwerdeführerin am 16. September 2017 und somit klarerweise
unter der Geltung der Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 60 erfolgt sei. Daher
stelle die tatsächliche Änderung des (anspruchserheblichen) Sachverhaltes im
Zeitpunkt der Geburt keinen zulässigen Revisionsgrund dar, welcher eine
Herabsetzung einer aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
für Vollerwerbstätige ermittelte ganze Invalidenrente bezüglich dieses
Zeitpunktes auf eine Viertelsrente in Anwendung der (alten) gemischten Methode
erlauben würde.
4.6.
In Bezug auf das Rundschreiben führte das Verwaltungsgericht aus,
dass davon lediglich Geburten ab dem 1. Januar 2018 erfasst wären, was
vorliegend aber nicht der Fall sei, weil die Beschwerdeführerin ihre Tochter
bereits am 16. September 2017 geboren habe. Der Statuswechsel habe somit nicht
unter der Geltung des revidierten Art. 27bis IVV, welcher die
neue gemischte Methode kodifizierte, stattgefunden Zur Beurteilung eines
Sachverhaltes seien nach einem allgemeinen intertemporalen Grundsatz
normalerweise die im Zeitpunkt der Verwirklichung geltenden (materiellen)
Rechtssätze anzuwenden (vgl. dazu BGE 138 V 475 E.3.1, 132 V 215 E.3.1.1, 130 V
445 E.1.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18
52 vom 19. März 2019 E.3.2).
4.7.
Schliesslich führte das Gericht aus, der vorliegende Fall sei auch
nicht von den Übergangsbestimmungen zur IVV-Revision vom 1. Dezember 2017
erfasst. Der in Absatz 1 der Übergangsbestimmungen auf Verordnungsstufe
normierte "Revisionstatbestand" sei nicht einschlägig, weil es sich
vorliegend nicht um eine am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrente, halbe
Rente oder Viertelsrente handle, welche in Anwendung der (alten) gemischten
Methode zugesprochen worden sei (siehe Urteil des Verwaltungsgerichtes des
Kantons Bern 200 19 174 IV vom 24. April 2019 E.3.2.2 f.). Im Ergebnis
erachtete das Verwaltungsgericht Graubünden die Rentenreduktion als unzulässig
(vgl. Kantons Graubünden im Urteil S 18 107 vom 29. Januar 2020 E. 4).
4.8.
Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des
Verwaltungsgerichts Graubünden rechtfertigt sich eine Herabsetzung der
bisherigen ganzen Rente der Beschwerdeführerin nicht, fand doch
unbestrittenermassen keine Veränderung des Sachverhalts vor dem 1. Januar 2018
statt. Hinzu kommt, dass nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts auch die
Übergangsbestimmungen nicht angewendet werden können, da es sich auch bei der
Rente der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht um eine solche handelt,
welche in Anwendung der gemischten Methode ermittelt wurde.
4.9.
Zusammenfassend liegt in der vorliegenden Konstellation kein Abänderungstitel
vor, welcher die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente
rechtfertigen würde. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um
eine am 1. Januar 2018 laufende Dreiviertelsrente, halbe Rente oder
Viertelsrente, welche in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurde. Der
in Abs. 1 der Übergangsbestimmungen auf Verordnungsstufe normierte
Revisionstatbestand ist folglich nicht anwendbar (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 107 vom
29. Januar 2020 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21.
September 2020 E. 5.3.3). Zum anderen hatte die Beschwerdegegnerin die
Rente der Beschwerdeführerin bislang in Anwendung der allgemeinen
Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs ermittelt (vgl. Verfügung vom
30. Oktober 2015, IV-Akte 65) und weder der massgebliche tatsächliche
Sachverhalt noch die formellrechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Statusfrage
zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode haben bisher geändert (Art. 28a
IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21.
September 2020 E. 5.3.3), sodass keine Anpassung erfolgen kann. Die Beschwerde ist
daher begründet.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 30. Oktober
2015 zugesprochene ganze Rente weiterhin auszurichten.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
5.3.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel
regelmässig eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10 als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 20. April 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
angewiesen, der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 30. Oktober 2015
zugesprochene ganze Rente weiterhin auszurichten.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘300.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: