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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.57
Verfügung vom 15. April 2020
Retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im einem vor der polydisziplinären Begutachtung gelegenen Zeitintervall bestätigt.
Tatsachen
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer war seit 2006 in verschiedenen Arbeitsstellen als Unterhaltsreiniger tätig, zuletzt bei der Firma C____, [...], als er am 10. September 2012 von einer Leiter stürzte und sich den Oberkörper verdrehte (vgl. Unfallmeldung, IV-Akte 4). Die zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 28. Januar 2013 per 31. Januar 2013 wegen fehlender Unfallkausalität der bestehenden (Rest-)Beschwerden ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die zuständige Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 13. August 2014 ab (vgl. IV-Akte 49.1, S. 12 ff.).
Am 22. März 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Unfallereignis und in diesem Zusammenhang stehenden Schmerzen an der linken Schulter, dem Arm und der Hand zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten der Unfallversicherung und Berichte der behandelnden Ärzte beizog (vgl. IV-Akten 5, 28, 37, 47 und 49). Ausserdem gab sie nach dem Zufallsprinzip ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag, wobei das Los auf die Gutachterstelle D____ fiel. Diese erstattete das Gutachten am 10. März 2017 (vgl. IV-Akte 128). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 132 und 139) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2017 - bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 8% - einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 146). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, [...], am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Mit Urteil vom 7. Mai 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den zeitlichen Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit bzw. den Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit mittels einer Rückfrage bei der Gutachterstelle D____ feststelle und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide (IV-Akte 154). Nachdem die IV-Stelle diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme vom 8. April 2019 bei der D____ sowie eine Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juni 2019 eingeholt hatte (IV-Akten 160 und 162), kündigte sie mit Vorbescheid vom 24. September 2019 an, der Beschwerdeführer habe ab September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 73% Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2014 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 23% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 164). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 28. Oktober 2019 und ergänzender Begründung vom 15. November 2019 (IV-Akte 173). Dazu liess sich der RAD am 28. Januar 2020 vernehmen (IV-Akte 175). Am 15. April 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 182).
II.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 wird beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 15. April 2020 sei bezüglich der Abweisung des Leistungsanspruchs ab 1. Dezember 2014 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer über den 30. November 2014 hinaus und bis 30. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat B____, [...], ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 17. August 2020 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Duplik vom 1. September 2020 hält die IV-Stelle am gestellten Rechtsbegehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, falls es das Gericht für den Entscheid als wesentlich ansehe, beim ärztlichen Leiter der D____ eine gerichtliche Erkundigung einzuholen zur Frage, ob die beteiligten Sachverständigen bei der Beurteilung der Frage, wie es sich mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit verhalte, beigezogen worden seien.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 18. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Advokat B____, [...].
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Oktober 2020 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. April 2019 hält Dr. E____, der Ärztliche Leiter der Gutachtensstelle D____ fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem Unfall vom 10. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf die Feststellungen der orthopädischen F____ vom 20. Januar 2014, wonach zum damaligen Zeitpunkt noch das klinische Bild eines Complex Regional Pain Syndroms (CRPS) am linken dominanten Arm bestanden habe, gingen sie von einer rund 70%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit noch zu diesem Zeitpunkt aus. Weiter gingen sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die im Gutachten vom 28. Februar 2017 getroffenen Einschätzungen bezüglich der Schulterbeschwerden auch bereits ab ca. August 2014, d.h. spätestens rund 6 Monate nach den Feststellungen der F____ vom 20. Januar 2014 Gültigkeit hätten. Aus neurologischer Sicht gingen sie von einer rund 20%igen Einschränkung aufgrund der Epilepsie bis zur Umstellung auf Apydan ungefähr im Mai 2016 aus (welche Arbeitsunfähigkeit aber bis August 2014 von der bereits aufgrund der Schulterbeschwerden bestehenden rund 70%igen Arbeitsunfähigkeit konsumiert werde). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration sei er seit der Umstellung auf Apydan ungefähr im Mai 2016 bis zur Exploration am 18. November 2016 anfallsfrei gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 19. November 2016 einen weiteren Krampfanfall erlitten habe, so sei die Häufigkeit der Anfälle nicht derart, dass dadurch eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit bestehen würde. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ihres Erachtens ab Ende Mai 2016 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 160).
Schliesslich ist die Stellungnahme der D____ vom 8. April 2019 auch in materieller Hinsicht überzeugend. Es wurde in schlüssiger Weise dargelegt, dass infolge des diagnostizierten CRPS ab September 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-Akte 160). Wie der RAD mit Beurteilung vom 28. Januar 2020 zu Recht festhält (IV-Akte 175), beziehen sich die Gutachter bei der Beurteilung des retrospektiven Arbeitsfähigkeitsverlaufs im Wesentlichen auf den Bericht der F____ vom 20. Januar 2014. Darin diagnostizierten die Ärzte der F____ einen Verdacht auf ein CRPS bei Hyperflexionstrauma am 10. September 2012 mit Plexusreizung Schulter links und beschrieben ein klinisches Bild, welches mit einem CRPS-Syndrom vereinbar sei (IV-Akte 49.1, S. 56 f.). Mit Bericht vom 16. April 2014 bestätigten die Ärzte im Wesentlichen die Diagnose. Sie gaben jedoch auch an, dass zwar anamnestisch Kriterien für ein entsprechendes Syndrom vorhanden seien, objektivierbare Kriterien aber fehlten (IV-Akte 49.1, S. 38). Unter diesen Umständen erscheint die Beschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 70% infolge der CRPS auf die Zeit bis zum August 2014 als nachvollziehbar, ist sie doch mit der echtzeitlichen Aktenlage vereinbar (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 28. Januar 2020, IV-Akte 175). Ab September 2014 wird von den Gutachtern aufgrund der Epilepsie eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis Mai 2016 attestiert (IV-Akte 160). Auch diese Beurteilung erscheint plausibel. Denn der Beschwerdeführer hat anlässlich der Begutachtung angegeben, dass er infolge einer Medikamentenumstellung seit Mai 2016 bis zur Begutachtung im November 2016 anfallsfrei gewesen sei (IV-Akte 128, S. 64). Vor diesem Hintergrund ist die befristete Bescheinigung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2016 infolge der Epilepsie nicht zu beanstanden (vgl. auch IV-Akte 128, S. 72) und es kann ihr gefolgt werden.
Die in der Verfügung vom 15. April 2020 ermittelten Invaliditätsgrade werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten und sie sind auch nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akte 175). Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 73% dem Beschwerdeführer von September 2012 bis November 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Ausgehend von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab September 2014 und damit einhergehend einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 20% (vgl. E. 3) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23%. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV führte dies ab Dezember 2014 zur Verneinung eines Rentenanspruchs (IV-Akte 182). Nach dem Vorerwähnten ist dies nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen