Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.57

Verfügung vom 15. April 2020

Retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im einem vor der polydisziplinären Begutachtung gelegenen Zeitintervall bestätigt.

 


Tatsachen

I.        

Der 1970 geborene Beschwerdeführer war seit 2006 in verschiedenen Arbeitsstellen als Unterhaltsreiniger tätig, zuletzt bei der Firma C____, [...], als er am 10. September 2012 von einer Leiter stürzte und sich den Oberkörper verdrehte (vgl. Unfallmeldung, IV-Akte 4). Die zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 28. Januar 2013 per 31. Januar 2013 wegen fehlender Unfallkausalität der bestehenden (Rest-)Beschwerden ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die zuständige Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 13. August 2014 ab (vgl. IV-Akte 49.1, S. 12 ff.).

Am 22. März 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Unfallereignis und in diesem Zusammenhang stehenden Schmerzen an der linken Schulter, dem Arm und der Hand zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten der Unfallversicherung und Berichte der behandelnden Ärzte beizog (vgl. IV-Akten 5, 28, 37, 47 und 49). Ausserdem gab sie nach dem Zufallsprinzip ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag, wobei das Los auf die Gutachterstelle D____ fiel. Diese erstattete das Gutachten am 10. März 2017 (vgl. IV-Akte 128). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 132 und 139) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2017 - bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 8% - einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 146). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, [...], am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Mit Urteil vom 7. Mai 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den zeitlichen Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit bzw. den Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit mittels einer Rückfrage bei der Gutachterstelle D____ feststelle und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide (IV-Akte 154). Nachdem die IV-Stelle diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme vom 8. April 2019 bei der D____ sowie eine Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juni 2019 eingeholt hatte (IV-Akten 160 und 162), kündigte sie mit Vorbescheid vom 24. September 2019 an, der Beschwerdeführer habe ab September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 73% Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Dezember 2014 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 23% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 164). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 28. Oktober 2019 und ergänzender Begründung vom 15. November 2019 (IV-Akte 173). Dazu liess sich der RAD am 28. Januar 2020 vernehmen (IV-Akte 175). Am 15. April 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 182).

II.       

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 wird beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 15. April 2020 sei bezüglich der Abweisung des Leistungsanspruchs ab 1. Dezember 2014 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer über den 30. November 2014 hinaus und bis 30. Juni 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat B____, [...], ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 17. August 2020 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Duplik vom 1. September 2020 hält die IV-Stelle am gestellten Rechtsbegehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, falls es das Gericht für den Entscheid als wesentlich ansehe, beim ärztlichen Leiter der D____ eine gerichtliche Erkundigung einzuholen zur Frage, ob die beteiligten Sachverständigen bei der Beurteilung der Frage, wie es sich mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit verhalte, beigezogen worden seien.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 18. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch Advokat B____, [...].

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Oktober 2020 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 15. April 2020 dem Beschwerdeführer - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 73% - ab September 2013 eine ganze Rente zugesprochen. Ab Dezember 2014 hat sie - auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 23% - einen Rentenanspruch verneint. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 10. März 2017 (IV-Akte 128) und die ergänzende Stellungnahme vom 8. April 2019 (IV-Akte 160). Danach sei der Beschwerdeführer seit September 2012 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist könne er die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nicht mehr ausüben. Leidensangepasste Tätigkeiten seien ihm noch mit einem Pensum von 30% zumutbar. Der Gesundheitszustand habe sich ab September 2014 verbessert. Zwar sei ihm die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht zumutbar, aber in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80%. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei hat sie beim Invalideneinkommen infolge der leidensbedingten Einschränkungen und des Beschäftigungsgrades einen Abzug von 15% ab September 2013 bzw. von 10% ab Dezember 2014 gewährt (vgl. IV-Akte 182).

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische Sachverhalt sei für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit von August 2014 bis März 2017 nach wie vor ungenügend abgeklärt. Die Einschätzung von Dr. med. E____, Facharzt FMH für Neurologie, Ärztlicher Leiter der Gutachterstelle D____, der Beschwerdeführer sei ab ca. August 2014, spätestens rund 6 Monate nach den Feststellungen der F____ vom 20. Januar 2014, in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig, sei eine blosse Behauptung, weil jegliche Begründung und weitere Auseinandersetzung mit den echtzeitlichen medizinischen Berichten und Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit in den Akten fehle. Damit sei die behauptete Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit ab August 2014 nicht nachvollziehbar begründet, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Hinzu komme, dass sich die von Dr. E____ aufgestellte Behauptung offensichtlich nur auf seiner eigenen Einschätzung und Interpretation des Gutachtens stütze. Namentlich fehle eine Unterzeichnung der Einschätzung durch die beim Gutachten involvierten Fachärzte, was belege, dass diese bei der Beantwortung der Rückfrage überhaupt nicht einbezogen worden seien. Eine Konsensbeurteilung habe offensichtlich nicht stattgefunden. Die Beurteilung von Dr. E____ genüge folglich definitiv nicht, zumal er an der Begutachtung für das Gutachten der D____ vom 10. März 2017 selbst gar nicht mitgewirkt habe. Entsprechend werde beantragt, dem Beschwerdeführer ergänzend zur angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache erneut zur korrekten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Beschwerde vom 19. Mai 2020).

2.3.          Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 10. März 2017 steht fest, dass der Beschwerdeführer ab März 2017 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Mai 2018, E. 7.2., IV-Akte 154, S. 11). Strittig und zu prüfen ist indes, wie es sich mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ab September 2012 bis Februar 2017 verhält.

3.                

3.1.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

3.2.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3.          Vorliegend ist einzig noch die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von September 2012 bis Februar 2017 strittig. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 7. Mai 2018 diesbezüglich festgehalten, dass die spezifische Frage nach dem zeitlichen Verlauf abzuklären bzw. der Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit in Erfahrung zu bringen sei. In diesem Punkt erscheine eine Rückfrage an die Gutachterstelle D____ angezeigt, damit die Gutachter den genauen Zeitpunkt spezifizieren, ab wann beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auszugehen sei (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Mai 2018, E. 7.3.).

3.4.          Die IV-Stelle hat diesem Urteil folgend eine ergänzende Stellungnahme der D____ vom 8. April 2019 (IV-Akte 160) eingeholt. Diese wird im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit ergänzender Stellungnahme vom 8. April 2019 hält Dr. E____, der Ärztliche Leiter der Gutachtensstelle D____ fest, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem Unfall vom 10. September 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf die Feststellungen der orthopädischen F____ vom 20. Januar 2014, wonach zum damaligen Zeitpunkt noch das klinische Bild eines Complex Regional Pain Syndroms (CRPS) am linken dominanten Arm bestanden habe, gingen sie von einer rund 70%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit noch zu diesem Zeitpunkt aus. Weiter gingen sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die im Gutachten vom 28. Februar 2017 getroffenen Einschätzungen bezüglich der Schulterbeschwerden auch bereits ab ca. August 2014, d.h. spätestens rund 6 Monate nach den Feststellungen der F____ vom 20. Januar 2014 Gültigkeit hätten. Aus neurologischer Sicht gingen sie von einer rund 20%igen Einschränkung aufgrund der Epilepsie bis zur Umstellung auf Apydan ungefähr im Mai 2016 aus (welche Arbeitsunfähigkeit aber bis August 2014 von der bereits aufgrund der Schulterbeschwerden bestehenden rund 70%igen Arbeitsunfähigkeit konsumiert werde). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration sei er seit der Umstellung auf Apydan ungefähr im Mai 2016 bis zur Exploration am 18. November 2016 anfallsfrei gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 19. November 2016 einen weiteren Krampfanfall erlitten habe, so sei die Häufigkeit der Anfälle nicht derart, dass dadurch eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit bestehen würde. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ihres Erachtens ab Ende Mai 2016 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 160).

3.5.          Mit Blick auf die Aktenlage kann auf die ergänzende Stellungnahme der D____ vom 8. April 2019 abgestellt werden. Sie ist begründet und berücksichtigt die echtzeitliche Aktenlage plausibel, so dass ihr volle Beweiskraft zukommt. Hieran vermag die Kritik des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die Tatsache, dass einzig Dr. E____ die Stellungnahme unterzeichnet hat, die Feststellungen der Gutachterstelle D____ zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab September 2012 nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn alle beteiligten Gutachter unterschrieben hätten, indes führt dieser Formmangel alleine nicht zur Unverwertbarkeit der ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2019. Denn aus den Ausführungen von Dr. E____ geht eindeutig hervor, dass er Rücksprache mit den anderen Gutachtern genommen hat, verwendet er doch in seinen Darlegungen die «wir-Formulierung». Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die beteiligten Gutachter mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit September 2012 befasst und eine diesbezügliche Beurteilung abgegeben haben. In Kenntnis dieser Einschätzungen hat Dr. E____ in der Funktion als Leiter der Gutachterstelle das vorerwähnte Schreiben verfasst und unterzeichnet, was nicht zu beanstanden ist. Mit der IV-Stelle ist darüber hinaus festzuhalten, dass eine abschliessende Konsensbesprechung unter Einbezug aller beteiligten Fachgebiete zwar wünschbar ist, aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine stricto sensu gebotene Anforderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2016 [9C_889/2015], E. 2.2 mit Hinweisen).

Dass Dr. E____ am polydisziplinären Gutachten der D____ vom 10. März 2017 nicht mitgewirkt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Nach dem oben Dargelegten ist davon auszugehen, dass Dr. E____ als Leiter der Gutachterstelle die Auffassungen der beteiligten Experten zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Schreiben vom 8. April 2019 wiedergegeben hat. Zudem verfügt er als Facharzt der Neurologie über die erforderlichen Sachkenntnisse, stellvertretend für die anderen Fachärzte eine Vernehmlassung zu verfassen, zumal die Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers auch neurologische Aspekte umfasst. Mit der IV-Stelle ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass Dr. E____ anlässlich der neurologischen Begutachtung vom Dezember 2016 eine Neurographie erstellt hat (IV-Akte 128, S. 82 ff.), so dass er nicht gänzlich unbeteiligt am polydisziplinären Gutachten war und Kenntnis von der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers hatte.

Schliesslich ist die Stellungnahme der D____ vom 8. April 2019 auch in materieller Hinsicht überzeugend. Es wurde in schlüssiger Weise dargelegt, dass infolge des diagnostizierten CRPS ab September 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-Akte 160). Wie der RAD mit Beurteilung vom 28. Januar 2020 zu Recht festhält (IV-Akte 175), beziehen sich die Gutachter bei der Beurteilung des retrospektiven Arbeitsfähigkeitsverlaufs im Wesentlichen auf den Bericht der F____ vom 20. Januar 2014. Darin diagnostizierten die Ärzte der F____ einen Verdacht auf ein CRPS bei Hyperflexionstrauma am 10. September 2012 mit Plexusreizung Schulter links und beschrieben ein klinisches Bild, welches mit einem CRPS-Syndrom vereinbar sei (IV-Akte 49.1, S. 56 f.). Mit Bericht vom 16. April 2014 bestätigten die Ärzte im Wesentlichen die Diagnose. Sie gaben jedoch auch an, dass zwar anamnestisch Kriterien für ein entsprechendes Syndrom vorhanden seien, objektivierbare Kriterien aber fehlten (IV-Akte 49.1, S. 38). Unter diesen Umständen erscheint die Beschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 70% infolge der CRPS auf die Zeit bis zum August 2014 als nachvollziehbar, ist sie doch mit der echtzeitlichen Aktenlage vereinbar (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 28. Januar 2020, IV-Akte 175). Ab September 2014 wird von den Gutachtern aufgrund der Epilepsie eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis Mai 2016 attestiert (IV-Akte 160). Auch diese Beurteilung erscheint plausibel. Denn der Beschwerdeführer hat anlässlich der Begutachtung angegeben, dass er infolge einer Medikamentenumstellung seit Mai 2016 bis zur Begutachtung im November 2016 anfallsfrei gewesen sei (IV-Akte 128, S. 64). Vor diesem Hintergrund ist die befristete Bescheinigung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2016 infolge der Epilepsie nicht zu beanstanden (vgl. auch IV-Akte 128, S. 72) und es kann ihr gefolgt werden.

3.6.          Zusammenfassend hat die IV-Stelle zu Recht auf die ergänzende Stellungnahme der D____ vom 8. April 2019 abgestellt und dieser volle Beweiskraft zuerkannt. Bei dieser Ausgangslage erscheinen weitere Abklärungen nicht angezeigt. Damit ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2012, von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab September 2014 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2016 des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

 

 

4.                

Die in der Verfügung vom 15. April 2020 ermittelten Invaliditätsgrade werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten und sie sind auch nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akte 175). Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht bei einem Invaliditätsgrad von 73% dem Beschwerdeführer von September 2012 bis November 2014 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Ausgehend von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab September 2014 und damit einhergehend einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 20% (vgl. E. 3) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23%. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV führte dies ab Dezember 2014 zur Verneinung eines Rentenanspruchs (IV-Akte 182). Nach dem Vorerwähnten ist dies nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.  

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2’650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: