Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.58

Verfügung vom 20. April 2020

 

 


Tatsachen

I.        

a) Der Beschwerdeführer arbeitete von 1989 bis 2018 bei der C____ AG als [...]. Nachdem bei ihm im Jahr 2014 Anzeichen einer koronaren Herzerkrankung sowie einer Gefässerkrankung aufgetreten waren, musste er sich im Jahr 2016 einer Herzoperation unterziehen (1-fach Bypass, IV-Akte 4, S. 1). In der Folge war der Beschwerdeführer in verschiedenem Ausmass arbeitsunfähig. Ein Arbeitsversuch bei der C____ AG konnte nicht auf ein 100% Pensum gesteigert werden, weshalb ihm die Arbeitsstelle gekündet wurde.

b) Am 29. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Bypass-Operation sowie eine Stenose der Aorta bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog u.a. das kardiologische Gutachten der Taggeldversicherung bei (Gutachten Dr. D____, IV-Akte 26, S. 14).

c) Gestützt auf diese Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Februar 2018 in Aussicht, bei einem ermittelten IV-Grad von 18% einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 33). Daran hielt sie mit Verfügung vom 8. Mai 2018 fest (IV-Akte 38). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren IV.2018.99) und teilte neu mit, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 42) die Gutheissung der Beschwerde beantragt hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 30. Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Verfügung vom 26. September 2018 abgeschrieben.

d) In der Folge beabsichtigte die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 56) bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Nachdem der Beschwerdeführer beantragt hatte, das Gutachten nicht bei Dr. E____ durchzuführen und den Hinweis an den Gutachter "Grund für die Empfehlung zum Gutachten" streichen zu lassen (IV-Akte 63), eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt werde, blieb ansonsten aber beim bisherigen Auftrag (IV-Akte 69).

e) Die Untersuchung bei Dr. F____ wurde am 29. Oktober 2019 durchgeführt und das Gutachten am 20. November 2019 erstattet (IV-Akte 71). Hierzu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 2. Dezember 2019 ausführlich Stellung (Stellungnahme RAD-Arzt Dr. G____, IV-Akte 75; Stellungnahme Dr. H____, IV-Akte 74).

f) In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2019 mit, dass sie beabsichtige das Rentengesuch abzulehnen, da der Beschwerdeführer ab 29. Dezember 2016 als Betriebsmitarbeiter wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei und daher die einjährige Wartefrist nicht erfülle (vgl. IV-Akte 76). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 Einwand und begründete diesen mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 79). Nach einer Rückfrage beim RAD (Stellungnahme Dr. G____ vom 18.03.2020, IV-Akte 82) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. April 2020 am Vorbescheid fest (IV-Akte 84).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 20. Mai 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der psychischen und physischen Einschränkungen neu zu berechnen, wobei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 69% auszugehen sei.

2.    Eventualiter sei die Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Obergutachten bezüglich die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer für die Gerichts- und Anwaltskosten der Kostenerlass zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 1. September 2020 resp. Duplik vom 30. September 2020 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 10. Juli 2020 geht der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 ein.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 10. November 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, das Wartejahr sei nicht erfüllt. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 20. November 2019 (IV-Akte 71).

2.2.          Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Invalidenrente, wobei mindestens von einem IV-Grad von 69% auszugehen sei. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben und die Beschwerdebeklagte anzuweisen, ein Obergutachten betreffend die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen.

2.3.          Umstritten und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2.          Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

3.4.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.

4.2.          Der psychiatrische Gutachter Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hat den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 während drei Stunden untersucht (IV-Akte 71, S. 4). Er hielt fest, eine valide Diagnosestellung einer psychiatrischen Störung sei im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung wegen der Inkonsistenzen, den begründeten Zweifeln an der Authentizität der beklagten subjektiven Beschwerden und wegen der Hinweise für eine Aggravation resp. Simulation nicht möglich. Insbesondere könne der Schweregrad einer depressiven Symptomatik nicht zuverlässig beurteilt werden. Deshalb könnten die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschätzt werden (IV-Akte 71, S. 16 ff.).

4.3.          Zur Begründung verwies der Gutachter zum einen auf die Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden (schwere Gedächtnisprobleme, ausgeprägte Müdigkeit, Kraftlosigkeit, verminderter Antrieb/Aktivität) und dem Verhalten in der Untersuchung, zum anderen auf die Diskrepanz zwischen der angegebenen Intensität der Beschwerden und der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe in Form niederfrequenter psychiatrischer Gespräche ohne Dolmetscher und einer fehlenden Einnahme von Antidepressiva seit über einem Jahr (IV-Akte 71, S. 16). Der Gutachter hielt zudem mehrfach fest, dass es in der Untersuchung Anhaltspunkte für die Aggravation oder Simulation von Beschwerden gegeben habe (vgl. die vier Hinweise in IV-Akte 71, S. 17 f.).

4.4.          4.4.1. Weiter führte der Gutachter aus, die vom behandelnden Psychiater attestierte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne wegen der subjektiv vorgetragenen Beschwerden nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer beklage eine dauernd schlechte Stimmung, einen Interessen- und Freudverlust, einen verminderten Antrieb mit gesteigerter Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, einen reduzierten Appetit und einer verminderten Libido (IV-Akte 71, S. 13). Damit seien formell die Kriterien nach ICD-10 für eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) erfüllt. Nach der Einschätzung des Schweregrades mit der Hamilton Depressionsskala (HAMD-17) bestehe eine leichte Depression (15 Punkte). Allerdings bestünden begründete Zweifel an der Authentizität der geschilderten Beschwerden. In Bezug auf die berichteten Gedächtnisstörungen habe mit einem Beschwerdevalidierungstest nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit absichtlich falsche Antworten gegeben habe. Daher müssten auch die anderen subjektiven Beschwerden mit Vorbehalt betrachtet werden. Die Hauptbeschwerden (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Lustlosigkeit) könnten nicht objektiviert werden. Der eingeschränkte Antrieb und das reduzierte Aktivitätsniveau würden subjektiv berichtet, jedoch würden bestätigende objektive Beobachtungen fehlen. Die subjektive Angabe von Schlafstörungen, Appetit- und Libidoverminderung habe auch nicht objektiviert werden können. In der Untersuchung habe der Gutachter einen deprimierten Gesichtsausdruck und eine Verminderung der emotionale Auslenkbarkeit beobachtet. Eine Verlangsamung von Denken und Sprache oder eine Erregung habe er jedoch nicht feststellen können. Die kursorische Testung der Konzentration im Rahmen der Erhebung des Psychostatus sei zwar leicht auffällig, aber die Aufmerksamkeit und Konzentration in dem dreistündigen Gespräch gut gewesen. Im Ergebnis konnte der Gutachter aufgrund der Vorbehalte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode weder bestätigen noch widerlegen.

4.4.2. Zusätzlich gab der Gutachter an, eine depressive Episode könne zwar aus den oben beschriebenen Gründen weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Falls aber – wie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert eine mittelgradige depressive Episode vorliegen würde, seien die diesbezüglichen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft: In der Psychotherapie könnte zur Verbesserung der Verständigung zumindest teilweise ein Dolmetscher beigezogen werden oder es könnte eine Behandlung durch einem türkisch sprechenden Therapeuten erfolgen. Sie könnte ausserdem durch eine Erhöhung der Therapiefrequenz intensiviert werden. Zudem sollte, falls eine mittelgradige depressive Episode vorliege, was nicht ausgeschlossen sei, eine adäquate medikamentöse antidepressive Therapie gemäss den aktuellen Empfehlungen für die Behandlung depressiver Episoden unter Kontrolle der Compliance (Blutspiegel) durchgeführt werden. Sollte durch die ambulante Therapie keine wesentliche Verbesserung erreicht werden, bestünde die Möglichkeit einer teilstationären oder stationären Behandlung (IV-Akte 71, S. 16).

4.5.          Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. IV-Akte 71, S. 5 ff.) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Ferner leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und setzt sich mit den vorhandenen ärztlichen Einschätzungen auseinander. In den Schlussfolgerungen ist es überzeugend. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere fehlt es vorliegend vor dem Hintergrund, dass sich das Ausmass der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht objektivieren liess, an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme einer schweren Krankheit. Zudem müsste, selbst wenn mit dem behandelnden Psychiater von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen würde, die derzeitige Behandlung als ungenügend qualifiziert werden. Insgesamt bestehen zur Erfüllung des Wartejahres keine objektiven Hinweise auf eine dauernde und nicht behandelbare invalidisierende Gesundheitsschädigung.

4.6.          Hervorzuheben ist weiter, dass zur Beschwerdenvalidierung eine Beurteilung nach den Slick-Kriterien (von Slick et al. 1999 entwickelte Kriterien für die Diagnosestellung vorgetäuschter kognitiver Störungen) durchgeführt wurde. Gemäss den Slick-Kriterien war beim Beschwerdeführer mit Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung seiner kognitiven Störungen auszugehen (IV-Akte 71, S. 17). So verwies der Gutachter darauf, dass die Antworten des Beschwerdeführers im durchgeführten empirisch gut validierten Test (Alternativwahlverfahren) im ersten Durchgang im Zufallsbereich gewesen seien (44% Richtige). Bei der Wiederholung (nach Lernen) seien die Antworten sogar im Unterzufallsbereich gewesen (32% Richtige). Im dritten Durchgang seien die Antworten auch im Zufallsbereich gewesen (44% Richtige). Resultate im Zufallsbereich würden einem Totalausfall der Merkfähigkeit/Gedächtnis entsprechen. Resultate im Unterzufallsbereich (nach Lernen) seien ein Beleg, dass der Versicherte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit absichtlich falsche Antworten gegeben habe (IV-Akte 71, S. 14 und 17). Zudem gebe es eine Diskrepanz zwischen den Testdaten (vollkommender Ausfall der Merkfähigkeit/Kurzzeitgedächtnis) und dem sonstigen Verhalten und Befunden in der Untersuchung und der behandelnde Psychiater schreibe selbst, dass keine Gedächtnisdefizite feststellbar seien. Die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers könnten daher nicht vollständig durch psychiatrische, neurologische oder Entwicklungsfaktoren erklärt werden und es sei von einer Aggravation oder sogar eine Simulation auszugehen. Somit müssten die anderen subjektiven Beschwerden ebenfalls mit Vorbehalt betrachtet werden (IV-Akte 71 S. 17).

4.7.          4.7.1. Weiter stützen sich die Schlussfolgerungen auf die Beobachtungen des Gutachters anlässlich der Untersuchung. So hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert gewesen und habe keine Bewusstseinsstörungen gezeigt (IV-Akte 71, S. 11). Der Gutachter verneinte Zwangsgedanken, Zwangshandlungen oder Zwangsimpulse. Es bestehe auch keine Agoraphobie. Andere spezifische Ängste/Phobien seien vom Beschwerdeführer nicht angeben worden. Wahnsymptome hätten nicht festgestellt werden können und Sinnestäuschungen seien vom Beschwerdeführer verneint worden (a.a.O., S. 13). Es bestünden keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen. Zur Aufmerksamkeit und Konzentration führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe über Konzentrationsstörungen berichtet, sei bei der dreistündigen Untersuchung mit einer Pause von 10 Minuten jedoch durchgängig aufmerksam gewesen. Bei einer kursorischen Testung der Konzentration mit Rückwärtsaufsagen von Monatsnamen (so schnell wie möglich) habe der Beschwerdeführer einen Fehler gemacht und sei verlangsamt gewesen. Bei der gleichen Aufgabe mit den Wochentagen habe er keinen Fehler und das Tempo sei ordentlich gewesen. Eine weitere Testung der Konzentration mit einer einfachen Rechenaufgabe sei jedoch nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer schnell aufgegeben und mitgeteilt habe, dass er nicht gut rechnen könne (a.a.O., S. 11). Beim Gedächtnis habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er vergesslich sei und er sich frage, ob er Alzheimer habe. Bei einer groben Testung der Merkfähigkeit mit drei Begriffen konnte sich der Beschwerdeführer nach einigen Minuten an zwei von drei Begriffen erinnern und der dritte Begriff sei ihm nach Hilfestellung in den Sinn gekommen. Den formalen Gedankengang beurteilte der Gutachter aus unauffällig (a.a.O.).

4.7.2. Differenzialdiagnostisch zog der Gutachter eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auf die Kündigung (ICD-10 F43.2) in Betracht, da der Beginn der psychiatrischen Behandlung im November 2017 mit dem Zeitpunkt der Kündigung zusammenfiel. Zur Begründung führt er aus, dass der Psychiater in seinem Bericht schreibe, dass eine tiefsitzende Kränkung und ein damit verbundener Groll wegen der Kündigung spürbar sei. Der Beschwerdeführer sei eingeengt auf das nicht nachvollziehbare Verhalten des ehemaligen Arbeitgebers sowie die düstere Zukunftsperspektive. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass wenn er an die Kündigung denke, es ihm weh mache und er eine grosse Enttäuschung und Wut spüre. Diese Leute (Arbeitgeber) seien daran schuld, dass er nun keine Arbeit mehr habe und es ihm so schlecht gehe (a.a.O., S. 13).

4.7.3. Andere psychische Störungen nach ICD-10 konnte der Gutachter ausschliessen (a.a.O., S. 15) und werden im Übrigen auch vom behandelnden Psychiater nicht geltend gemacht.

4.8.          Im Ergebnis kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar vom 3. März 2016 bis 28. Dezember 2016 zu 100% arbeitsunfähig war, er seit 29. Dezember 2016 in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Bäckerei wieder ganztags arbeitsfähig sei und ihm auch alternative, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar seien, weshalb das Wartejahr nicht erfüllt sei. Diese Schlussfolgerungen sind vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gutachten nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.          Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine ausreichenden Zweifel am Gutachten zu wecken.

5.2.          Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die depressiven Beschwerden bereits vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Bestand gehabt hätten und im Zusammenhang mit seinen Herz- und Gefässerkrankung zu sehen seien (a.a.O.). Dies entspricht jedoch nicht den Akten. So gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter an, dass die Kündigung seiner Arbeitsstelle im November 2017 erfolgt sei (IV-Akte 71, S. 9) und teilte gleichzeitig mit, dass er erstmals im November 2017 den behandelnden Psychiater Dr. I____ aufgesucht habe (IV-Akte 71, S. 14). Für den Zeitraum davor fehlt es sowohl nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung selbst, als auch nach den Ausführungen des langjährigen Hausarztes, wonach diesem keine psychiatrische Behandlung vor November 2017 bekannt sei, an Hinweisen für eine Inanspruchnahme psychiatrische Therapien im Zusammenhang mit der im September 2016 durchgeführten Herzoperation.

5.3.          Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters vom 23. Juni 2018 (IV-Akte 40, S. 3 f.) und vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 50, S. 2 ff.) vorgebrachten Kritik ist auszuführen, dass sich der Gutachter mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters ausführlich auseinandergesetzt hat. Der Gutachter erachtete die Diagnose aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als nachvollziehbar, konnte sie aufgrund der fehlenden objektiven Befunde für eine Depression und aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten und unter Berücksichtigung der erhobenen psychopathologischen Befunde aus nachvollziehbaren Gründen jedoch nicht validieren. Weiter hielt der RAD zu Recht fest, dass der Gutachter ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt habe, obwohl die strukturierte Prüfung der Standardindikatoren erschwert war (vgl. IV-Akte 82, S. 2). Der Gutachter habe dabei schlüssig ausgeführt, dass die vorhandenen Ressourcen darauf hinweisen würden, dass keine psychiatrische Erkrankung von erheblicher Schwere ersichtlich sei, sondern eher eine psychische Reaktion auf die erlittene Kränkung durch die aus Sicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigte Kündigung seiner letzten Arbeitsstelle vorliege (IV-Akte 71, S. 15). Darauf kann vorliegend abgestellt werden.

5.4.          Aufgrund der Ergebnisse der empirisch abgestützten Beschwerdevalidierungstests, welche klare Hinweise auf eine nicht authentische Mitwirkung und Beschwerdeschilderung hervorbrachten, bestanden beim Beschwerdeführer die nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung mittels der Standardindikatoren zu prüfenden Ausschlusskriterien. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers, wonach keinerlei Anzeichen einer Aggravation/Simulation vorhanden seien (Replik, S. 2 f.), trifft daher nicht zu. Ohne selbständig ausgewiesene Gesundheitsschädigung aus psychiatrischer Sicht fehlt es somit vorliegend an einer Grundlage für die Zusprache von Rentenleistungen.

5.5.          Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Beschwerden einer Depression per se nicht objektivieren liessen und es sich dabei um subjektive Angaben handle (Replik, S. 3). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Gutachter seine Auffassung auf objektivierbare Angaben stützte, in dem er auf den Widerspruch zwischen starken Beschwerden und der geringen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, so die niederfrequenten psychiatrischen Gespräche ohne Dolmetscher und die fehlende Einnahme von Antidepressiva über ein Jahr, hinwies.

5.6.          Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin auch zu seinen physischen Einschränkungen hätte Stellung nehmen müssen, wie sie dies in der Verfügung vom 8. Mai 2018 getan hatte (Beschwerde, S. 7 f.).

5.7.          5.7.1. Hierzu ist festzustellen, dass in den Akten die somatischen Befunde ausreichend beschrieben sind, sodass darauf nachfolgend eingegangen werden kann. In Bezug auf die Rückenbeschwerden findet sich ein kurz vor der Begutachtung im J____ Spital erstelltes MRI LWS vom 10. Juli 2019, mit welchem eine grössere Diskushernie der unteren LWS und eine foraminale Stenosierung/Nervenwurzelirritation der lumbalen Segmente ausgeschlossen wurde (IV-Akte 71, S. 22; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 2.12.2019, IV-Akte 75, S. 5). Eine Arbeitsunfähigkeit ergibt sich daraus nicht.

5.7.2. Bezüglich des Verlaufs der kardiologischen Beschwerden war der Beschwerdeführer im kardiologischen Gutachten vom 26. April 2017 als zu 50% arbeitsunfähig eingestuft worden, weil er während einer kardiologischen Kontrolle bei Dr. K____ am 11. Januar 2017 eine Fahrradergometrie vorzeitig abgebrochen hatte (vgl. IV-Akte 26, S. 17 und 19). Der Gutachter sah aber bereits damals das Potential für eine Steigerung des Pensums auf 75% nach Ablauf des dreimonatigen Programms L____ sowie auf eine Steigerung auf 100% nach einem weiteren Monat (a.a.O., S. 19). Auch Dr. M____, FMH Angiologie und FMH Innere Medizin, beschrieb im Bericht vom 11. Mai 2017 eine unauffällige Nachkontrolle ohne Claudicatio (IV-Akte 26, S. 13) und Dr. K____, FMH Kardiologie, ging im Bericht vom 2. Juni 2017 von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit aus. Daher wurde im Standortgespräch mit dem Arbeitgeber vom 30. Oktober 2017 (Protokoll, IV-Akte 28, S. 1 f) festgehalten, dass der Vertrauensarzt der Taggeldversicherung und der RAD den Beschwerdeführer spätestens ab September 2017 wieder für vollumfänglich arbeitsfähig erachten und die angestammte Tätigkeit für den Beschwerdeführer ideal sei (IV-Akte 28, S. 1). Die Leistungen des Beschwerdeführers im Programm L____ waren damals gut und auch der Vorgesetzte des Beschwerdeführers konnte keine Einschränkungen feststellen (a.a.O., S. 2). Daher hielt der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2018 zu Recht fest, dass beim Beschwerdeführer bereits vor der Reha in der L____ eine volle Arbeitsfähigkeit bestand und das L____-Training lediglich eine Dekonditionierung als Ursache der Leistungsintoleranz offenbart hat. Die Leistungsfähigkeit habe sich durch körperliches Training in der L____ erheblich steigern lassen und hat bei Austritt 95% des Solls betragen, weshalb ab Januar 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war (vgl. IV-Akte 32, S. 4). Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Weder in den Akten noch in den Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich Hinweise auf eine Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustands von kardialer Seite. Vielmehr bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Begutachtung bei Dr. F____ am 29. Oktober 2019 auf Nachfrage des Gutachters, dass mit dem Herzen alles in Ordnung sei (IV-Akte 71, S. 11), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

6.                

6.1.          Es bleibt auf die erwerblichen Aspekte der angefochtenen Verfügung einzugehen.

6.2.          In der ursprünglichen Verfügung vom 8. Mai 2018 ging die Beschwerdegegnerin von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus und ermittelten einen Invaliditätsgrad von 18% (IV-Akte 38, S. 1f.). In der angefochtenen Verfügung führte sie demgegenüber keinen Einkommensvergleich durch, sondern verwies lediglich darauf, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei. Allerdings liegt darin kein Widerspruch. Die Beschwerdegegnerin hätte auch in der ersten Verfügung aufgrund der vollumfänglichen Erwerbsfähigkeit darauf hinweisen können, dass die Wartefrist nach Art. 18 IVG nicht erfüllt sei.

6.3.          Der Beschwerdeführer macht ausgehend von den Einkommenszahlen in der ersten Verfügung geltend, dass ihm ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25% zu gewähren sei (Beschwerde, S. 8 f.). Es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin in der ersten Verfügung davon ausgehe, die angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich und einen IV-Grad von 18% ermittle, nunmehr aber einen leidensbedingten Abzug verweigere (Replik, S. 4).

6.4.          Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).

6.5.          Im vorliegenden Fall konnten vom Gutachter die leidensbedingten Einschränkungen resp. das Verweisprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit nicht definiert resp. formuliert werden. Ausgehend von den Zahlen und dem Zumutbarkeitsprofil der Verfügung vom 8. Mai 2018 ist jedoch festzuhalten, dass sich beim Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug von 25% nicht rechtfertigt. Zudem würde selbst ein solcher Abzug nicht zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad führen.

7.                

7.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: