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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.58
Verfügung vom 20. April 2020
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete von 1989 bis 2018 bei der C____
AG als [...]. Nachdem bei ihm im Jahr 2014 Anzeichen einer koronaren
Herzerkrankung sowie einer Gefässerkrankung aufgetreten waren, musste er sich im
Jahr 2016 einer Herzoperation unterziehen (1-fach Bypass, IV-Akte 4, S. 1). In
der Folge war der Beschwerdeführer in verschiedenem Ausmass arbeitsunfähig. Ein
Arbeitsversuch bei der C____ AG konnte nicht auf ein 100% Pensum gesteigert
werden, weshalb ihm die Arbeitsstelle gekündet wurde.
b) Am 29. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf eine Bypass-Operation sowie eine Stenose der Aorta bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Diese tätigte erwerbliche
und medizinische Abklärungen und zog u.a. das kardiologische Gutachten der
Taggeldversicherung bei (Gutachten Dr. D____, IV-Akte 26, S. 14).
c) Gestützt auf diese Abklärungen stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Februar 2018 in
Aussicht, bei einem ermittelten IV-Grad von 18% einen Rentenanspruch abzulehnen
(IV-Akte 33). Daran hielt sie mit Verfügung vom 8. Mai 2018 fest (IV-Akte 38).
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt (Verfahren IV.2018.99) und teilte neu mit, dass er sich in psychiatrischer
Behandlung befinde. Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine
Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 42) die Gutheissung der Beschwerde beantragt
hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 30. Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen und nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Verfügung vom
26. September 2018 abgeschrieben.
d) In der Folge beabsichtigte die Beschwerdegegnerin gestützt
auf eine Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 56) bei Dr. E____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Nachdem der
Beschwerdeführer beantragt hatte, das Gutachten nicht bei Dr. E____ durchzuführen
und den Hinweis an den Gutachter "Grund
für die Empfehlung zum Gutachten"
streichen zu lassen (IV-Akte 63), eröffnete die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer, dass Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit
der Erstellung des Gutachtens beauftragt werde, blieb ansonsten aber beim
bisherigen Auftrag (IV-Akte 69).
e) Die Untersuchung bei Dr. F____ wurde am 29. Oktober 2019 durchgeführt
und das Gutachten am 20. November 2019 erstattet (IV-Akte 71). Hierzu nahm der Regionale
Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 2. Dezember 2019 ausführlich Stellung (Stellungnahme
RAD-Arzt Dr. G____, IV-Akte 75; Stellungnahme Dr. H____, IV-Akte 74).
f) In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2019 mit, dass sie
beabsichtige das Rentengesuch abzulehnen, da der Beschwerdeführer ab 29.
Dezember 2016 als Betriebsmitarbeiter wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei
und daher die einjährige Wartefrist nicht erfülle (vgl. IV-Akte 76). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 Einwand und begründete diesen mit
Eingabe vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 79). Nach einer Rückfrage beim RAD (Stellungnahme
Dr. G____ vom 18.03.2020, IV-Akte 82) hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 20. April 2020 am Vorbescheid fest (IV-Akte 84).
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. Mai 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
psychischen und physischen Einschränkungen neu zu berechnen, wobei von einem
Invaliditätsgrad von mindestens 69% auszugehen sei.
2.
Eventualiter sei
die Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, ein Obergutachten bezüglich die psychisch bedingte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.
Es sei dem
Beschwerdeführer für die Gerichts- und Anwaltskosten der Kostenerlass zu
bewilligen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6.
Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 1. September 2020 resp. Duplik vom 30.
September 2020 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 10. Juli 2020 geht der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF
800.00 ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 10. November 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 20.
April 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung
verneint, das Wartejahr sei nicht erfüllt. Sie stützte sich dabei in
medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 20.
November 2019 (IV-Akte 71).
2.2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Invalidenrente,
wobei mindestens von einem IV-Grad von 69% auszugehen sei. Eventualiter sei die
Verfügung vom 20. April 2020 aufzuheben und die Beschwerdebeklagte anzuweisen,
ein Obergutachten betreffend die psychisch bedingte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen.
2.3.
Umstritten und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG;
SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
3.4.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt
und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob der medizinische
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.
4.2.
Der psychiatrische Gutachter Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
hat den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 während drei Stunden untersucht (IV-Akte
71, S. 4). Er hielt fest, eine valide Diagnosestellung einer psychiatrischen
Störung sei im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung wegen der Inkonsistenzen,
den begründeten Zweifeln an der Authentizität der beklagten subjektiven
Beschwerden und wegen der Hinweise für eine Aggravation resp. Simulation nicht
möglich. Insbesondere könne der Schweregrad einer depressiven Symptomatik nicht
zuverlässig beurteilt werden. Deshalb könnten die Auswirkungen der Symptomatik
auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer angepassten
Tätigkeit nicht eingeschätzt werden (IV-Akte 71, S. 16 ff.).
4.3.
Zur Begründung verwies der Gutachter zum einen auf die Diskrepanz
zwischen den geschilderten Beschwerden (schwere Gedächtnisprobleme, ausgeprägte
Müdigkeit, Kraftlosigkeit, verminderter Antrieb/Aktivität) und dem Verhalten in
der Untersuchung, zum anderen auf die Diskrepanz zwischen der angegebenen
Intensität der Beschwerden und der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe in
Form niederfrequenter psychiatrischer Gespräche ohne Dolmetscher und einer
fehlenden Einnahme von Antidepressiva seit über einem Jahr (IV-Akte 71, S. 16).
Der Gutachter hielt zudem mehrfach fest, dass es in der Untersuchung Anhaltspunkte
für die Aggravation oder Simulation von Beschwerden gegeben habe (vgl. die vier
Hinweise in IV-Akte 71, S. 17 f.).
4.4.
4.4.1. Weiter führte der Gutachter aus, die vom behandelnden
Psychiater attestierte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne
wegen der subjektiv vorgetragenen Beschwerden nachvollzogen werden. Der
Beschwerdeführer beklage eine dauernd schlechte Stimmung, einen Interessen- und
Freudverlust, einen verminderten Antrieb mit gesteigerter Ermüdbarkeit,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, einen reduzierten
Appetit und einer verminderten Libido (IV-Akte 71, S. 13). Damit seien formell
die Kriterien nach ICD-10 für eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1) erfüllt. Nach der Einschätzung des Schweregrades mit der Hamilton
Depressionsskala (HAMD-17) bestehe eine leichte Depression (15 Punkte). Allerdings
bestünden begründete Zweifel an der Authentizität der geschilderten
Beschwerden. In Bezug auf die berichteten Gedächtnisstörungen habe mit einem
Beschwerdevalidierungstest nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit absichtlich falsche Antworten gegeben habe.
Daher müssten auch die anderen subjektiven Beschwerden mit Vorbehalt betrachtet
werden. Die Hauptbeschwerden (Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Lustlosigkeit) könnten
nicht objektiviert werden. Der eingeschränkte Antrieb und das reduzierte
Aktivitätsniveau würden subjektiv berichtet, jedoch würden bestätigende
objektive Beobachtungen fehlen. Die subjektive Angabe von Schlafstörungen,
Appetit- und Libidoverminderung habe auch nicht objektiviert werden können. In der
Untersuchung habe der Gutachter einen deprimierten Gesichtsausdruck und eine
Verminderung der emotionale Auslenkbarkeit beobachtet. Eine Verlangsamung von
Denken und Sprache oder eine Erregung habe er jedoch nicht feststellen können.
Die kursorische Testung der Konzentration im Rahmen der Erhebung des
Psychostatus sei zwar leicht auffällig, aber die Aufmerksamkeit und
Konzentration in dem dreistündigen Gespräch gut gewesen. Im Ergebnis konnte der
Gutachter aufgrund der Vorbehalte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode weder bestätigen noch widerlegen.
4.4.2. Zusätzlich gab der Gutachter an, eine depressive Episode könne zwar
aus den oben beschriebenen Gründen weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.
Falls aber – wie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert – eine mittelgradige depressive
Episode vorliegen würde, seien die diesbezüglichen psychiatrischen
Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft: In der Psychotherapie könnte zur
Verbesserung der Verständigung zumindest teilweise ein Dolmetscher beigezogen
werden oder es könnte eine Behandlung durch einem türkisch sprechenden
Therapeuten erfolgen. Sie könnte ausserdem durch eine Erhöhung der
Therapiefrequenz intensiviert werden. Zudem sollte, falls eine mittelgradige
depressive Episode vorliege, was nicht ausgeschlossen sei, eine adäquate
medikamentöse antidepressive Therapie gemäss den aktuellen Empfehlungen für die
Behandlung depressiver Episoden unter Kontrolle der Compliance (Blutspiegel)
durchgeführt werden. Sollte durch die ambulante Therapie keine wesentliche
Verbesserung erreicht werden, bestünde die Möglichkeit einer teilstationären
oder stationären Behandlung (IV-Akte 71, S. 16).
4.5.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten
Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen
schlüssig und nachvollziehbar sind. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen
Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis
der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. IV-Akte 71, S. 5 ff.) und
berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Ferner leuchtet das Gutachten in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der
medizinischen Situation ein und setzt sich mit den vorhandenen ärztlichen
Einschätzungen auseinander. In den Schlussfolgerungen ist es überzeugend. Damit
erfüllt das Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige
medizinische Erhebungen. Insbesondere fehlt es vorliegend vor dem Hintergrund,
dass sich das Ausmass der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht
objektivieren liess, an einer ausreichenden Grundlage für die Annahme einer
schweren Krankheit. Zudem müsste, selbst wenn mit dem behandelnden Psychiater von
einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen würde, die derzeitige
Behandlung als ungenügend qualifiziert werden. Insgesamt bestehen zur Erfüllung
des Wartejahres keine objektiven Hinweise auf eine dauernde und nicht
behandelbare invalidisierende Gesundheitsschädigung.
4.6.
Hervorzuheben ist weiter, dass zur Beschwerdenvalidierung eine
Beurteilung nach den Slick-Kriterien (von Slick et al. 1999 entwickelte
Kriterien für die Diagnosestellung vorgetäuschter kognitiver Störungen)
durchgeführt wurde. Gemäss den Slick-Kriterien war beim Beschwerdeführer mit
Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung
seiner kognitiven Störungen auszugehen (IV-Akte 71, S. 17). So verwies der
Gutachter darauf, dass die Antworten des Beschwerdeführers im durchgeführten
empirisch gut validierten Test (Alternativwahlverfahren) im ersten Durchgang im
Zufallsbereich gewesen seien (44% Richtige). Bei der Wiederholung (nach Lernen)
seien die Antworten sogar im Unterzufallsbereich gewesen (32% Richtige). Im dritten
Durchgang seien die Antworten auch im Zufallsbereich gewesen (44% Richtige).
Resultate im Zufallsbereich würden einem Totalausfall der
Merkfähigkeit/Gedächtnis entsprechen. Resultate im Unterzufallsbereich (nach
Lernen) seien ein Beleg, dass der Versicherte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
absichtlich falsche Antworten gegeben habe (IV-Akte 71, S. 14 und 17). Zudem gebe
es eine Diskrepanz zwischen den Testdaten (vollkommender Ausfall der
Merkfähigkeit/Kurzzeitgedächtnis) und dem sonstigen Verhalten und Befunden in
der Untersuchung und der behandelnde Psychiater schreibe selbst, dass keine
Gedächtnisdefizite feststellbar seien. Die Verhaltensweisen des
Beschwerdeführers könnten daher nicht vollständig durch psychiatrische,
neurologische oder Entwicklungsfaktoren erklärt werden und es sei von einer
Aggravation oder sogar eine Simulation auszugehen. Somit müssten die anderen
subjektiven Beschwerden ebenfalls mit Vorbehalt betrachtet werden (IV-Akte 71
S. 17).
4.7.
4.7.1. Weiter stützen sich die Schlussfolgerungen auf die
Beobachtungen des Gutachters anlässlich der Untersuchung. So hielt der
Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung wach,
zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert gewesen und
habe keine Bewusstseinsstörungen gezeigt (IV-Akte 71, S. 11). Der Gutachter
verneinte Zwangsgedanken, Zwangshandlungen oder Zwangsimpulse. Es bestehe auch
keine Agoraphobie. Andere spezifische Ängste/Phobien seien vom Beschwerdeführer
nicht angeben worden. Wahnsymptome hätten nicht festgestellt werden können und
Sinnestäuschungen seien vom Beschwerdeführer verneint worden (a.a.O., S. 13). Es
bestünden keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen. Zur Aufmerksamkeit und
Konzentration führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe über
Konzentrationsstörungen berichtet, sei bei der dreistündigen Untersuchung mit
einer Pause von 10 Minuten jedoch durchgängig aufmerksam gewesen. Bei einer kursorischen
Testung der Konzentration mit Rückwärtsaufsagen von Monatsnamen (so schnell wie
möglich) habe der Beschwerdeführer einen Fehler gemacht und sei verlangsamt
gewesen. Bei der gleichen Aufgabe mit den Wochentagen habe er keinen Fehler und
das Tempo sei ordentlich gewesen. Eine weitere Testung der Konzentration mit
einer einfachen Rechenaufgabe sei jedoch nicht möglich gewesen, da der
Beschwerdeführer schnell aufgegeben und mitgeteilt habe, dass er nicht gut
rechnen könne (a.a.O., S. 11). Beim Gedächtnis habe der Beschwerdeführer
angegeben, dass er vergesslich sei und er sich frage, ob er Alzheimer habe. Bei
einer groben Testung der Merkfähigkeit mit drei Begriffen konnte sich der
Beschwerdeführer nach einigen Minuten an zwei von drei Begriffen erinnern und
der dritte Begriff sei ihm nach Hilfestellung in den Sinn gekommen. Den
formalen Gedankengang beurteilte der Gutachter aus unauffällig (a.a.O.).
4.7.2. Differenzialdiagnostisch zog der Gutachter eine
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auf die Kündigung (ICD-10 F43.2) in
Betracht, da der Beginn der psychiatrischen Behandlung im November 2017 mit dem
Zeitpunkt der Kündigung zusammenfiel. Zur Begründung führt er aus, dass der
Psychiater in seinem Bericht schreibe, dass eine tiefsitzende Kränkung und ein
damit verbundener Groll wegen der Kündigung spürbar sei. Der Beschwerdeführer
sei eingeengt auf das nicht nachvollziehbare Verhalten des ehemaligen
Arbeitgebers sowie die düstere Zukunftsperspektive. Bei der Untersuchung habe
der Beschwerdeführer angegeben, dass wenn er an die Kündigung denke, es ihm weh
mache und er eine grosse Enttäuschung und Wut spüre. Diese Leute (Arbeitgeber)
seien daran schuld, dass er nun keine Arbeit mehr habe und es ihm so schlecht
gehe (a.a.O., S. 13).
4.7.3. Andere psychische Störungen nach ICD-10 konnte der Gutachter
ausschliessen (a.a.O., S. 15) und werden im Übrigen auch vom behandelnden
Psychiater nicht geltend gemacht.
4.8.
Im Ergebnis kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer zwar vom 3. März 2016 bis 28. Dezember 2016 zu 100%
arbeitsunfähig war, er seit 29. Dezember 2016 in der angestammten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiter in einer Bäckerei wieder ganztags arbeitsfähig sei und ihm
auch alternative, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags
zumutbar seien, weshalb das Wartejahr nicht erfüllt sei. Diese Schlussfolgerungen
sind vor dem Hintergrund der Ausführungen im Gutachten nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine ausreichenden Zweifel
am Gutachten zu wecken.
5.2.
Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass die depressiven
Beschwerden bereits vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses Bestand gehabt
hätten und im Zusammenhang mit seinen Herz- und Gefässerkrankung zu sehen seien
(a.a.O.). Dies entspricht jedoch nicht den Akten. So gab der Beschwerdeführer
gegenüber dem Gutachter an, dass die Kündigung seiner Arbeitsstelle im November
2017 erfolgt sei (IV-Akte 71, S. 9) und teilte gleichzeitig mit, dass er erstmals
im November 2017 den behandelnden Psychiater Dr. I____ aufgesucht habe (IV-Akte
71, S. 14). Für den Zeitraum davor fehlt es sowohl nach den Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung selbst, als auch nach den
Ausführungen des langjährigen Hausarztes, wonach diesem keine psychiatrische
Behandlung vor November 2017 bekannt sei, an Hinweisen für eine Inanspruchnahme
psychiatrische Therapien im Zusammenhang mit der im September 2016
durchgeführten Herzoperation.
5.3.
Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Berichte seines behandelnden Psychiaters vom 23. Juni 2018 (IV-Akte 40, S. 3 f.)
und vom 21. Januar 2019 (IV-Akte 50, S. 2 ff.) vorgebrachten Kritik ist
auszuführen, dass sich der Gutachter mit der abweichenden Einschätzung des
behandelnden Psychiaters ausführlich auseinandergesetzt hat. Der Gutachter
erachtete die Diagnose aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
als nachvollziehbar, konnte sie aufgrund der fehlenden objektiven Befunde für
eine Depression und aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten und unter
Berücksichtigung der erhobenen psychopathologischen Befunde aus
nachvollziehbaren Gründen jedoch nicht validieren. Weiter hielt der RAD zu
Recht fest, dass der Gutachter ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt
habe, obwohl die strukturierte Prüfung der Standardindikatoren erschwert war (vgl.
IV-Akte 82, S. 2). Der Gutachter habe dabei schlüssig ausgeführt, dass die
vorhandenen Ressourcen darauf hinweisen würden, dass keine psychiatrische
Erkrankung von erheblicher Schwere ersichtlich sei, sondern eher eine
psychische Reaktion auf die erlittene Kränkung durch die aus Sicht des
Beschwerdeführers ungerechtfertigte Kündigung seiner letzten Arbeitsstelle
vorliege (IV-Akte 71, S. 15). Darauf kann vorliegend abgestellt werden.
5.4.
Aufgrund der Ergebnisse der empirisch abgestützten
Beschwerdevalidierungstests, welche klare Hinweise auf eine nicht authentische
Mitwirkung und Beschwerdeschilderung hervorbrachten, bestanden beim
Beschwerdeführer die nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung mittels
der Standardindikatoren zu prüfenden Ausschlusskriterien. Die gegenteilige
Auffassung des Beschwerdeführers, wonach keinerlei Anzeichen einer Aggravation/Simulation
vorhanden seien (Replik, S. 2 f.), trifft daher nicht zu. Ohne selbständig ausgewiesene
Gesundheitsschädigung aus psychiatrischer Sicht fehlt es somit vorliegend an
einer Grundlage für die Zusprache von Rentenleistungen.
5.5.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Beschwerden
einer Depression per se nicht objektivieren liessen und es sich dabei um
subjektive Angaben handle (Replik, S. 3). Diesbezüglich ist festzustellen, dass
der Gutachter seine Auffassung auf objektivierbare Angaben stützte, in dem er
auf den Widerspruch zwischen starken Beschwerden und der geringen
Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, so die niederfrequenten psychiatrischen
Gespräche ohne Dolmetscher und die fehlende Einnahme von Antidepressiva über
ein Jahr, hinwies.
5.6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die
Beschwerdegegnerin auch zu seinen physischen Einschränkungen hätte Stellung
nehmen müssen, wie sie dies in der Verfügung vom 8. Mai 2018 getan hatte
(Beschwerde, S. 7 f.).
5.7.
5.7.1. Hierzu ist festzustellen, dass in den Akten die somatischen
Befunde ausreichend beschrieben sind, sodass darauf nachfolgend eingegangen
werden kann. In Bezug auf die Rückenbeschwerden findet sich ein kurz vor der
Begutachtung im J____ Spital erstelltes MRI LWS vom 10. Juli 2019, mit welchem eine
grössere Diskushernie der unteren LWS und eine foraminale
Stenosierung/Nervenwurzelirritation der lumbalen Segmente ausgeschlossen wurde
(IV-Akte 71, S. 22; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 2.12.2019, IV-Akte 75, S. 5).
Eine Arbeitsunfähigkeit ergibt sich daraus nicht.
5.7.2. Bezüglich des Verlaufs der kardiologischen Beschwerden war der
Beschwerdeführer im kardiologischen Gutachten vom 26. April 2017 als zu 50%
arbeitsunfähig eingestuft worden, weil er während einer kardiologischen
Kontrolle bei Dr. K____ am 11. Januar 2017 eine Fahrradergometrie vorzeitig
abgebrochen hatte (vgl. IV-Akte 26, S. 17 und 19). Der Gutachter sah aber
bereits damals das Potential für eine Steigerung des Pensums auf 75% nach
Ablauf des dreimonatigen Programms L____ sowie auf eine Steigerung auf 100%
nach einem weiteren Monat (a.a.O., S. 19). Auch Dr. M____, FMH Angiologie und
FMH Innere Medizin, beschrieb im Bericht vom 11. Mai 2017 eine unauffällige
Nachkontrolle ohne Claudicatio (IV-Akte 26, S. 13) und Dr. K____, FMH
Kardiologie, ging im Bericht vom 2. Juni 2017 von einer mindestens 80%igen
Arbeitsfähigkeit aus. Daher wurde im Standortgespräch mit dem Arbeitgeber vom
30. Oktober 2017 (Protokoll, IV-Akte 28, S. 1 f) festgehalten, dass der
Vertrauensarzt der Taggeldversicherung und der RAD den Beschwerdeführer
spätestens ab September 2017 wieder für vollumfänglich arbeitsfähig erachten
und die angestammte Tätigkeit für den Beschwerdeführer ideal sei (IV-Akte 28,
S. 1). Die Leistungen des Beschwerdeführers im Programm L____ waren damals gut
und auch der Vorgesetzte des Beschwerdeführers konnte keine Einschränkungen
feststellen (a.a.O., S. 2). Daher hielt der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme
vom 17. Januar 2018 zu Recht fest, dass beim Beschwerdeführer bereits vor der
Reha in der L____ eine volle Arbeitsfähigkeit bestand und das L____-Training
lediglich eine Dekonditionierung als Ursache der Leistungsintoleranz offenbart
hat. Die Leistungsfähigkeit habe sich durch körperliches Training in der L____
erheblich steigern lassen und hat bei Austritt 95% des Solls betragen, weshalb
ab Januar 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war (vgl.
IV-Akte 32, S. 4). Darauf kann vorliegend abgestellt werden. Weder in den Akten
noch in den Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich Hinweise auf eine
Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustands von kardialer Seite.
Vielmehr bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst anlässlich der
Begutachtung bei Dr. F____ am 29. Oktober 2019 auf Nachfrage des Gutachters, dass
mit dem Herzen alles in Ordnung sei (IV-Akte 71, S. 11), weshalb sich
weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
6.
6.1.
Es bleibt auf die erwerblichen Aspekte der angefochtenen Verfügung
einzugehen.
6.2.
In der ursprünglichen Verfügung vom 8. Mai 2018 ging die Beschwerdegegnerin
von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeit aus und ermittelten einen Invaliditätsgrad von 18% (IV-Akte
38, S. 1f.). In der angefochtenen Verfügung führte sie demgegenüber keinen
Einkommensvergleich durch, sondern verwies lediglich darauf, dass das Wartejahr
nicht erfüllt sei. Allerdings liegt darin kein Widerspruch. Die Beschwerdegegnerin
hätte auch in der ersten Verfügung aufgrund der vollumfänglichen
Erwerbsfähigkeit darauf hinweisen können, dass die Wartefrist nach Art. 18 IVG
nicht erfüllt sei.
6.3.
Der Beschwerdeführer macht ausgehend von den Einkommenszahlen in der
ersten Verfügung geltend, dass ihm ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von
25% zu gewähren sei (Beschwerde, S. 8 f.). Es sei widersprüchlich, wenn die
Beschwerdegegnerin in der ersten Verfügung davon ausgehe, die angestammte
Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich und einen IV-Grad von 18% ermittle,
nunmehr aber einen leidensbedingten Abzug verweigere (Replik, S. 4).
6.4.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).
6.5.
Im vorliegenden Fall konnten vom Gutachter die leidensbedingten
Einschränkungen resp. das Verweisprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit
nicht definiert resp. formuliert werden. Ausgehend von den Zahlen und dem
Zumutbarkeitsprofil der Verfügung vom 8. Mai 2018 ist jedoch festzuhalten, dass
sich beim Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug von 25% nicht
rechtfertigt. Zudem würde selbst ein solcher Abzug nicht zu einem
rentenrelevanten Invaliditätsgrad führen.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: