Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.59

Zwischenverfügung vom 27. April 2020; Anordnung einer Begutachtung

 

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1972, arbeitete seit dem 21. April 1997 (100 %) als Hilfsgipser für die C____ AG (vgl. IV-Akte 6). Ab dem 2. Mai 2001 wurde ihm primär wegen Rückenbeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 7). Im November 2001 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 6. Februar 2002; IV-Akte 7) und liess den Beschwerdeführer von der E____klinik psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Mai 2002; IV-Akte 9). Die IV-Stelle gewährte eine dreimonatige berufliche Abklärung (vgl. IV-Akte 25), welche jedoch nach kurzer Zeit mangels Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers beendet wurde (vgl. IV-Akten 30 und 33). In der Folge holte die IV-Stelle bei der E____klinik das Verlaufsgutachten vom 12. Februar 2004 (IV-Akte 39) ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 sprach sie dem Beschwerdeführer ab Mai 2002 bis April 2004 eine Viertelsrente und ab Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. IV-Akte 47). Die im Oktober 2005, im August 2008 und Ende 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl. IV-Akten 60, 67 und 76).

b)        Im Jahr 2015 nahm die IV-Stelle schliesslich eine weitere Rentenüberprüfung vor. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. D____ vom 15. Juli 2015 [IV-Akte 83]; Bericht M. Sc. F____ vom 19. Juli 2015 [IV-Akte 85]). In der Folge wurden Dr. G____ und Dr. H____ mit der bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (Gutachten vom 20. Mai 2016; IV-Akte 94). Unter Berücksichtigung der Gutachtensergebnisse leitete die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining bei I____, ein (vgl. insb. IV-Akten 102 ff.). Der Beschwerdeführer konnte seine Leistung jedoch nicht auf ein verwertbares Niveau steigern (vgl. insb. den entsprechenden Bericht von I____; IV-Akte 122). Die Massnahme wurde schliesslich vorzeitig abgebrochen. Mit Schreiben vom 27. April 2017 (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf bzw. setzte ihm Frist, um sich zu äussern (vgl. IV-Akte 124). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. J____ vom 16. August 2017; IV-Akte 126). Anschliessend liess sich der RAD vernehmen (vgl. IV-Akte 128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 129 und 133) stellte die IV-Stelle die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (per 31. Januar 2018) ein (vgl. IV-Akte 145). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 153, S. 2 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 165, S. 2 ff.) in dem Sinne gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückwies. Es wurde dargetan, die IV-Stelle habe zur Klärung der Sachlage eine Stellungnahme der beiden Gutachter Dr. H____ und Dr. G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Ergebnis des Belastbarkeitstrainings (gemäss Massnahmenbericht vom 11. April 2017) einzuholen. Sobald nachvollziehbar sei, ob die Diskrepanz auf medizinische oder invaliditätsfremde Gründe zurückgehe, habe sie neu über den Anspruch des Beschwerdeführers zu verfügen (vgl. Erwägung 4.5. des Urteils).

c)         In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. D____ vom 2. Mai 2019 [IV-Akte 177]; Berichte Dr. K____ vom 24. August 2019 [IV-Akte 184] und vom 11. Januar 2020 [IV-Akte 188]). Schliesslich liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer wissen, man beabsichtige, bei Dr. H____ und Dr. G____ ein Verlaufsgutachten einzuholen. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 198). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 an der vorgesehenen Begutachtung fest. Gleichzeitig wurde klargestellt, die Sachverständigen würden entsprechend dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Juni 2018 ersucht, im Rahmen des Gutachtens zur Diskrepanz zwischen der Einschätzung in ihrem früheren Gutachten und dem Ergebnis des danach durchgeführten Belastungstrainings Stellung zu nehmen (vgl. IV-Akte 201).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle entsprechend Ziff. 4.5 der Erwägungen des rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt dazu zu verurteilen, bei Dr. H____ und Dr. G____ eine Stellungnahme zur Diskrepanz zwischen deren Einschätzung und dem Ergebnis des Belastbarkeitstrainings (gemäss dem Massnahmenbericht vom 11. April 2017) einzuholen und alsdann eine neue Verfügung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

c)         Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Juli 2020 an seiner Beschwerde fest.

III.     

Am 12. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       1.1.1.  Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 17 zu Art. 56 ATSG).

1.1.2.  Bei der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2020 betreffend die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige Zwischenverfügung. Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger Nachteil wird regelmässig angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der von der versicherten Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen (zulässigen) Einwände (sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) – mangels Einigung an der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht sachgerechte Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend gemacht werden können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden kann überdies die fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des Sachverständigen. Auch können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erhoben werden (wie etwa, es handle sich um eine unnötige second opinion). Zudem können Beanstandungen gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1; vgl. zum Ganzen auch Rz 2076.4 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand Januar 2018).

1.1.3.  Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis gegen die Begutachtung als solche. Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich zu bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 27. April 2020 kann daher direkt Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden.

1.2.       Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. April 2020 örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100).

1.3.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt habe die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 11. Juni 2018 (lediglich) dazu angewiesen, eine Stellungnahme bei den Dres. H____ und G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Ergebnis des Belastbarkeitstrainings einzuholen und im Anschluss daran erneut über seinen Rentenanspruch zu entscheiden. Die Vornahme weiterer Abklärungen – insbesondere die Einholung eines umfassenden Verlaufsgutachtens – sei daher als unzulässig zu erachten (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2.       Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das Gerichtsurteil vom 11. Juni 2018 stehe einer umfassenden (medizinischen) Sachverhaltsabklärung nicht entgegen. Insbesondere gelte es zu beachten, dass sie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten sei, den relevanten Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl. die Beschwerdeantwort).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die von der Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 angeordnete Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. G____ und Dr. H____ als rechtens angesehen werden kann bzw. ob sich der Beschwerdeführer einer Begutachtung durch Dr. G____ und Dr. H____ zu unterziehen hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. G____ und Dr. H____ zu unterziehen hat, lässt sich nicht losgelöst von der Vorgeschichte beurteilen. Diesbezüglich ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Dr. G____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 19. Mai 2016 (IV-Akte 95, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung links an (vgl. S. 9 des Gutachtens). Des Weiteren gab er an, die Tätigkeit als Hilfsgipser sei dem Exploranden – da es sich um eine körperlich schwere Tätigkeit handle – auf Dauer nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien dem Exploranden aber körperlich leichte und mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten, mithin Tätigkeiten ohne wiederholte Bück- oder Torsionsbewegungen und ohne Arbeitshaltungen längerdauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dr. H____ führte seinerseits im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 94, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom ICD-10 F33.00" an (vgl. S. 13 des Gutachtens). Des Weiteren gab Dr. H____ an, aus psychiatrischer Sicht lasse sich deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % begründen. Dabei mitenthalten sei eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit (vgl. S. 17 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. H____ klar, als gemeinsame interdisziplinäre Beurteilung gelte diejenige des psychiatrischen Gutachtens (vgl. S. 22 des Gutachtens).

3.1.2.  Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stufte dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 19./20. Mai 2016 mit Urteil vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 165, S. 2 ff.) als zum Zeitpunkt der Erstellung (Mai 2016) umfassend bzw. voll beweiskräftig ein (vgl. Erwägung 4.2. des Urteils). In Anbetracht des Ergebnisses der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Eingliederungsmassnahme (Bericht I____ vom 11. April 2017; IV-Akte 122) gelangte es aber zum Schluss, die Diskrepanz zwischen den im Rahmen des Belastbarkeitstrainings gemachten Feststellungen (keine stabile 50%ige Präsenz) und der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (80%ige Arbeitsfähigkeit) sei beachtlich und derzeit noch nicht in nachvollziehbarer Weise geklärt. Es könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (Dezember 2017) weiterhin Geltung gehabt habe oder ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der Gutachtenserstellung (Mai 2016) und dem Erlass der Verfügung verändert habe (vgl. Erwägung 4.4. des Urteils). Das Gericht stellte schliesslich klar, die Beschwerdegegnerin habe zur Klärung der Sachlage eine Stellungnahme der beiden Gutachter Dr. H____ und Dr. G____ zur Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung und dem Ergebnis des Belastbarkeitstrainings (gemäss Massnahmenbericht vom 11. April 2017) einzuholen. Sobald nachvollziehbar sei, ob der Diskrepanz medizinische oder invaliditätsfremde Gründe zugrunde lägen, habe sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen (vgl. Erwägung 4.5. des Urteils). Die Beschwerde wurde in der Folge gutgeheissen und die Verfügung vom 13. Dezember 2017 aufgehoben. Des Weiteren wurde die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, weitere "Abklärungen im Sinne der Erwägungen" zu treffen und anschliessend neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen (vgl. Erwägung 7.1. des Urteils).

3.2.       3.2.1.  Gestützt auf diese Sachlage – namentlich auch unter Berücksichtigung der vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 11. Juni 2018 gemachten Aussagen – kann die von der Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 angeordnete Verlaufsbegutachtung durch Dr. G____ und Dr. H____ als korrekt erachtet werden. Zunächst lässt der im Urteil verwendete Begriff der "Stellungnahme" offen, in welchem Rahmen die klärende Antwort zu erfolgen hat. Namentlich ist nicht per se nur eine einfache schriftliche Anfrage/Rückfrage bei den Gutachtern gemeint. Gestützt auf den Wortlaut spricht daher nichts dagegen, dass die verlangte "Stellungnahme" im Rahmen eines neuen umfassenden Verlaufsgutachtens erfolgt (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen). Diese von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehensweise erscheint denn auch aus den nachstehenden Überlegungen als sachgerecht.

3.2.2.  Wie bereits ausgeführt wurde, war im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Juni 2018 klargestellt worden, es könne nicht zuverlässig beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit seit der Erstellung des Gutachtens (Mai 2016) bis zum Erlass der Verfügung im Dezember 2017 verschlechtert habe (Erwägung 4.4.). Die Frage, ob eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, lässt sich allerdings für gewöhnlich nicht im Rahmen einer einfachen schriftlichen Anfrage/Rückfrage bei den Gutachtern beantworten. Denn es ist in der Regel als praktisch unmöglich anzusehen, dass die Gutachter die Frage nach einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne neuerliche Untersuchung des Versicherten, mithin rein gestützt auf die Aktenlage, korrekt beantworten können. Dies trifft jedenfalls auf den vorliegenden Fall zu, wo seit der Begutachtung bis zur Beendigung der Eingliederungsmassnahme bereits rund ein Jahr vergangen war. Hier lässt sich in Anbetracht der zeitlichen Distanz zur Begutachtung mit einer blossen einfachen Rückfrage nicht mehr zuverlässig klären, ob das Ergebnis der Berufsabklärung (gemäss Bericht I____) auf ein Nichtwollen oder ein Nicht(mehr)können des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 [insb. Ziff. 9 bis Ziff. 11] der Beschwerdeantwort verwiesen werden.

3.2.3.  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verlaufsgutachten sei jedenfalls nicht bei Dr. G____ / Dr. H____ einzuholen (vgl. S. 7 der Beschwerde), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es gerade als sinnvoll zu erachten, dass das Verlaufsgutachten von den bereits mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen Gutachter erstellt wird.

3.2.4.  Im Übrigen begründet die wiederholte Exploration derselben Person durch den gleichen Sachverständigen praxisgemäss keinen Anschein der Befangenheit (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 und 9C_457/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2). Konkrete Umstände, die auf eine Voreingenommenheit der Gutachter hindeuteten, werden in der Beschwerde denn auch nicht dargetan.

3.2.5.  Klarzustellen ist schliesslich noch, dass bei mono- und bidisziplinären medizinischen Begutachtungen die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelangt (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_595/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3.1. und 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1.).

3.3.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 27. April 2020 angeordnete Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. G____ und Dr. H____ als korrekt erachtet werden kann.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

4.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat und Notar, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: