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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. phil. D. Borer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.5
Verfügung vom 25. November
2019
Leistungsausschliessende
Aggravation; Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht erfüllt;
Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Der 1983 geborene Beschwerdeführer arbeitete
zuletzt von Februar 2010 bis Juli 2015 als Angestellter einer Reinigungsfirma
in einem 100% Pensum (vgl. IV-Akten 2, 12).
b) Am 9. Januar 2017 meldete er sich zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2).
Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge erwerbliche und medizinische
Abklärungen (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Februar 2017
[IV-Akte 12]; Berichte der C____ Kliniken [C____; IV-Akten 19, 24,
28]; Arztbericht von Dr. med. D____ vom 28. Februar 2018 [IV-Akte 39]).
Nach Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; [IV-Akten 15,
27, 35, 47]) erteilte sie Dr. med. E____ den Auftrag zur psychiatrischen
Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 11. Januar 2019
[IV-Akte 58]). Nach Einholen weiterer Arztberichte (u.a. Bericht von med.
pract. F____ vom 18. April 2019 [IV-Akte 72]) sowie der
Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 78, 79) erliess die Beschwerdegegnerin
am 1. Juli 2019 einen rentenablehnenden Vorbescheid (IV-Akte 82).
Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 (IV-Akte 83)
und die behandelnde Psychiaterin nahm am 24. September 2019 Stellung
(IV-Akte 90). Nach weiterer Stellungnahme des RAD vom 22. November
2019 (IV-Akte 92) erliess die Beschwerdegegnerin am 25. November 2019
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 93).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am
13. Januar 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom
25. November 2019 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen
auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
21. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat
sie eine Stellungnahme des RAD vom 20. Februar 2020 beigelegt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom
25. März 2020 an seiner Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 20. Mai 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten
von Dr. med. E____ sei schlüssig und erfülle die Voraussetzungen für ein voll
beweiskräftiges Gutachten. Aufgrund der von ihm festgestellten Ausschlusskriterien
habe der Gutachter keine verlässlichen Angaben über das tatsächlich vorhandene
Funktionsniveau des Beschwerdeführers machen können. Gestützt auf die
Aktenbeurteilungen des RAD vom 4. bzw. 5. Juni 2019 (IV-Akten 78,
79) sowie vom 22. November 2019 (IV-Akte 92) und 20. Februar
2020 (IV-Akte 103) könne kein invalidisierender Gesundheitsschaden
festgestellt werden. Es sei aus medizinischer Sicht zu keiner Zeit eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisbar (Beschwerdeantwort
Ziff. 1b und 1c). Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt,
da aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Untersuchung durch Dr.
med. E____ von einer erneuten Begutachtung keine neuen Ergebnisse zu erwarten
seien (Beschwerdeantwort Ziff. 1c).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das Gutachten von Dr. med. E____
könne nicht abgestellt werden, da es auf einer unvollständigen Datenlage
beruhe. Vielmehr sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu folgen,
allenfalls sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Beschwerde Ziff. 8 ff.;
Replik S. 2).
3.
3.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377
E. 4.1.1; 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.3.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren
nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V
465, 470 E. 4.4).
4.
4.1.
Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
4.2.
4.2.1. In den Arztberichten der C____ vom 3. Februar 2017
(IV-Akte 19) und vom 24. April 2017 (IV-Akte 24) werden als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1). eine mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1) und (2). eine anankastische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) genannt. Seit Juli 2016 liege bis auf
weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor (IV-Akte 19 S. 2 f.).
Nach Abschluss der Verhaltenstherapie müsse die Arbeitsfähigkeit neu beurteilt
werden (IV-Akte 24 S. 4).
4.2.2. Im Bericht der Verhaltenstherapie-Ambulanz der C____ vom
28. Juni 2017 (IV-Akte 28) werden als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: (1). eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken
und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) seit Kindheit; (2). eine mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11); (3). V.a. eine zwanghafte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) und (4). soziale Phobie (ICD-10 F40.1).
Es wird eine Fortsetzung der Behandlung empfohlen, zudem sei eine
störungsspezifische stationäre Behandlung indiziert (IV-Akte 28 S. 2).
4.3.
4.3.1. Mit Bericht vom 28. Februar 2018 (IV-Akte 39)
hielt Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1). Zwangsgedanken und Handlungen
gemischt; (2). eine rezidivierende depressive Störung mittelgradig sowie (3). V.a.
anankastische Persönlichkeitsstörung fest. Seit Dezember 2017 sei der
Versicherte zu 100% arbeitsunfähig.
4.3.2. Auf Zuweisung durch die behandelnde Psychiaterin war der
Beschwerdeführer vom 20. März bis zum 3. April 2018 in
teilstationärer Behandlung in der Klinik [...]. Im Austrittsbericht Tagesklink
vom 16. April 2018 (IV-Akte 44) werden als Diagnosen aufgeführt:
(1). rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1) und (2). Zwangshandlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1).
Fremdanamnetisch habe die Schwester des Patienten über massive Alkoholprobleme
berichtet. Im Gespräch habe der Patient seinen Alkoholkonsum bagatellisiert, er
zeige nur wenig Krankheitseinsicht. Die behandelnde Psychiaterin habe die
Fremdanamnese bestätigt sowie von mangelnder Compliance in der ambulanten
Behandlung und wenig Krankheitseinsicht bei der Suchtproblematik berichtet. Es
sei dem Versicherten eine stationäre Entwöhnungstherapie empfohlen worden, was
dieser jedoch abgelehnt habe (IV-Akte 44 S. 4).
4.4.
4.4.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2019,
welches auf vier Untersuchungen im Zeitraum vom 16. bis 27. November 2018
basiert, hielt Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als
Diagnosen (1). eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4); (2). Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale;
ICD-10 F42.1) und (3). schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) fest
(vgl. IV-Akte 58 S. 40).
4.4.2. In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, aktuell
zeigten sich keine Hinweise auf ein depressives Syndrom. Bei früher in den
Akten beschriebenen und vom Exploranden geschilderten depressiven Episoden
werde die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
remittiert (lCD-10 F33.4), gestellt (IV-Akte 58 S. 41). Aus
gutachterlicher Sicht bestehe eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen
(Zwangsrituale; ICD-10 F42.1). Das Zwangsverhalten bestehe seit mehreren
Jahren, es werde als Ich-zugehörig angesehen. Der Explorand selbst erkenne
seine Zwangshandlungen als übertrieben und unsinnig an und versuche Widerstand
zu leisten. Er empfinde die Handlungen nicht als angenehm. Er leide unter den
Zwangshandlungen und sei dadurch in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Andere ursächliche psychische Störungen könnten nicht identifiziert werden
(IV-Akte 58 S. 41 f.). Der Explorand habe ausgeführt, zuletzt sieben
Monate vor dem ersten Untersuchungstermin Alkohol getrunken zu haben, was mit
dem gemessenen CDT-Wert nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Aus den Akten ergebe
sich, dass der Explorand den Alkoholkonsum bagatellisiere und wenig Krankheitseinsicht
zeige. Es würden psychische Schäden in Form eines gestörten Verhaltens bestehen.
Die ICD-10-Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom seien nicht erfüllt.
Vorliegend sei daher die Diagnose des schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ICD-10
F10.1) zu stellen (IV-Akte 58 S. 42). Die Diagnose einer einfachen
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sei möglich, aufgrund von
Inkonsistenzen könne sie jedoch im Rahmen dieses Gutachtens nicht mit
ausreichender Gewissheit gestellt werden. Da die Symptomatik dieser Diagnose
bereits in der Kindheit beginne, der Explorand von 2001 bis 2009 fast
durchgehend zu 100% als Maler und von 2010 bis 2015 zu 100% in einer
Reinigungsfirma gearbeitet habe, sei nicht davon auszugehen, dass diese
Diagnose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Akte 58
S. 42).
4.4.3. In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität der
geklagten Symptome und Funktionseinbussen führte der Gutachter aus, die
Beschwerdevalidierung habe Ergebnisse im Zufallsbereich gezeigt. Es würden Auffälligkeiten
in der kognitiven Testung bestehen. In sechs Leistungsskalen habe der Explorand
mit einem Prozentrang von null einen Totalausfall gezeigt, neun Leistungswerte
seien unterhalb von zwei Standardabweichungen gelegen, was mit dem
Funktionsniveau in seinem Alltag nicht in Einklang zu bringen sei. Gemäss den
Kriterien nach Slick sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
Simulation kognitiver Beschwerden auszugehen. Auch bezüglich des
therapiesuchenden Verhaltens würden deutliche Inkonsistenzen bestehen. Der
Explorand schildere seine Zwangsstörung sehr ausgeprägt, nehme eine
regelmässige Therapie jedoch nicht wahr und nehme die Medikation nicht oder
unregelmässig ein (IV-Akte 58 S. 45 f.).
4.4.4. Bezüglich der rein psychiatrisch bedingten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit könne auf Grund der Inkonsistenzen und der hohen
Wahrscheinlichkeit einer Simulation kognitiver Beschwerden keine valide Aussage
über das tatsächliche Funktionsniveau gemacht werden. Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Exploranden präsentierten
Beeinträchtigungen des Funktionsniveaus nicht in der Ausprägung vorhanden sein
könnten, wie sie von ihm dargestellt würden (IV-Akte 58 S. 47 ff.).
4.5.
4.5.1. Der RAD-Arzt Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt in der
Stellungnahme vom 4. Juni 2019 (IV-Akte 78) fest, das Gutachten von
Dr. med. E____ beruhe auf umfassendem Aktenstudium und eigener Untersuchung.
Die gestellten Diagnosen seien nachvollziehbar. Zur Arbeitsfähigkeit führte der
RAD-Arzt im Einzelnen aus, eine remittierte depressive Störung könne gemäss den
gutachterlichen Empfehlungen von Prof. H____ und Co-Autoren keine
Arbeitsunfähigkeit begründen. Bei Vorliegen einer Zwangssymptomatik könne zwar
theoretisch eine gewisse qualitative Minderung der Leistung postuliert werden.
Aufgrund der erfüllten Ausschlusskriterien und insbesondere aufgrund der vielen
Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung, die angesichts der
im Alltagsleben vorhandenen Ressourcen bestätigt werde, könne jedoch keine
wesentliche Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Bezüglich des schädlichen
Gebrauchs von Alkohol sei dem Versicherten zumutbar, gegebenenfalls mit
therapeutischer Unterstützung, den Alkoholkonsum zu reduzieren. Mit diesem
schädlichen Gebrauch von Alkohol könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet
werden. Zusammengefasst könne mit den festgestellten Diagnosen keine
wesentliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründet werden (IV-Akte 78
S. 1). Die von der behandelnden Psychiaterin im Arztbericht vom
18. April 2019 (IV-Akte 72) berichteten stärkeren Einschränkungen
seien damit begründet, dass sie die Beschwerden des Versicherten nicht objektiv
und mit validierten Instrumenten auf Authentizität geprüft habe. Auch sei nicht
erkennbar, dass sie die Medikamenteneinnahme oder den Alkoholgebrauch objektiv
überprüft habe (IV-Akte 78 S. 1).
Mit Stellungnahme vom 22. November 2019 (IV-Akte 92) wurde an der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten festgehalten. In der
Stellungnahme vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 103) hielt Dr. med. G____
fest, der Versicherte sei umfassend fachpsychiatrisch und mittels einer breiten
Palette spezifischer Tests abgeklärt worden. Für weitere Abklärungen bestehe
keine Indikation (IV-Akte 103 S. 4).
4.5.2. RAD-Arzt Dr. med. I____, Facharzt für Arbeitsmedizin,
Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, führte in seiner
Stellungnahme vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 79) aus, bei der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit sei die vom Gutachter festgestellte Aggravation als
Ausschlussgrund zu berücksichtigen. Es liege der Nachweis von deutlichen
Inkonsistenzen in den Leistungstests sowie der Nachweis von Simulation im
Symptomvalidierungstest vor. Über Jahre sei eine Malcompliance bei der
Psychotherapie zu beobachten. Die anlässlich der Begutachtung gemessenen
Blutspiegel zeigten, dass die verordneten Medikamente nicht eingenommen würden.
Der Versicherte habe unwahre Angaben in der Anamnese gemacht, als er ausgeführt
habe, er trinke keinen Alkohol, denn es liege labortechnisch der Nachweis
erheblichen chronischen Alkoholkonsums vor. Aus medizinischer Sicht sei zu
keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachweisbar
(IV-Akte 79 S. 4 f.). In Kenntnis der Aggravation seien die von den
behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen und deren Schweregrad fraglich (vgl.
IV-Akte 79 S. 4).
5.
5.1.
Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen
Hilfstätigkeiten hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
25. November 2019 (IV-Akte 93) das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers abgewiesen. Dabei stützte sie sich zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf die Aktenberichte der RAD-Ärzte Dr. med. G____ vom
4. Juni 2019 (IV-Akte 78) und 22. November 2019
(IV-Akte 92) sowie Dr. med. I____ vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 79).
Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte stützten sich auf das Gutachten von Dr. med. E____
vom 11. Januar 2019 (IV-Akte 58). Dabei berücksichtigten sie die vom
Gutachter festgestellte Simulation/Aggravation als Ausschlussgrund und
verneinten das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.
5.2.
Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten von Dr. med. E____
sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärzte vor allem im Hinblick auf das von ihnen
festgestellte Ausmass der Zwangsstörung und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (Beschwerde Ziff. 6.1 ff.). Der medizinische Sachverhalt
sei unvollständig erhoben worden. Der Gutachter habe sich nicht mit dem Bericht
der zuletzt behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt und es seien
fremdanamnetische Angaben unzutreffend gewürdigt worden (Beschwerde
Ziff. 5 ff.). Nicht umstritten ist das Vorliegen der Diagnose einer Zwangsstörung,
vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1).
5.3.
5.3.1. Bei den erwähnten RAD-Berichten handelt es sich mangels
selbst erhobener medizinischer Befunde nicht um Untersuchungsberichte im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), sondern lediglich um interne
Berichte bzw. um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens
aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG
i.V.m. Art. 49 Abs. 1 IVV (vgl. BGE 142 V 58, 64 E. 5.1; Urteil
des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). Die
RAD-Berichte vermögen daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen
oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
vorzunehmen ist.
5.3.2. Zwar können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern
ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen
des RAD (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 21. März 2018
E. 5.1). Die an eine beweiskräftige Aktenbeurteilung gestellten
Anforderungen sind vorliegend – wie nachfolgend dargelegt wird – jedoch nicht
erfüllt.
5.4.
5.4.1. Die Überprüfung der Authentizität geklagter mentaler Beschwerden
gehört zu den Kernaufgaben im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung (Urteil
des Bundesgerichts 8C_817/2014 vom 27. April 2015 E. 4.4.2). Rechtsprechungsgemäss
liegt Aggravation oder eine ähnliche Konstellation namentlich vor, wenn: eine
erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen
und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen
angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ
vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn
schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld
jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses
verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281, 287 f. E. 2.2.1 mit
weiteren Hinweisen).
5.4.2. Das Vorliegen von Aggravation führt rechtsprechungsgemäss nicht
automatisch zur Verneinung von jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung,
sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht
(BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1 mit Hinweis) oder als deren Folge nicht mit
ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 4.4 mit Hinweis
u.a. auf BGE 138 V 218, 222 E. 6). Nach BGE 143 V 418 bilden Hinweise auf
Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation nicht in jedem Fall einen
Ausschlussgrund, rufen aber nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrads
des ärztlich festgestellten psychischen Leidens (BGE 143 V 418, 429 E. 7.1;
Urteil des Bundesgericht 9C_501/2018 vom 12. März 2019 E. 5.1).
5.5.
5.5.1. Der Gutachter hatte in der Anamnese festgehalten, dass der
Explorand berichte, unter den Zwangsstörungen zu leiden. Er müsse fünf- bis
sechsmal täglich duschen, die Wohnung putzen und alles in der Wohnung müsse
gerade aufgestellt sein. Die Zwänge seien seit dem Alter von 12 bis 14 Jahren
vorhanden. Seit dem Gerichtsentscheid vom Juni 2015 (IV-Akte 2 S. 13
f.) betreffend (Kindes-) Unterhalt hätten seine Zwänge deutlich zugenommen
(vgl. IV-Akte 58 S. 15). Aktuell könne er kurzfristige Termine nicht
wahrnehmen. Er müsse sich jeweils auf die Termine vorbereiten, d.h. er müsse am
Tag vorher alle Sachen bereitlegen und mehrmals staubsaugen, bevor er das Haus
verlassen könne (IV-Akte 58 S. 16). Zum Tagesablauf führte er aus, er
stehe zwischen 5 Uhr und 6 Uhr auf, trinke einen Energydrink, mache die
Körperpflege, putze und mache alles zurecht. Er grüble den ganzen Tag herum,
warum das mit dem Kind passiert sei. Er gehe seinen Zwängen nach, sortiere zum
Beispiel Blätter neu, wasche das Münzgeld oder putze den Kühlschrank. Ebenso
putze er die Türklinken. Er finde immer etwas zu tun oder zu putzen, zum
Beispiel sortiere er den Kleiderschrank neu (IV-Akte 58 S. 19).
5.5.2. Med. pract. F____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
führte im Arztbericht vom 18. April 2019 (IV-Akte 72), welcher dem
Gutachter nicht vorgelegen hatte, aus, der Patient beschreibe eine ausgeprägte
Zwangssymptomatik, bei der er eine Putzreihenfolge beachten und am Ende duschen
müsse. Wenn alles sauber sei, erlebe er ein kurzes Gefühl der Erleichterung,
welches ein bis zwei Stunden anhalte, dann beginne er die Routine wieder von
vorne. Ein Hausbesuch im Rahmen der ambulanten psychiatrischen Therapie habe
gezeigt, dass er sich bestmöglich eingerichtet habe, um seine Zwänge
durchführen zu können (IV-Akte 72 S. 3).
5.5.3. Die Schwester des Beschwerdeführers hatte im Juli 2016 gegenüber
der Sozialhilfe erklärt, ihr Bruder könne nach seiner Rückkehr in die Schweiz
nicht bei ihr wohnen. Er sei psychisch krank, schlafe den ganzen Tag und dusche
aufgrund seiner Neurose täglich bis zu sechs Mal. Ihre Wohnung sei zu klein und
die Kinder könnten sich nicht frei bewegen, da ihr Bruder keinen Lärm ertrage
und schnell gestört sei (Eintrag im Protokoll der Sozialhilfe vom 14. Juli
2016 [IV-Akte 69 S. 6]).
5.5.4. Vorliegend ist aufgrund der übereinstimmend geschilderten ausgeprägten
Zwangssymptome nicht klar, ob die vom Gutachter erhobene Aggravation bzw.
Simulation einen Ausschlussgrund im Sinne der Rechtsprechung darstellt.
Diesbezüglich kann Dr. med. I____ nicht gefolgt werden, wenn er in seiner
Stellungnahme vom 5. Juni 2019 (IV-Akte 79) ausführt, die Angaben des
Beschwerdeführers über seine tatsächliche Einschränkung aufgrund der
Zwangsstörung könnten nicht überprüft werden, denn die fremdanamnetischen
Angaben von Familienangehörigen könnten manipulativ abgesprochen sein
(IV-Akte 79 S. 4). Die Schwester des Beschwerdeführers machte ihre
Angaben gegenüber dem Sozialamt ohne einen Bezug zu einer allfälligen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch seiner Ausführung, dass es selbst in
einem stationären Setting nicht sicher möglich sei, Zwangshandlungen als
demonstriert zu erkennen, kann in Anbetracht der zeitlich langen Dauer der
geschilderten Putzzwänge nicht vollständig gefolgt werden.
5.6.
5.6.1. Der Gutachter empfahl aufgrund der gestellten Diagnosen die
Behandlung des Beschwerdeführers (IV-Akte 58 S. 49). Gemäss S3-Leitlinien
Zwangsstörungen der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und
Nervenheilkunde (DGPPN) sollten Patienten mit einer Zwangsstörung "eine
störungsspezifische kognitive Verhaltenstherapie einschliesslich Exposition und
Reaktionsmanagement als Psychotherapie der ersten Wahl angeboten werden".
Sollte eine medikamentöse Therapie indiziert sein, sei ein SSRI anzubieten. Der
Explorand sei seit März 2018 in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung
mit wöchentlichen Terminen. Eine kognitive Verhaltenstherapie mit Expositionen
und Reaktionsmanagement habe bisher nicht stattgefunden (IV-Akte 58
S. 26). Die Medikation werde vom Exploranden nicht oder unzureichend
eingenommen, wie der durchgeführten Blutspiegelbestimmung zu entnehmen sei. Unter
einer konsequenten leitliniengerechten psychotherapeutischen und
psychopharmakologischen Behandlung sollten sich die Symptome der Zwangsstörung bessern
(IV-Akte 58 S. 49). Den Akten sei zu entnehmen, dass der Explorand
schon mehrfach Therapietermine nicht wahrgenommen habe. Aus rein
psychiatrischer Sicht sei es ihm jedoch zumutbar eine regelmässige ambulante
und auch stationäre Behandlung wahrzunehmen (IV-Akte 58 S. 44 f.).
5.6.2. Im Arztbericht vom 18. April 2019 (IV-Akte 72) führte
med. pract. F____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1). eine
Zwangsstörung vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1) und (2). eine leichte
bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) auf (IV-Akte 72
S. 2). Der Patient sei seit dem 21. Juni 2018 in wöchentlicher
ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er nehme die
Termine regelmässig und zuverlässig wahr. Im Verlauf der Therapie habe er
Zwangsexpositionen mit Reaktionsverhinderung aushalten können, jedoch nur unter
dem Sicherheitsverhalten, diese zu einem späteren Zeitpunkt durchführen zu
können. Seit Behandlungsbeginn hätten nur leichte Verbesserungen der
Symptomatik erzielt werden können, insgesamt sei diese persistierend. Eine
ausreichende Stabilisierung habe bislang nicht erzielt werden können, es liege
eine über Jahre chronifizierte ausgeprägte Zwangsstörung vor (IV-Akte72
S. 4 f.). Aufgrund der Zwangsgedanken, Zwangshandlungen, Schlafstörungen,
Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten, Energielosigkeit, der niedrigen
Belastbarkeit, Grübelzwang, Anspannung und Nervosität liege in den zuletzt
ausgeübten Tätigkeiten als Maler und im Reinigungsdienst ab Juni 2018 bis auf
weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor (IV-Akte 72 S. 4).
In ihrer Stellungnahme vom 24. September 2019 zum Vorbescheid
(IV-Akte 90) hielt die behandelnde Psychiaterin weiter fest, der
Beschwerdeführer habe bis 2016 sein Leben trotz vorhandener Zwangssymptomatik
weitgehend gemeistert. Aufgrund verschiedener Stressoren sei es dann zu einer
rapiden Verschlechterung der Zwangs- und Angstsymptomatik gekommen. Die Störung
habe ein Ausmass erreicht, dass der Patient seine Arbeit nicht wahrnehmen
konnte und zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Bei zunehmender Angst
und damit verbundenen Ambivalenzen seien die verschiedenen Therapieabbrüche
nicht das Resultat eines mangelnden Leidensdruckes oder einer Simulation (IV-Akte 90
S. 2).
Im Arztbericht vom 8. Januar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 5)
führte med. pract. F____ aus, der Beschwerdeführer benötige für seine
Zwangsrituale, welche er dreimal täglich durchführe, bis zu drei Stunden pro
Runde. Dazu komme noch sein zwanghaftes Grübeln. Er konfrontiere seine Zwänge
bei Zwangsexpositionen und er habe auch versucht, an einer teilstationären
Therapie in der Klinik [...] mitzumachen. Wegen seiner Ängste von Viren und
Schmutz angesteckt zu werden, habe er die Therapie abbrechen müssen (BB 5
S. 2).
5.6.3. Dr. med. E____ ging in seinem Gutachten davon aus, dass sich bei
einer konsequenten leitliniengerechten psychotherapeutischen und
psychopharmakologischen Behandlung der Zwangsstörung die Arbeitsfähigkeit
verbessere (IV-Akte 58 S. 49). Aufgrund der Ausführungen der
behandelnden Psychiaterin, welche dem Gutachter nicht vorgelegen hatten,
scheint dies aber selbst nach längerer Behandlung nicht eingetreten zu sein
(IV-Akte 72 S. 4 f.). Auch ist vorliegend nicht klar, ob die
Therapieabbrüche nicht auf die psychische Erkrankung zurückzuführen sind. Allerdings
kann auch nicht vollumfänglich auf die Ausführungen von med. pract. F____
abgestellt werden, denn wie Dr. med. E____ aufgrund von Laboruntersuchungen
feststellte, nimmt der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht regelmässig
ein. Danach ist nicht sicher, ob die Behandlung leitliniengerecht durchgeführt
wurde.
5.7.
Zusammenfassend kann vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen
werden, dass neben der festgestellten Aggravation eine arbeitsrelevante
Erkrankung besteht. Treten die Anzeichen der Aggravation neben einer
verselbständigten Gesundheitsschädigung auf, sind rechtsprechungsgemäss deren
Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 127 V 294, 299
E. 5a). Es erscheint deshalb als angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin
ein neues psychiatrisches Gutachten veranlasst, in welchem abzuklären ist, ob
neben einer allfällig festgestellten Aggravation eine verselbständigte
Gesundheitsschädigung besteht und wie sich diese im Rahmen einer
Indikatorenprüfung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
6.
6.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 25. November
2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne
der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen
insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar
von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 25. November 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur
weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: