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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
c/o C____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.60
Verfügung vom 24. April 2020
IV-Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1965, verheiratet
und Vater von vier Kindern, stammt aus [...] und reiste 1991 in die Schweiz ein.
Hier war er – grösstenteils im Rahmen kürzerer Anstellungsverhältnisse – in
diversen Branchen als Hilfskraft im Einsatz (vgl. IV-Akte 9). Zuletzt arbeitete
er bis Ende Oktober 2007 im Restaurant D____ in [...] (vgl. IV-Akte 17, S. 7).
Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen eines Programmes
zur vorübergehenden Beschäftigung war er vom 4. März 2009 bis 27. Mai 2009 im
Ristorante E____ tätig (vgl. IV-Akte 17, S. 8). Ab September 2009 wurde er (wieder)
von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 8).
b) Im August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer wegen
Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Vom 1. Juni 2012 bis zum 23. Juli
2012 wurde er in der Transkulturellen Ambulanz der F____ Kliniken untersucht
und behandelt (vgl. IV-Akte 36, S. 7). Die IV-Stelle erteilte in der Folge Dr. G____
und Dr. H____ einen Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
vom 27. Dezember 2013; IV-Akte 47; ergänzende Stellungnahme Dr. H____ vom 26. Februar
2014 [IV-Akte 53]; ergänzende Stellungnahme Dr. G____ vom 10. März 2014 [IV-Akte
54]). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14.
April 2014 mit, man gedenke, ihm ab August 2013 bis November 2013 eine ganze
Rente zuzusprechen und ab Dezember 2013 einen Rentenanspruch zu verneinen (vgl.
IV-Akte 57).
c) Angesichts der Stellungnahme des Beschwerdeführers
(vgl. insb. IV-Akte 74, S. 1 ff.) wurden weitere medizinische Abklärungen
veranlasst. Zunächst wurden bei den behandelnden Ärzten Berichte eingeholt
(vgl. IV-Akte 82 und 87). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. I____ einen
Auftrag zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers. Nachdem
sich der RAD zum Gutachten von Dr. I____ vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 99) geäussert
und – insb. wegen fehlender adäquater Behandlung – eine Verschlechterung des
psychischen Zustandes verneint hatte (vgl. IV-Akten 108 und 112), teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 28. Juli 2017 wiederum
mit, er habe ab August 2013 bis November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente
(vgl. IV-Akte 114).
d) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
Beschwerdeführers (vgl. insb. IV-Akte 130) traf die IV-Stelle schliesslich
nochmals weitere medizinische Abklärungen. Nach Einholung der Unterlagen des
Krankenversicherers (IV-Akte 138) sowie weiterer Verlaufsberichte (vgl. IV-Akte
148 und IV-Akte 150) erteilte sie der J____ AG den Auftrag zur
polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 4. Mai 2019
[IV-Akte 169, S. 1 ff.]; ergänzende Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 [IV-Akte
184]). In der Folge äusserte sich der RAD nochmals zusammenfassend zur
medizinischen Situation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 185 und 186). Daraufhin
stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Dezember
2019 (IV-Akte 188) die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente ab 1. Mai
2013 bis November 2013 in Aussicht. Am 24. April 2020 erliess sie – ungeachtet
der Stellungnahme des Beschwerdeführers (IV-Akte 200) – eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 209).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Mai 2020
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei ihm ab Mai 2013 bis November 2013 eine ganze Rente und ab Januar 2015
bis auf Weiteres eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 29. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. August
2020 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 18.
August 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31.
August 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
III.
Am 19. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, ausweislich
der vorliegenden Akten (insb. die ergänzende Stellungnahme von Dr. H____ vom
26. Februar 2014, die Stellungnahmen des RAD vom 19. März 2014 und vom 7.
Juli 2017 und das Gutachten der J____ AG vom 4. Mai 2019) habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Mai 2013 vorübergehend verschlechtert
gehabt und er habe damals (wegen einer Depression) keinerlei Erwerbstätigkeit mehr
nachgehen können. Spätestens im September 2013 sei jedoch bereits wieder eine
Besserung eingetreten und die Verrichtung einer angepassten Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer wieder vollschichtig zumutbar gewesen. Folglich sei die
Zusprechung einer ganzen Rente ab Mai 2013 bis November 2013 (Ablauf der üblicherweise
zu gewährenden dreimonatigen Frist der Verbesserung) als korrekt anzusehen. Nicht
als beweiskräftig erachtet werden könne das Gutachten von Dr. I____ vom 29.
Januar 2016; denn die von Dr. I____ angenommene 60%ige Arbeitsunfähigkeit sei
nicht nachvollziehbar (vgl. die angefochtene Verfügung; siehe auch die
Beschwerdeantwort und die Duplik).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei
gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten von Dr. I____ vom 29. Januar
2016 davon auszugehen, dass er aufgrund einer Depression zu 60 % in seiner
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Da er sich seit November 2014 bei Dr. K____
in Behandlung befinde, müsse von einer in diesem Zeitpunkt eingetretenen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Folglich habe er
ab Januar 2015 (Ablauf der für gewöhnlich zu berücksichtigenden dreimonatigen
Frist der Verschlechterung) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. die
Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 24. April 2020 ab Mai 2013 bis
November 2013 eine ganze Rente zugesprochen und ab Dezember 2013 einen
Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2.
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3.
3.3.1. Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung
einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung
des Art. 17 Abs. 1 ATSG auch die Regelungen in Art. 88a Abs. 1 und
Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) betreffend die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer
Verbesserung oder einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog
anzuwenden, wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine
anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (BGE 133 V 263, 263 E. 6.1;
BGE 131 V 164, 165 E. 2.2).
3.3.2. Eine noch vor dem Erlass der Rentenverfügung
eingetretene anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist daher
dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2020 vom 15. April
2020 E. 3.). Im Falle einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ist die
bisherige höhere Rente in der Regel – Art. 88a Abs. 1 Satz 2 folgend – drei
Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus zu gewähren (vgl.
u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1.
und 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5.).
3.3.3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt
sich eine "sofortige" Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente jedoch
dann, wenn eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen ist, der
Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war,
oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen
und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der
echtzeitlichen Aktenlage hat einschätzen lassen. In diesen Fällen ist die
Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festzusetzen (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1. und 8C_36/2019
vom 30. April 2019 E. 5.).
4.
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen
von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Im bidisziplinären Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ vom
27. Dezember 2013 (IV-Akte 47) wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht
liege beim Exploranden derzeit eine leichte depressive Episode vor. In der
Vergangenheit sei es – wie sich aufgrund der Akten zeige – zu depressiven
Episoden mittleren Grades gekommen. Aktuell sei der Explorand aus rein
psychiatrischer Sicht nicht in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit
eingeschränkt. Es sei ihm eine seinen körperlichen Einschränkungen angepasste
Tätigkeit zu 100 % zuzumuten. Eine psychotherapeutische oder
psychopharmakologische Behandlung sei derzeit nicht dringend indiziert. Aus
rheumatologischer Sicht stehe das lumbovertebrale und lumbospondylogene
Schmerzsyndrom im Vordergrund, wobei intermittierend eine radikuläre Reizung
durchaus möglich sei, jedoch keine Ausfallsymptomatik und aktuell keine
Provokation desselben objektivierbar sei und letzteres keinen Einfluss auf die
Alltagaktivitäten nehme. Die nachvollziehbaren Beschwerden seien basierend auf
den degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Diskopathie L4/5 und
L5/S1 mit konsekutiver Osteochondrose und Spondylarthrose in diesen Segmenten,
aber auch durch die ausgeprägte Haltungsinsuffizienz der lumbalen
Rückenmuskulatur sowie der muskulären Beckenstabilisatoren. Konsekutiv sei es
zu einer Überbeanspruchung der muskulären und Bandstrukturen im lumbosakralen
Bereich gekommen, ebenso zur Verkürzung der Hüftbeugemuskulatur. Dadurch ergebe
sich eine Einschränkung der Belastbarkeit (vgl. S. 18 des Gutachtens).
4.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten von
Dr. G____ und Dr. H____ vom 27. Dezember 2013 festgehalten, massgebend sei
die rheumatologische Beurteilung. Demnach sei dem Exploranden in einer leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen. Vermieden
werden sollten Arbeiten in Zwangshaltungen sowie mit repetitiver Rumpfbeugung
sowie Rumpfrotation (vgl. S. 19 des Gutachtens). Über den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ mit Stellungnahme vom 10. März 2014 ergänzend
an, der Explorand sei bis zu seiner Arbeitsaufgabe im Jahr 2007 100 %
arbeitsfähig gewesen. Seither bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine
100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 54). Dr. H____ legte seinerseits mit
Stellungnahme vom 26. Februar 2014 dar, unter Berücksichtigung der im
Bericht der F____ Kliniken beschriebenen Besserung der Symptomatik sei davon
auszugehen, dass der Explorand aus psychiatrischer Sicht ab August 2012 wieder
100 % arbeitsfähig gewesen sei. Im Mai 2013 habe die Hausärztin des Exploranden
dann wieder eine mittelschwere Depression diagnostiziert. Es lägen jedoch keine
detaillierten Unterlagen vor, die es ermöglichen würden, zu beurteilen,
inwieweit der Explorand im Mai 2013 aufgrund der Depressivität in seiner
Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Überdies sei auch nicht
klar definierbar, ab wann wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Jedenfalls
sei anlässlich der Begutachtung im September 2013 eine leichte Depression feststellbar
gewesen (vgl. IV-Akte 53).
4.2.3. Der RAD erachtete daraufhin – primär den Aussagen von
Dr. H____ folgend – für die Zeit von Mai 2013 bis August 2013 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer körperlich angepassten Verweistätigkeit)
als ausgewiesen. Ab September 2013 (Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung)
bewertete er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit
wieder mit 100 % (vgl. die Beurteilung vom 19. März 2014 [IV-Akte 55, S. 3];
siehe auch den Eintrag im Verfahrensprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 4.
April 2014). Diese Einschätzung machte sich in der Folge auch die Beschwerdegegnerin
zu eigen, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt wird (vgl.
die angefochtene Verfügung [IV-Akte 209] bzw. die Beschwerde; siehe auch Erwägung
4.4.4. hiernach).
4.3.
4.3.1. In Bezug auf den weiteren Verlauf seit der Begutachtung
durch Dr. H____ ergibt sich Folgendes aus den Akten: Dr. I____ hielt in seinem
Gutachten vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 99) als Diagnose fest (vgl. S. 15): rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
und ausgeprägten Somatisierungstendenzen (ICD-10 F33.11). Erläuternd gab Dr. I____
an, anlässlich der aktuellen Untersuchung (vom Januar 2016) habe der Explorand
eine ausgeprägte depressive Symptomatik gezeigt. In psychodynamischer Hinsicht
sei anzumerken, dass er den Verlust der Arbeitsstelle bzw. die Unmöglichkeit,
eine neue Erwerbstätigkeit zu finden, in depressiver Manier fehlverarbeite. In
Bezug auf die Tätigkeit als Küchenhilfe im Ristorante E____ sei von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In Tätigkeiten, welche den somatischen
Einschränkungen des Exploranden Rechnung tragen würden, bestehe eine etwas
höhere Arbeitsfähigkeit, welche zurzeit mit 40 % beziffert werden könne. Auch
hier falle der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des Einsatzes im Ristorante
E____ zusammen (vgl. S. 17 f. des Gutachtens).
4.3.2. Dr. L____, Psychiater, c/o RAD, stufte das Gutachten von
Dr. I____ als mangelhaft ein. Seine Kritik lautete dahingehend, es könne keine zuverlässige
Beurteilung von verbleibenden Aktivitäten und Ressourcen vorgenommen werden. Auch
lasse sich aufgrund des Vergleiches der aktuellen Befunde mit denjenigen, welche
im Rahmen der Begutachtung durch Dr. H____ erhoben worden seien, keine derart
massive Veränderung feststellen, dass sich die von Dr. I____ angenommene Arbeitsunfähigkeit
von 60 % begründen liesse. Retrospektiv sei auch davon auszugehen, dass keine
adäquate Behandlung stattgefunden habe, weder psychotherapeutisch noch
pharmakologisch. Ansonsten wäre eine Remission zu erwarten gewesen (vgl. die Telefonnotiz
vom 5. April 2017 [IV-Akte 108]; siehe auch die Stellungnahme vom 7. Juli 2017
[IV-Akte 112]).
4.3.3. Die Beschwerdegegnerin stufte das Gutachten von Dr. I____
vom 29. Januar 2016 gestützt auf die Einschätzung des RAD (und auch aufgrund
des von ihr in der Folge in Auftrag gegebenen Gutachtens der J____ AG; vgl.
dazu Erwägung 4.5. hiernach) als nicht beweiskräftig und unbeachtlich ein. Dem
kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
4.4.
4.4.1. Die Beurteilung von Dr. I____ erscheint zwar aus heutiger Sicht
in gewissen Punkten, insbesondere was die Ressourcenfrage angeht, als etwas knapp
und insgesamt als wohlwollend. Unter Berücksichtigung der damaligen Rechtslage
erscheint sie aber – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – als korrekt.
Namentlich gilt es zu beachten, dass das "strukturierte Beweisverfahren"
gemäss BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) im Zeitpunkt der
Begutachtung durch Dr. I____ im Wesentlichen nur bei anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen (und damit vergleichbaren Leiden) zum Tragen kam. Eine
Ausdehnung auf sämtliche psychischen Leiden (insb. auf leichte bis
mittelschwere Depressionen) erfolgte erst mit BGE 143 V 418 (Urteil 8C_130/2017
vom 30. November 2017).
4.4.2. Überdies gilt es zu beachten, dass die psychiatrische Exploration
von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem
medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum
eröffnet, innert welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im
Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (BGE 145 V 361, 365 E.
4.1.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_791/2018 vom 25. Januar 2019
E. 4.3.2. und 9C_550/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.2.1.). Es gibt nunmehr
keine Anhalte dafür, dass die Begutachtung durch Dr. I____ nicht lege artis
vorgenommen worden ist. Namentlich erscheint es nachvollziehbar, dass der
Gutachter in Anbetracht der erhobenen Befunde (vgl. S. 11 und S. 12 des
Gutachtens) die depressive Symptomatik im Zeitpunkt der Begutachtung (Januar
2016) als ausgeprägt bewertete (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.4.3. Im Übrigen geht die Argumentation des RAD fehl, bei adäquater
Therapie wäre der Zustand besser gewesen und es könne daher – seit der
Beurteilung durch Dr. H____ – keine Verschlechterung angenommen werden. Der
Beschwerdeführer weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich
die tatsächlich vorhandene gesundheitliche Einschränkung massgebend ist und
nicht die Situation nach einer (aus Sicht der IV) adäquaten Behandlung. Um im
Sinne des RAD argumentieren zu können, bräuchte es zunächst einer vorgängigen
Behandlungsauflage. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des
Beschwerdeführers verwiesen werden (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Auch gilt es
zu beachten, dass ab Januar 2016 (Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I____)
wieder regelmässig Konsultationen bei Dr. K____ stattgefunden haben, wovon
auch der RAD ausgeht (vgl. IV-Akte 108, S. 2).
4.4.4. Es ist daher insgesamt als überwiegend wahrscheinlich anzusehen,
dass die depressive Symptomatik im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I____
(Januar 2016) verstärkt ausgeprägt war und der Beschwerdeführer damals tatsächlich
zu 60 % in der Arbeitsfähigkeit (in einer Alternativtätigkeit) eingeschränkt
war. Der Vollständigkeit halber ist noch klarzustellen, dass nicht – wie von
Dr. I____ befürwortet – bereits nach der Beendigung des Einsatzes des
Beschwerdeführers im Ristorante E____, mithin ab dem 27. Mai 2009
(vgl. IV-Akte 17, S. 8), vom Vorliegen einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen
werden kann. Zunächst gilt es zu beachten, dass sich eine korrekte Beurteilung
des Verlaufes der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor einer umfassenden Begutachtung
im Normalfall als schwierig gestaltet, was im Übrigen auch von allen vorliegend
involvierten psychiatrischen Gutachtern eingeräumt wird (vgl. insb. die
Stellungnahme von Dr. H____ vom 26. Februar 2014 [IV-Akte 53]; siehe auch
S. 19 des Gutachtens der J____ AG [IV-Akte 169, S. 19]). Die von Dr. I____ rückwirkend
angenommene 60%ige Arbeitsunfähigkeit liesse sich aber auch nicht mit der "echtzeitlichen"
Einschätzung von Dr. H____ vereinbaren, wonach ab September 2013 (Zeitpunkt der
Begutachtung) eine leichte Depression bzw. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
gegeben war (vgl. dazu insb. Erwägungen 4.2.2. und 4.2.3. hiervor). Im Übrigen
kann auch nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (vgl. S. 8 der
Beschwerde) – bereits ab November 2014 (Beginn der Behandlung bei Dr. K____) von
einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es ist daher (erst) ab
Januar 2016, mithin dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I____, eine
60%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben zu erachten.
4.4.5. Schliesslich ist auch das Gutachten der J____ AG vom 4. Mai 2019
(IV-Akte 169, S. 1 ff.) nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. I____ als
unzutreffend und unbeachtlich zu qualifizieren (vgl. dazu die sub Erwägung 4.5.
hiernach gemachten Überlegungen).
4.5.
4.5.1. Im polydisziplinären Gutachten der J____ AG vom 4. Mai 2019
(IV-Akte 169, S. 1 ff.) wurden schliesslich folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) derzeit medikamentös
unzureichend eingestellte arterielle Hypertonie, Verdacht auf mangelnde
Compliance bei der Medikamenteneinnahme; (2.) chronisches
Lumbovertebralsyndrom; (3.) rezidivierend verlaufende depressive Störung, zum
Untersuchungszeitpunkt leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10
F33.00/F33.10); (4.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); (5.) auf neuropsychologischem Gebiet keine
Aussage möglich wegen eingeschränkter Mitwirkung (vgl. S. 14 der
Gesamtbeurteilung; IV-Akte 169, S. 14).
4.5.2. Zur Begründung wurde im Gutachten der J____ AG ausgeführt, die auf
psychiatrischem Gebiet festgestellten Störungen brächten nur mässige
qualitative Leistungsbeschränkungen mit sich. Aufgrund der auf
rheumatologischem Gebiet festgestellten Gesundheitsstörungen seien dem
Exploranden nur noch leichte und zwischenzeitlich mittelschwere Tätigkeiten
zumutbar. Es ihm nicht mehr möglich, schwere Lasten von mehr als 10 kg zu heben
oder zu tragen, in Zwangshaltungen (kniend, kauernd und gebückt sowie
verharrend in Oberkörpervorbeugung) zu arbeiten und Überkopfarbeiten
durchzuführen und (aus Sicherheitsgründen) auf Leitern oder Gerüsten zu
arbeiten. Als ungünstig anzusehen seien auch Arbeiten bei Kälte und Nässe. Bei
einer wechselbelastenden Tätigkeit sollte nicht länger als vier Stunden
ununterbrochen im Sitzen gearbeitet werden. Längeres Stehen am Stück sei nur
für drei Stunden am Tag möglich. Aufgrund der schwer einstellbaren
Bluthochdruckerkrankung seien aus rein internistischer Sicht ebenfalls keine
schweren Arbeiten mehr möglich (vgl. S. 15 der Gesamtbeurteilung). Aus
interdisziplinärer Sicht ergebe sich aufgrund der rheumatologischen
Beeinträchtigung in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Buffet- und
Küchenmitarbeiter eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten
Tätigkeit bestehe aufgrund der psychiatrischen Beeinträchtigung eine 30%ige
Einschränkung. Optimal angepasste Arbeiten seien somit noch in einem 70%-Pensum
möglich. Der Explorand könne an fünf Tagen pro Woche acht Stunden anwesend
sein. Dabei sei er jedoch zu 30 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt (vgl.
S. 19 der Gesamtbeurteilung).
4.5.3. Was den Verlauf angehe, so sei eine retrospektive Beurteilung
(aus psychiatrischer Sicht) ohne persönliche Untersuchung der betreffenden
Person nicht unproblematisch, da man sich auf die aktenkundigen Angaben der
Vorgutachter verlassen müsse. Das aktuelle Leistungsprofil bestehe mit
Sicherheit ab Erstellung des aktuellen Gutachtens. Angesichts des chronischen
Verlaufes sei jedoch davon auszugehen, dass das aktuell festgestellte
Leistungsprofil wahrscheinlich bereits ab Januar 2016 Gültigkeit gehabt
habe (vgl. S. 19 f. der Gesamtbeurteilung). Auf Nachfrage hin gab die Gutachterstelle
an, im Untersuchungszeitpunkt (mithin Februar 2019; vgl. dazu IV-Akte 169, S. 132)
habe sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung von
mittelgradiger Ausprägung, wie sie von Dr. I____ im Januar 2016 gestellt
worden sei, nicht mehr nachvollziehen lassen. Es gelte ab Januar 2016 das
aktuell festgestellte Leistungsprofil (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 6.
Dezember 2019; IV-Akte 184).
4.6.
4.6.1. Auf das Gutachten der J____ AG vom 4. Mai 2019 (IV-Akte 169,
S. 1 ff.) kann grundsätzlich abgestellt werden. Es erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor).
Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die im
Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen
plausibel begründet.
4.6.2. Klarzustellen ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Begutachtung
durch Dr. I____ (Januar 2016) eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat
(vgl. hierzu insb. Erwägung 4.4.4. hiervor) und die 70%ige Arbeitsfähigkeit
erst ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. M____, mithin ab
26. Februar 2019 (vgl. IV-Akte 169, S. 132), angenommen werden kann. Es
ist mit anderen Worten nicht – gestützt auf die ergänzende Stellungnahme der J____
AG; IV-Akte 184) – davon auszugehen, dass (bereits) ab Januar 2016 eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit gegeben ist. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen,
dass die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – gestützt auf
Fremdakten – naturgemäss äusserst schwierig ist, was auch im Gutachten der J____
AG explizit klargestellt wurde (vgl. S. 19 f. der Gesamtbeurteilung).
4.6.3. Die Stellungnahme von Dr. K____ vom 5. Februar 2020
(IV-Akte 200, S. 6 f.) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der
Beurteilung von Dr. M____ hervorzurufen. Zunächst fällt ins Gewicht, dass Dr. M____
im psychiatrischen Gutachten vom 29. April 2019 (IV-Akte 169, S. 130 ff.) sich
durchaus zum Tagesablauf und dem sozialen Umfeld des Beschwerdeführers äusserte
(vgl. S. 22 f. des Gutachtens). Insofern lässt sich die von Dr. K____ erhobene
Kritik nicht nachvollziehen. Im Übrigen gilt es mit Bezug auf die Stellungnahme
von Dr. K____ zu beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.6.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S.
8 der Beschwerde gibt es auch keine zuverlässigen Hinweise darauf, dass sich seine
gesundheitliche Situation nach der Begutachtung durch Dr. M____ (bis zum massgebenden
Zeitpunkt des Verfügungserlasses; vgl. BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1.) erheblich verschlechtert
hat. Insbesondere lässt sich gestützt auf die Ausführungen von Dr. K____
vom 13. Januar 2020 (IV-Akte 200, S. 5) – bereits mangels näherer Begründung der
darin angegebenen Diagnose – nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
schliessen. Im Übrigen erfolgten offenbar weiterhin nur monatliche
Konsultationen bei Dr. K____, was ebenfalls nicht für eine Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation spricht. Gegen eine Verschlechterung spricht
schliesslich, dass Dr. K____ selber im darauffolgenden Schreiben vom 5.
Februar 2020 (IV-Akte 200, S., 6 f.) – den eigenen Ausführungen vom 13.
Januar 2020 widersprechend – angab, der Gesundheitszustand seines
Patienten habe sich nicht verändert.
4.7.
Zusammenfassend ergibt sich daher in medizinischer Hinsicht
Folgendes: Gestützt auf die Ausführungen von Dr. G____ (ergänzende
Stellungnahme vom 10. März 2014; IV-Akte 54) ist davon auszugehen, dass das
Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. Erwägung 3.1. hiervor) im
Oktober 2008 abgelaufen war. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit – in Bezug
auf die interessierende Zeit seit Februar 2012 (Ablauf der sechsmonatigen
Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. Erwägung 3.2. hiervor) – angeht,
präsentiert sich die Sachlage gemäss den obigen Ausführungen wie folgt: Es ist
davon auszugehen, dass (ab Februar 2012) bis April 2013 eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Ab Mai 2013 bis August 2013 ist eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen und ab September 2013 bis Dezember
2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Schliesslich ist ab Januar
2016 bis Januar 2019 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit und seit dem 26. Februar
2019 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit als gegeben zu erachten.
4.8.
Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen
Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit(en) in einer angepassten
Alternativtätigkeit verhält.
5.
5.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für
Statistik (LSE BFS) ermittelt (vgl. IV-Akte 209, S. 7). Dem kann gefolgt
werden. Angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers erscheint namentlich
der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens bzw. die
Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 der LSE als korrekt.
Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist überdies
auch der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als
richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297,
301 E. 5.2). Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben
Tabellenlohn zu bestimmen. Die Erwerbseinbusse entspricht folglich dem
Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn
(vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015
E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15.
April 2003 E. 5.2).
5.3.
5.3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2013 (100%ige
Arbeitsunfähigkeit) Anspruch auf eine ganze Rente hat und dass der
Rentenanspruch – unter Berücksichtigung der von Dr. H____ im September 2013
festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – per
Ende November 2013 (Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2
IVV) aufzuheben ist (vgl. dazu die angefochtene Verfügung; IV-Akte 209, S. 8).
5.3.2. Unter Berücksichtigung der seit der psychiatrischen Begutachtung
durch Dr. I____ anzunehmenden 60%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. insb. Erwägung
4.4.4. hiervor) ergibt sich – da sich der genaue Zeitpunkt der Verschlechterung
nicht feststellen lässt, jedoch (spätestens) im Zeitpunkt der Begutachtung
(Januar 2016) gegeben war – (bei sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung zur Rentenaufhebung
bei Verbesserung des Gesundheitszustandes; vgl. dazu Erwägung 3.3.3. hiervor) ab
Januar 2016 (und nicht erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist) ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente. Ein Anspruch auf eine ganze Rente
lässt sich nicht begründen; denn hierfür wäre eine Reduktion des Tabellenlohnes
um 25 % (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; siehe auch BGE 126 V 75, 80
E. 5b/aa) erforderlich, was offensichtlich nicht angezeigt ist.
5.3.3. Da sich der genaue Zeitpunkt der im weiteren Verlauf
eingetretenen Besserung des Gesundheitszustandes nicht bestimmen lässt, jedoch am
26. Februar 2019 (Begutachtung durch Dr. M____) wieder eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Alternativtätigkeit bestanden
hat (vgl. Erwägung 4.6.2. hiervor), ist die Rente schliesslich per Ende Februar
2019 (ohne Gewährung einer Übergangsfrist; vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor)
aufzuheben. Denn ein rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. Erwägung
3.1. hiervor) lässt sich nicht mehr ermitteln, da sich kein leidensbedingter
Abzug von mindestens 15 % rechtfertigen lässt.
5.4.
Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2013 bis
November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2016 bis Februar 2019
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Ab März 2019 besteht kein
Rentenanspruch mehr.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und die Verfügung vom 24. April 2020 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Mai 2013 bis November
2013 eine ganze Rente und ab Januar 2016 bis Februar 2019 eine
Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Da von einem hälftigen Obsiegen auszugehen ist, haben die Parteien
die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr.
800.--, zur Hälfte zu tragen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass
bewilligt worden ist, geht sein Anteil zu Lasten des Staates.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Richtlinie bei vollem Obsiegen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (wie
insb. durch C____) – eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. In Anbetracht des hälftigen Obsiegens ist somit ein Honorar
von Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %)
zuzusprechen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
6.4.
Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist
seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen (IV-)Fällen
mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen – bei einer
sog. qualifizierten Vertretung (wie insb. durch C____) – regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen,
so dass sich wegen des hälftigen Unterliegens ein Anwaltshonorar in der Höhe
von Fr. 1'100.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen
lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. April 2020
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer
ab Mai 2013 bis November 2013 eine ganze Rente und ab Januar 2016 bis Februar
2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Die Parteien tragen die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je
zur Hälfte. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, geht
sein Anteil zu Lasten des Staates.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 102.--.
Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
1'100.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 84.70 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: