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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.63
Verfügung vom 4. Mai 2020
Einreise mit mindestens 40%gier Arbeitsunfähigkeit
Tatsachen
I.
a) Die 1986 geborene Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus C____ und lebt seit 2003 in der Schweiz. Im Oktober 2008 wurde sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Schreiben des Bundesamts für Migration [BFM], heute Staatssekretariat für Migration [SEM], vom 4. Mai 2011, Akte 12 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 16. November 2010 stellte sie erstmals ein Gesuch um Leistungen der IV (IV-Akte 1). Nach der Einholung verschiedener Unterlagen lehnte die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch mit Vorbescheid vom 4. Juli 2011 und Verfügung vom 19. September 2011 ab. Sie begründete dies damit, dass die Schweiz mit C____ kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe und die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise weder erwerbstätig gewesen sei, noch mindestens drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls Beitragszahlungen entrichtet habe (IV-Akten 14 und 15).
b) Am 12. Dezember 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Mit der Anmeldung reichte sie eine Bestätigung der Ausgleichskasse D____ ein, dass sie von dieser per 1. Januar 2006 in die Mitgliedschaft aufgenommen worden sei (IV-Akte 16). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2012 teilte die Beschwerdegegnerin ihr mit, dass sie gedenke, ihr keine Rente auszurichten. Zur Begründung erklärte sie, in Anbetracht der vorliegenden Akten könne die Verfügung vom 19. September 2011 nicht als offensichtlich falsch qualifiziert werden. Eine erneute Überprüfung des Sachverhalts respektive ein Zurückkommen auf die Verfügung sei grundsätzlich ausgeschlossen (IV-Akte 19). Dagegen erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt Einwand (vgl. Schreiben vom 27. Juni 2012 und vom 6. Juli 2012, IV-Akten 24 und 26). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 27).
c) Am 15. März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 29). Nach einer Anfrage beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom 9. September 2016, IV-Akte 34) erklärte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, dass sie nicht auf das Gesuch einzutreten gedenke (IV-Akte 35). Dagegen erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt am 2. November 2016 Einwand (IV-Akte 43). In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin Abklärungen ein. Insbesondere veranlasste sie im Jahr 2018 eine polydisziplinäre Begutachtung. Diese wurde über SuisseMED@P der Gutachterstelle E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) zugeteilt (vgl. E-Mail vom 18. Mai 2018, IV-Akte 83). Nachdem die Beschwerdeführerin der Einladung zu Untersuchungsterminen am 18. Juli 2018 und am 22. August 2018 nicht nachgekommen war, führte die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (vgl. Schreiben vom 7. September 2018, IV-Akte 99). Daraufhin liess sich die Beschwerdeführerin von den Gutachtern untersuchen. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit ab dem 31. Juli 2018 zu 50 % arbeitsfähig. Sie gingen davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der Einreise im Jahr 2003 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Gutachten vom 20. Dezember 2018, IV-Akte 109, S. 10). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einem neuen Vorbescheid vom 18. Februar 2019, dass ihr keine Rente der IV zustehe (IV-Akte 115). Einen Tag später teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht auf ihr im Einwand vom 2. November 2016 gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. September 2011 und vom 2. Oktober 2012 eintrete (IV-Akte 116). Gegen den Vorbescheid vom 18. Februar 2019 erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt am 15. März 2019 Einwand (IV-Akte 123, vgl. auch Einwandbegründung vom 8. April 2019, IV-Akte 133).
d) Mit einer Mitteilung vom 9. April 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Akte 127), in einer weiteren Mitteilung vom 10. April 2019 ein Aufbautraining vom 16. April 2019 bis zum 14. Juli 2019 (IV-Akte 131). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Aufbautraining mehrfach ferngeblieben war (vgl. IV-Akten 135, 136 und 138), führte die Beschwerdegegnerin erneut ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (vgl. Schreiben vom 27. Mai 2019, IV-Akte 139). Mit einem Vorbescheid vom 17. Juni 2019 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die sofortige Einstellung der Massnahme (IV-Akte 147). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 4. September 2019 (IV-Akte 152). Mit einer weiteren Verfügung vom 4. Mai 2020 wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch ab (IV-Akte 158).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. Juni 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2020 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine mindestens halbe Rente der Invalidenversicherung ab Mai 2011, spätestens jedoch ab November 2016 zuzusprechen. Für den Fall der Verneinung eines Anspruchs ab Mai 2011 und/oder eines Anspruchs ab November 2016 sei eventualiter festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2011 oder später Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Beschwerdegegnerin gehabt hätte. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ zu bewilligen und folglich von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) In ihrer Replik vom 22. September 2020 und Duplik vom 9. Oktober 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 10. August 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Prozessführung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Auf die Beschwerde gegen ein Wiedererwägungsgesuch an eine Versicherung kann das Gericht nur dann eintreten, wenn der Versicherungsträger bereits auf das Gesuch eingetreten ist. Andernfalls ist eine Anfechtung ausgeschlossen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 85; BGE 133 V 50, 54 E. 4.2.1, SVR 2008 IV Nr. 54 E. 3.2). Es besteht kein Anspruch auf eine Wiedererwägung. Der Entscheid über deren Vornahme liegt im Ermessen des Versicherungsträgers (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 69, vgl. BGE 133 V 50, 52 E. 4.1). Prüft er die materiellen Wiedererwägungsgründe, ist dies als Eintreten zu werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 3.3).
1.3. Im vorliegenden Fall trat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 116) explizit nicht auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. September 2011 und vom 3. Oktober 2012 ein. Dementsprechend kann das Gericht diesbezüglich keine Prüfung vornehmen.
1.4. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2020 wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten soweit sie sich nicht auf die Fragestellung bezieht, ob die Verfügungen vom 19. September 2011 und vom 3. Oktober 2012 in Wiedererwägung zu ziehen sind.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1/44.7 entsprechend DESNOS nach DSM-4 bzw. PTSD des DSM-5)
2. Rezidivierende depressive Episode mit psychotischen Symptomen F33.1 bei Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)
3. Linksbetonte mediale Gonarthrose bei Varusachse (ICD-10 M17.9), ED 11/2014
4. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
5. Diabetes mellitus, ED 07/2009
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Sekundäre Alkoholabhängigkeit
2. Chronische Pankreaserkrankung mit exokriner und endokriner Insuffizienz
3. Steatosis hepatis Grad II
4. St.n. Laparotomie und Adhäsiolyse bei Dünndarmileus 11/2007
5. St.n. passagerem Leberversagen mit Enzephalopahtie 01/2011
6. St.n. Schwangerschaftsabbruch 2006 und 2009
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit schätzten die Gutachter auf 50 % ein, das heisst täglich 4.25 Stunden, bei einer 100%igen Leistungsfähigkeit während dieser Zeit. Sie erklärten, der retrospektive Verlauf sei schwer zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens, spätestens ab dem 7. Lebensjahr, als schwer beeinträchtigt eingeschätzt werden müsse. Retrospektiv gelte diese Einschränkung seit mindestens November 2007. Für diesen Zeitpunkt lasse sich noch einmal eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik explorieren. Zwischen 2010 und der aktuellen Begutachtung sei die Beschwerdeführerin unzählige Male hospitalisiert und wegen der psychiatrischen Störungen nicht arbeitsfähig gewesen. Dies könne auch retrospektiv nachvollzogen werden und sei glaubwürdig. Es habe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2003 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und dies bis zur aktuellen Begutachtung. Durch die psychiatrische Therapie und die Verbesserung der sozialen Integration sei es jetzt aber zu einer Verbesserung gekommen, so dass die erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab der psychiatrischen Begutachtung bestehe (IV-Akte 109). Diese erfolgte am 30. Juli 2018 (IV-Akte 109, S. 29).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde bezüglich des retrospektiven Verlaufs ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach weiblicher Genitalverstümmelung im Alter von sieben Jahren, fortgesetzter Traumatisierung durch ältere Cousins aus dem Familienkreis und einmaliger Vergewaltigung im Alter von elf Jahren, sowie sklavenähnlicher Gefangenhaltung in [...] über drei Jahre zwischen dem 14. und dem 17. Lebensjahr eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Die aus diesen komplexen, überwiegend Typ 2-Traumatisierungen entstandene neurobiologische Veränderung des Gehirns mit chronisch überregulierter Stressachse und mittlerweile aus funktioneller Bildgebung bekannten Volumenveränderung z.B. der Amygdala und des Hypocampus, hätten zu einem sekundären Alkoholmissbrauch ab etwa 2007 geführt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich auf eine Partnerschaft eingelassen habe, in die sie zuerst grosse Hoffnungen gesetzt und sich dann in einer destruktiven Dreiecksbeziehung mit Wiederholung von körperlicher Gewalt wiedergefunden habe. Im Rahmen des sekundären Alkoholmissbrauchs sei es zu umfangreichen Schädigungen gekommen, wie sie immer wieder bei schwer komplex traumatisierten Patienten zu beobachten seien. Unter Beachtung des zeitlichen Verlaufs der depressiven Symptomatik zeige sich seit spätestens dem 14. Lebensjahr eine rezidivierende Form. Genau genommen habe die Beschwerdeführerin berichtet, schon ab dem Alter von sieben Jahren nach der Genitalverstümmelung an tiefer Traurigkeit gelitten zu haben. Streng genommen liege mindestens eine Dysthymie, wenn nicht gar schon eine rezidivierende depressive Störung seit der Kindheit vor, was als Double Depression bezeichnet werde; und besonders therapieresistent sei und die Gefahr einer Chronifizierung bestehe (IV-Akte 109, S. 41).
Im Weiteren ergibt sich aus den Akten der Sozialhilfe, dass die Beschwerdeführerin an Kursen, namentlich einem Deutschkurs, teilgenommen hat und zeitweise auch in einem Beschäftigungsprogramm war (dies ergibt sich auch aus dem Gutachten; vgl. IV-Akte 109, S. 32). Allerdings ergibt sich aus den Akten ebenfalls, dass sie beides wiederholt nicht besucht hat (IV-Akte 54, S. 2 ff.). Insofern kann auch aus diesem Umstand nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise noch nicht zumindest zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch mit einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit weder die Möglichkeit selbständig zu leben grundsätzlich ausgeschlossen ist, noch ist es ausgeschlossen, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Wohnung lebte und selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie teilweise arbeitete und daneben in Kurse ging, bedeutet dies nicht, dass die Einschätzung der Gutachter falsch ist. Vielmehr wird auch gestützt auf die psychiatrische Anamnese im Gutachten deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in einem höheren oder gar in einem 100 %-Pensum gearbeitet hat. Dort wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin direkt nach der Ausschaffungshaft in eine 1- Zimmerwohnung gekommen sei. Sie habe keine Arbeit gefunden, sie hätte eigentlich gerne einen Pflegehelferinnen-Kurs beim Roten Kreuz gemacht, damals habe sie sich aber nicht getraut. Einen Deutschkurs habe sie angefangen aber nicht abgeschlossen (vgl. z.B. dazu auch die psychiatrische Anamnese, IV-Akte 109, S. 31 f.). Die medizinischen Gutachter legen in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise gesundheitlich zu stark eingeschränkt war, dies namentlich aufgrund ihrer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche sogar zu einer neurobiologischen Veränderung des Gehirns geführt hatte, und einer rezidivierenden depressiven Störung (vgl. dazu namentlich IV-Akte 109, S. 5 ff.), um einer Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang nachzugehen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen