Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.63

Verfügung vom 4. Mai 2020

Einreise mit mindestens 40%gier Arbeitsunfähigkeit

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1986 geborene Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus C____ und lebt seit 2003 in der Schweiz. Im Oktober 2008 wurde sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen (Schreiben des Bundesamts für Migration [BFM], heute Staatssekretariat für Migration [SEM], vom 4. Mai 2011, Akte 12 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 16. November 2010 stellte sie erstmals ein Gesuch um Leistungen der IV (IV-Akte 1). Nach der Einholung verschiedener Unterlagen lehnte die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch mit Vorbescheid vom 4. Juli 2011 und Verfügung vom 19. September 2011 ab. Sie begründete dies damit, dass die Schweiz mit C____ kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe und die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise weder erwerbstätig gewesen sei, noch mindestens drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls Beitragszahlungen entrichtet habe (IV-Akten 14 und 15).

b)           Am 12. Dezember 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Mit der Anmeldung reichte sie eine Bestätigung der Ausgleichskasse D____ ein, dass sie von dieser per 1. Januar 2006 in die Mitgliedschaft aufgenommen worden sei (IV-Akte 16). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2012 teilte die Beschwerdegegnerin ihr mit, dass sie gedenke, ihr keine Rente auszurichten. Zur Begründung erklärte sie, in Anbetracht der vorliegenden Akten könne die Verfügung vom 19. September 2011 nicht als offensichtlich falsch qualifiziert werden. Eine erneute Überprüfung des Sachverhalts respektive ein Zurückkommen auf die Verfügung sei grundsätzlich ausgeschlossen (IV-Akte 19). Dagegen erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt Einwand (vgl. Schreiben vom 27. Juni 2012 und vom 6. Juli 2012, IV-Akten 24 und 26). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 27).

c)            Am 15. März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 29). Nach einer Anfrage beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom 9. September 2016, IV-Akte 34) erklärte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, dass sie nicht auf das Gesuch einzutreten gedenke (IV-Akte 35). Dagegen erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt am 2. November 2016 Einwand (IV-Akte 43). In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin Abklärungen ein. Insbesondere veranlasste sie im Jahr 2018 eine polydisziplinäre Begutachtung. Diese wurde über SuisseMED@P der Gutachterstelle E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) zugeteilt (vgl. E-Mail vom 18. Mai 2018, IV-Akte 83). Nachdem die Beschwerdeführerin der Einladung zu Untersuchungsterminen am 18. Juli 2018 und am 22. August 2018 nicht nachgekommen war, führte die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (vgl. Schreiben vom 7. September 2018, IV-Akte 99). Daraufhin liess sich die Beschwerdeführerin von den Gutachtern untersuchen. Die Gutachter kamen dabei zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit ab dem 31. Juli 2018 zu 50 % arbeitsfähig. Sie gingen davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der Einreise im Jahr 2003 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Gutachten vom 20. Dezember 2018, IV-Akte 109, S. 10). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einem neuen Vorbescheid vom 18. Februar 2019, dass ihr keine Rente der IV zustehe (IV-Akte 115). Einen Tag später teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht auf ihr im Einwand vom 2. November 2016 gestelltes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. September 2011 und vom 2. Oktober 2012 eintrete (IV-Akte 116). Gegen den Vorbescheid vom 18. Februar 2019 erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt am 15. März 2019 Einwand (IV-Akte 123, vgl. auch Einwandbegründung vom 8. April 2019, IV-Akte 133).

d)           Mit einer Mitteilung vom 9. April 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Abklärung der Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Akte 127), in einer weiteren Mitteilung vom 10. April 2019 ein Aufbautraining vom 16. April 2019 bis zum 14. Juli 2019 (IV-Akte 131). Nachdem die Beschwerdeführerin dem Aufbautraining mehrfach ferngeblieben war (vgl. IV-Akten 135, 136 und 138), führte die Beschwerdegegnerin erneut ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (vgl. Schreiben vom 27. Mai 2019, IV-Akte 139). Mit einem Vorbescheid vom 17. Juni 2019 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über die sofortige Einstellung der Massnahme (IV-Akte 147). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 4. September 2019 (IV-Akte 152). Mit einer weiteren Verfügung vom 4. Mai 2020 wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch ab (IV-Akte 158).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 3. Juni 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2020 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine mindestens halbe Rente der Invalidenversicherung ab Mai 2011, spätestens jedoch ab November 2016 zuzusprechen. Für den Fall der Verneinung eines Anspruchs ab Mai 2011 und/oder eines Anspruchs ab November 2016 sei eventualiter festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2011 oder später Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Beschwerdegegnerin gehabt hätte. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ zu bewilligen und folglich von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In ihrer Replik vom 22. September 2020 und Duplik vom 9. Oktober 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.     

Mit Verfügung vom 10. August 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Prozessführung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Auf die Beschwerde gegen ein Wiedererwägungsgesuch an eine Versicherung kann das Gericht nur dann eintreten, wenn der Versicherungsträger bereits auf das Gesuch eingetreten ist. Andernfalls ist eine Anfechtung ausgeschlossen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 85; BGE 133 V 50, 54 E. 4.2.1, SVR 2008 IV Nr. 54 E. 3.2). Es besteht kein Anspruch auf eine Wiedererwägung. Der Entscheid über deren Vornahme liegt im Ermessen des Versicherungsträgers (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 69, vgl. BGE 133 V 50, 52 E. 4.1). Prüft er die materiellen Wiedererwägungsgründe, ist dies als Eintreten zu werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 3.3).

1.3.          Im vorliegenden Fall trat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 116) explizit nicht auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügungen vom 19. September 2011 und vom 3. Oktober 2012 ein. Dementsprechend kann das Gericht diesbezüglich keine Prüfung vornehmen.

1.4.          Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2020 wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten soweit sie sich nicht auf die Fragestellung bezieht, ob die Verfügungen vom 19. September 2011 und vom 3. Oktober 2012 in Wiedererwägung zu ziehen sind.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit liege frühestens seit dem 30. Dezember 2008 vor. Die erste Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2011 sei "krass falsch" gewesen, weil die Beitragszeit erfüllt gewesen sei bzw. hätte erfüllt werden können. Der dieser Verfügung anhaftende Mangel sei besonders schwer. Die Verfügung sei daher nichtig. Im Weiteren sei die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Unrecht abgelehnt worden, da es einen Arztbericht gegeben habe, der bei der Verfügung vom 19. September 2011 nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich seien nach der Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Veränderungen des Gesundheitszustandes belegt worden. Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Wartefrist nach der Anmeldung habe sie daher ab Mai 2011 einen Rentenanspruch bzw. spätestens ab November 2016, nachdem im April 2016 eine Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustandes belegt worden sei. Sollte weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf eine Revision der früheren Verfügungen bejaht werden könne, habe die Beschwerdeführerin ein grosses Interesse daran, dass der Rentenbeginn festgestellt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auf ein erneutes Wiedererwägungsgesuch eintrete, wenn festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin bei korrekter Abklärung durch die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Leistungen gehabt hätte.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ordentliche Invalidenrente mit der Begründung, dass sie bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im August 2003 zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es fehle an der Erfüllung der Beitragszeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität. In medizinischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin dabei auf das Gutachten der E____ Begutachtung vom 20. Dezember 2018 (IV-Akte 109) ab. Auch einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente lehnt sie ab, weil die Beschwerdeführerin minderjährig und ohne ihre Eltern eingereist sei. Im Weiteren bestreitet sie die Nichtigkeit der Verfügung vom 19. September 2011 und das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG im Hinblick auf dieselbe Verfügung.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ordentliche oder ausserordentliche Rente der IV hat. Insbesondere ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war bzw. ob auf das Gutachten vom 20. Dezember 2018 abgestellt werden kann.

3.                

3.1.          Eine ausländische Person hat – unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 3 IVG – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann einen Leistungsanspruch, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz nicht bereits zu mindestens 40 % invalid ist. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Die ausländische Person muss zudem ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben oder sich während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und sie muss bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).

3.2.          Einen Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV haben Versicherte, wenn sie während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung; vgl. z.B. BGE 136 V 369, 371 E. 1.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.1., 8C_1063/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.2 und 4.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 2 in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 ff.). Als Beitragsjahre gelten Zeiten, in welchen die Person Beiträge geleistet hat oder in welchen ihr Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag gemäss Art. 3 Abs. 3 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entrichtet hat und Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Ist eine ausländische Person bereits bei der Einreise zu mindestens 40 % invalid und nehmen die Beeinträchtigungen später so zu, dass die Erwerbstätigkeit schwindet, hat sie selbst, wenn sie nach ihrer Einreise arbeitet und somit obligatorisch AHV/IV-versichert ist und Beiträge bezahlt hat, keinen Rentenanspruch. Der Grund liegt darin, dass gemäss Rechtsprechung kein neuer Versicherungsfall vorliegt, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 2 in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23 ff., sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.2.).

3.3.          Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind, Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. Auch invalide Ausländerinnen und Ausländer sowie Staatenlose haben einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, sofern sie als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG). D.h. ein Anspruch besteht dann, wenn Vater oder Mutter der ausländischen Person, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar nach der Geburt während höchstens zwei Monate aufgehalten hat.

3.4.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          Im dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten polydisziplinären Gutachten der E____ Begutachtung vom 20. Dezember 2018 (IV-Akte 109) stellten die Gutachter folgende Diagnosen (IV-Akte 109, S. 7 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1/44.7 entsprechend DESNOS nach DSM-4 bzw. PTSD des DSM-5)

2.   Rezidivierende depressive Episode mit psychotischen Symptomen F33.1 bei Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)

3.   Linksbetonte mediale Gonarthrose bei Varusachse (ICD-10 M17.9), ED 11/2014

4.   Lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

5.   Diabetes mellitus, ED 07/2009

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Sekundäre Alkoholabhängigkeit

2.   Chronische Pankreaserkrankung mit exokriner und endokriner Insuffizienz

3.   Steatosis hepatis Grad II

4.   St.n. Laparotomie und Adhäsiolyse bei Dünndarmileus 11/2007

5.   St.n. passagerem Leberversagen mit Enzephalopahtie 01/2011

6.   St.n. Schwangerschaftsabbruch 2006 und 2009

Die aktuelle Arbeitsfähigkeit schätzten die Gutachter auf 50 % ein, das heisst täglich 4.25 Stunden, bei einer 100%igen Leistungsfähigkeit während dieser Zeit. Sie erklärten, der retrospektive Verlauf sei schwer zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin Zeit ihres Lebens, spätestens ab dem 7. Lebensjahr, als schwer beeinträchtigt eingeschätzt werden müsse. Retrospektiv gelte diese Einschränkung seit mindestens November 2007. Für diesen Zeitpunkt lasse sich noch einmal eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik explorieren. Zwischen 2010 und der aktuellen Begutachtung sei die Beschwerdeführerin unzählige Male hospitalisiert und wegen der psychiatrischen Störungen nicht arbeitsfähig gewesen. Dies könne auch retrospektiv nachvollzogen werden und sei glaubwürdig. Es habe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2003 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und dies bis zur aktuellen Begutachtung. Durch die psychiatrische Therapie und die Verbesserung der sozialen Integration sei es jetzt aber zu einer Verbesserung gekommen, so dass die erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab der psychiatrischen Begutachtung bestehe (IV-Akte 109). Diese erfolgte am 30. Juli 2018 (IV-Akte 109, S. 29).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde bezüglich des retrospektiven Verlaufs ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach weiblicher Genitalverstümmelung im Alter von sieben Jahren, fortgesetzter Traumatisierung durch ältere Cousins aus dem Familienkreis und einmaliger Vergewaltigung im Alter von elf Jahren, sowie sklavenähnlicher Gefangenhaltung in [...] über drei Jahre zwischen dem 14. und dem 17. Lebensjahr eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Die aus diesen komplexen, überwiegend Typ 2-Traumatisierungen entstandene neurobiologische Veränderung des Gehirns mit chronisch überregulierter Stressachse und mittlerweile aus funktioneller Bildgebung bekannten Volumenveränderung z.B. der Amygdala und des Hypocampus, hätten zu einem sekundären Alkoholmissbrauch ab etwa 2007 geführt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich auf eine Partnerschaft eingelassen habe, in die sie zuerst grosse Hoffnungen gesetzt und sich dann in einer destruktiven Dreiecksbeziehung mit Wiederholung von körperlicher Gewalt wiedergefunden habe. Im Rahmen des sekundären Alkoholmissbrauchs sei es zu umfangreichen Schädigungen gekommen, wie sie immer wieder bei schwer komplex traumatisierten Patienten zu beobachten seien. Unter Beachtung des zeitlichen Verlaufs der depressiven Symptomatik zeige sich seit spätestens dem 14. Lebensjahr eine rezidivierende Form. Genau genommen habe die Beschwerdeführerin berichtet, schon ab dem Alter von sieben Jahren nach der Genitalverstümmelung an tiefer Traurigkeit gelitten zu haben. Streng genommen liege mindestens eine Dysthymie, wenn nicht gar schon eine rezidivierende depressive Störung seit der Kindheit vor, was als Double Depression bezeichnet werde; und besonders therapieresistent sei und die Gefahr einer Chronifizierung bestehe (IV-Akte 109, S. 41).

4.2.          Das Gutachten der Gutachterstelle E____ vom 20. Dezember 2018 (IV-Akte 109) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 109, S. 41 ff.) In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Jedenfalls liegen keine medizinischen Unterlagen vor, welche zu Zweifeln am Gutachten der E____ Begutachtung vom 20. Dezember 2018 führen würden.

4.3.          Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche hinsichtlich der Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). So sei nicht schlüssig und auch nicht durch echtzeitliche Arztberichte belegt, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im IV-relevanten Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei. Hingegen würden diverse Unterlagen beweisen, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch arbeitsfähig gewesen sei. Dafür seien auch diverse Indizien vorhanden. Sie führt aus, sie habe vor der Einreise in die Schweiz in [...] als Kindermädchen gearbeitet. Nach ihrer Einreise habe sie zunächst selbständig gewohnt. Sie habe "schwarz" gearbeitet, sei jedoch zeitweise auch in Beschäftigungsprogrammen gewesen und habe Deutschkurse besucht. Dass sie nicht gleich zu Beginn eine Vollzeitstelle habe finden können, liege darin begründet, dass sie zunächst habe Deutsch lernen müssen und daher kaum Chancen auf eine Vollzeitbeschäftigung im ersten Arbeitsmarkt gehabt habe. Ausserdem sei ihr mehrfach mit der Ausschaffung gedroht worden. Im Jahr 2007 haben sie dann nach einer gescheiterten Beziehung angefangen exzessiv Alkohol zu trinken. Der erste Arztbericht, welcher indirekt auf die heute vorliegenden psychiatrischen Probleme schliessen lasse, sei per Juli 2009 datiert.

4.4.          Was zunächst die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kindermädchen in [...] betrifft, so liegen – nachvollziehbarerweise – keinerlei Belege für diese Tätigkeit vor. Es ist unklar, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin bei dieser Tätigkeit konkret hatte, wie viel Zeit am Tag sie mit den Kindern verbrachte etc. Die dazu in den Akten auffindbaren Angaben äussern sich dazu zu wenig konkret um darauf schliessen zu können, dass die Beschwerdeführerin in einem grösseren Umfang hätte arbeiten können. Im Wesentlichen dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Schwarzarbeit". Aus den Unterlagen der Sozialhilfe geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Mitte Juni 2006 einmal von der Polizei nach Hause gebracht worden sei, weil sie beim "Schwarzarbeiten" erwischt worden sei. Zugleich wurde jedoch festgehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, nur etwas geholfen zu haben und der Wirt habe die Sachlage bestritten (IV-Akte 54, S. 10). Auch daraus lässt sich nicht ableiten, ob die Beschwerdeführerin damals tatsächlich gearbeitet hat und wenn ja, in welchem Pensum. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zunächst aufgrund ihres Aufenthaltsstatus bzw. der fehlenden Arbeitsbewilligung (vgl. dazu IV-Akte 54, S. 13) und auch aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse keiner Vollzeittätigkeit nachgehen konnte. Daraus kann jedoch nicht automatisch geschlossen werden, dass sie gesundheitlich dazu überhaupt in der Lage gewesen wäre. Insofern vermögen diese Vorbringen die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen.

Im Weiteren ergibt sich aus den Akten der Sozialhilfe, dass die Beschwerdeführerin an Kursen, namentlich einem Deutschkurs, teilgenommen hat und zeitweise auch in einem Beschäftigungsprogramm war (dies ergibt sich auch aus dem Gutachten; vgl. IV-Akte 109, S. 32). Allerdings ergibt sich aus den Akten ebenfalls, dass sie beides wiederholt nicht besucht hat (IV-Akte 54, S. 2 ff.). Insofern kann auch aus diesem Umstand nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise noch nicht zumindest zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch mit einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit weder die Möglichkeit selbständig zu leben grundsätzlich ausgeschlossen ist, noch ist es ausgeschlossen, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Wohnung lebte und selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sie teilweise arbeitete und daneben in Kurse ging, bedeutet dies nicht, dass die Einschätzung der Gutachter falsch ist. Vielmehr wird auch gestützt auf die psychiatrische Anamnese im Gutachten deutlich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in einem höheren oder gar in einem 100 %-Pensum gearbeitet hat. Dort wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin direkt nach der Ausschaffungshaft in eine 1- Zimmerwohnung gekommen sei. Sie habe keine Arbeit gefunden, sie hätte eigentlich gerne einen Pflegehelferinnen-Kurs beim Roten Kreuz gemacht, damals habe sie sich aber nicht getraut. Einen Deutschkurs habe sie angefangen aber nicht abgeschlossen (vgl. z.B. dazu auch die psychiatrische Anamnese, IV-Akte 109, S. 31 f.). Die medizinischen Gutachter legen in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise gesundheitlich zu stark eingeschränkt war, dies namentlich aufgrund ihrer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, welche sogar zu einer neurobiologischen Veränderung des Gehirns geführt hatte, und einer rezidivierenden depressiven Störung (vgl. dazu namentlich IV-Akte 109, S. 5 ff.), um einer Erwerbstätigkeit in einem grösseren Umfang nachzugehen.

4.5.          Infolge dieser Erwägungen kann auf das Gutachten der E____ Begutachtung vom 20. Dezember 2018 abgestellt werden. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 bereits zu 40 % arbeitsunfähig war. Aufgrund der Darstellungen der Gutachter erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bereits damals mindestens ein Jahr zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war und bereits eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATGS und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG ist. Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte der Eintritt der Invalidität spätestens ein Jahr nach der Einreise angenommen werden. Die benötigte Beitragszeit von drei Jahren (vgl. E. 3.2.) erreicht die Beschwerdeführerin bei keiner der beiden Varianten. Im Lichte der Ausführungen unter E. 3.1. und E. 3.2. hat die Beschwerdeführerin demnach schon deshalb keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV.

4.6.          Auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer ausserordentlichen Rente erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. Sie ist ohne ihre Eltern in die Schweiz eingereist und war nicht invalid geboren worden (vgl. E. 3.3.).

5.                

5.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Verfügung vom 19. September 2011 (IV-Akte 15) sei nichtig. Die Verfügung sei falsch gewesen, weil die Beitragszeiten erfüllt gewesen seien bzw. noch hätten erfüllt werden können, und weil gar keine materielle Prüfung des Anspruchs stattgefunden habe. Der Mangel wiege besonders schwer, da der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlerhaften Rechtsanwendung über Jahre hinweg Leistungen verweigert worden seien.

5.2.          Die Nichtigkeit einer Verfügung bedeutet deren Unwirksamkeit (Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich 2018, S. 212). Eine Verfügung ist nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260 mit Hinweisen).

5.3.          Gemäss Art. 14 Abs. 2bis AHVG sind die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu entrichten, wenn diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden (lit. a), ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird (lit. b) oder auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne des AHVG oder des IVG entsteht (vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] N 2172). Tritt einer dieser Fälle ein, werden die Beiträge unter Vorbehalt der fünfjährigen Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG rückwirkend ab ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz erhoben (WSN, Rz 2173).

5.4.          Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend grundsätzlich anerkannt, dass die Beiträge der Beschwerdeführerin rückwirkend festzusetzen gewesen wären. Sie macht jedoch geltend, dass allfällige Beiträge frühestens ab dem 1. Januar 2007 hätten nachbezahlt werden können. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die Beitragsfrist ohnehin nicht erreichen können (vgl. z.B. Berichte des Rechtsdienstes vom 15. Februar 2019, IV-Akte 114, S. 2, und vom 28. Juni 2019, IV-Akte 149, sowie Verfügung vom 4. Mai 2020, IV-Akte 158).

5.5.          Es kann unter diesen Umständen als unumstritten gelten, dass diese im Gesetz vorgesehene Spezialregelung vorliegend grundsätzlich berücksichtigt werden muss. Da allerdings davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war und sie bereits deshalb keinen Rentenanspruch hat (E. 4.), erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Umstand, dass die Regelung von Art. 14 Abs. 2bis AHVG beim Erlass der Verfügung vom 19. September 2011 nicht berücksichtigt wurde, zu deren Nichtigkeit führt. Diese Frage kann offengelassen werden.

5.6.          Im Wesentlichen dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe eine Revision der Verfügung vom 19. September 2011 nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu Unrecht verweigert sowie das Begehren um Feststellung des Rentenbeginns. Da die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt – ohnehin keinen Anspruch auf eine ordentliche oder ausserordentliche Rente hat, würde auch eine Revision Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nichts ändern. Dass sich die Festlegung eines Rentenbeginns bei fehlendem Anspruch erübrigt, ist selbsterklärend.

6.                

6.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.          Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: