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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.65
Verfügung vom 4. Mai 2020
Invalidenrente: Medizinische Situation klärungsbedürftig; Rückweisung
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin reiste Ende 2007 aus [...] in die Schweiz ein. Im Juli 2013 meldete sie sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Krank und Psychisch seit 2008" an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. März 2014 mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens ab (IV-Akte 27).
b) Ende 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom diagnostiziert und entsprechende Therapien eingeleitet. Am 28. März 2018 meldete sie sich deswegen wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin holte wiederum Unterlagen zur medizinischen Situation ein und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 26. Februar 2019, IV-Akte 45). Auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% infolge des Mammakarzinoms ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 38% und stellte der Beschwerdeführerin wieder die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 12. Juli 2019, IV-Akte 54). Vertreten durch die Sozialhilfe der Stadt Basel liess sich die Beschwerdeführerin am 28. August 2019 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 58). Am 4. Mai 2020 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 72).
II.
Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2020 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 16. Juni 2020 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Diese werden der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und stellt das Begehren und Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Juni 2020 gutgeheissen.
IV.
Am 18. November 2020 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin B____, wird mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. C____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2. Den dargelegten Berichten lässt sich nebst der Beschreibung des Verlaufs hinsichtlich der Brustkrebserkrankung ferner entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Rücken- und Abdominalbeschwerden, Kopfschmerzen und Schwindelgefühl klagt. Im Oktober 2018 begab sich die Beschwerdeführerin, der im November 2015 laparoskopisch ein Gastric Sleeve zur Gewichtsreduktion gesetzt worden war, in die Bariatrie-Nachsorge, wo sie über regelmässiges Erbrechen nach den Mahlzeiten klagte (vgl. Bericht des G____ vom 18. Oktober 2018, IV-Akte 42 S. 7 ff.). Anamnestisch wird dort ein Status nach Adenokarzinom des Kolons erwähnt. Es finden sich sodann weitere Hinweise auf diverse gesundheitliche Probleme somatischer Art wie etwa Herzprobleme, eine Hepatopathie unklarer Ätiologie, eine seit Jahren bestehende Hypothyreose, ein seit 2017 bestehendes Glaucom sowie ein metabolisches Syndrom. Veranlasst durch die Hausärztin der Beschwerdeführerin wurden verschiedene Abklärungen getätigt (vgl. die Beilagen zu deren Arztbericht vom 1. April 2020, IV-Akte 67).
4.2.3. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung berichtete die Beschwerdeführerin von einem unbefriedigenden Gesundheitszustand. Sie stehe immer noch unter Chemotherapie, was sich stark auf ihren Gesundheitszustand auswirke. Dies sei die Folge von zwei verschiedenen Krebserkrankungen, einerseits habe sie einen Darmkrebs gehabt, vor einem Jahr dann die Brustkrebserkrankung. Sie leide unter Rückenschmerzen und habe neu auch Augenprobleme. Das Ganze stelle auch psychisch eine Belastung dar (vgl. Verlaufsprotokoll).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 (7.7%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen