Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.65

Verfügung vom 4. Mai 2020

 

Invalidenrente: Medizinische Situation klärungsbedürftig; Rückweisung


Tatsachen

I.        

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin reiste Ende 2007 aus [...] in die Schweiz ein. Im Juli 2013 meldete sie sich erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "Krank und Psychisch seit 2008" an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. März 2014 mangels Erfüllung der dreijährigen Beitragszeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens ab (IV-Akte 27).

b) Ende 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom diagnostiziert und entsprechende Therapien eingeleitet. Am 28. März 2018 meldete sie sich deswegen wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin holte wiederum Unterlagen zur medizinischen Situation ein und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 26. Februar 2019, IV-Akte 45). Auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% infolge des Mammakarzinoms ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 38% und stellte der Beschwerdeführerin wieder die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 12. Juli 2019, IV-Akte 54). Vertreten durch die Sozialhilfe der Stadt Basel liess sich die Beschwerdeführerin am 28. August 2019 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 58). Am 4. Mai 2020 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 72).

II.       

Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2020 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 16. Juni 2020 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Diese werden der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und stellt das Begehren und Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Juni 2020 gutgeheissen.

IV.     

Am 18. November 2020 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin B____, wird mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. C____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.   

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin anerkennt eine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Mammakarzinoms ab Dezember 2017 an. Da die Beschwerdeführerin ab Juni 2018 aus rein somatischer Sicht wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50% erreicht habe, bestehe zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ein Invaliditätsgrad von 38%. Ihrer Invaliditätsbemessung legt die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode - unter Annahme einer Statusaufteilung von 74% Erwerb und 26% Haushalt - zugrunde. Ab April 2020 bestehe nach Auskunft der behandelnden Internistin keine Arbeitsunfähigkeit mehr.

2.2.          Im Wesentlichen ist die Beschwerdeführerin mit der Anwendung der gemischten Methode nicht einverstanden. Sie bringt vor, in ihrer Heimat immer vollschichtig berufstätig gewesen zu sei. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie aus gesundheitlichen Gründen nie mehr als 50% arbeiten können. Hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht schliesst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Ausführungen der Beschwerdegegnerin an (Rz 25). Sie ist jedoch der Ansicht, während des Zeitraums der somatisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müsse der psychische Gesundheitsschaden mitberücksichtigt werden. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin es sei, ungeachtet der Frage einer Rentenberechtigung, zwecks Prüfung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung somatischer und psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen festzustellen.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in erster Linie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          3.2.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.                

4.1.          Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.2.          4.2.1. Am 28. Dezember 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin ein gut differenziertes, invasiv-duktales Mammakarzinom links entfernt, das im Rahmen einer Routinemammographie entdeckt worden war. Nach der Operation wurden eine Radiotherapie der Brust und eine antihormonelle Therapie festgelegt (Bericht der D____ vom 2. Januar 2018, IV-Akte 29). Bis zum 31. Mai 2018 war die Beschwerdeführerin deswegen 100% arbeitsunfähig, ab dem 1. Juni 2018 betrug die Arbeitsfähigkeit wieder 50% (Bericht Dr. E____ vom 18. Januar 2019, IV-Akte 42 S. 1 - 5). Die behandelnde Onkologin, Dr. med. F____, bestätigte im Dezember 2018 bezüglich des Mammakarzinoms einen erfreulichen Verlauf ohne Rezidiv oder Zweitmalignom und ordnete die Weiterführung der antihormonellen Therapie mit Tamoxifen an (Bericht vom 12. Dezember 2018, IV-Akte 42 S. 10 f.). Die D____ berichtete im März 2019 (IV-Akte 49), die Beschwerdeführerin arbeite wieder wie vor der Brustkrebsdiagnose zu 50%, diesbezüglich sei der Verlauf gut. Die behandelnde Onkologin bestätigte dies in ihrem Bericht vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 51). Im Januar 2020 konnte sie wiederum von einem erfreulichen Verlauf ohne Rezidiv oder Zweitmalignom berichten. Sie empfahl weiterhin regelmässige Kontrollen und die Weiterführung der Therapie mit Tamoxifen (IV-Akte 67, S. 5 - 6).

4.2.2. Den dargelegten Berichten lässt sich nebst der Beschreibung des Verlaufs hinsichtlich der Brustkrebserkrankung ferner entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Rücken- und Abdominalbeschwerden, Kopfschmerzen und Schwindelgefühl klagt. Im Oktober 2018 begab sich die Beschwerdeführerin, der im November 2015 laparoskopisch ein Gastric Sleeve zur Gewichtsreduktion gesetzt worden war, in die Bariatrie-Nachsorge, wo sie über regelmässiges Erbrechen nach den Mahlzeiten klagte (vgl. Bericht des G____ vom 18. Oktober 2018, IV-Akte 42 S. 7 ff.). Anamnestisch wird dort ein Status nach Adenokarzinom des Kolons erwähnt. Es finden sich sodann weitere Hinweise auf diverse gesundheitliche Probleme somatischer Art wie etwa Herzprobleme, eine Hepatopathie unklarer Ätiologie, eine seit Jahren bestehende Hypothyreose, ein seit 2017 bestehendes Glaucom sowie ein metabolisches Syndrom. Veranlasst durch die Hausärztin der Beschwerdeführerin wurden verschiedene Abklärungen getätigt (vgl. die Beilagen zu deren Arztbericht vom 1. April 2020, IV-Akte 67).

4.2.3. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung berichtete die Beschwerdeführerin von einem unbefriedigenden Gesundheitszustand. Sie stehe immer noch unter Chemotherapie, was sich stark auf ihren Gesundheitszustand auswirke. Dies sei die Folge von zwei verschiedenen Krebserkrankungen, einerseits habe sie einen Darmkrebs gehabt, vor einem Jahr dann die Brustkrebserkrankung. Sie leide unter Rückenschmerzen und habe neu auch Augenprobleme. Das Ganze stelle auch psychisch eine Belastung dar (vgl. Verlaufsprotokoll).

4.3.          4.3.1. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Gesundheitssituation mögen etwas inkohärent erscheinen. Dennoch legen die vorhandenen Berichte von Fachärzten verschiedener Spezialgebiete den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin nebst der durchgemachten Brustkrebserkrankung tatsächlich unter diversen somatischen Beschwerden leidet, die sich womöglich in ihrer Gesamtheit auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Anhand der derzeit vorhandenen Akten lässt sich dies jedoch nicht zuverlässig beurteilen. Eine umfassende, polydiziplinäre Begutachtung ist zur Beurteilung des Rentenanspruchs vorliegend daher unerlässlich.

4.3.2. Nebst den somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet die Beschwerdeführerin an massgeblichen psychischen Beeinträchtigungen, die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. März 2014 (IV-Akte 27) rechtskräftig als nicht versichertes Leiden beurteilt wurden. Dennoch ist es angebracht, die Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen etwaigen Ergänzungsleistungsanspruch auch psychiatrisch zu begutachten. Das Gutachten hat sich daher einerseits zur Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht zu äussern. Anderseits soll es Auskunft darüber geben, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der gesamthaften gesundheitlichen Einschränkungen, also auch jenen psychischen Ursprungs, zumutbar ist.

5.                

5.1.          Die Angelegenheit ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die entsprechenden medizinischen Sachverhaltsabklärungen tätigt.

5.2.          Auf der Basis des einzuholenden polydisziplinären Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen erneut zu prüfen haben. Ob dies anhand eines reinen Einkommensvergleichs oder mittels Anwendung der gemischten Methode zu erfolgen hat, kann vorliegend offen bleiben. Im Sinne eines obiter dictum ist anzumerken, dass die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin vor deren Einreise in die Schweiz für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall spricht (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Die Beschwerdeführerin ist mit erheblichen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eingereist und hat hier nach ihren eigenen und überzeugenden Angaben aus gesundheitlichen Gründen nie mehr als 50% gearbeitet. Der Blick auf ihre hiesige Erwerbsbiographie erscheint unter diesen Umständen für die Beantwortung der Statusfrage jedenfalls nicht als sachdienlich.

6.                

6.1.          Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin entscheide.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erscheint daher ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 4'500.-- als angemessen.


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 346.50 (7.7%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: