Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, C. Müller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.66

Verfügung vom 6. Mai 2020

Gutachten, veranlasst durch die Administration, nicht beweiskräftig. Darum Anordnung eines Gerichtsgutachtens zur Schätzung der Arbeitsfähigkeit.

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 1. März 2005 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung hatte sie angegeben, es bestünden seit Juli 1991 Panikattacken und Angststörungen sowie seit Mitte 2004 eine mittelschwere Depression. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (IK-Auszug per 22. März 2005, IV-Akte 12) sowie medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von C____, FMH Innere Medizin, Basel, vom 19. März 2005, IV-Akte 10, Bericht von D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, vom 4. April 2005, IV-Akte 15) Unterlagen ein.

Im Rahmen der Abklärung im Haushalt am 3. August 2005 hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte wäre ohne gesundheitliche Probleme voll erwerbstätig gewesen (Bericht vom 3. August 2005, IV-Akte 18). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, am 10. Februar 2006 ein Gutachten (IV-Akte 25). Mit Verfügung vom 6. September 2006 (IV-Akte 30) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77% eine ganze Invalidenrente zu.

b)        Gemäss Mitteilungen vom 20. Juli 2007, 26. März 2010 und 18. August 2011 (IV-Akten 36, 58, 65) hatte die Beschwerdegegnerin bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt.

Nach Einleitung einer weiteren Rentenrevision (vgl. den von der Versicherten am 15. August 2012 unterzeichneten Fragebogen, IV-Akte 81) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 18. Dezember 2012 (IV-Akte 90) eine fachärztliche Begutachtung der Versicherten. Das von F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste Gutachten datiert vom 29. April 2013 (IV-Akte 107). Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20% ein (IV-Akte 152). Sie verwies auf die fachärztliche Einschätzung, wonach der Versicherten die Ausführung einer kaufmännischen Tätigkeit im Pensum von 80% zumutbar sei. Diese Verfügung blieb unangefochten.

c)         Erneut meldete sich die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2018 zum Leistungsbezog an (IV-Akte 160). Die Beschwerdegegnerin holte erneut erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto per 14. August 2018, IV-Akte 178) und medizinische (vgl. u.a. Bericht der G____ vom 2. August 2018, IV-Akte 179 S. 2 ff., und der H____[H____] vom 13. Juli 2017, IV-Akte 190 S. 3 ff.) Unterlagen ein und zog die Akten des involvierten Krankentaggeldversicherers, der I____, bei (IV-Akte 196). Der RAD empfahl am 20. Dezember 2018 ein psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 197).

d)        Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 204) am erstbegutachtenden Facharzt F____ fest. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Februar 2019 Beschwerde (IV-Akte 210 S. 2 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe 24. April 2019 (IV-Akte 214) die Gutheissung der Beschwerde mit Antrag auf Rückweisung der Sache zur Einsetzung einer anderen sachverständigen Person beantragt hatte, wies die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 216) die Sache zur Einsetzung eines neuen Sachverständigen bzw. einer neuen Sachverständigen an die Beschwerdegegnerin zurück. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sein Gutachten am 6. Januar 2020 (IV-Akte 225). Der RAD nahm dazu am 31. Januar 2020 Stellung (IV-Akte 227).

e)        Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 229) kündigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 6. März 2020 Einwand (IV-Akte 230, Einwandbegründung vom 24. März 2020, IV-Akte 232). Dazu nahm der RAD am 5. Mai 2020 Stellung (IV-Akte 235). Am 6. Mai 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 237).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 5. Juni 2020 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 6. Mai 2020 aufzuheben und es sei ihr eine "volle Rente", eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 5. August 2020 sowie mit Duplik vom 31. August 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten (materiellen) Rechtsbegehren fest.

III.     

In der Duplik stellt die Beschwerdegegnerin den Verfahrensantrag, es sei eine amtliche Erkundigung bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt betreffend IK-Auszug der Versicherten einzuholen.

Mit Verfügung vom 2. September 2020 ordnet die Instruktionsrichterin die Einholung eines IK-Auszugs "inkl. ZIK abgeschlossene" und kassenfremde Kassen an. Die Ausgleichskasse K____ reicht am 17. September 2020 den IK-Auszug mit Stand vom 15. September 2020 ein (vgl. Eingabe der Ausgleichkasse Basel-Stadt vom 9. September 2020). Der IK-Auszug wird gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. September 2020 den Parteien zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 5. Oktober 2020.

IV.     

An der Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2020 wird das Verfahren ausgestellt.

Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Dezember 2020 wird dem psychiatrischen Gutachter J____ eine Rückfrage gestellt.

J____ äussert sich mit Schreiben vom 15. Januar 2021. Die Antwort des Gutachters vom 15. Januar 2021 wird den Parteien zur Stellungahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin äussert sich am 16. Februar 2021. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 17. Februar 2021 auf ergänzende Bemerkungen.

V.      

Mit Verfügung vom 31. März 2021 ordnet die Instruktionsrichterin ein Gerichtsgutachten an. Mit Verfügung vom 1. April 2021 schlägt sie den Parteien 3 Gutachter bzw. Gutachterstellen vor. Die Beschwerdeführerin äussert sich am 13. April 2021 und die Beschwerdegegnerin am 20. April 2021. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 wird E____ um Durchführung der Oberexpertise zu Handen des Gerichts ersucht.

Innert Frist nehmen die Beschwerdeführerin am 31. August 2021 und die Beschwerdegegnerin am 1. September 2021 zu den Gutachterfragen Stellung. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 31. August 2021 auch die unterzeichnete Verfügung vom 16. August 2021 zur Entbindung des Gutachters von der ärztlichen Schweigepflicht ein. Die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin äussern sich je am 5. Oktober 2021 zu den Stellungnahmen der Gegenpartei zu den Gutachterfragen.

Die Gutachterfragen werden dem Experten E____ mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 13. Oktober 2021 unterbreitet. Das Gerichtsgutachten von E____ vom 15. Februar 2022 geht am 18. Februar 2022 beim Sozialversicherungsgericht ein.

Die Beschwerdeführerin äussert sich zum Gutachten am 16. März 2022. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 22. März 2022 auf weitere Bemerkungen zum Gerichtsgutachten.

VI.     

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).   

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 

2.                

Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 1. März 2005 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte E____, am 10. Februar 2006 ein psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 25) erstattet. Der Gutachter hatte der Versicherten für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% attestiert (IV-Akte 25 S. 16). Mit Verfügung vom 6. September 2006 (IV-Akte 30) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77% eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20% eingestellt (IV-Akte 152). Sie hatte sich nun auf ein Gutachten von F____ vom 29. April 2013 (IV-Akte 107) gestützt. Der Gutachter F____ hatte eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bejaht. Es könne "allenfalls" wegen "der Angststörung eine Einschränkung von 20% beibehalten werden" (IV-Akte 107 S. 10).

Nach erneuter Anmeldung am 4. Mai 2018 zum Leistungsbezug (IV-Akte 160) wurde die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachtet (Gutachten J____ vom 6. Januar 2020, IV-Akte 225). J____ umschrieb Rahmenbedingungen, unter welchen die Versicherte nach seiner Einschätzung in der Lage sei, auch anspruchsvolle und komplexe kaufmännische Tätigkeiten zu bewältigen (angepasstes Arbeitsumfeld; günstig seien Tätigkeiten, die von der Versicherten sehr selbständig ausgeführt werden können, zudem die Arbeit in einem kleinen verständnisvollen Team mit klar geregelten Zuständigkeiten). J____ hielt fest, "unter solchen Rahmenbedingungen ist der Versicherten eine kaufmännische Tätigkeit (oder eine andere ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit) im Umfang von mindestens 70% (bezogen auf ein Vollzeitpensum von 100 %) zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich v.a. durch eine Leistungsminderung (Rendement) bei u.a. erhöhtem Pausenbedarf und weniger durch eine reduzierte Präsenzzeit. Demgegenüber besteht in einer Arbeitsumgebung, in der die besonderen Bedürfnisse der Versicherten keine Beachtung finden, ein hohes Risiko für eine rasche psychische Dekompensation. Hierfür besteht aus psychiatrischer Sicht nur eine Restarbeitsfähigkeit von ca. 20%" (Gutachten vom 6. Januar 2020, IV-Akte 225 S. 20).

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das Gutachten mit Verfügung vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 237) einen Invaliditätsgrad von 30% geschätzt und folglich den Rentenanspruch verneint. Die Beschwerdeführerin erachtet die von J____ vorgenommene Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 70% als nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 9), denn auch J____ bestätige, dass das Risiko einer Dekompensation sehr hoch sei, falls der Arbeitgeber nicht genügend Rücksicht nehme.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Ablehnung von Leistungen festhält.

3.                

3.1.          Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Rentenrevision die bis dahin ausgerichtete Invalidenrente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einstellt. In einem solchen Fall wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [IVV; SR 831.201]). Tritt, wie dies vorliegend geschehen ist, die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. 

3.2.          Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131, 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343, 349 E. 3.5). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2015 vom 18. August 2015, E. 3.2. mit Hinweis auf BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).      

3.3.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). 

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). 

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). 

3.4.          Bezüglich des Gutachtens von J____ sind derartige, gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechende konkrete Indizien zu bejahen:

Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts hat an der Sitzung vom 14. Dezember 2020 das Verfahren ausgestellt. Im Anschluss daran hat die Instruktionsrichterin den Gutachter J____ mit Erkundigungsschreiben vom 31. Dezember 2020 um Erläuterung oder Präzisierung seines Gutachtens vom 6. Januar 2020 ersucht. Unter Hinweis auf die vorstehend angeführten Angaben zu den Arbeitsfähigkeitsgraden von 70% bzw. noch 20% hielt die Instruktionsrichterin im Schreiben vom 31. Dezember 2020 fest, es sei für das Gericht nun nicht leicht nachvollziehbar, "wie hoch das Risiko einer Dekompensation der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einzuschätzen ist und wie das Gericht mit der relativ grossen Diskrepanz der Arbeitsfähigkeit von ca. 20% beziehungsweise 70%-Arbeitsfähigkeit umzugehen hat". J____ führe zur Begründung der Arbeitsfähigkeit aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beschwerden in der Vergangenheit wiederholt auch auf dem freien Arbeitsmarkt bestehen konnte (S. 20 des Gutachtens). Aus den Akten ergebe sich (vgl. den beiliegenden Auszug aus dem individuellen Konto), dass die letzte Anstellung der Beschwerdeführerin im 2015 und 2016 bei der L____ in [...] war. Diese Anstellung habe in einem von einem Bruder der Beschwerdeführerin geleiteten Betrieb stattgefunden und das Gericht sei nicht sicher, ob J____ dies als Gutachter bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt habe.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 hat J____ bestätigt, ihm seien die Umstände des Arbeitsverhältnisses der Versicherten in den Jahren 2015 / 2016 bekannt gewesen und er habe diese im Gutachten auch berücksichtigt. In den ihm bei Erstellung des Gutachtens vorliegenden Unterlagen sei nirgends vermerkt, dass es sich bei dieser Anstellung im Betrieb des Bruders um eine geschützte Tätigkeit o. ä. gehandelt habe. Auch die Versicherte habe sich in der Untersuchung nicht entsprechend geäussert. Es entspreche zudem auch nicht der Lebenserfahrung des Gutachters, dass Anstellungen in Betrieben von Familienangehörigen grundsätzlich als geschützte oder angepasste Arbeitsplätze zu betrachten wären.

J____ führte weiter aus, die versicherungsmedizinische Festlegung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich u.a. aus der Gegenüberstellung medizinisch begründeter funktioneller Beeinträchtigungen und vorhandener Ressourcen. Damit die Versicherte (mit all ihren Eigenheiten, Beeinträchtigungen und Ressourcen) stabil auf ihre arbeitsbezogenen Fähigkeiten zurückgreifen könne, seien gewisse arbeitsplatzbezogene und im Gutachten beschriebene Rahmenbedingungen von Bedeutung. Dabei handle es sich nicht um Umstände, die einen geschützten Arbeitsplatz beschrieben bzw. eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausschliessen würden.

Mit diesen Ausführungen hat J____ die Diskrepanz der attestierten Grade der Arbeitsfähigkeit von 20% bzw. 70%, je nach nachdem, ob in einer Arbeitsumgebung die besonderen Bedürfnisse der Versicherten Beachtung finden können oder nicht, nicht schlüssig erklärt. J____ führt zwar einerseits die Tätigkeit im Betrieb eines Familienangehörigen in den Jahren 2015 / 2016 an, ohne jedoch über eine klare tatsächliche Grundlage zu verfügen, wie sich diese Verhältnisse dort tatsächlich gestalteten. Die aus der Lebenserfahrung des Experten abgeleitete Feststellung, dass es sich bei Anstellungen in Betrieben von Familienangehörigen nicht grundsätzlich um geschützte oder angepasste Arbeitsplätze handle, ist nicht geeignet, die im Schreiben des Gerichts vom 31. Dezember 2020 angesprochene Diskrepanz zu erklären.

3.5.          Damit erweist sich das Gutachten von J____ als nicht ausreichend beweiskräftig, um abschliessend als Grundlage für die Restarbeitsfähigkeit herangezogen werden zu können. Zugleich ist festzuhalten, dass sich aufgrund des bei Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2020 vorgelegenen weiteren medizinischen Aktenmaterials das Ausmass der Einschränkungen der Versicherten in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht bestimmen lässt. Es ist bei diesem Stand der Aktenlage die Durchführung einer Oberexpertise zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Versicherten unumgänglich. Damit hat das Gericht E____ beauftragt.

4.                

4.1.          4.1.1. E____ erhebt im Gerichtsgutachten (GG S. 25) vom 15. Februar 2022 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) kombinierte Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61.0) mit emotional instabilen, selbstunsicheren und abhängigen Anteilen, (2) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), (3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), (4) Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01 ) und (5) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).

E____ attestiert (GG S. 54) aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie auch in jeglichen alternativen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts von maximal 20%. E____ hält fest, die Versicherte sei letztmals im Juni 2016 im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. E____ lässt die von ihm attestierte maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % im Juli 2016 einsetzen.

4.1.2. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Das GG befasst sich eingehend mit dem Gesundheitsschaden (Diagnosen, GG S. 35 und deren Herleitung GG S. 36 ff.), dem sozialen Kontext (im Rahmen der Befragung, GG S: 13 ff.) sowie der Behandlung und Eingliederung (GG S. 51 ff). Die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen werden eingehend gewürdigt (GG S. 52 ff.), ebenso die psychosozialen Belastungsfaktoren (GG S. 50 f.) mit anschliessender Festlegung der Arbeitsfähigkeit (GG S. 54).

Das GG richtet sich damit an diesen Standardindikatoren aus, sodass es formal und inhaltlich den höchstrichterlichen Anforderungen genügt.

4.2.          4.2.1. E____ erachtet die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung als erfüllt (GG S. 40). Ab verhältnismässig frühem Lebensalter seien zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert gewesen. Eine – weniger schwerwiegende ("lediglich") - Persönlichkeitsakzentuierung lasse sich aufgrund des Ausmasses der Diskontinuität in sämtlichen relevanten Lebensbereichen nicht rechtfertigen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung lasse sich aber auch deshalb nicht rechtfertigen, zumal die Diskontinuitäten jeweils mit einer relevanten Psychopathologie, also mit relevanten psychischen Symptombildungen einhergingen. Diese psychischen Symptomformationen würden permanent durch eine relevante Strukturpathologie «genährt» und «unterhalten», was bis aktuell der Fall geblieben sei. E____ hält fest, die Abwehrmechanismen der Explorandin zur Bewältigung von Belastungs- und Konfliktsituationen seien deutlich unsublimiert, wie dies bei regelrechten Persönlichkeitsstörungen, nicht jedoch bei Persönlichkeitsakzentuierungen anzutreffen sei, wo diese Abwehrmechanismen ungleich sublimierter ausfielen.

E____ prüft und diskutiert die vorliegend in Betracht zu ziehenden Ausformungen, welche gleichermassen emotional instabile, selbstunsichere und abhängige Anteile erkennen liessen. Die Darlegungen des Experten zu diesem Punkt werden von Seiten der Parteien nicht bestritten bzw. angezweifelt, sodass auf die detaillierten Ausführungen im Gutachten verwiesen wird (GG S. 37 ff. ad emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ [ICD-10: F60.30 sowie vom Borderline-Typ [ICD-10: F60.31], GG S. 41 f.; selbstunsichere Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.6] GG S. 42.; abhängige [asthenische] Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.7], GG S. 43). Hinweise auf eine eigentliche histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4) verneint E____ (GG S. 45).

4.2.2.  E____ diskutiert sodann die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (GG S. 45 ff.). E____ erläutert (GG S. 46), bei dieser Störung liege eine Vielzahl diverser Symptome vor, die verschiedene Dimensionen beträfen, so somatische, kognitive, affektive, dissoziative wie auch Verhaltensdimensionen. Nebst diesem vielfältigen Symptomenbild zeichneten sich Patienten auch durch erhebliche interaktionelle bzw. interpersonelle Defizite aus. Es entstehe ein permanentes Misstrauen anderen Menschen gegenüber und ein überdauernder insuffizienter Selbstwert. Bei diesem Krankheitsbild könnten auch all jene Symptome vorkommen, die bei einer "klassischen" posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen (Alpträume, Flashbacks, Vermeidungsverhalten wie auch ein Hyperarousal [Zustand eines anhaltend erhöhten Aktivierungsniveaus des Zentralnervensystems]). E____ lässt offen, ob die vorstehend erwähnten kombinierten Persönlichkeitsstörungen im Vergleich zu der von ihm implizit bejahten komplexen Traumafolgestörung die innerpsychische Struktur der Versicherten mehr in Leidenschaft ziehen. Jedenfalls seien diese Psychotraumatisierungen auf einen psychostrukturell bereits fragilisierten Boden gefallen. Es bestehe vorliegend eine langjährige und ausgesprochen ungünstige Interferenz zwischen diesen beiden psychostrukturellen Störungen, welche die innerpsychische Struktur der Versicherten definierten (GG S. 48).

4.2.3.  Als Sekundärphänomen auf dem Boden der Strukturpathologien (Erw. 4.2.1. f.) erhebt E____ eine Affektpathologie (GG S. 48 f.). Im objektiven Psychostatus zeige die Versicherte "fortzu" eine leichte depressive Grundstimmung, nie aber eine mittelgradige oder schwere depressive Grundstimmung. E____ stellt u.a. aufgrund der subjektiven Angaben zu ihren Tagesaktivitäten keine relevanten Beeinträchtigungen der innerpsychischen Vitalität fest. Dabei würdigt E____, dass die Versicherte gemäss eigenen Angaben ihren Haushaltstätigkeiten nachgehen könne. Somit könne aufgrund der subjektiven Angaben der Explorandin lediglich eine leichte, nicht aber eine schwerergradige, das heisst mittelgradige oder schwere depressive Episode erhoben werden.

4.2.4.  Den subjektiven Angaben im Rahmen der Begutachtung entnimmt E____, dass die Versicherte einerseits eine anhaltende innere Ängstlichkeit erlebe. Gestützt darauf diagnostiziert er eine generalisierte Angststörung. Die Versicherte gebe zudem an, dass sie unter wiederholten Panikattacken leide, die oftmals assoziiert seien mit agoraphobischen sozialen Situationen. E____ erhebt darum zusätzlich eine Agoraphobie mit Panikstörung (GG S. 49). E____ hebt hervor, die strukturellen Störungen (vgl. Erw. 4.2.1. f.) hätten dazu geführt, dass die Angststörung permanent bzw. immer wieder «genährt» und «unterhalten» wurde, sodass diese Angststörung unterdessen ebenfalls eine chronifizierte, dauerhafte und therapieresistente Störung darstelle (GG S. 50).

4.3.          4.3.1. E____ legt im Abschnitt zur versicherungsmedizinischen Beurteilung (GG S. 51 f.) dar, die Versicherte stehe seit vielen Jahren in teilweise intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, ohne dass es aber nachhaltig zu einer Verbesserung der innerpsychischen Belastbarkeit gekommen sei. Dies sei dadurch begründet, dass die psychostrukturellen Störungen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1.) permanent wirksam seien und zu einer fortschreitenden und letztendlich chronifizierten, dauerhaften und therapieresistenten Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen geführt hätten. Es sei "verdienstvoll", dass der Versicherten durch die verschiedenen involvierten Fachpersonen Behandlungen angeboten würden, und es sei der Beschwerdeführerin auch hoch anzurechnen, dass sie diese Behandlungen jeweils wahrgenommen habe und aktuell noch wahrnehme. Prognostisch verneint E____ jedoch aufgrund der psychostrukturellen Störungen Möglichkeiten, die innerpsychische Belastbarkeit in irgendeiner Weise relevant zu verbessern. Es werde letztendlich darum gehen müssen, die verbliebene innerpsychische Belastbarkeit so lang als möglich aufrechtzuerhalten. Die Ausrichtung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sollte nach Dafürhalten von E____ nicht von aussen auferlegt werden, sondern es sollte der Versicherten überlassen werden, sich in jene Psychotherapie zu begeben, in welcher sie subjektiv am meisten Nutzen und Stabilisierung erfahre. Es sei daran zu erinnern, dass die Versicherte seit knapp 30 Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen stehe und daher auch nicht nur die verschiedensten Fachpersonen, sondern auch ganz verschiedene Therapiemodelle kennengelernt habe, sodass auch nachvollzogen werden könne, wenn sie unterdessen gewissen Therapieausrichtungen kritisch gegenüberstehe. Dass die Versicherte zahlreiche Therapiewechsel vorgenommen habe, sei Ausdruck ihrer relevanten Defizite im Bereich ihrer Beziehungsgestaltungen.

4.3.2.  Eingehend setzt sich E____ mit den ICF-Kriterien (International Classification of Functioning) zur Einschätzung der qualitativen Funktionsfähigkeiten auseinander (GG S. 53 f.).

E____ nennt schwere Beeinträchtigungen in mehrfacher Hinsicht. Als schwer betroffene Bereiche nennt er im Wesentlichen:

-       Die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen.

Primär sei dafür die reduzierte innerpsychische Resilienz von Bedeutung, die dazu führe, dass sich die Versicherte nicht ausreichend lange mit Regeln und Routinen konfrontieren lassen könne.

-       Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit.

Verantwortlich sei dafür ebenfalls die mangelnde Resilienz.

-       Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit.

Die Einschränkung bejaht E____ im Rahmen der deutlichen Selbstwertproblematik, welche den Kern der innerpsychischen Struktur der Explorandin definiere.

-       Die Durchhaltefähigkeit.

Die psychostrukturellen Störungen hätten im Langzeitverlauf zu einer deutlichen Schwächung der innerpsychischen Resilienz geführt.

-       Die Selbstbehauptungsfähigkeit.

Im Rahmen der zugrundeliegenden narzisstischen Insuffizienz sei diese immer wieder schwer beeinträchtigt.

-       Die Wegefähigkeit.

Die Angststörungen verhinderten die Benutzung der Öffentlichen Verkehrsmittel.

Da diese für die Arbeitsfähigkeit relevanten Bereiche nach Dafürhalten von E____ durchgängig schwer beeinträchtigt sind, erweist sich die Schätzung einer Restarbeitsfähigkeit der Versicherten im Umfang von 20% als gut nachvollziehbar.

4.4.          4.4.1. Dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren von E____ verfassten Gerichtsgutachten und dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten durch J____ gingen im Rahmen von Rentenprüfungen durch die Beschwerdegegnerin zwei weitere Begutachtungen voraus. Mit Verfügung vom 6. September 2006 (IV-Akte 30) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77% eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese Verfügung hatte sich auf ein erstes Gutachten von E____ vom 10. Februar 2006 (IV-Akte 25) gestützt. E____ hatte in seinem ersten Gutachten eine Restarbeitsfähigkeit von 30% angenommen (vgl. GG S. 57). Die Renteneinstellung gemäss Verfügung vom 11. Februar 2015 (IV-Akte 152) hatte sich auf das Gutachten von F____ vom 29. April 2013 (107) gestützt. F____ hatte nunmehr die Ausführung einer kaufmännischen Tätigkeit im Pensum von 80% als zumutbar erachtet.

E____ setzt sich im Gerichtsgutachten vom 15. Februar 2022 mit der Beurteilung von F____ auseinander. E____ führt dazu im GG (S. 27 f.) näher aus, F____ fasse in seinem Gutachten vom 29. April 2013 die subjektiven Beschwerdeangaben der Explorandin sowie die Tagesaktivitäten zusammen. Es erfolge ein Psychostatus, in welchem unter anderem ein euthymer Affekt beschrieben werde. F____ diagnostiziere eine Angststörung gemäss ICD10 F40.2, also im Sinne einer isolierten Phobie, wobei er sich auf die Angst vor Gewittern beziehe, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge. Eine generalisierte Angststörung werde jedoch von F____ ebensowenig erwähnt wie eine Panikstörung. F____ habe seit dem Vorgutachten von E____ vom 10. Februar 2006 eine erhebliche Zustandsverbesserung bejaht. Dafür spreche nach Meinung von F____ die Tatsache, dass die Explorandin gegenwärtig auf eine psychiatrische Betreuung verzichte. Eine depressive Störung habe F____ als nicht mehr nachgewiesen erachtet. Die Angststörung, die ursprünglich offenbar breiter angelegt gewesen sei, fokussiere sich gemäss den Darlegungen von F____ unterdessen lediglich auf eine Angstreaktion bei drohenden Gewittern. Somit könne auch die Angststörung als partiell remittiert eingestuft werden. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten als solche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund dieser wesentlichen Verbesserung des Zustandes habe F____ keine rentenerforderliche Arbeitsunfähigkeit mehr attestieren können (allenfalls könne wegen der Angststörung eine Einschränkung von 20 % beibehalten werden).

E____ stimmt mit der Beurteilung von F____, wonach sich die psychische Verfassung der Versicherten seit dem ersten psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2006 verbessert habe, nicht überein (GG S. 56 f.). Er bezeichnet zwar die Einschätzung von F____, es habe eine depressive Störung nicht mehr nachgewiesen werden können, aufgrund der von F____ erhobenen Untersuchungsbefunde als nachvollziehbar. E____ bemängelt jedoch, im Gutachten von F____ fehle eine Diskussion der qualitativen Funktionsfähigkeiten bzw. Funktions-beeinträchtigungen. Insgesamt vertiefe F____ in seinem Gutachten den Einfluss der innerpsychischen Struktur der Versicherten zu wenig.

E____ stellt klar, die Würdigung des Langzeitverlaufs zeige auf, dass die Angststörungen der Explorandin permanent bestehen geblieben seien, auch wenn gewisse Fluktuationen in der klinischen Präsentation vorkämen, was jedoch regelhaft der Fall sei. Von Bedeutung ist nach der Einschätzung von E____, dass die psychostrukturellen Störungen der Explorandin im Langzeitverlauf zu einer zunehmenden und fortschreitenden Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen geführt haben.

E____ verweist darauf (GG Kapitel 6.3., Punkt 5 S. 49 f.), dass die Angststörungen seit 1991, somit schon seit 30 Jahren, bestehen. Im Verlauf hätten sich die Angststörungen in diesen 30 Jahren nicht permanent gleich präsentiert. Vielmehr liege es in der Natur dieser Angststörungen, dass sie fluktuieren können. Eine vollständige Remission der Angststörungen habe die Explorandin nie erlebt. Zwischendurch habe es Phasen gegeben, in welchen insbesondere auch die Panikattacken deutlich in den Hintergrund gerückt seien. Dafür seien erfüllende berufliche Erfahrungen, zum anderen aber auch erfüllende Beziehungserfahrungen mitverantwortlich gewesen. Jedoch seien die Panikattacken und somit die Panikstörungen nie vollständig verschwunden. Es sei störungsspezifisch, dass die betroffenen Patienten bald auch Vermeidungsverhalten entwickelten und sämtliche sozialen "Bewegungen" nur nach genauer Vorplanung unternehmen, um möglichst angstinduzierende Situationen identifizieren und diese sodann vermeiden zu können. E____ verweist darauf, dass die Versicherte kaum noch mit dem Öffentlichen Verkehr reise. Sie vermeide Menschenmengen, sie stelle ihr Auto nie in einer Einstellhalle ab. Eine Erklärung hierfür sieht E____ darin, dass die Explorandin gegen aussen hin zunächst den Eindruck vermitteln könne, dass die Angststörung eine relevante Verbesserung erfahren habe, während sie aber im Grunde nach wie vor gleichermassen vorliege, von der Versicherten aber durch ihr Vermeidungsverhalten in ihrer klinischen Relevanz eingedämmt werde. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass F____ die Explorandin 2013 zu einem Zeitpunkt begutachtet habe, als die Angststörungen klinisch etwas weniger im Vordergrund gestanden hätten.

4.4.2.  Mit Blick auf die in Art. 17 ATSG niedergelegten revisionsrechtlichen Grund­sätze (vgl. Erw. 3.2.) ist zu diesen Ausführungen von E____ zu bemerken, dass nach Auffassung von E____ die Grunderkrankung der Versicherten zwar schon seit rund 30 Jahren besteht, dass sie jedoch retrospektiv betrachtet in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht stets in gleichem Ausmass vorlag. Dies erklärt die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von F____ einerseits und von E____ anderseits. Die Ausführungen von E____ zu den Einschätzungen von F____ legen nahe, dass sich die Erkrankung zum Zeitpunkt der Untersuchung durch E____ im Rahmen des GG auf die Arbeitsfähigkeit gravierender ausgewirkt hat, als dies im Zeitpunkt ihrer Untersuchung durch F____ der Fall gewesen war. Es steht aufgrund der Ausführungen von E____ fest, dass sich die von F____ attestierte und der Renteneinstellung gemäss Verfügung vom 11. Februar 2015 (IV-Akte 152) zu Grunde gelegte, nur leichtgradige Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes nicht mehr bestätigen lässt. Es liegt damit eine revisionsrechtlich relevante, durch das GG belegte Veränderung des Gesundheitszustandes und der dadurch bewirkten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Anders als noch bei der Erstbeurteilung vom Februar 2006 bejaht E____ zudem heute eine Arbeitsfähigkeit von noch 20% und nicht von maximal 30%. Es ist auch somit im Vergleich zum Stand von 2006 eine zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. eine dadurch nochmals reduzierte Restarbeitsfähigkeit zu verzeichnen.

4.5.          Zusammenfassend liegen keine Indizien vor, welche gegen die Beweiskraft des von E____ verfassten GG sprechen würden. Solche werden auch seitens der Parteien nicht vorgebracht. Auf das GG ist folglich abzustellen.

5.                

E____ attestiert (GG S. 54) wie erwähnt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie auch in jeglichen alternativen beruflichen Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarkts von maximal 20%. E____ hält fest, die Versicherte sei letztmals im Juni 2016 im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. E____ lässt die von ihm attestierte maximale Arbeitsfähigkeit von 20% im Juli 2016 einsetzen. Da es sich bei den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen, wie E____ sie im Rahmen des GG angetroffen hat, um dauerhafte Zustandsbilder handelt, leuchtet auch die von E____ getroffene rückwirkende Einschätzung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ein.

6.                

6.1.          Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von noch 20% sowohl in bisherigen als auch sämtlichen alternativen Tätigkeiten ergibt sich, ohne dass eigens ein Einkommensvergleich anzustellen wäre, ein Invaliditätsgrad von jedenfalls 80% und damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28. Abs. 2 des IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).

Die Versicherte hat sich am 4. Mai 2018 zum Leistungsbezug angemeldet. (IV-Akte 160). Entsprechend beginnt der Rentenanspruch im November 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).

6.2.          Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 6. Mai 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab November 2018 eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

7.                

7.1.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 

7.2.          Im Rahmen seiner Untersuchungspflicht hat das Sozialversicherungsgericht die Kompetenz, gerichtliche Expertisen einzuholen (BGE 137 V 210, 263 E. 4.4.1 und BGE 136 V 376, 381 E. 4.2.3). Es ist dann zur Einholung eines Obergutachtens angehalten, wenn es einen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 143 V 269, 272 E. 3.1. und BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4). Vorliegend erwies sich das Gutachten von J____ vom 6. Januar 2020 (IV-Akte 225) hinsichtlich der entscheidenden Frage nach der Arbeitsfähigkeit als nicht hinreichend beweiskräftig, weshalb sich das Sozialversicherungsgericht zur Anordnung eines Gerichtsgutachtens veranlasst sah. Darum hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten von E____ in der Höhe von Fr. 7'000.-- (Gerichtsakte G 27) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4). 

7.3.          Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient-schädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Sozialversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer zuge-sprochen wird, wenn die Verbeiständung, wie vorliegend, durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten erscheint aber eine Erhöhung des Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 3'500.-- als angemessen. 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab November 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. 

            Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7'000.-- zu tragen. 

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteient-schädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 269.50.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: