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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 6. Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.67
Verfügung vom 6. Mai 2020
Beweiswert eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie/Neurologie)
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Schaler (vgl. IV-Akte 13, S. 2 ff.) am 31. März 2010 einen Unfall erlitten (vgl. IV-Akte 5.38, S. 1). Hierbei hatte er sich diverse Verletzungen, u.a. eine undislozierte Schädelkalottenfraktur sowie eine minim dislozierte Jochbogenfraktur, zugezogen (vgl. Austrittsbericht des [...]spitals vom 3. Mai 2010, IV-Akte 5.37). Der Beschwerdeführer klagte in der Folge über persistierende Beschwerden (insb. Schwindel sowie Kopf- und Nackenbeschwerden; vgl. u.a. IV-Akte 5.35). Er hielt sich vom 11. November 2010 bis 21. Januar 2011 in der [...]klinik C____ auf. Dort wurde u.a. eine schwere depressive Episode diagnostiziert (vgl. IV-Akte 5.4, S. 1 ff.).
Der zuständige Unfallversicherer hatte seine Leistungen mit Verfügung vom 29. April 2011 (IV-Akte 24.16) per 30. April 2011 eingestellt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 30. Mai 2012 (IV-Akte 80.9) die Beschwerde gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 (vgl. Sachverhalt im Urteil vom 30. Mai 2012, IV-Akte 80.9) rechtskräftig abgewiesen.
b) Erstmals am 17. Februar 2011 (IV-Akte 3) hatte sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte die D____(D____) am 25. April 2012 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Akte 45 S. 2 ff.) erstattet. Mit Verfügung vom 4. März 2013 (IV-Akte 71) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab März 2011 bis April 2012 eine befristete ganze Rente zugesprochen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 11. Dezember 2013 (IV 2013 63) die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. IV-Akte 94, S. 2 ff.).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte in der Folge die E____(E____) am 8. April 2015 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 3. September 2015 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (erneut) für die Zeit ab August 2011 bis April 2012 eine ganze Rente zugesprochen (vgl. IV-Akte 156).
c) Der Beschwerdeführer meldete sich am 19. August 2016 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 162). Mit Verfügung vom 1. November 2017 (IV-Akte 186) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 196, IV 2017 232) gut. Erneut wies es die Sache an die Beschwerdegegnerin «insbesondere» (vgl. a.a.O. Erw. 4.6) zur psychiatrischen Begutachtung zurück.
d) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 11. November 2019 (IV-Akte 226) und G____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, am 30. Oktober 2019 (IV-Akte 225) je ein Fachgutachten.
Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 229) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung von Leistungen an. Der Beschwerdeführer erhob am 12. März 2020 (IV-Akte 236) Einwand. Der RAD (sig. H____, Facharzt für Psychiatrie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich dazu am 27. April 2020 (IV-Akte 238). Am 6. Mai 2020 (IV-Akte 240) erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten oder eine erneute psychiatrische Begutachtung anzuordnen und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 16. Oktober 2020 und Duplik vom 12. November 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 heisst die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung bei einem Selbstbehalt von CHF 750.-- gut.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Januar 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 19. August 2016 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 162).
In einem solchen Fall wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Tritt, wie dies vorliegend geschehen ist, die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 3. September 2015 (IV-Akte 156).
Zu prüfen ist somit, ob sich im zeitlichen Intervall vom 3. September 2015 bis 6. Mai 2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 240), eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Gutachten von F____ und G____ nicht verwertbar und können für die Beurteilung des Beschwerdeführers nicht herangezogen werden (Beschwerde S. 9 Ziff. 28). Ob die Gutachten dieser Kritik standhalten, ist nachfolgend zu prüfen.
3.2.2. Die E____ setzte sich mit einer Einschätzung des behandelnden Psychiaters I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, auseinander. Dieser hatte mit Bericht vom 16. Juli 2013 (IV-Akte 86 S. 9 ff., Beilage zur Replik im Verfahren IV 2013 63, IV-Akte 86 S. 2 ff.) eine formal schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und, unter Berücksichtigung neurologischer Befunde, eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) diagnostiziert. Mit Bericht vom 18. September 2013 (IV-Akte 90 S. 5, Beilage zur Stellungnahme vom 20. September 2013 im Verfahren IV 2013 63, IV-Akte 90 S. 2 f.) hatte I____ festgehalten, während der ganzen Behandlungszeit habe sich die Befindlichkeit des Beschwerdeführers nur minimal verändert, dies trotz Einsatz verschiedener Medikamente sowie Dosierungen. Die E____ hielt hierzu fest (IV-Akte 133 S. 33 f.), die diagnostische Grundannahme sei nicht hinterfragt worden und der Behandler habe sich mit dem erheblichen Benzodiazepin-Fehlgebrauch nicht kritisch auseinandergesetzt. Krankheitsfremde Aspekte seien unberücksichtigt geblieben. Jedoch seien solche angesichts der Beobachtungen der Gutachter der E____ «überaus deutlich». Die Gutachter der E____ vermochten sich mit der gleichen, gegenüber den Einschätzungen von I____ präsentierten Begründung auch nicht einem Bericht der J____(J____) vom 25. Oktober 2013 (IV-Akte 98 S. 3 ff.) anzuschliessen. Auch in diesem Bericht war u.a. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2; DD bei rezidivierender depressiver Störung, ICD-10: F33.2, DD bei organischer affektiver Störung nach Schädelhirntrauma, ICD-10: F06.32) sowie der Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach Unfalltod des 15-jährigen Sohnes 2005 (F43.1) diagnostiziert worden.
3.2.3. Die E____ verwies abschliessend auf den Bericht der Neurochirurgie des K____spitals [...] vom 3. Mai 2010 (IV-Akte 5.37) nach Aufenthalt vom 31. März 2010 bis 9. April 2010. Die E____ entnahm dem Bericht keine Anhaltspunkte für eine damals bestehende, überdauernde kognitive Störung. Es werde lediglich eine im weiteren Verlauf reversible Contusio labyrinthi mit einer assoziierten (und als „Lagerungsschwindel“ fehlbezeichneten) vestibulären Störung (Schwindel) berichtet. Der Unfall vom 31. März 2010 sei «also wahrscheinlich als leichtgradiges Schädelhirntrauma zu klassifizieren». Hierfür gelte die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin, dass eine anhaltende kognitive Störung nicht wahrscheinlich sei.
4.1.2. Das Sozialversicherungsgericht war der Einschätzung des RAD in den Stellungnahmen vom 9. September 2016 (IV-Akte 165), vom 14. Januar 2017 (IV-Akte 177), vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 181) und vom 16. September 2017 (IV-Akte 185), wonach das Gutachten der E____ vom 8. April 2015 nichts von seiner Aktualität eingebüsst habe, nicht gefolgt.
- Es verwies auf einen Bericht von I____ vom 4. Juli 2016 (IV-Akte 159), der eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert hatte. Das Gericht erwog, dieser Bericht könne «nicht einfach als falsch abgetan und damit eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation verneint werden» Erw. 4.5.2). In diesem Zusammenhang falle namentlich ins Gewicht, dass das Vorliegen einer schweren Depression bereits früher, namentlich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der [...]klinik C____, angenommen worden war (vgl. S. 1 des psychiatrischen Berichtes vom 21. Januar 2011; IV-Akte 5.6, S. 1). Ein erneutes Wiederaufflackern der Depression könne daher nicht einfach ausgeschlossen werden.
- Weiter erwog das Gericht, es könne auch nicht «ohne weiteres von einem simulativen bzw. aggravatorischen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden» (E. 4.5.3). Gemäss dem erwähnten Bericht der J____ vom 6. April 2017 sei der "Test of Memory Malingering" (TOMM) zur Anwendung gelangt. Sinn des TOMM sei, simulierte und echte Gedächtnisstörungen voneinander zu unterscheiden. Die J____ hätten als Ergebnis der durchgeführten Testung das Vorliegen von Simulation/Aggravation verneint (vgl. insb. den Bericht vom 6. April 2017; IV-Akte 182 S. 4 ff.).
Das Gericht kam zum Schluss, der Bericht von I____ vom 4. Juli 2016 und der Bericht der J____ vom 6. April 2017 seien geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des RAD hervorzurufen (Erw. 4.5.4.).
G____ führt die zur Anwendung gelangten neuropsychologischen Testverfahren an (IV-Akte 225 S. 15).
- B-Test.
- Dot Counting Test.
- Medical Symptom Validity Test (MSVT).
- Test of Memory Malingering (TOMM, Erläuterung vgl. IV-Akte 225 S. 17).
- Strukturierter Fragebogen zur Erfassung simulierter Symptome (SFSS, Erläuterung vgl. IV-Akte 225 S. 18).
- Morel Emotional Numbing Test (MENT, Erläuterung vgl. IV-Akte 225 S. 18).
- Autobiographischer Gedächtnisfragebogen.
Die Untersuchungen erfolgten an 3 aufeinanderfolgenden Tagen ab 7. Oktober 2019 mit der Dauer von 2 Mal 2 Stunden sowie 1 Mal 3 Stunden (IV-Akte 225 S. 14). G____ vermerkt, dass der Versicherte auf die Notwendigkeit einer kooperativen Mitarbeit, maximalen Anstrengungsbereitschaft und authentischen Beschwerdenschilderung hingewiesen worden sei. Er sei auch darüber informiert worden, dass diese Faktoren im Untersuchungsverlauf wiederholt überprüft würden und die Ergebnisse Eingang in das Gutachten fänden. Der Versicherte habe bestätigt, dies verstanden zu haben und kooperationsbereit zu sein (IV-Akte 225 S. 15).
Gemäss den Erläuterungen von G____ dienten alle eingesetzten Testverfahren der «Validierung der gezeigten Performanz in verschiedenen Funktionsbereichen als auch der Validierung der Beschwerdenschilderung». Die Ergebnisse der Testverfahren belegten «mit hoher Sicherheit eine Aggravation, d.h. eine vorgetäuschte Verstärkung von Beschwerden», die «wenigstens zu einem Teil der Reflexion und der Steuerung durch den Versicherten zugänglich ist» (IV-Akte 225 S. 28). Die demonstrierten Reaktionszeiten müssten mit einer Wahrscheinlichkeit von über 99% als invalide gelten.
- Die in einem Durchstreichtest gezeigte „Konzentrationsleistung“ als auch das Resultat beim Zählen von Punkten auf einer DIN-A6 Vorlage sprächen mit einer Spezifität von 100% für ein nichtauthentisches Resultat.
- Unter Berücksichtigung der Grundrate von unzureichender Anstrengungsbereitschaft unter Schweizer Gutachtensexploranden gehöre der Versicherte danach «mit 100%-iger Wahrscheinlichkeit» zur Gruppe nicht anstrengungsbereiter bzw. aggravierender Personen.
- Im Test of Memory Malingering (TOMM), der bereits an der J____ zum Einsatz gekommen sei, habe der Versicherte ein zu 2017 vergleichbares, so niedriges Ergebnis, dass der Punktwert real innerhalb der Ratewahrscheinlichkeit von 50% lag, also als „zufällig zustande gekommen“ ausgewiesen wurde. Das bedeute, dass in diesem Verfahren, das vermeintlich Gedächtnisleistungen, aber tatsächlich die Leistungsmotivation prüfe, mit hoher Sicherheit eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft ausgewiesen worden sei. Ein solches Ergebnis wäre als authentische Leistungsfähigkeit nur bei einer Person mit einem komplett amnestischen Syndrom, einer fortgeschrittenen Demenz oder einer anderen schwersten kognitiven Störung zu erhalten.
- Ebenfalls im Zufallsbereich habe die Leistung in einem verbalen Alternativwahlverfahren gelegen, das ebenfalls vorgebe, Gedächtnisleistungen zu erfassen, aber in den ersten Durchgängen nur die Anstrengungsbereitschaft prüfe. Es gälten für dieses Ergebnis die gleichen Überlegungen, wie sie bezüglich des im TOMM beschrieben worden seien. Auch dieses Resultat belege eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft. Dabei seien die Anforderungen so gering, dass auch Kinder mit Intelligenzminderung (IQ<65) in den ersten drei Durchgängen des Verfahrens ca. 98% richtige Antworten erzielten. Analoge Ergebnisse erzielten englischsprachige Grundschulkinder, die das Verfahren auf Französisch bestritten, obwohl sie kein Französisch sprachen.
- Ein weiteres Verfahren sei explizit für die Validierung der semantischen und episodischen biographischen Gedächtnisleistungen aus in den Akten vorhandenen (z.B. Seit wann leben Sie in der Schweiz?) oder im Internet erhältlichen Angaben (z.B. Über welchen Fluss führt die osmanische Steinbogenbrücke (Ura e gurit) in Prizren?) als Forced-choice Verfahren konstruiert. Der Versicherte habe sich also jeweils zwischen der richtigen und einer ähnlichen, falschen Antwortalternative entscheiden müssen. Hätte er sein Gedächtnis komplett verloren, hätte er aufgrund der Ratewahrscheinlichkeit noch immer rund 50%, d.h. zwischen 19 und 31 Fragen korrekt beantworten müssen. Tatsächlich habe die Zahl korrekter Antworten unter dieser Ratewahrscheinlichkeit gelegen. G____ schliesst daraus, der Versicherte habe nach mathematischer Berechnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezielt danebengeraten, d.h. es habe nachgewiesen werden können, dass er falsche Antworten gezielt und bewusst ausgewählt habe, um Gedächtnisstörungen vorzutäuschen. Dies bedeute, dass in diesem Verfahren, das vermeintlich Gedächtnisleistungen, real jedoch die Authentizität der Erinnerungslücken prüfe, Ergebnisse erzielt worden seien, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Antwortmanipulation bewiesen.
G____ gelangt aufgrund dieser Feststellungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 100% zum Schluss, dass der Versicherte auf Ebene der Beschwerdenschilderung eine Affektstörung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung vortäusche. Im gleichen Grad von 100% erachtet sie es als wahrscheinlich, dass der Versicherte seine kognitiven, affektiven und somatischen Beschwerden in extrem übertriebener Weise darstellt (IV-Akte 225 S. 29). Dies leitet sie ab aus der vom Versicherten im strukturierten Fragebogen zur Erfassung simulierter Symptome (SFSS) erreichten Punktzahl.
Die Expertin G____ kann sich den Ergebnissen dieser Untersuchung nicht anschliessen. Zwar sei die initiale Testbeschreibung des TOMM durch L____ noch korrekt. Jedoch zeigt sich nach Darstellung von G____ im weiteren Verlauf, dass L____ «mit den Grundlagen der Performanzvalidierung und den statistischen Grundlagen nicht vertraut ist» (IV-Akte 225 S. 26). Die Anzahl der richtigen Antworten (23) im ersten Testdurchgang erlaube zwar nicht die Diagnose einer sicheren Aggravation. Jedoch bleibe der Verdacht auf eine möglich bis wahrscheinliche Aggravation. Dieser Verdacht habe sich erhärtet durch das Resultat von 27 richtigen Antworten im zweiten Durchgang (IV-Akte 225 S. 26 f.). G____ bemängelt die Feststellung von L____, wonach aufgrund des Testverlaufs festzustellen sei, dass der Versicherte «eine sehr niedrige Belastbarkeit hat, ebenso deutlich wurde, dass Konzentrations- und Leistungsvermögen deutlich erniedrigt sind“. Nach Auffassung von G____ entbehren diese Feststellungen «jeder wissenschaftlicheren Evidenz und spiegeln eine rein eindrucksmässige klinische Beurteilung wider».
Der Versicherte stellt diese Diagnose als solche nicht in Frage. In der Beschwerde bemängelt er jedoch (Beschwerde S. 11 Ziff. 38), es fehle an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der von der Gutachterin angenommenen Aggravation. Auch fehle es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Versicherten eine bewusste Vortäuschung (Simulation) vorzuwerfen sei.
5.4.2. Zum zweitgenannten Argument ist dem Beschwerdeführer sogleich zu entgegnen, dass G____ an keiner Stelle ihres Gutachtens eine Simulation postuliert. Im Rahmen ihrer Würdigung des Berichts der J____ vom 6. April 2017 hält G____ fest, die «Diagnose Simulation würde den Nachweis erfordern, dass die untersuchte Person gar nicht unter der geltend gemachten Gesundheitsstörung, hier Gedächtnisstörungen, leidet. Dieser Nachweis ist aber äusserst selten zu führen, erfordert im Grunde das Eingeständnis der Person» (IV-Akte 225 S. 26).
5.4.3. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Gutachterin forsche zu Unrecht nicht nach den Gründen der Aggravation, ist an die höchstrichterliche Praxis zu erinnern, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).
Die Schlussfolgerung von G____ ist mit Blick auf diese Praxis klar und unmissverständlich. Eine neuropsychologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist nach Einschätzung von G____ nicht erhebbar (IV-Akte 225 S. 20). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit wird dahingehend beantwortet (IV-Akte 225 S. 32), dass infolge der sicheren Aggravation der Beschwerden im neuropsychologischen Fachgebiet eine eventuell bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder einer Verweistätigkeit nicht positiv nachgewiesen werden könne.
5.4.4. Zu folgen ist auch den Darlegungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1b) zum Einwand in der Beschwerde (S. 10 Ziff. 32, vgl. auch schriftlicher Einwand vom 12. März 2020 S.3 Ziff. 6). Wenn G____ zur Untersuchungssituation notiert, der Versicherte habe sich "demonstrativ" an die Wand gelehnt oder "ausgiebig" gegähnt, so stellt dies kein Indiz für eine Voreingenommenheit der neuropsychologischen Gutachterin dar. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe sich anders verhalten als die Gutachterin festgehalten hat.
Zur Herleitung bzw. Begründung der Diagnose hält F____ fest (IV-Akte 226 S. 15), der Versicherte berichte im Rahmen der Untersuchung über vielfältige psychische und körperliche Beschwerden (anhaltende und oftmals quälende Schmerzen sowie Schwindel). In psychischer Hinsicht gebe er affektive (vor allem depressive, auch ängstliche) Symptome, kognitive Einschränkungen sowie auch psychotisch anmutende Phänomene (vor allem halluzinatorisches Erleben) und Schlafstörungen an.
In der Untersuchungssituation habe der Versicherte einen erheblich leidenden Eindruck gemacht. F____ hält dazu fest, das Klagen über die Beschwerden wirke «jedoch häufig plakativ und ohne Tiefgang, Nachfragen geht der Explorand häufig aus dem Weg (zum Beispiel mit dem Hinweis, sich an etwas nicht erinnern zu können)». Weiter notiert F____, das Verhalten in einem einfachen neurologischen Test (Romberg-Test) habe eine erhebliche Verdeutlichungstendenz gezeigt. Der klinische Eindruck werde durch das Ergebnis im RMT (Recognition Memory Test) untermauert.
F____ führt abschliessend an, es könne «nicht ohne weiteres von einer authentischen Beschwerdeschilderung beim Exploranden ausgegangen werden».
6.1.2. Aus psychiatrischer Sicht erachtet F____ das Vorliegen einer depressiven Störung unklaren Ausmasses als so wahrscheinlich, dass eine entsprechende Diagnose gerechtfertigt sei. Die somatoform anmutenden Beschwerden (v.a. Schmerz, aber auch Schwindel und Schwäche) wertet F____ dabei als Ausdruck dieses depressiven Zustandsbildes.
6.1.3. Für eine (in den Akten mehrmals erwähnte) posttraumatische Belastungsstörung findet F____ im Rahmen dieser Begutachtung dagegen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die vom Versicherten selbst beschriebenen Beschwerden und die Untersuchungsbefunde entsprächen nicht diesem Krankheitsbild. Das Gleiche gelte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Im Abschnitt zur Konsensbeurteilung (IV-Akte 226 S. 22) wird hierzu ausgeführt, die im Alltag gezeigte erhebliche Passivität könne durch Art und Schwere der objektivierbaren psychischen Störung nicht erklärt werden.
6.2.1. Der Beschwerdeführer bemängelt (Beschwerde S. 10 Ziff. 33, schriftlicher Einwand vom 12. März 2002, IV-Akte 236 S. 3 Ziff. 7), dass F____ sich bezüglich des Schweregrades der Depression unter Hinweis auf die vorliegende Aggravation nicht festgelegt habe. Unklar sei, ob er die Aggravation aufgrund eigener Beobachtung feststelle oder ob er sich auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung abstütze.
Klarzustellen ist, dass F____ sich bezüglich des Vorliegens einer Aggravation nicht lediglich auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Gutachterin, sondern auf von ihm selbst gewonnene Eindrücke gestützt hat. In der Rubrik «Psychischer Befund» (IV-Akte 226 S. 12, insb. 13) notiert F____ eine psychomotorisch reduzierte Mimik, die gelegentlich zu Grimassen verzerrt wird (dann auch Angabe von Schmerzen). Der Versicherte präsentiere in seinem Ausdrucksverhalten Depressivität und Schmerz. F____ notiert dazu, dies werde «vom Referenten mehrheitlich als theatralisch erlebt». Zum erwähnten RMT hält F____ fest (IV-Akte 226 S. 14), es handle sich dabei um ein Screeninginstrument zur Erfassung von möglichen Simulationstendenzen, vor allem im Zusammenhang mit behaupteten Gedächtnisstörungen. Die versicherte Person erreichte mit 3/15 Punkten ein auffälliges Ergebnis.
Zum ebenfalls erwähnten Romberg-Versuch hält F____ fest (IV-Akte 226 S. 12), bereits mit offenen Augen präsentiere der Versicherte eine deutliche Unsicherheit, schwanke nach vorne und etwas zur linken Seite, dies verstärkt sich bei geschlossenen Augen. Der Versicherte breche deshalb den Versuch nach kurzer Zeit ab. F____ notiert, demgegenüber zeige sich ausserhalb der Untersuchung ein zwar langsames Gangbild, eine Unsicherheit oder Fallneigung seien jedoch nicht erkennbar. Auch die recht engen Treppen zum Untersuchungszimmer habe der Versicherte im Auf- und Abstieg ohne Unsicherheit bewältigen können.
6.2.2. Bemängelt wird (Beschwerde S. 11 Ziff. 37), F____ habe sich mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte einzig insofern befasst, als er unterstelle, diese hätten in im Verlauf der langjährigen Behandlung eine Aggravation beim Beschwerdeführer feststellen bzw. sich mit dieser auseinandersetzen müssen. Jedoch lasse F____ eine Auseinandersetzung mit Gründen der von ihm bejahten Aggravation vermissen (Beschwerde S. 11 Ziff. 38).
F____ hat in dem die Diagnosen betreffenden Abschnitt (IV-Akte 226 S. 15) nicht nur eine depressive Störung angesprochen, sondern auch das Vorliegen weiterer Beschwerdebilder, u.a. einer somatoformen Störung bzw. einer Persönlichkeitsstörung diskutiert, wobei er aber die für die Bejahung dieser Diagnosen erforderlichen Merkmale verneint. Nach welchen für psychiatrische Krankheitsbilder in Betracht fallenden wesentlichen Merkmalen F____ seine Untersuchung des Versicherten ausgerichtet hat, ist im Abschnitt Psychischer Befund (IV-Akte 226 S. 12 ff.) dokumentiert. So hat er u.a. das Vorhandensein von Zwängen, von strukturellen Ich-Störungen sowie von zirkadianen Störungen (Störungen im Tagesrhythmus) verneint. Verneint hat er ebenso Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit sowie der Bewusstseinshelligkeit. Der Versicherte sei bei der Untersuchung vollständig orientiert gewesen.
Zwar mag – theoretisch – zutreffen, dass aggravierendes Verhalten selbst ein diagnostisch zu berücksichtigendes Merkmal in dem Sinne bilden könnte, dass es sich als Teil bzw. Ausdruck einer darunterliegenden psychischen Erkrankung darstellt. Solche Merkmale hat der Gutachter in seiner nach allen Seiten möglicher psychiatrisch relevanter Krankheitsbilder ausgerichteten Untersuchung jedoch nicht erheben können. Namentlich hat F____ auch Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne verneint.
6.2.3. Weiter erhebt der Versicherte den Einwand, es sei nicht schlüssig (Beschwerde S. 10 Ziff. 33, schriftlicher Einwand vom 12. März 2020, IV-Akte 236 S. 4 Ziff. 9), wenn der Gutachter den Beschwerdeführer während des Aufenthalts in der Klinik M____ (vgl. Austrittsbericht nach Aufenthalt vom 13. September 2018 bis 1. November 2018, IV-Akte 202) als voll arbeitsunfähig einschätze, hingegen davor und danach wieder eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen habe.
Wenn für die Dauer eines Klinikaufenthaltes Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, so ist dies insofern nicht ungewöhnlich, als naturgemäss das Arbeiten in der Klinik bei stationärem Aufenthalt verunmöglicht ist. F____ hält in seinem Gutachten fest, es gebe «ansonsten», d.h. für die Zeiträume vor und nach dem Klinikaufenthalt, «keinen Hinweis auf eine erhebliche Zustandsveränderung über die vergangenen Jahre und somit auch nicht für eine deutlich abweichende Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem jetzigen Zustand». Es liegt somit kein Widerspruch vor, wenn der Experte für die Zeit unmittelbar vor und nach dem Klinikaufenthalt die Arbeitsfähigkeit gleich einschätzt wie zum Begutachtungszeitpunkt.
6.2.4. Der Versicherte moniert (Beschwerde S. 10 Ziff. 33, schriftlicher Einwand vom 12. März 2020, IV-Akte 236 S. 4 Ziff.8), F____ habe es bei der Diagnosestellung unterlassen, die Kriterien nach ICD-10 aufzuführen.
Die Diagnose (IV-Akte 226 S. 15) eines phänomenologisch depressiven Zustandsbildes ist mit einer ICD-Codierung versehen (ICD-10: F32.8 bzw. F34.8).
Der Code ICD-10: F32.8 ist betitelt mit «sonstige depressive Episoden» und betrifft eine atypische Depression. Der Code ICD-10: F34 ist betitelt mit «sonstige anhaltende affektive Störungen» (vgl. (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 176, 184).
Gemäss den Leitlinien (a.a.O. S. 176) sollen mit ICD-10: F32.8 Episoden codiert werden, auf die die Beschreibungen der unter F32.0 bis F32.3 angeführten depressiven Episoden nicht zutreffen, die aber nach dem diagnostischen Gesamteindruck depressiver Natur sind. Beispiele sind wechselnde Mischbilder depressiver Symptome, vor allem somatischer Art mit diagnostisch weniger bedeutsamen Symptomen wie Spannung, Sorge und Verzweiflung oder Mischbilder somatischer depressiver Symptome mit anhaltendem Schmerz oder Müdigkeit, die keine organische Ursache haben.
Zu ICD-10: F34.8 halten die Leitlinien fest (a.a.O. S. 184).), es handle sich um eine diagnostisch bedeutsame Restkategorie für anhaltende affektive Störungen, die nicht ausreichend schwer genug sind oder lange genug dauern, um die Kriterien für Zyklothymia (F34.0) oder Dysthymia (F34/1) zu erfüllen. Einige Formen der Depression, die früher als «neurotisch» bezeichnet wurden, sind hier eingeschlossen. Diese dürfen nicht die Kriterien der Zyklothymie (F34.0), Dysthymia (F34/1) oder der leichten (F32.0) bzw. mittelgradigen (F32.1) depressiven Episode erfüllen.
Der Experte F____ sah sich nach dem bereits Dargelegten bei seinen Erhebungen mit der Situation konfrontiert, dass die Aggravation eine nähere nosologische Spezifikation nicht zulässt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als gut nachvollziehbar, wenn F____ der Diagnose eines (nur) phänomenologisch depressiven Zustandsbildes die erwähnten Codes zuweist.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien darzutun, welche gegen die Zuverlässigkeit der Gutachten von F____ bzw. G____ sprechen. Die Beschwerdegegnerin konnte folglich darauf abstellen.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2020 (IV-Akte 240) zu Recht festgehalten, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung vom 3. September 2015 nicht nachweislich wesentlich verändert. Wie vorstehend (Erw. 3. ff.) dargelegt, hatte die E____, auf deren Schlussfolgerungen sich die Verfügung vom 3. September 2015 gestützt hatte, ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Damit ist auch klar, dass sich der revisionsrechtliche Invaliditätsgrad (von 15% gemäss Verfügung vom 30. September 2015) nicht in einem rentenrelevanten Ausmass verändert hat.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Der von ihm geleistete
Kostenvorschuss von
CHF 750.-- wird in Anrechnung an den ihm auferlegten Selbstbehalt von
CHF 750.-- für verfallen erklärt. Im Umfang von CHF 50.-- gehen die
ordentlichen Kosten zufolge Bewilligung des teilweisen Kostenerlasses an den
Beschwerdeführer zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen