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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.69
Verfügung vom 13. Mai 2020
Reduktion der Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer lebt seit 2003 in der Schweiz (Akte 4 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 16. November 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen der IV (konkret zur Kostenübernahme von orthopädischen Schuhen) an (IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 8. März 2005 wies die IV-Stelle C____ das Gesuch ab (IV-Akte 11).
b) Am 21. Februar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Akte 14). Nach der Durchführung von Abklärungen sprach die IV-Stelle C____ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Juli 2006 und Verfügung vom 3. November 2006 ab dem 1. Januar 2006 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (IV-Akten 23 und 29).
c) Am 6. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um eine Invalidenrente und Kostenübernahme für ein Pflegebett (IV-Akte 30). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2008 und Verfügung vom 17. März 2008 verneinte die IV-Stelle C____ eine Rente (IV-Akten 40 und 41). Mit einer Mitteilung vom 2. April 2008 übernahm sie jedoch die Kosten für ein Elektrobett (IV-Akte 44).
d) Im August 2010 leitete die IV-Stelle C____ ein Revisionsverfahren bezüglich der Hilflosenentschädigung ein (vgl. z.B. Schreiben vom 4. August 2010, IV-Akte 59). Mit Mitteilung vom 11. November 2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erhalte (IV-Akte 67).
e) Am 2. April 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Revision der Hilflosenentschädigung (IV-Akte 91). Nach der Durchführung von Abklärungen erhöhte die IV-Stelle C____ die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Vorbescheid vom 26. Juli 2013 und Verfügung vom 23. Oktober 2013, IV-Akten 98 und 111).
f) Im April 2016 leitete die IV-Stelle C____ eine Revision der Hilflosenentschädigung ein (vgl. IV-Akte 129). Mit Mitteilung vom 26. April 2016 (IV-Akte 130) bestätigte sie die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
g) Etwa im Juni 2017 zog der Beschwerdeführer nach Basel (vgl. sein Schreiben vom 21. Juli 2017, IV-Akte 138). Daraufhin wechselte die Zuständigkeit von der IV-Stelle C____ zur Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2017, IV-Akte 140). Diese leitete im April 2019 ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 148). Währenddessen führte sie insbesondere eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit durch (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juli 2019, IV-Akte 153). Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheid vom 10. Juli 2019 mit, dass sie gedenke, seine Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades zu reduzieren (IV-Akte 154). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2019 Einwand (IV-Akte 163). Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 199).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Juni 2020 (Postaufgabe 15. Juni 2020) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer, in Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2020, ab dem 1. Juli 2020 eine Hilflosenentschädigung auf einer Basis einer mindestens mittelschweren Hilflosigkeit zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und es sei ihm B____ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei, beantragt sie, es sei "in substituierter Begründung der Wiedererwägung zu berücksichtigen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der alltäglichen Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden von Anfang an nie auf regelmässige Dritthilfe angewiesen" gewesen sei. Die Verfügungen vom 3. November 2006 und vom 23. Oktober 2013 seien daher als zweifellos unrichtig zu betrachten.
c) In der Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
d) Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. D____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. September 2020 ein.
e) Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 8. Oktober 2020 ebenfalls an ihrem Antrag fest.
III.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____ und die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. November 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. d).
Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an deren Unrichtigkeit möglich ist, wenn dies also der einzig denkbare Schluss ist der gezogen werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist allerdings dann Zurückhaltung geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen (Bundesgerichtsurteile 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 2.2).
4.1.2 Von Seiten des RAD nahm Dr. E____, Facharzt FMH für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, in einem Bericht vom 30. Oktober 2019 (IV-Akte 181) zum Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 und zur Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. Oktober 2019 Stellung. Dr. E____ hielt zunächst insbesondere unter Bezugnahme auf den Bericht des F____spitals Basel vom 8. März 2019 (vgl. IV-Akte 150) fest, dass die Schmerzen von 10/10 auf 6/10 hätten reduziert werden können, was auch eine deutlich bessere Mobilität im Alltag zur Folge habe. Im Weiteren führte er aus, dass es dem Beschwerdeführer betreffend die Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" durchaus zumutbar und möglich sei, entsprechende Hilfsmittel wie Greifzange kurz und lang, einen Strumpfanzieher und einen langen Schuhlöffel zu benutzen, auch die Schuhe könnten mit Klettverschlüssen versehen werden. Bei der Anerkennung dieser Dritthilfe durch den Abklärungsdienst handle es sich um eine sehr weitreichende und dem Beschwerdeführer entgegenkommende Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer bei der Einsteifung der Wirbelsäule Hilfe beim Waschen und Abtrocknen benötige, sei nachvollziehbar. Das "Reinigen nach der Notdurft und nach dem Wasser lösen" sei bei einer guten Beweglichkeit der Arme und Beine selbständig möglich. Die Zuerkennung von Dritthilfe durch den Abklärungsdienst sei anhand der funktionellen Befunde nicht nachvollziehbar. Ebenfalls erschliesse sich unter Berücksichtigung der Funktion der oberen Extremitäten nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sein Kopfkissen in die richtige Position zu bringen. Zusammenfassend hielt er fest, die Beurteilung des Abklärungsdienstes sei in einzelnen Punkten grosszügig ausgefallen und teilweise nicht nachvollziehbar. Es sei unter Kenntnis der funktionellen Befunde am Bewegungsapparat ein höherer Grad an Behinderung akzeptiert worden als dies eigentlich von medizinischer Seite zu erwarten gewesen sei (IV-Akte 181, S. 6).
4.1.3 Die Abklärungsperson nahm am 31. Oktober 2019 Stellung zum erwähnten RAD-Bericht (IV-Akte 183, S. 2). Sie nahm insbesondere Bezug auf die Feststellung, dass sich die Schmerzsituation und damit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert habe. Unter Verweis darauf, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach BGE 160 V 62 (gemeint ist vermutlich BGE 130 V 61, 61 f. E. 6.1.1.) bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkung auf alltägliche Lebensverrichtungen [bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit] Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig ist. Die Abklärungsperson kommt zum Schluss, dass insofern – gemäss den Angaben des RAD – die Hilflosenentschädigung aufzuheben sei bzw. der Fall dem Rechtsdienst vorgelegt werden solle, da sich in diesem Fall die Frage einer Wiedererwägung stelle. Dazu müsse von juristischer Seite Stellung genommen werden.
4.1.4 Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin kam daraufhin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" nicht mehr auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei. Bevor über eine allfällige Aufhebung der Hilflosenentschädigung entschieden werde, müsse allerdings ein weiterer Bericht des behandelnden Arztes Dr. D____ eingeholt werden (Stellungnahme vom 9. Dezember 2019, IV-Akte 190). Nachdem Dr. D____ einen aktuellen Bericht eingereicht hatte (Bericht vom 20. Januar 2020, IV-Akte 193), prüfte der Rechtsdienst das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen. In Bezug auf die Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" stellte er fest, dass die in der RAD-Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (IV-Akte 181) genannten Hilfsmittel wie Strumpfanzieher, langer Schuhlöffel und Klettverschlüsse, ohne Weiteres bereits bei der erstmaligen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die IV-Stelle C____ hätten miteinbezogen werden müssen, da diese Hilfsmittel geeignet seien bzw. schon früher geeignet gewesen wären, dem Beschwerdeführer das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken ohne Dritthilfe zu ermöglichen. Insoweit dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" nie auf Dritthilfe angewiesen gewesen sei und die gegenteilige ursprüngliche Einschätzung der IV-Stelle C____ daher zweifellos unrichtig sei. Im Weiteren bestätigte er nochmals, es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Situation des Beschwerdeführers dahingehend verbessert habe, als dass er in der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" nicht mehr auf Dritthilfe angewiesen sei (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes 25. Februar 2020, IV-Akte 196). Ausgehend von einer Verbesserung der Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" könne am Vorbescheid vom 10. Juli 2019 (IV-Akte 154) mit Gewährung einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit aufgrund von Einschränkungen in drei alltäglichen Lebensverrichtungen festgehalten werden (vgl. Stellungnahme Rechtsdienst vom 9. Dezember 2019, IV- Akte 190). Werde nun zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" nie auf Dritthilfe angewiesen gewesen war, ergebe sich im Hinblick auf den Grad der Hilflosigkeit, dass er immer noch in zwei Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei und somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe, was im Ergebnis mit dem Vorbescheid vom 10. Juli 2019 übereinstimme (vgl. Stellungnahme Rechtsdienst vom 25. Februar 2020, IV-Akte 196).
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. D____ vom 28. September 2020 (Beilage zur Eingabe vom 2. Oktober 2020) ändert daran nichts. Die Einschätzung von Dr. D____ basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers, darüber, was ihm noch möglich sei und was nicht. Der Bericht vermag daher die Beurteilung des Abklärungsdienstes, welcher eine Beurteilung beim Beschwerdeführer zu Hause durchführte, nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen werden der Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 und die nachfolgenden Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Auf die Beurteilung des Abklärungsdienstes kann folglich abgestellt werden.
4.5.2 Der Abklärungsbericht vom 28. Mai 2013 der IV-Stelle C____ (IV-Akte 96) diente im Wesentlichen als Entscheidgrundlage für die Erhöhung der Hilflosenentschädigung, welche am 23. Oktober 2013 verfügt wurde (IV-Akte 111). Die Abklärungsperson führte damals aus, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2005 und nach wie vor der regelmässigen und erheblichen Hilfe beim "Ankleiden/Auskleiden" bedürfe, da er in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt sei und seinen Kopf weder aufrecht halten noch nach oben sehen könne. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer seit Januar 2012 bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" auf Dritthilfe angewiesen. Er brauche dabei Unterstützung sowohl beim Aufstehen als auch Abliegen. Da er seinen Oberkörper nicht mehr richtig anheben könne, brauche er abends ebenfalls Hilfe beim Zudecken. "Wegen Kraftmangel zunehmender Bewegungseinschränkungen" benötige der Beschwerdeführer auch nachts Dritthilfe. Betreffend die Lebensverrichtung "Körperpflege" benötige er einerseits Unterstützung beim Rasieren, da der Beschwerdeführer den Kopf nicht mehr nach oben heben könne, und andererseits beim Ein- und Aussteigen bei der Badewanne. Ausserdem sei er aufgrund mangelnder Beweglichkeit bezüglich der ganzen Körperpflege hilfsbedürftig. Weil er sich nicht mehr bewegen könne, müsse man ihm die Haare waschen und die Nagelpflege vornehmen. Im Bereich "Verrichten der Notdurft" bestehe seit Januar 2009 und auch nach wie vor Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe. Hierbei benötige er Unterstützung bei der Körperreinigung nach jedem Toilettengang, da der Beschwerdeführer sich nicht nach vorne neigen oder seitlich abdrehen könne (IV-Akte 96, S. 2 f.). Darüber hinaus wurde kein weiterer Hilfebedarf angenommen.
4.5.3 Der Vergleich der beiden Abklärungsberichte macht deutlich, dass im Jahr 2013 eine Unterstützung beim Aufstehen und Abliegen benötigt wurde (vgl. IV-Akte 96, S. 2). Dies, obwohl er bereits damals ein elektrisches Pflegebett hatte, welches im genannten Bericht auch unter den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln genannt wurde (IV-Akte 96, S. 4). Dass der Beschwerdeführer abends Hilfe beim Zudecken benötigte, wurde erwähnt. Dieser Umstand stellt sich jedoch im Bericht nicht als Beschreibung dessen, was es bedeutet, dass er beim Aufstehen und Abliegen Hilfe benötige, dar, sondern vielmehr als zusätzlicher Aspekt – genauso, wie die nachts benötigte Dritthilfe. Beim Aufstehen und Abliegen ist heute – wie der Beschwerdeführer selbst bestätigte – keine Dritthilfe mehr notwendig (vgl. E. 4.1. und 4.4.). Auch wenn sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht verbessert haben mag, so hat sich doch immerhin die Situation betreffend den Hilfebedarf in der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" verbessert. Diesbezüglich sei allerdings angemerkt, dass der Umstand, dass beim Aufstehen aus dem Bett und beim Abliegen in selbiges kein Hilfebedarf (mehr) besteht, durch das Vorhandensein eines elektrischen Pflegebetts verursacht wird – so geht dies jedenfalls aus dem Abklärungsbericht vom 9. Juli 2019 hervor (IV-Akte 153, S. 3). Sollte dem Beschwerdeführer dereinst kein solches Bett mehr zur Verfügung stehen bzw. das bisherige Bett nicht mehr funktionieren, ohne, dass ein Ersatz verfügbar wäre, wäre die Hilflosigkeit bei dieser Lebensverrichtung und damit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu zu prüfen.
Dadurch, dass eine Verbesserung bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" nachvollziehbar ist, ist eine Revision der Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV (vgl. E. 3.4.) angezeigt.
4.6.2 Hilflosigkeit im Bereich "Ankleiden/Auskleiden" liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, jedoch aufgrund kognitiver Probleme der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (KSIH N 8014). Der Beschwerdeführer benötigt gemäss Abklärungsbericht Hilfe beim Anziehen der Socken und Schuhe sowie der Hose (E. 4.1.1.). Aus den vorhergehenden Berichten vom 28. Mai 2013 und vom 22. Oktober 2010 geht zudem hervor, dass ein Hilfebedarf in der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des Beschwerdeführers angenommen wurde (IV-Akten 96, S. und 66, S. 2). Die vom RAD genannten Hilfsmittel zum Anziehen von Schuhen, Socken und Hosen (vgl. E. 4.1.2 und E. 4.2.) erscheinen geeignet, um den Beschwerdeführer zu befähigen, sich vollständig selbst ein- und auszukleiden. Überdies sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insbesondere beim An- und Auskleiden infolge kognitiver Beeinträchtigungen eingeschränkt wäre und deshalb kontrolliert werden müsste, ob die Vor- und Rückseite von Kleidungsstücken verwechselt wurde. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung der erwähnten Hilfsmittel keinen Bedarf an Dritthilfe mehr hätte bzw. eine Dritthilfe nie nötig gewesen wäre, wären diese Hilfsmittel berücksichtigt worden. Da diese bereits bei den früheren Abklärungen durch die IV-Stelle C____ hätten berücksichtigt werden müssen, ist der Rechtsdienst zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Verfügung vom 23. Oktober 2013 (IV-Akte 111) als zweifellos unrichtig angesehen werden kann. Damit liegt ein Wiedererwägungsgrund vor.
4.6.3 Was den Lebensbereich "Ankleiden/Auskleiden" betrifft, weist der Beschwerdeführer einzig daraufhin, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, wenn sie nun eine Hilfsbedürftigkeit verneine. Eine Behörde dürfe nicht ohne weiteres von ihrem einmal eingenommenen Standpunkt abweichen. Das trifft grundsätzlich zu (vgl. z.B. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22, N 21 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 13. Mai 2020 zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei (IV-Akte 199, S. 4). In den weiteren Ausführungen hielt sie allerdings klar und deutlich fest, dass ihre im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (bzw. der Anhörung des Beschwerdeführers) vorgenommenen Abklärungen darauf hingewiesen hätten, dass dem Beschwerdeführer in Kenntnis der funktionellen Befunde am Bewegungsapparat und bei durchaus grosszügiger Beurteilung hinsichtlich der Dritthilfe bei der Notdurft und dem An- und Auskleiden ein höherer Grad an Hilflosigkeit attestiert worden sei, als dies aus medizinischer Sicht zu erwarten wäre (vgl. hier zu E. 4.1.2). Sie wies namentlich darauf hin, dass es ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, entsprechende Hilfsmittel wie Greifzangen, Strumpfanzieher, lange Schuhlöffel und Klettverschlüsse einzusetzen und ein ergotherapeutisches Anziehtraining vorzunehmen. Zusammenfassend kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei zwei Lebensverrichtungen – der Körperpflege und der Notdurft – regelmässigen Unterstützungsbedarf (IV-Akte 199, S. 5). Insofern hat die Beschwerdegegnerin bereits mit der Verfügung klargestellt, dass sie nicht nur von einem nicht mehr vorhandenen Hilfebedarf bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" ausgeht, sondern auch davon, dass bei der Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" gar nie von einem Dritthilfebedarf hätte ausgegangen werden dürfen. Da es keine Auswirkungen auf den Grad einer Hilflosigkeit hat, ob in zwei oder drei Lebensverrichtungen ein Bedarf an Dritthilfe besteht – beides führt zu einer Hilflosigkeit leichten Grades – hat die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet, zugleich zur Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG auch eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorzunehmen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die erwähnte Gesetzesbestimmung eine "kann-Bestimmung" darstellt und es im Ermessen des Versicherungsträgers (hier der Beschwerdegegnerin) steht, eine Wiedererwägung durchzuführen (Ueli Kieser, Art. 53 N 70 mit Hinweisen). Ein widersprüchliches Verhalten, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, kann darin aber nicht erkannt werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen