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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.70
Verfügung vom 14. Mai 2020
Beweiswert eines gerichtlich angeordneten psychiatrischen Gutachtens bejaht.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Mai 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Rubrik zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie Depression, Ängste, eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie sozialen Rückzug an (IV-Akte 2 S. 6).
Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilungen vom 13. Oktober 2017, 7. Februar 2018, 3. Mai 2018 und 2. Juli 2018, IV-Akten 25, 36, 55 und 68) wurden mit Mitteilung vom 13. September 2018 beendet (IV-Akte 82).
b) Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 4, Auskunft des Arbeitgebers vom 30. Juni 2017, IV-Akte 11) sowie medizinische (vgl. u.a. von der SVA Basel-Landschaft weitergeleiteter Arztbericht von D____ vom 26. Juli 2017, IV-Akte 16, Arztbericht von E____, Facharzt für Psychiatrie, vom 25. Oktober 2018, IV-Akte 88) Unterlagen ein.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Das Gutachten von F____ sowie die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung datieren vom 19. Juni 2019, IV-Akte 100), sowie G____, FMH für Psychotherapie und Psychotherapie (Gutachten vom 14. Februar 2019, IV-Akte 96) ein bidisziplinäres Gutachten. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) nahm dazu am 27. Juni 2019 Stellung (IV-Akte 102).
c) Mit Vorbescheid vom 28. August 2019 (IV-Akte 105) kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer bis zum 28. Februar 2019 befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 9. September 2019 Einwand (IV-Akte 115; ergänzende Begründung vom 13. März 2020, IV-Akte 124). Der RAD (sig. H____) nahm am 21. April 2020 nochmals Stellung (IV-Akte 126). Am 14. Mai 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 134).
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 14. Mai 2020 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 eine unbefristete ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei zur abschliessenden Klärung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 ordnet die Instruktionsrichterin ein psychiatrisches Obergutachten an. Zum Expertenvorschlag sowie zum Fragenkatalog nehmen die Beschwerdeführerin am 26. August 2020 und die Beschwerdegegnerin am 20. August 2020 Stellung.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 28. August 2020 wird die I____ (I____) mit dem Gutachten beauftragt, mit der Vorgabe, dieses sei durch J____ oder K____ zu erstellen.
c) Am 6. April 2021 geht das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten der I____ (sig. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensärztin SGV, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) vom 1. April 2021 ein.
Die Beschwerdeführerin nimmt dazu am 8. Juli 2021 und die Beschwerdegegnerin am 19. Mai 2021 Stellung.
d) In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Juli 2021 reicht die I____ am 28. Juli 2021 den Bericht des L____klinikums [...] vom 9. Mai 2006 über den teilstationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 27. Februar bis zum 17. März 2006 ein.
IV.
Mit Verfügung vom 7. April 2021 lädt die Instruktionsrichterin die Pensionskasse zum Verfahren bei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 stellt die Instruktionsrichterin fest, die Beigeladene habe sich nicht geäussert.
V.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. August 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
In medizinischer Hinsicht stützte sie diese Verfügung im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von F____ (Rheumatologie, Gutachten 19. Juni 2019, IV-Akte 100), sowie G____ (Psychiatrie, vom 14. Februar 2019, IV-Akte 96).
Die Untersuchungen erfolgten im Februar 2019 (F____: 20. Februar 2019, G____: 7. Februar 2019, IV-Akte 100 S. 2). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung erachteten die Gutachter in rheumatologischer Hinsicht die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht wurde für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% attestiert (IV-Akte 100 S. 8 f.). Für Verweisungstätigkeiten attestierten die Gutachter in rheumatologischer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% unter Beachtung einer Reihe von Vorgaben (körperlich adaptierte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit, Lasten über 10 kg zu heben, zu tragen oder zu stossen. Vermieden werden müssten Tätigkeiten mit Hantieren der rechten Hand mit Kraftanwendung über 10 kg vor allem beim kräftigen Greifen über 10 kg). In psychiatrischer Hinsicht wurde eine Arbeitsfähigkeit von 100% in jeder Verweisungstätigkeit bejaht (IV-Akte 100 S. 8).
Die Instruktionsrichterin hat ein gerichtliches Gutachten angeordnet. Dieses wurde von der I____ (sig. J____) am 1. April 2021 erstattet (Aktenstück G 09 im Faszikel «Gutachten» der Gerichtsakten, nachfolgend zitiert mit «G 09»). Die Beschwerdegegnerin verweist mit Eingabe vom 19. Mai 2021 (G 12) auf eine Stellungnahme des RAD vom 12. Mai 2021 (sig. H____, G 13), mit welcher die Beweiswertigkeit nicht in Zweifel gezogen wird. Die Beschwerdeführerin verweist mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (G 14) auf einen Bericht vom 28. Juni 2021 (G 15) des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Fachperson (M____ und N____), welche sich dem Gutachten der I____ hinsichtlich der Diagnostik anschliessen, hingegen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten davon abweichen.
Ob auf das Gutachten der I____ abzustellen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
Hinweise, die Zweifel an der Beweiskraft dieses rheumatologischen Teilgutachtens zu erwecken vermöchten, sind nicht ersichtlich. Somit ist dazu vorliegend nichts Weiteres auszuführen.
Zur Herleitung der Diagnosen führt das Gutachten aus (G 09 S. 19 f.), anamnestisch ergäben sich Hinweise, dass bereits in der Adoleszenz und im jungen Erwachsenenalter eine Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens vorhanden war. Die inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster wichen von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben ab. Betroffen seien dabei die Kognition, die Affektivität, die Impulskontrolle und die Bedürfnisbefriedigung. Die Abweichungen wirkten sich nachhaltig auf den Umgang mit anderen Menschen bzw. auf die Beziehungsgestaltung aus. Neben diesen allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung, die bei der Explorandin zu bejahen seien, erfülle die Beschwerdeführerin auch deutlich die Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Ein zusätzliches Kriterium für diese Diagnose leitet die Gutachterin ab aus Unsicherheiten bezüglich des Selbstbildes der Beschwerdeführerin und ihrer „inneren Präferenzen“, was ein weiteres gefordertes Kriterium nach ICD-10 für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung darstelle. Die Beschwerdeführerin zeige die deutliche Tendenz zu Streitereien, sie handle unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenz und neige zu Ausbrüchen mit Wut und Gewalt.
Neben der Persönlichkeitsstörung komme es bei der Beschwerdeführerin auch rezidivierend zu depressiven Episoden. Sie sei zurzeit vor allem durch die depressive Symptomatik in ihrer Ausdauerfähigkeit, ihrer Umstellungsfähigkeit und in ihrer Spontanaktivität eingeschränkt. Neben einer depressiven Stimmung bestehe auch ein Interesse- und Freudverlust, sodass 2 von 3 Symptomen des ersten Symptomkomplexes nach ICD-10 erfüllt seien. Daneben bestünden ein Verlust des Selbstwertgefühls, Suizidgedanken, Schlafstörungen und ein Appetitverlust, sodass die Schwere der depressiven Episode zurzeit als mittelgradig anzusehen sei.
Die Versicherte gebe einen Konsum von 20 Gramm THC (Tetrahydrocannabinol) in einem Monat an. Zu einer deutlichen Steigerung des Konsums oder zu einer Toleranzentwicklung scheine es bisher nicht gekommen zu sein, sodass man zurzeit nach ICD-10 von einem schädlichen Gebrauch ausgehen müsse.
3.2.1. Die I____ begründet die vom Gutachten von G____ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf (80%) bzw. in einer Verweisungstätigkeit (100%) mit Hinweis auf einen Austrittbericht der L____klinik [...] aus dem Jahr 2006 (Bericht vom 9. Mai 2006, G 20), der bei der ersten Begutachtung noch nicht vorgelegen zu haben scheine. G____ habe sich somit nur auf die Angaben der Explorandin abstützen können.
Insgesamt seien darum die bestehenden Grundeinschränkungen durch die Persönlichkeitsproblematik von G____ in ihrem Ausmass nicht ausreichend gewürdigt worden. Wie der Austrittsbericht aus der Psychiatrischen L____klinik [...] darlege, sei die Entwicklung der Explorandin bereits in der Jugend gestört gewesen, so dass bereits damals eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei.
Die I____ hält dazu fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien, wie es für eine derartige Persönlichkeitsstörung typisch sei, nicht immer belastbar, sondern die Beschwerdeführerin habe über die Zeit eine Sichtweise auf ihre Vergangenheit entwickelt, bei der sie stark externalisiere und sich selbst als Opfer erlebe. Andererseits habe die intensive Beschäftigung der Explorandin mit sich und ihrem Leben zu einer Zunahme der depressiven Symptome und zu einer Verunsicherung geführt. Sie habe begonnen, ihre Entwicklung und ihr familiäres Umfeld anders zu beurteilen und seit September 2018 habe sie keine von aussen vorgegebene Tagesstruktur mehr. Dies habe zu der heute deutlichen Verschlechterung ihrer Situation gegenüber Februar 2019 geführt.
3.2.2. Die I____ setzt sich mit den Einschätzungen bzw. Berichten der Behandler auseinander.
Der Herleitung der von E____ gestellten Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden Depression gemäss Schreiben vom 11. Februar 2020 (IV-Akte 124 S. 5 ff.) vermag die I____ zu folgen. Dagegen kann sich die I____ der Beurteilung von E____ zur Schwere der Erkrankungen nicht anschliessen.
Die I____ begründet dies damit, die Beschwerdeführerin habe trotz der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und ihrer rezidivierenden depressiven Episode, die bereits im Alter von 18 Jahren gestellt worden seien, eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und über mehrere Jahre Vollzeit an zwei Arbeitsplätzen gearbeitet, die sie jeweils von selber gekündigt habe, um sich beruflich zu verbessern. Die beruflichen Probleme seien erst in [...] aufgetreten, als die Beschwerdeführerin sich von ihren ausschliesslich männlichen Kollegen in ihrer Kompetenz nicht anerkannt gefühlt habe und sie gleichzeitig mit ihrem damaligen Freund zusammengearbeitet habe.
Zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung habe die letzte Arbeitsintegrationsmassnahme erst wenige Monate zurückgelegen. Die Beschwerdeführerin habe diese Massnahme im September 2018 nach 3 Monaten aufgegeben, weil sie sich psychisch erschöpft erlebt habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit der Begutachtung durch G____ deutlich weniger belastet gewesen als während der Zeit des Arbeitstrainings. Aus Sicht ihres Arbeitgebers im Rahmen der Arbeitsintegrationsmassnahme habe die Beschwerdeführerin aber ihre Aufgaben so gut erledigt, dass ihr eine Anstellung in Aussicht gestellt worden sei. Deswegen lässt sich nach Einschätzung der I____ die starke Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die E____ attestiert hat, nicht nachvollziehen.
Wie sich die depressive Symptomatik und damit auch die Veränderung der Arbeitsfähigkeit zwischen Februar 2019 und der jetzigen Begutachtung entwickelte, lässt sich gemäss dem Gutachten der I____ an Hand der Unterlagen und auch nach Rücksprache mit ihrem Therapeuten nicht ausreichend sicher beurteilen. Die Symptomatik sei Schwankungen unterworfen. Der Umstand, dass die Explorandin am 14. August 2020 geheiratet habe und eine Hochzeitsreise geplant habe, lege nahe, dass sich die auch aktuell gesehene Verbesserung schon im Sommer 2020 abgezeichnet und keine schwere Depressionssymptomatik mehr vorgelegen habe.
3.2.3. Die I____ nimmt die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 60% in der bisherigen Tätigkeit auf den Zeitpunkt der Begutachtung (29. Oktober 2020, G 09 S. 2) hin vor.
Die I____ verweist auf den Bericht des behandelnden Facharztes vom 3. September 2019 (IV-Akte 109 S. 2, sig. E____). Am 11. Februar 2020 habe er eine schwere depressive Episode diagnostiziert und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Die I____ hält dazu fest, inwieweit damals ein erneutes Rezidiv der depressiven Störung aufgetreten sei oder ob die beschriebene depressive Symptomatik als Reaktion auf den negativen IV-Bescheid im Sinne einer Anpassungsstörung zu sehen sei, lasse sich rückwirkend anhand der Unterlagen nicht ausreichend sicher differenzieren. Auch ein Telefonat mit dem zurzeit behandelnden Psychotherapeuten N____ (Praxis E____) lasse keine nähere Eingrenzung der damals als schwer beurteilten depressiven Symptomatik zu. Ob damals eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, lässt sich nach Einschätzung der I____ nicht mit ausreichender Sicherheit sagen.
Die I____ kommt darum zum Schluss, dass sich die aktuell erhobene Verbesserung des Gesundheitszustandes erst ab dem aktuellen Gutachtenszeitpunkt annehmen lasse, da der Verlauf anhand der Akten nicht lückenlos rekonstruiert werden könne (G09 S. 25).
Darüber hinaus wäre eine handwerkliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit mit Tieren, bei der auch ein möglicher Fehler zu keiner Gefährdung führt, wichtig, damit die Beschwerdeführerin ihre zurzeit bestehenden Ängste und Unsicherheiten bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit abbauen könne.
In zeitlicher Hinsicht hält die I____ fest, die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei seit dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens anzunehmen, da es in den letzten 3 Jahren, auch nach Eindruck des behandelnden Psychotherapeuten, immer wieder zu Einbrüchen gekommen sei, die die sich zeitlich retrospektiv nicht sicher abgrenzen liessen.
Der RAD merkt ausserdem an, es sei hinsichtlich des Beginns der attestierten Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, dass Persönlichkeitsstörungen grundsätzlich eine Entwicklung darstellen und nicht eine Zäsur oder ein Ereignis. Die Frage nach dem Beginn einer Persönlichkeitsstörung könne aus medizinischer Sicht nicht auf den Tag genau beantwortet werden. Somit beantworte das Gutachten der I____ diese Frage so, wie dies medizinisch rational und nachvollziehbar möglich sei. Auch in diesem Punkt ist dem RAD beizupflichten.
Die I____ hat sich mit den abweichenden Einschätzungen der Behandler mit gut nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Auch mit Blick auf diese Praxis ist dem vorliegenden, vom Gericht in Auftrag gegebenen neutralen Gutachten gegenüber den Einschätzungen der Behandler der Vorzug zu geben. Aus diesem Grund wecken auch die Ausführungen von M____ bzw. N____ in der Stellungnahme vom 28. Juni 2021 keine Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens der I____.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 zunächst eine ganze Invalidenrente gesprochen. Dem legte sie in der Verfügung vom 14. Mai 2020 zugrunde, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartefrist im Dezember 2017 weder die bisherige noch eine Verweisungstätigkeit ausüben konnte.
Gemäss dem Gutachten der I____ besteht erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (29. Oktober 2020, G 09 S. 2) für Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Für die Zeit davor verweist die I____ darauf, es sei bis zur Begutachtung immer wieder zu Einbrüchen gekommen, die sich zeitlich nicht sicher abgrenzen liessen (Erw. 3.3.). Somit ist für das Zeitintervall bis zum Begutachtungszeitpunkt nicht erwiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin ab Rentenbeginn (Dezember 2017) anerkannte volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (vgl. Verfügung vom 2. Februar 2020 (IV-Akte 134 S. 6) sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt gebessert hatte. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ergibt sich darum bis 31. Januar 2021 ein Anspruch auf eine ganze Rente.
Der Einkommensvergleich entsprechend einem dem Grad der Arbeitsfähigkeit von 80% entsprechenden Invalideneinkommen ist somit auf den 1. Februar 2021 hin vorzunehmen.
In der Auskunft vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 11) hatte der letzte Arbeitgeber für 2016 einen Jahresverdienst von CHF 73'464.40 angeführt. Eben dieser Betrag findet sich für das Jahr 2016 im IK-Auszug (IV-Akte 4). Auf die Frage, wie viel die Versicherte ohne Gesundheitsschaden «heute» (somit 2017) in der ursprünglichen Tätigkeit verdienen würde, hatte der Arbeitgeber den Betrag von CHF 71'513.-- angegeben. Dieser Betrag figuriert auch als vertraglicher Grundlohn einschliesslich Teuerungszulage in einem Meldungsformular zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers (IV-Akte 7 S. 2), mit welchem eine Arbeitsunfähigkeit ab 20. Dezember 2016 angegeben wurde. Dieses Formular führt aber noch «andere Lohnzulagen (z.B. Akkord/Provision/Naturallohn/Schichtzulage)» über CHF 2'370.-- auf. Vor diesem Hintergrund erweist sich zwar die Auskunft des Arbeitgebers, was die Versicherte 2017 verdient hätte, als korrekt, soweit es den vertraglichen Grundlohn betrifft. Jedoch ist darauf zu schliessen, dass die Versicherte auch in den Folgejahren Zulagen bezogen hätte, welche zu einem Salär einschliesslich Zulagen wie gemäss IK-Auszug für das Jahr 2016 über CHF 73'464.40 geführt hätten.
4.2.2. Für das Invalideneinkommmen hat die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA 1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung beigezogen. Gemäss der Tabelle TA1-tirage_skill_level (03.04.01.20.41) beträgt der Wert «Total» monatlich CHF 4'363.-- und pro Jahr, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, CHF 54'581.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0,4% bis 2017 (Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2018) resultiert für 2017 ein Basiswert von CHF 54'799.--.
4.2.3. Eine Anpassung dieser für das Jahr 2017 ermittelten Werte entsprechend der Nominallohnentwicklung von 2017 bis 2021 erübrigt sich, falls man bei beiden Vergleichseinkommen der Nominallohnentwicklung proportional anpasst, wie dies auch die Beschwerdegegnerin mit einer Hochrechnung bis ins Jahr 2018 getan hat (vgl. IV-Akte 134 S. 6).
4.3.2. Gemäss Verfügung vom 14. Mai 2020 hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug abgelehnt, weil mit Berücksichtigung des niedrigen Kompetenzniveaus die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht vorlägen.
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führt die I____ wie erwähnt aus (G 09 S. 25), es sei ein Arbeitsplatz sinnvoll, an welchem der Beschwerdeführerin keine Verantwortung für Kollegen übertragen werde. Eine angepasste Tätigkeit sollte möglichst wenig Teamarbeit erfordern. Um der Versicherten eine flexible Pausengestaltung mit Rückzugmöglichkeiten einzuräumen, sei sie in einer solchen Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig. Bereits vor diesem Hintergrund wird klar, dass sich die Ablehnung eines leidensbedingten Abzuges vor einem anderen medizinischen Hintergrund präsentiert als noch bei Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2020. G____ hatte eine zeitliche Einschränkung verneint und in diesem Rahmen aus psychiatrischer Sicht attestiert, die Versicherte könne aus psychiatrischer Sicht ohne Einschränkung einer ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit nachgehen (IV-Akte 96 S. 21). Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss dem rheumatologischen Gutachten von F____ die bisherige Tätigkeit als […] nicht mehr möglich ist (IV-Akte 100 S. 40). F____ formuliert im Rahmen des zeitlich möglichen Rendements eine Reihe von Vorgaben (körperlich adaptierte, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit Lasten über 10 kg zu heben, zu tragen oder zu stossen. Vermieden werden müssten Tätigkeiten mit Hantieren der rechten Hand mit Kraftanwendung über 10 kg vor allem beim kräftigen Greifen über 10 kg).
Diese geänderte medizinische Ausgangslage ruft nach einer erneuten Prüfung nach plichtgemässem Ermessen, ob ein Abzug zu gewähren ist.
4.3.3. Die Beschwerdeführerin ist 1986 geboren. Das Merkmal Alter kann vorliegend keinen Abzug zu begründen. Der Bedarf an Teilzeitarbeit führt statistisch gesehen nicht zu einer tieferen Entlöhnung (vgl. etwa Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung, Tabelle T18, 2014 und 2016, Lohnniveau 4, Hinweis in Urteil IV.2017.00483 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2018 E. 5). Die Merkmale Dienstjahre (die Beschwerdeführerin war beim letzten Arbeitgeber seit Dezember 2015 angestellt, vgl. IV-Akte 11 S. 2) sowie Nationalität/Aufenthaltskategorie (vgl. Aufenthaltsbewilligung, IV-Akte 2 S. 12) kommen ebenfalls nicht zum Tragen.
Vorliegend besteht jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit (aus rheumatologischer Sicht) zu 100% arbeitsunfähig und auch in einer angepassten Tätigkeit nur beschränkt einsatzfähig ist, Anspruch auf einen Leidensabzug (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4892 vom 20. Mai 2020 E. 6.7.2 mit Hinweis auf Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 870/05 vom 2. Mai 2007 E. 9 und des Bundesgerichts 9C_273/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2).
Die I____ beschreibt die Einschränkungen im Gutachten vom 1. April 2021 dahingehend, die Versicherte sei durch die depressive Symptomatik zurzeit mittelgradig in ihrer Durchhaltefähigkeit und leicht in ihrer Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und in ihrer Flexibilität eingeschränkt. Durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung sei sie mittelgradig in ihrer Gruppenfähigkeit und leicht in ihrer Kontaktfähigkeit zu Dritten und ihren familiären Beziehungen eingeschränkt (G09 S. 25). Diese Umstände kommen auch im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 80% zum Tragen, mit welchem gemäss Gutachten lediglich den Rückzugsmöglichkeiten und der flexiblen Pausengestaltung Rechnung getragen wird (vgl. Belastungsprofil bei angepasster Tätigkeit im Gutachten der I____, G 09 S. 25 Ziff. 8.2.).
Hervorzuheben ist, dass das Gutachten der I____ zwar eine mittelgradige depressive Symptomatik zum Begutachtungszeitpunkt bejaht, jedoch davon ausgeht, die dadurch bewirkten Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit sowie der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Ausgaben sowie der Flexibilität seien «nicht von Dauer», sondern der «zurzeit noch bestehenden depressiven Symptomatik geschuldet». Dies lässt den Schluss zu, dass die Gutachterin der I____ bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit von 80% für Verweisungstätigkeiten zugrunde legt, dass die attestierte mittelgradige Depressivität längerfristig nicht zum Tragen komme.
Trägt man jedoch den gesundheitlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der erst vor rund 5 Monaten abgeschlossenen Begutachtung Rechnung, so zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt ist und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss. Es ist darum angezeigt, der Beschwerdeführerin einen Abzug von 10% vom Invalideneinkommen zu gewähren.
Entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80% und einem Leidensabzug von 10% ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von CHF 39'455.30.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Mai 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2021 und hernach eine Viertelsrente ab 1. Februar 2021 zu entrichten.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'000.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich die [...]) erfolgt.
Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert. Vorliegend fand zwar nur ein einfacher Schriftenwechsel statt, jedoch waren im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung Stellungnahmen zu verfassen. Da somit der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Es war somit unerlässlich, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut gutachterlich abzuklären, um eine valide Entscheidungsbasis zu erhalten. Auf das Gerichtsgutachten kann nun im Rahmen der Entscheidfindung massgebend abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, dass die Ergebnisse der medizinischen Erhebungen im Verfahren vor der IV-Stelle in rechtserheblichen Aspekten nicht ausreichend beweiswertig waren, sodass sich eine entsprechende Ergänzung zwingend aufdrängte. Somit ist die IV-Stelle in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 V 496, 502 E. 4.4) zu verpflichten, die Kosten für die vom kantonalen Sozialversicherungsgericht angeordneten Beweismassnahmen zu tragen.
Zusammenfassend sind somit die Gutachtenskosten von CHF 6'623.75 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2021 und hernach eine Viertelsrente ab 1. Februar 2021 zu entrichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 231.-- Mehrwertsteuer.
Die Kosten für das monodisziplinäre Gerichtsgutachten der I____ in Höhe von CHF 6'623.75 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
–
Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen