Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Februar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.72

Verfügung vom 18. Mai 2020

Invalidenrente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1982, arbeitete seit Juli 2010 als Lagermitarbeiter für die C____ Logistik in [...] (vgl. IV-Akte 6). Am 3. Juni 2015 stürzte er während der Arbeit auf das rechte Handgelenk (vgl. IV-Akte 7.54, S. 1) und verletzte sich hierbei. Ursprünglich wurde eine "traumatisierte, vorher asymptomatische Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae rechts" diagnostiziert (vgl. IV-Akte 7.57, S. 1) und eine konservative Behandlung (Ruhigstellung) vorgenommen. Die Beschwerden besserten sich jedoch nicht (vgl. u.a. IV-Akte 7.53). Schliesslich wurde eine TFCC-Läsion nicht mehr ausgeschlossen (vgl. IV-Akte 7.46, S. 1), weshalb am 16. September 2015 eine diagnostische Arthroskopie mit Pseudarthrosesanierung des Processus styloideus ulnae und ulnarseitiger TFCC-Refixation erfolgte (vgl. IV.-Akte 7.40). Der Zustand verbesserte sich jedoch nicht (vgl. u.a. IV-Akten 7.34 und 7.16). Im weiteren Verlauf wurde die Verdachtsdiagnose "CRPS" gestellt (vgl. u.a. IV-Akten 7.9 und 7.5).  

b)        Am 8. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt zog fortan die Akten des Unfallversicherers (SUVA) bei (vgl. u.a. IV-Akten 7.1 bis 7.57) und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht des Kantonsspitals D____ vom 10. März 2016; IV-Akte 9). Am 20. März 2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals im Kantonsspital D____ am rechten Handgelenk operiert (vgl. IV-Akte 40.7, S. 2). Im Mai 2017 begab er sich in psychiatrische Behandlung zu Dr. E____ (vgl. IV-Akte 44). Am 16. Juni 2017 erfolgte ein Gespräch auf der IV-Stelle (vgl. das Protokoll über das Erstgespräch Frühintervention; IV-Akte 44). Daraufhin gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akte 57). Das Arbeitstraining wurde jedoch wegen Schmerzen bereits nach drei Tagen vorzeitig beendet (vgl. IV-Akte 60.4, S. 1; siehe auch IV-Akte 60.2, S. 1 f.). Die Massnahme wurde später fortgesetzt; der Beschwerdeführer vermochte nunmehr drei Stunden pro Tag (an vier Tagen pro Woche) ohne Absenzen zu arbeiten (vgl. IV-Akte 64.1). Eine weitere, markante Steigerung des Arbeitspensums war jedoch nicht möglich (vgl. den Bericht der Eingliederungsstätte [...] vom 26. Januar 2018; IV-Akte 78). Die Frühintervention wurde daher abgeschlossen (vgl. das Schreiben vom 28. März 2018; IV-Akte 86).

c)         Die SUVA stellte ihrerseits die vorübergehenden Leistungen per Ende April 2018 ein (vgl. IV-Akte 84.2, S. 1 f.). Mit Verfügung vom 18. April 2018 sprach sie dem Beschwerdeführer ab Mai 2018 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde verneint (vgl. IV-Akte 89). Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (vgl. den Einspracheentscheid vom 9. November 2018; IV-Akte 106).

d)        Die IV-Stelle holte weitere ärztliche Unterlagen ein (vgl. u.a. die Sprechstundenberichte des Kantonsspitals D____ vom 7. Februar 2019 und vom 27. Mai 2019; IV-Akte 115, S. 1 ff. und IV-Akte 119, S. 1 ff.). Am 25. Juli 2019 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 121). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. F____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 28. November 2019; IV-Akte 129). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 3. Dezember 2019 (vgl. IV-Akte 131) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2019 mitgeteilt, man gedenke, ihm ab August 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente zusprechen und ab März 2017 einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 133, S. 2 ff.). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21. Februar 2020. Seiner Eingabe legte er einen Bericht von Dr. E____ vom 20. Februar 2020 bei (vgl. IV-Akte 142). In der Folge forderte die IV-Stelle von Dr. F____ die ergänzende Stellungnahme vom 12. März 2020 (IV-Akte 149) an und erliess am 18. Mai 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 154).

II.       

a)        Am 17. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) Es sei ihm in Abänderung der Verfügung vom 18. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente auch für den Zeitraum ab 1. März 2017 zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.) Es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Austrittsberichts der G____ zu sistieren und ihm alsdann die Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerde zu ergänzen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer), wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren sei.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2020, es sei die Beschwerde abzuweisen. Bei Nachreichung des Austrittsberichts der G____ sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. August 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Mit Replik vom 11. November 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 9. Dezember 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 9. Februar 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den massgebenden medizinischen Entscheidungsgrundlagen (insb. gemäss den Feststellungen der SUVA, dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F____ vom 28. November 2019 sowie der zusammenfassenden Einschätzung des RAD) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2015 in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe jedoch – abgesehen von einer kurzen postoperativen Phase (Eingriff vom 20. März 2017) – seit dem 16. November 2016 in einer angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage sei die Zusprechung einer ganzen Rente ab August 2016 (Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit ab Anmeldung) bis Februar 2017 (Ablauf der dreimonatigen Frist seit der Verbesserung des Gesundheitszustandes) als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 28. November 2019 könne nicht abgestellt werden. Dieses lasse sich nicht mit der Beurteilung von Dr. E____ vereinbaren (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 18. Mai 2020 ab August 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente zugesprochen und ab März 2017 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2.       4.2.1.  In organischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: Im Austrittsbericht der Rehaklinik H____ vom 16. November 2016 (IV-Akte 25, S. 1 ff.) wurde festgehalten, in der bisherigen (teilweise schweren) Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Eine leidensangepasste, knapp mittelschwere Tätigkeit sei ihm aber ganztags zumutbar. Ausgeschlossen sei ein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand. Nicht möglich seien auch häufig wiederholte Handgelenksbewegungen oder Drehbewegungen der Hand und Tätigkeiten mit Schlägen sowie Vibrationen in Bezug auf die Hand (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Kreisarzt der SUVA legte in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2018 (IV-Akte 80.6) dar, da die Situation aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht völlig unklar sei und gegen jegliche Erfahrung spreche, erachte er nach Abschluss der Behandlung die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik H____ als weiterhin gültig.

4.2.2.  Gestützt auf diese Einschätzung des Kreisarztes stellte die SUVA die vorübergehenden Leistungen per Ende April 2018 ein (vgl. IV-Akte 84.2, S. 1 f.) und gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2018 (IV-Akte 89) ab 1. Mai 2018 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 19 %. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde verneint. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. November 2018 (IV-Akte 106) fest. Der Einspracheentscheid blieb angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

4.2.3.  Der RAD äusserte sich zur somatischen Situation am 25. Juli 2019 wie folgt (vgl. IV-Akte 121): Der Kreisarzt der SUVA habe in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 23. Januar 2018 weiterhin auf die Beurteilung der Rehaklinik H____ abgestellt. Ab dem 16. November 2016 könne somit in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; denn es seien keine unfallunabhängigen somatischen Beeinträchtigungen auszumachen (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 131) bestätigte der RAD seine frühere Einschätzung (vgl. insb. S. 5 f. der Stellungnahme).

4.3.       Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass nebst den Unfallfolgen noch weitere organische Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Dies wird letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde). Folglich ist gemäss den Feststellungen des RAD resp. der SUVA davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einer kurzen postoperativen Phase (Eingriff vom 20. März 2017) – seit dem 16. November 2016 aus organischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Fraglich und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Beschwerdeführer allenfalls wegen eines psychischen Leidens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.4.       4.4.1.  Dr. F____ führte im Gutachten vom 28. November 2019 (IV-Akte 129) aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.4.2.  Zur Begründung wies Dr. F____ darauf hin, gemäss den somatischen Untersuchungsbefunden sei dem Exploranden eine adaptierte Tätigkeit ganztags zumutbar. Er selbst sehe sich jedoch als arbeitsunfähig an. Es bestehe folglich eine Diskrepanz zwischen den somatischen Befunden und der subjektiven Krankheitsüberzeugung. Daher müsse von einer psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden ausgegangen werden. Der Explorand leide unter seinen Schmerzen. Er leide auch unter der fehlenden Tagesstruktur, den fehlenden sozialen Kontakten bei der Arbeit. Er sei finanziell belastet. Seine Ehefrau sei mit ihm unzufrieden, die Kollegen hätten sich zum Teil zurückgezogen, weil er manchmal etwas gereizt sei. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung habe er auch keine Zukunftsperspektiven. Diese Belastungen führten beim Exploranden zur psychischen Überlagerung. Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die etwas erhöhte Reizbarkeit sei vor allem den psychosozialen Belastungen geschuldet. Neben der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der Explorand befinde sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Psychopharmaka würden nicht eingenommen. Er leide unter leichten, schmerzbedingten Schlafstörungen. Er habe am Morgen keine Mühe aufzustehen. Tagsüber unternehme er zwei bis drei längere Spaziergänge. Er könne sich auch im öffentlichen Raum bewegen, fahre regelmässig in seine Heimat, plane in einer Woche zur Zahnbehandlung alleine mit dem Flugzeug in den Kosovo zu fliegen. Er sei also im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die Aussage, dass er seit zwei oder drei Monaten nachts, wenn er ausser Haus unterwegs sei, das Gefühl habe, jemand gehe hinter ihm her, sei nicht Ausdruck einer Psychose. Es handle sich um Pseudohalluzinationen, die keinen Krankheitswert hätten, die ihn auch in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen würden (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.5.       4.5.1.  Auf dieses psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 28. November 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere hat sich Dr. F____ mit den relevanten Vorakten (insb. dem Bericht von Dr. E____ vom 9. Januar 2018 zu Handen der SUVA; IV-Akte 75) auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 24 des Gutachtens) und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Zunächst sprechen die von Dr. F____ erhobenen Befunde nicht für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So hielt Dr. F____ fest, bei der Schilderung der Schmerzen sei der Explorand ruhig und entspannt geblieben. Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen, gelegentlich etwas klagsam wegen der körperlichen Beschwerden. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen und der affektive Kontakt zum Untersucher gut. Der Explorand habe einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Er habe sich differenziert ausgedrückt. Während der Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Er habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Die Ausführungen seien anschaulich gewesen und das Denken nicht eingeengt. Er habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt. In seinen Schilderungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar gewesen. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen gegeben. Der Explorand habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person gehabt. Er habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden gewesen. Der Explorand habe keine Zwangsgedanken geäussert. Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Er habe nicht über Ängste berichtet und auch keine Phobien erwähnt. Aus seinen Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben. Der Explorand habe nicht über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidimpulse berichtet (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.5.3.  Gegen das Vorliegen einer erheblichen psychischen Erkrankung, mithin einer solchen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, spricht ausserdem die geringe Therapieintensität. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer einmal pro Woche zu Dr. E____ geht (vgl. S. 18 des Gutachtens von Dr. F____; siehe auch S. 5 des Protokolls betreffend das Erstgespräch Frühintervention [IV-Akte 44, S. 5]). Psychopharmaka nimmt er keine ein (vgl. S. 21 des Gutachtens von Dr. F____). 

4.5.4.  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf das Gutachten von Dr. F____ könne nicht abgestellt werden, da es sich nicht mit der Beurteilung von Dr. E____ vereinbaren lasse (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. E____ hielt im Bericht vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 142) fest, sein Patient leide jetzt an einem zentral fixierten Schmerzsyndrom. Es müsse daher zwingend eine Beruhigung des Schmerzverarbeitungssystems erreicht werden, was nur mit einer Entlastung des betroffenen rechten Armes erfolgen könne. In Bezug auf diese Einschätzung von Dr. E____ stellte Dr. F____ mit ergänzendem Bericht vom 12. März 2020 (IV-Akte 149) klar, aus somatischer Sicht werde dem Exploranden eine angepasste Tätigkeit als 100 % zumutbar erachtet. Somit bestünden keine Hinweise dafür, dass aus somatischer Sicht eine objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege. Beim postulierten zentral fixierten Schmerzsyndrom handle es sich somit um einen Versuch, die Schmerzen zu erklären, welche sich nicht mit den objektiven Befunden vereinbaren liessen. Diese Ausführungen von Dr. F____ sind plausibel. Denn es trifft zu, dass sich das Ausmass der geklagten Beschwerden aus organischer Sicht nicht erklären lässt und dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. Erwägungen 4.2. und 4.3. hiervor).

4.5.5.  Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, Dr. F____ habe keine sog. Ressourcenprüfung vorgenommen (vgl. S. 9 der Beschwerde). Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361, 364 E. 3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich fällt vorliegend ins Gewicht, dass Dr. F____ in seinem Gutachten darauf hinwies, der Explorand gestalte den Alltag aktiv. Er unternehme täglich mehrere längere Spaziergänge, könne sich ohne weiteres im öffentlichen Raum bewegen, besuche seine Therapien in [...], fahre regelmässig in den Kosovo, habe regelmässig Kontakt mit seinen Brüdern, besuche regelmässig die Fussballspiele seines Sohnes. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Auch Dr. E____ habe kein depressives Geschehen festzustellen vermocht. Die in den Akten erwähnte leichte depressive Episode sei somit remittiert. Aufgrund der chronischen Schmerzstörung könne aus psychiatrischer Sicht – bei Fehlen von durch psychische Beschwerden eingeschränkten Alltagsfunktionen – keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.5.6.  Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. März 2020 (IV-Akte 149) wies Dr. F____ nochmals darauf hin, der Explorand leide unter der fehlenden Tagesstruktur und den fehlenden sozialen Kontakten bei der Arbeit. Er habe aber erzählt, dass er täglich zwei bis drei längere Spaziergänge mache, regelmässig in seine Heimat fliege, sich auch regelmässig mit seinen Brüdern und deren Kollegen treffe. Der Explorand habe seinen Alltag also als aktiv geschildert. Dass er keine Tagesstruktur und keine sozialen Kontakte bei der Arbeit habe, sei auf seine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung zurückzuführen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann es daher – angesichts des Fehlens auch einer erheblichen körperlichen Begleiterkrankung (vgl. dazu Erwägungen 4.2. und 4.3. hiervor) – insgesamt nachvollzogen werden, dass Dr. F____ ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint bzw. die von ihm diagnostizierte Schmerzstörung als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, was Dr. F____ (insb. auf S. 18 f. des Gutachtens) über sein Funktionieren im Alltag bzw. seine Ressourcen sage, entspreche nicht den Tatsachen (vgl. S. 10 der Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn es gibt keinerlei Anhalte dafür, dass die Angaben von Dr. F____ nicht auf den tatsächlichen Aussagen des Beschwerdeführers basieren. Dafür, dass Dr. F____ sein Interview nicht mit der nötigen Tiefe vorgenommen hat (vgl. dazu S. 3 der Beschwerde), gibt es ebenfalls keine Hinweise.

4.5.7.  Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. F____ erhobenen Einwände allesamt als unberechtigt. Für weitere Abklärungen besteht kein Anlass. Insbesondere ist auch vom Austrittsbericht der G____ – in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 130 V 138, 140 E. 2.1) – kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten.

4.6.       Mangels eines psychischen Leidens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist daher auch aus gesamtmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2015 in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig ist und dass bis zum 15. November 2016 auch in Bezug auf eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. November 2016 in einer angepassten Tätigkeit wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (vgl. Erwägung 4.3. hiervor).

4.7.       Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 154) ab August 2016 (Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierten sechsmonatigen Karenzfrist) bis Februar 2017 eine ganze Rente zugesprochen und ab März 2017 (Ablauf einer dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) einen Rentenanspruch verneint. 

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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