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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 9. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.72
Verfügung vom 18. Mai 2020
Invalidenrente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1982, arbeitete seit Juli 2010 als Lagermitarbeiter für die C____ Logistik in [...] (vgl. IV-Akte 6). Am 3. Juni 2015 stürzte er während der Arbeit auf das rechte Handgelenk (vgl. IV-Akte 7.54, S. 1) und verletzte sich hierbei. Ursprünglich wurde eine "traumatisierte, vorher asymptomatische Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae rechts" diagnostiziert (vgl. IV-Akte 7.57, S. 1) und eine konservative Behandlung (Ruhigstellung) vorgenommen. Die Beschwerden besserten sich jedoch nicht (vgl. u.a. IV-Akte 7.53). Schliesslich wurde eine TFCC-Läsion nicht mehr ausgeschlossen (vgl. IV-Akte 7.46, S. 1), weshalb am 16. September 2015 eine diagnostische Arthroskopie mit Pseudarthrosesanierung des Processus styloideus ulnae und ulnarseitiger TFCC-Refixation erfolgte (vgl. IV.-Akte 7.40). Der Zustand verbesserte sich jedoch nicht (vgl. u.a. IV-Akten 7.34 und 7.16). Im weiteren Verlauf wurde die Verdachtsdiagnose "CRPS" gestellt (vgl. u.a. IV-Akten 7.9 und 7.5).
b) Am 8. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt zog fortan die Akten des Unfallversicherers (SUVA) bei (vgl. u.a. IV-Akten 7.1 bis 7.57) und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht des Kantonsspitals D____ vom 10. März 2016; IV-Akte 9). Am 20. März 2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals im Kantonsspital D____ am rechten Handgelenk operiert (vgl. IV-Akte 40.7, S. 2). Im Mai 2017 begab er sich in psychiatrische Behandlung zu Dr. E____ (vgl. IV-Akte 44). Am 16. Juni 2017 erfolgte ein Gespräch auf der IV-Stelle (vgl. das Protokoll über das Erstgespräch Frühintervention; IV-Akte 44). Daraufhin gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining (vgl. IV-Akte 57). Das Arbeitstraining wurde jedoch wegen Schmerzen bereits nach drei Tagen vorzeitig beendet (vgl. IV-Akte 60.4, S. 1; siehe auch IV-Akte 60.2, S. 1 f.). Die Massnahme wurde später fortgesetzt; der Beschwerdeführer vermochte nunmehr drei Stunden pro Tag (an vier Tagen pro Woche) ohne Absenzen zu arbeiten (vgl. IV-Akte 64.1). Eine weitere, markante Steigerung des Arbeitspensums war jedoch nicht möglich (vgl. den Bericht der Eingliederungsstätte [...] vom 26. Januar 2018; IV-Akte 78). Die Frühintervention wurde daher abgeschlossen (vgl. das Schreiben vom 28. März 2018; IV-Akte 86).
c) Die SUVA stellte ihrerseits die vorübergehenden Leistungen per Ende April 2018 ein (vgl. IV-Akte 84.2, S. 1 f.). Mit Verfügung vom 18. April 2018 sprach sie dem Beschwerdeführer ab Mai 2018 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde verneint (vgl. IV-Akte 89). Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (vgl. den Einspracheentscheid vom 9. November 2018; IV-Akte 106).
d) Die IV-Stelle holte weitere ärztliche Unterlagen ein (vgl. u.a. die Sprechstundenberichte des Kantonsspitals D____ vom 7. Februar 2019 und vom 27. Mai 2019; IV-Akte 115, S. 1 ff. und IV-Akte 119, S. 1 ff.). Am 25. Juli 2019 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 121). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. F____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 28. November 2019; IV-Akte 129). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 3. Dezember 2019 (vgl. IV-Akte 131) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2019 mitgeteilt, man gedenke, ihm ab August 2016 bis Februar 2017 eine ganze Rente zusprechen und ab März 2017 einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 133, S. 2 ff.). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 21. Februar 2020. Seiner Eingabe legte er einen Bericht von Dr. E____ vom 20. Februar 2020 bei (vgl. IV-Akte 142). In der Folge forderte die IV-Stelle von Dr. F____ die ergänzende Stellungnahme vom 12. März 2020 (IV-Akte 149) an und erliess am 18. Mai 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 154).
II.
a) Am 17. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) Es sei ihm in Abänderung der Verfügung vom 18. Mai 2020 eine ganze Invalidenrente auch für den Zeitraum ab 1. März 2017 zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.) Es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Austrittsberichts der G____ zu sistieren und ihm alsdann die Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerde zu ergänzen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer), wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren sei.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2020, es sei die Beschwerde abzuweisen. Bei Nachreichung des Austrittsberichts der G____ sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. August 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Mit Replik vom 11. November 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 9. Dezember 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 9. Februar 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2.2. Gestützt auf diese Einschätzung des Kreisarztes stellte die SUVA die vorübergehenden Leistungen per Ende April 2018 ein (vgl. IV-Akte 84.2, S. 1 f.) und gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2018 (IV-Akte 89) ab 1. Mai 2018 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 19 %. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde verneint. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 9. November 2018 (IV-Akte 106) fest. Der Einspracheentscheid blieb angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
4.2.3. Der RAD äusserte sich zur somatischen Situation am 25. Juli 2019 wie folgt (vgl. IV-Akte 121): Der Kreisarzt der SUVA habe in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 23. Januar 2018 weiterhin auf die Beurteilung der Rehaklinik H____ abgestellt. Ab dem 16. November 2016 könne somit in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; denn es seien keine unfallunabhängigen somatischen Beeinträchtigungen auszumachen (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 (IV-Akte 131) bestätigte der RAD seine frühere Einschätzung (vgl. insb. S. 5 f. der Stellungnahme).
4.5.2. Zunächst sprechen die von Dr. F____ erhobenen Befunde nicht für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So hielt Dr. F____ fest, bei der Schilderung der Schmerzen sei der Explorand ruhig und entspannt geblieben. Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen, gelegentlich etwas klagsam wegen der körperlichen Beschwerden. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen und der affektive Kontakt zum Untersucher gut. Der Explorand habe einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen. Er habe sich differenziert ausgedrückt. Während der Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Er habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Die Ausführungen seien anschaulich gewesen und das Denken nicht eingeengt. Er habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt. In seinen Schilderungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar gewesen. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akustische, optische, olfaktorische oder taktile Halluzinationen gegeben. Der Explorand habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person gehabt. Er habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können. Gedankenausbreitung oder Fremdbeeinflussungserlebnisse seien nicht vorhanden gewesen. Der Explorand habe keine Zwangsgedanken geäussert. Hinweise auf Zwangshandlungen seien nicht vorhanden gewesen. Er habe nicht über Ängste berichtet und auch keine Phobien erwähnt. Aus seinen Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben. Der Explorand habe nicht über einen Lebensverleider, Suizidgedanken oder Suizidimpulse berichtet (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.5.3. Gegen das Vorliegen einer erheblichen psychischen Erkrankung, mithin einer solchen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, spricht ausserdem die geringe Therapieintensität. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer einmal pro Woche zu Dr. E____ geht (vgl. S. 18 des Gutachtens von Dr. F____; siehe auch S. 5 des Protokolls betreffend das Erstgespräch Frühintervention [IV-Akte 44, S. 5]). Psychopharmaka nimmt er keine ein (vgl. S. 21 des Gutachtens von Dr. F____).
4.5.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf das Gutachten von Dr. F____ könne nicht abgestellt werden, da es sich nicht mit der Beurteilung von Dr. E____ vereinbaren lasse (vgl. S. 4 f. der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. E____ hielt im Bericht vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 142) fest, sein Patient leide jetzt an einem zentral fixierten Schmerzsyndrom. Es müsse daher zwingend eine Beruhigung des Schmerzverarbeitungssystems erreicht werden, was nur mit einer Entlastung des betroffenen rechten Armes erfolgen könne. In Bezug auf diese Einschätzung von Dr. E____ stellte Dr. F____ mit ergänzendem Bericht vom 12. März 2020 (IV-Akte 149) klar, aus somatischer Sicht werde dem Exploranden eine angepasste Tätigkeit als 100 % zumutbar erachtet. Somit bestünden keine Hinweise dafür, dass aus somatischer Sicht eine objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege. Beim postulierten zentral fixierten Schmerzsyndrom handle es sich somit um einen Versuch, die Schmerzen zu erklären, welche sich nicht mit den objektiven Befunden vereinbaren liessen. Diese Ausführungen von Dr. F____ sind plausibel. Denn es trifft zu, dass sich das Ausmass der geklagten Beschwerden aus organischer Sicht nicht erklären lässt und dass in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. Erwägungen 4.2. und 4.3. hiervor).
4.5.5. Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, Dr. F____ habe keine sog. Ressourcenprüfung vorgenommen (vgl. S. 9 der Beschwerde). Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361, 364 E. 3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich fällt vorliegend ins Gewicht, dass Dr. F____ in seinem Gutachten darauf hinwies, der Explorand gestalte den Alltag aktiv. Er unternehme täglich mehrere längere Spaziergänge, könne sich ohne weiteres im öffentlichen Raum bewegen, besuche seine Therapien in [...], fahre regelmässig in den Kosovo, habe regelmässig Kontakt mit seinen Brüdern, besuche regelmässig die Fussballspiele seines Sohnes. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Auch Dr. E____ habe kein depressives Geschehen festzustellen vermocht. Die in den Akten erwähnte leichte depressive Episode sei somit remittiert. Aufgrund der chronischen Schmerzstörung könne aus psychiatrischer Sicht – bei Fehlen von durch psychische Beschwerden eingeschränkten Alltagsfunktionen – keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (vgl. S. 24 des Gutachtens).
4.5.6. Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. März 2020 (IV-Akte 149) wies Dr. F____ nochmals darauf hin, der Explorand leide unter der fehlenden Tagesstruktur und den fehlenden sozialen Kontakten bei der Arbeit. Er habe aber erzählt, dass er täglich zwei bis drei längere Spaziergänge mache, regelmässig in seine Heimat fliege, sich auch regelmässig mit seinen Brüdern und deren Kollegen treffe. Der Explorand habe seinen Alltag also als aktiv geschildert. Dass er keine Tagesstruktur und keine sozialen Kontakte bei der Arbeit habe, sei auf seine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung zurückzuführen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann es daher – angesichts des Fehlens auch einer erheblichen körperlichen Begleiterkrankung (vgl. dazu Erwägungen 4.2. und 4.3. hiervor) – insgesamt nachvollzogen werden, dass Dr. F____ ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint bzw. die von ihm diagnostizierte Schmerzstörung als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, was Dr. F____ (insb. auf S. 18 f. des Gutachtens) über sein Funktionieren im Alltag bzw. seine Ressourcen sage, entspreche nicht den Tatsachen (vgl. S. 10 der Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn es gibt keinerlei Anhalte dafür, dass die Angaben von Dr. F____ nicht auf den tatsächlichen Aussagen des Beschwerdeführers basieren. Dafür, dass Dr. F____ sein Interview nicht mit der nötigen Tiefe vorgenommen hat (vgl. dazu S. 3 der Beschwerde), gibt es ebenfalls keine Hinweise.
4.5.7. Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. F____ erhobenen Einwände allesamt als unberechtigt. Für weitere Abklärungen besteht kein Anlass. Insbesondere ist auch vom Austrittsbericht der G____ – in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 130 V 138, 140 E. 2.1) – kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen